BGH Urteil vom 14.12.2001 – V ZR 493/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 14. Dezember 2001 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
VermG § 7 Abs. 7 Satz 2
a) Der Verfügungsberechtigte hat Ansprüche auf Entgelte aus einem Nutzungsver-
hältnis, die ab 1. Juli 1994 entstanden und noch nicht erfüllt sind, an den Berech-
tigten abzutreten.
b) Sind ab 1. Juli 1994 entstandene Ansprüche auf Entgelt aus einem Nutzungsver-
hältnis infolge einer ordnungswidrigen Verwaltung durch den Verfügungsberech-
tigten erloschen oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durch-
setzbar, hat der Verfügungsberechtigte dem Berechtigten, wenn ihn hieran ein
Verschulden trifft, Schadensersatz zu leisten.
BGH, Urt. v. 14. Dezember 2001- V ZR 493/99 - KG in Berlin
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Dezember 2001 durch die Richter Tropf, die Richterin Dr. Lambert-
Lang und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 16. Zivilsenats des
Kammergerichts in Berlin vom 27. Mai 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 27. Dezember 1993 kauften die Kläger, un-
ter der Voraussetzung der Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz, von
der Berechtigten ein Hausgrundstück in Berlin-Weißensee. Dieses wurde von
der Beklagten verwaltet. Nach Rückübertragung übergab die Beklagte am
31. August 1997 das Grundstück an die Berechtigte. Mit notariellem Vertrag
vom 11. November 1997 trat die Berechtigte (u.a.) ihre Rechte gegen die Be-
klagte, soweit sie mit dem Grundstück in Zusammenhang standen, an die Klä-
ger ab. Die Beklagte rechnete die Erträge des Hauses ab und zahlte an die
Kläger 53.514,18 DM.
Die Kläger sind der Ansicht, die Beklagte habe das Hausgrundstück
nicht ordnungsgemäß verwaltet. Für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. August
1997 hätten Nettomieten in Höhe von 196.149,49 DM vereinnahmt werden
müssen. Nach Abzug der Kosten von 56.041,93 DM für Verwaltung und In-
standhaltung sowie für Prozesse mit Mietern und der bereits ausgezahlten
Summe verbleibe eine offene Forderung von 86.543,38 DM.
Die Klage auf Zahlung dieses Betrags ist in den Tatsacheninstanzen
erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch wei-
ter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht läßt offen, ob die Beklagte Verwalterin oder Ver-
fügungsberechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes gewesen ist. Ansprüche
aus einem Hausverwaltervertrag seien nicht auf die Berechtigte übergegangen
und daher auch nicht Gegenstand der Abtretung an diese gewesen. Dem Ver-
fügungsberechtigten obliege nach dem Vermögensgesetz keine Pflicht zur ord-
nungsgemäßen Verwaltung. Die Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 VermG
habe nur Entgelte zum Gegenstand, die der Verfügungsberechtigte erhalten
hat. Schadensersatzansprüche wegen des Unterlassens der Einziehung von
Entgelten ließen sich hieraus nicht herleiten.
II.
Da es das Berufungsurteil offen läßt, ob die Beklagte Verfügungsbe-
rechtigte (§ 2 Abs. 3 VermG) war, hat es bereits dann keinen Bestand, wenn
eine Haftung des Verfügungsberechtigten wegen ordnungswidrig unterlassener
Einziehung von Nutzungsentgelten in Frage kommt. Dies ist für den streitge-
genständlichen Zeitraum der Fall.
1. a) Ein Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz nicht vereinnahmter
Nutzungsentgelte (Mieten) folgt aus § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG. Danach hat der
Verfügungsberechtigte Entgelte herauszugeben, die ihm ab dem 1. Juli 1994
aus (u.a.) einem Mietverhältnis "zustehen". Der Gesetzeswortlaut verlangt
nicht, daß das Nutzungsentgelt dem Verfügungsberechtigten bereits tatsäch-
lich zugeflossen ist (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investi-
tionen in der ehemaligen DDR [Stand April 2001], § 7 VermG, Rdn. 182; a.A.
"abweichend
vom
Wortlaut"
Meyer-Seitz
in:
Fie-
berg/Reichenbach/Messerschmidt/
Neuhaus, VermG [Stand Dezember 2000], § 7 VermG, Rdn. 60). Die Formulie-
rung "zustehen" knüpft allein an die Rechtsposition des Verfügungsberechtig-
ten gegenüber den Nutzern (Mietern) an, nicht an die tatsächlichen Zahlungs-
verläufe. Der Normtext nimmt dementsprechend nicht auf "Zahlungen", sondern
auf "Entgelte" Bezug. "Entgeltlichkeit" zielt indes nur auf einen Austausch von
Leistungen (vgl. schon RGZ 163, 348, 356; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB,
60. Aufl., Einf. v. § 305, Rdn. 8). Unter "Entgelt" im Sinne von § 7 Abs. 7 Satz 2
VermG ist die für die Überlassung der Nutzung des Vermögenswertes dem
Verfügungsberechtigten zustehende Gegenleistung zu verstehen (Budde-
Hermann in: Kimme, Offene Vermögensfragen [Stand März 2001], § 7 VermG,
Rdn. 79; ebenso Wasmuth aaO, Rdn. 179). Es kommt deshalb nicht darauf an,
ob der Nutzer das Entgelt bereits gezahlt hat (Wasmuth aaO, Rdn. 182; Peter-
shagen, ZOV 2000, 13; a.A. Meyer-Seitz aaO, Rdn. 60; Kuhlmey/Wittmer in:
Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR [Stand Juli
2001], § 7 VermG, Rdn. 52). Andernfalls hätte es der Verfügungsberechtigte
auch in der Hand, ihm zustehende Nutzungsentgelte nicht einzufordern und
dadurch den Anspruch des Berechtigten leerlaufen zu lassen (Wasmuth aaO).
