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BGH Beschluss vom 30.07.2003 – 2 StR 245/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 245/03

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2003 gemäß §

349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Bonn vom 18. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März

1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinrei-

chend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebt

gleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Therapie nicht aussichtslos er-

scheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleich

festgestellt ist, der Angeklagte sei wegen seiner Betäubungsmittelabhängigkeit

bislang noch nicht behandelt worden.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer