Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.07.2003 – V ZR 444/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 25. Juli 2003 Kanik Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG dahin, daß der An- spruch des Berechtigten auf Herausgabe von Entgelten mit Fristablauf nicht er- lischt, wenn der Verfügungsberechtigte zuvor einen Saldo zugunsten des Berech- tigten ermittelt hat, ist nicht möglich; jedoch kann dem Verfügungsberechtigten in diesem Falle für eine gewisse Zeitspanne die Berufung auf den Fristablauf versagt sein.

BGH, Urt. v. 25. Juli 2003 - V ZR 444/02 - Kammergericht in Berlin

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammerge-

richts in Berlin vom 25. Oktober 2002 wird auf Kosten des Be-

klagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Durch am 23. November 1998 bestandskräftig gewordenen Bescheid ist

dem Kläger das Eigentum an einem mit einem Mietshaus bebauten Grundstück

in B. – P. B. zurückübertragen worden. Die Beklagte, die als

Rechtsnachfolgerin des VEB K. W. verfügungsbe-

rechtigt war, übergab das Hausgrundstück dem Verwalter des Klägers am

24. März 1999. Wie in dem Übergabeprotokoll festgehalten, legte die Beklagte

dem Kläger mit Schreiben vom 28. Juli 1999 die “Grundstücksabrechnung per

24.3.1999 entsprechend § 7 Abs. 7 VermG“ vor, die mit einem Überschuß zu-

gunsten des Klägers von 250.914,61 DM schloß. Mit Schreiben des Verwalters

vom 11. April 2000 verlangte der Kläger die Zahlung dieses Betrags.

Im Rechtsstreit hat die Beklagte einen Teilbetrag von 17.120,40 DM

(Überschuß aus der Zeit vom 23. Januar bis 24. März 1999) anerkannt. Inso-

weit ist Anerkenntnisurteil, wegen des Restes (Überschuß aus der Zeit vom

1. Juli 1994 bis 22. Januar 1999) streitiges Urteil zugunsten des Klägers er-

gangen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision

verfolgt sie ihren Antrag auf Abweisung der nicht anerkannten Forderung wei-

ter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG, wonach Ansprü-

che des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungsentgelten (§ 7 Abs. 7

Satz 2 VermG) – frühestens am 1. August 1999 – erlöschen, wenn sie nicht

binnen eines Jahres nach Bestandskraft des Restitutionsbescheids schriftlich

geltend gemacht werden, sei teleologisch zu reduzieren. Die Ausschlußfrist sei

entbehrlich, soweit Rechtssicherheit unabhängig vom Fristablauf bestehe. Das

sei hier der Fall; denn die Beklagte habe mit dem Abrechnungsschreiben vom

28. Juli 1999 (und mit vorangegangener Korrespondenz) zum Ausdruck ge-

bracht, daß dem Kläger ein Anspruch in Höhe des Überschusses zustehe und

sie zur Zahlung bereit sei. Im übrigen stünde der Berufung auf den Ablauf der

Ausschlußfrist die Einwendung unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Die

Beklagte habe aufgrund ihrer, an eine gesetzliche Treuhandschaft angenä-

herten, Rechtsstellung den Kläger auf das Erfordernis, seinen Anspruch

schriftlich geltend zu machen, hinweisen müssen.

Dies hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

II.

1. Die Möglichkeit, die Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG te-

leologisch so zu reduzieren, daß sie das Streitverhältnis nicht erfaßt, besteht

nicht. Nach der Begründung des Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (BT-

Drucks. 13/10246), durch das die Befristung des Herausgabeanspruchs des

Berechtigten eingeführt worden ist, sollte allerdings für den Verfügungsberech-

tigten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Klarheit über die vorzuhal-

tenden Rückstellungen geschaffen werden; die Gläubiger wiederum sollten

sich Klarheit über den Umfang ihrer Einnahmen verschaffen können. Entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts führt dies aber nicht dazu, die Fälle vom