Dieser könnte seinen Anspruch nämlich nicht auf Grund gesetzlicher Vertrags-
übernahme gemäß § 16 Abs. 2 VermG geltend machen (so aber Kuhl-
mey/Wittmer aaO), da der Verfügungsberechtigte als (ehemaliger) Eigentümer
auch Inhaber der Forderungen bereits abgelaufener Abrechnungsperioden
bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ 2000, 734). Es
ist jedoch kein sachlicher Grund ersichtlich, dem Verfügungsberechtigten die
Möglichkeit zu eröffnen, Nutzungen (Mietzinsforderungen) bis zur Restitution
offenzuhalten und sie dann nachträglich für sich vereinnahmen zu können.
b) Dem steht die Rechtsprechung des Senats, wonach § 7 Abs. 7 VermG
weder einen Ersatzanspruch wegen Unterlassens von Nutzungen (vgl. BGHZ
132, 306, 311) noch auf Herausgabe (schuldhaft) nicht gezogener Nutzungen
(BGHZ 141, 232, 236) gewährt, nicht entgegen. Die früheren Senatsentschei-
dungen bezogen sich nicht auf vergleichbare Sachverhalte. Sie betrafen die
von vornherein unterlassene Nutzung von Vermögenswerten (z.B. durch Leer-
stehenlassen der Wohnungen). Die Frage nach der Nichterhebung geschul-
deter Entgelte stellte sich nicht. Vorliegend ist das anders, da es hier allein um
die fehlende Einziehung bzw. Durchsetzung bestehender Forderungen geht.
2. Die erste Folge dieses Gesetzesverständnisses ist es, daß der Verfü-
gungsbefugte die noch offenen Mietzinsforderungen aus der Zeit nach dem
1. Juli 1994 herauszugeben, mithin an den Berechtigten abzutreten hat. Damit
hat es aber nicht sein Bewenden. Ist die Forderung infolge einer ordnungswid-
rigen Verwaltung erloschen, aus rechtlichen Gründen nicht durchsetzbar (z.B.
verjährt), oder ist das Entgelt, etwa wegen Vermögenslosigkeit des Nutzers,
nicht eintreibbar, hat der Verfügungsberechtigte, wenn ihn hieran ein Verschul-
den trifft, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Haftungsgrundlage ist das
gesetzliche Schuldverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Verfügungs-
berechtigten nach Anmeldung des Restitutionsanspruchs. Diese Rechtsbezie-
hung ist zwar nicht umfassend als Treuhandverhältnis, etwa im Sinne des Auf-
tragsrechts oder des Rechts der Geschäftsführung ohne Auftrag, ausgebildet;
in einzelnen, vom Gesetz hervorgehobenen Fällen trägt es aber Züge einer
gesetzlichen Treuhand (vgl. Senat BGHZ 128, 210, 211). Hierzu zählen die
Fälle, in denen der Verfügungsberechtigte nach Anmeldung des Rückübertra-
gungsanspruchs ausnahmsweise Rechtsgeschäfte vornehmen darf (§ 3 Abs. 3
VermG). Diese Geschäfte hat er so zu führen, wie es das Interesse des Be-
rechtigten mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen er-
fordert (§ 3 Abs. 3 Satz 6 VermG; vgl. § 677 BGB). Gleiches gilt in dem weite-
ren Falle der Herausgabepflicht nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG, die an ein am
1. Juli 1994 bestehendes oder zu diesem Zeitpunkt oder später begründetes
Nutzungsverhältnis anknüpft. Die Verantwortlichkeit des Verfügungsberechtig-
ten geht mit dem von der Norm verfolgten Ziel einher, Mißbräuchen, insbeson-
dere der Fehlleitung von Mieteinnahmen, entgegenzusteuern (Senat BGHZ
141, 232, 235; ebenso Urt. v. 14. Juli 2000, V ZR 328/99, WM 2000, 2055 =
VIZ 2000, 673). Ihr Maßstab ist die seinerzeit von einem Verfügungsberech-
tigten für ein Objekt in den neuen Bundesländern zu fordernde Sorgfalt (§ 276
BGB), die hinter den allgemein an einen Treuhänder zu stellenden Anforde-
rungen zurückbleiben kann, andererseits aber auch nicht, wie im Falle des
§ 277 BGB, auf die Verhältnisse des Verfügungsberechtigten selbst abstellt.
Ob daneben Raum für eine deliktsrechtliche Haftung des Verfügungsberech-
tigten besteht (so Meyer-Seitz aaO; ähnlich auch Budde-Hermann aaO,
Rdn. 82; a.A. Kuhlmey/Wittmer aaO Rdn. 64 ff; Spickhoff, Anm. zu BGHZ 141,
242, JR 2000, 192), etwa nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem ver-
mögensrechtlichen Herausgabeanspruch, kann der Senat offen lassen.
III.
Zur Vornahme der danach erforderlichen Feststellungen ist die Sache
an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tropf
Lambert-Lang
Krüger
Lemke
Gaier