Anwendungsbereich der Vorschrift auszunehmen, in denen der Verfügungsbe-

rechtigte zum Ausdruck gebracht hat, daß eine Zahlungspflicht in bestimmter

Höhe bestehe. Abgesehen davon, daß auch in diesen Fällen der Fristablauf

die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Berechtigten aus-

schließt, steht das Erlöschen des vom Schuldner für berechtigt angesehenen

Teiles des Anspruchs nicht außerhalb der Zwecke des Gesetzes. Das Ziel, bei

dem Verfügungsberechtigten innerhalb eines angemessenen Zeitraums Klar-

heit über die erforderlichen Rückstellungen zu verschaffen, würde verfehlt,

wenn dieser aufgrund der erklärten Zahlungsbereitschaft unbefristet in An-

spruch genommen werden und sich allenfalls auf Verjährung berufen könnte.

Die Liquidität des Verfügungsberechtigten bliebe über das Bilanzjahr, das das

Gesetz mit der Ausschlußfrist im Auge hat, hinaus bis auf weiteres gebunden.

Im übrigen würde der Umstand, daß das Ziel des Gesetzes auch mit anderen

Mitteln erreicht werden könnte, nicht zu dessen Unbeachtlichkeit führen. In den

Fällen, in denen die Rechtsprechung eine Reduktion des Anwendungsberei-

ches einer Norm hinter den Gesetzestext vorgenommen hat, ging es vornehm-

lich darum, einen dem Gesetzeszweck zuwiderlaufenden, vom Gesetzeswort-

laut aber erfaßten Bereich auszuschließen (z.B. Nichtanwendung des Selbst-

kontrahierungsverbots auf Rechtsgeschäfte des Alleingesellschafters einer

GmbH oder auf Insichgeschäfte des Vertreters, die dem Vertretenen lediglich

rechtlichen Vorteil bringen, BGHZ 56, 97; 59, 236). Hiervon kann für das Streit-

verhältnis keine Rede sein.

2. Ob es, sei es im Wege der Reduktion, sei es im Wege einer am

Zweck bestimmten einschränkenden Auslegung möglich wäre, in Fällen der

vorliegenden Art auf das Schriftgebot des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG zu ver-

zichten, kann dahinstehen. Auch in diesem Falle müßte eine, wenn auch form-

lose, Geltendmachung des Anspruchs erfolgt sein. Daran fehlt es. Der Kläger

hat den Herausgabeanspruch vor dem Fristablauf am 23. November 1999 we-

der durch schlüssiges Verhalten geltend gemacht, noch kann seinem bloßen

Schweigen, von dem im Tatsächlichen auszugehen ist, eine Erklärungswirkung

beigemessen werden.

Ein über das Untätigwerden hinausgehendes Verhalten des Klägers, aus

dem sich mittelbar der Schluß ziehen ließe, er fordere von der Beklagten den

errechneten Saldo ein (Willenserklärung durch schlüssiges Verhalten, vgl. La-

renz/Wolf, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 24 Rdn. 16), ist

nicht festgestellt. Allein die Lebenserfahrung, ein Gläubiger wolle das ihm Zu-

stehende auch erlangen, von der das Berufungsgericht ausgeht (“aus der Na-

tur der Sache herrührende Selbstverständlichkeit“), genügt hierzu nicht. Die

Geltendmachung des Anspruchs im Sinne des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG setzt

über das Vorhandensein des Willens, das Seine zu erlangen, dessen Erklä-

rung voraus. Anderenfalls liefe die Ausschlußfrist leer.

Ein Schweigen mit Erklärungswirkung kommt bei dem hier zu beurteilen-

den Sachverhalt nicht in Frage. Von ihm geht die Rechtsprechung in bestimm-

ten Fallkonstellationen zum Nachteil des Schweigenden aus, wenn er z.B. nach

Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen – abweichenden – Willen

zum Ausdruck zu bringen (BGHZ 1, 353; Senat, Urt. v. 9. Februar 1990, V ZR

200/88, NJW 1990, 1601, in BGHZ 110, 241 nicht abgedruckt; zum Schweigen

auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben vgl. BGHZ 7, 188; 11, 1; BGH,

Urt. v. 27. September 1989, VIII ZR 245/88, NJW 1990, 386). Dem Schweigen

des Klägers unter den hier obwaltenden Umständen Erklärungswert zu seinen

Gunsten zukommen zu lassen, ist nicht möglich.

3. Das Berufungsurteil hat aber im Ergebnis Bestand, da es der Beklag-

ten nach Treu und Glauben versagt ist, sich auf das Erlöschen des Anspruchs

wegen Fristablaufs zu berufen.

a) Allerdings gehen die Erwägungen, die Beklagte habe den Kläger we-

gen der treuhandähnlichen Beziehung der Restitutionsbeteiligten auf das Er-

fordernis der schriftlichen Anforderung hinweisen müssen, fehl. Die in den

Fällen des § 3 Abs. 3 und § 7 Abs. 7 VermG bestehende Pflicht des Verfü-

gungsberechtigten, die ihm überlassenen Geschäfte so zu führen, wie es das

Interesse des Berechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßli-

chen Willen erfordert (Senatsurteil vom 14. Dezember 2001, V ZR 493/99 und

vom 28. Juni 2002, V ZR 165/01, VIZ 2002, 214 und 622), hat den Bestand und

den rechtlichen Zustand des künftigen Eigentums des Berechtigten zum Ge-

genstand. Die Sorge um die Rechtsangelegenheiten des Berechtigten, insbe-

sondere gegenüber dem Verfügungsberechtigten selbst, ist hiermit nicht ver-

bunden.

b) Das Abrechnungsschreiben vom 28. Juli 1999 hindert die Beklagte

aber daran, sich gegenüber der am 11. April 2000 erfolgten Geltendmachung

des Herausgabeanspruchs auf den Fristablauf zu berufen. Die Beklagte würde

sich hiermit in einer zu mißbilligenden Weise zu ihrem vorangegangenen Ver-

halten in Widerspruch setzen. Die Abrechnung erfüllt die Voraussetzungen ei-

nes tatsächlichen Anerkenntnisses im Sinne der §§ 208 BGB a.F., 212 Abs. 1

Nr. 1 BGB. Diese die Unterbrechung bzw. den Neubeginn der Verjährung im

Falle des Anerkenntnisses der regelnden Vorschriften sind zwar im allgemei-

nen auf Ausschlußfristen nicht entsprechend anzuwenden. Dem steht vielfach

deren Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, entgegen. Dies mag auch für die

Ausschlußfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG gelten. Der Gedanke des wider-

sprüchlichen Verhaltens, der es dem Schuldner versagt, sich gegenüber einer

(soeben) anerkannten Forderung auf Verjährung zu berufen, kann bei Aus-

schlußfristen, auch wenn die weitergehende Unterbrechungswirkung/Wirkung

des Neubeginns der Frist nicht eintritt, doch in anderer, eingeschränkter Weise

zur Geltung kommen. Dies führt dazu, daß die Frist zwar nicht von neuem an-

läuft, aber die Berufung auf deren Ablauf für eine gewisse Zeitspanne nicht

stattfindet. Im Streitfalle hatte das Abrechnungsschreiben zwar kein berechtig-

tes Interesse darauf begründet, die Beklagte werde auf die Schuld beliebig

lange nach ihrem Erlöschen zahlen. Wohl aber konnte der Kläger erwarten,

daß die Beklagte eine kurzfristige Überschreitung der Frist - auch über den

alsbald, nämlich zum 31. Dezember 1999, anstehenden Bilanzstichtag hinaus -

hinnehmen werde (zur vergleichbaren Rechtslage bei treuwidriger Berufung

auf Verjährung vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. v. § 194,

Rdn 16 ff.). Das Aufforderungsschreiben vom 11. April 2000 verblieb innerhalb

dieses Zeitraums.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf Krüger

Lemke Gaier