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BGH Beschlüsse vom 13.10.2005 – 4 StR 286/05

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

13. Oktober 2005

in der Strafsache

gegen

4 StR 286/05

1.

2.

wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober

2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten Silko B. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger für den Angeklagten Marko B. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom

12. August 2004 werden verworfen.

2.

Jeder der Angeklagten trägt die Kosten seines Rechts-

mittels; die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmit-

tel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch den Ange-

klagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten jeweils des Raubes in Tat-

einheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des Raubes mit Todesfolge für

schuldig befunden und den Angeklagten Silko B. zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von 15 Jahren, den Angeklagten Marko B. zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Unter-

bringung beider Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen

dieses Urteil wenden sich die Angeklagten und - zu deren Ungunsten - die

Staatsanwaltschaft mit ihren jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen

Rechts gestützten Revisionen. Während die Angeklagten das Urteil insgesamt

zur

Überprüfung durch das Revisionsgericht stellen, erstrebt die Staatsanwalt-

schaft mit ihren Rechtsmitteln die Verurteilung der Angeklagten wegen eines

vorsätzlichen Tötungsdelikts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

I.

Der Verurteilung liegt eine „Bestrafungsaktion“ der beiden Angeklagten

und mehrerer jugendlicher Mitglieder einer Clique, zu der sich häufig auch die

wesentlich älteren Angeklagten gesellten, zugrunde. Sie richtete sich gegen

den 40-jährigen homosexuell veranlagten und geistig behinderten Andreas

Oe., der wenige Tage vor dem Tatgeschehen einem der Jugendlichen Geld für

sexuelle Handlungen angeboten hatte. Am Tattag suchten die Angeklagten mit

drei der Jugendlichen das Tatopfer zunächst am Nachmittag in dessen Woh-

nung auf, wo die Angeklagten mit massiven Schlägen auf den Geschädigten

einwirkten, während, von ihnen bemerkt und gebilligt, die Jugendlichen die

Wohnung nach mitnehmenswerten Gegenständen durchsuchten und die Boxen

einer Musikanlage und Bierflaschen wegnahmen. Bevor sie gemeinsam die

Wohnung verließen und dabei den zu dieser Zeit noch nicht tödlich verletzten

Geschädigten zurückließen, nahmen auch die Angeklagten mehrere Bierfla-

schen an sich.

Die Angeklagten und die Jugendlichen tranken anschließend das ent-

wendete Bier aus. Dabei berichtete einer der Jugendlichen aus der Clique, Oe.

habe seiner jüngeren Schwester angeboten, von ihr Nacktfotos herzustellen.

Dadurch erneut in Erregung versetzt, beschlossen alle Anwesenden, den Ge-

schädigten auch deshalb zur Rechenschaft zu ziehen und ihm eine "tüchtige

Abreibung" zu verpassen. Gleichzeitig beschlossen die Angeklagten und die

Jugendlichen, dem Geschädigten auch seine restlichen Biervorräte zu entwen-

den und die Wohnung erneut "unter Ausnutzung der geplanten Gewaltanwen-

dung anlässlich der Abreibung" nach Mitnehmenswertem zu durchsuchen. Als

sie daraufhin am Abend die Wohnung stürmten, saß der Geschädigte mit blut-

verschmiertem und geschwollenem Gesicht auf dem Bett im Schlafzimmer, wo

der Angeklagte Silko B. ihn sofort hochzog und ihm einen kräftigen Faust-

schlag versetzte. Fast zeitgleich kamen auch der Angeklagte Marko B. und

mindestens einer der Jugendlichen in das Schlafzimmer. Gemeinsam schlugen

und traten sie im einvernehmlichen Zusammenwirken mehrfach auf den Kopf

und den Rumpf ihres Opfers ein, das aus Angst und Furcht "alles einfach über

sich ergehen ließ". Ob bei dem Geschehen die Angeklagten selbst zugetreten

haben, vermochte die Schwurgerichtskammer allerdings nicht festzustellen. Als

die Angeklagten von Oe. abließen und das Schlafzimmer verließen, lag dieser

wie leblos auf dem Fußboden. Die Angeklagten und die Jugendlichen nahmen

nunmehr "in Ausnützung der durch die massiven Verletzungen herbeigeführten

Widerstandslosigkeit" des Oe. weitere Bierflaschen sowie Lebensmittel an sich,

einer der Jugendlichen zudem, von den Angeklagten beobachtet und gebilligt,

außerdem eine Musikanlage. Sodann verließ man die Wohnung.

Der Geschädigte hatte unmittelbar nach den ihm am Abend des

21. März 2003 beigebrachten massiven Verletzungen noch gelebt; er verstarb

als Folge davon aber nach höchstens einer Stunde.

II.

Revisionen der Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen

weist zum Schuld- und Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-

teil der Angeklagten auf. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat

das Landgericht insbesondere auch zu Recht im ersten Handlungsabschnitt

einen Raubvorsatz beider Angeklagter (vgl. BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt

9) und im zweiten Handlungsabschnitt in Bezug auf den Tod des Opfers Leicht-

fertigkeit im Sinne von § 251 StGB angenommen. Insoweit verweist der Senat

auf die zutreffenden Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbun-

desanwalts vom 8. Juli 2005.

Auch die Anordnung der Unterbringung beider Angeklagter in einer Ent-

ziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat Bestand. Allerdings ist dem Generalbundes-

anwalt einzuräumen, dass die Begründung im schriftlichen Urteil besorgen las-

sen könnte, das Landgericht habe seiner Entscheidung, soweit sie den Ange-

klagten Siko B. betrifft, einen nach dem Beschluss des Bundesverfas-

sungsgerichts vom 16. März 1994 (BVerfGE 91, 1) rechtsfehlerhaften Maßstab

zugrunde gelegt und nicht beachtet, dass es entgegen der für teilnichtig erklär-

ten Bestimmung des § 64 Abs. 1 StGB nicht mehr genügt, dass die Behandlung

im Maßregelvollzug nur nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Dies ge-

fährdet hier aber den Maßregelausspruch gegen den Angeklagten Silko B.

nicht, da das Landgericht zugleich festgestellt hat, dass der Angeklagte seine

Bereitschaft bekundet hat, eine Alkoholentwöhnungstherapie zu absolvieren

und er sich bislang noch nie einer solchen Therapie oder auch nur einer Alko-

holentgiftung unterzogen hat. Dem entnimmt der Senat, dass das Landgericht

auch die für die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB vorausgesetzte hin-

reichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges bejaht hat (vgl. BGH,

Beschlüsse vom 30. Juli 2003 – 2 StR 245/03 – und vom 1. August 2003

2 StR 257/03).

III.

Revisionen der Staatsanwaltschaft

1. Die Staatsanwaltschaft wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen

die Verurteilung beider Angeklagten hinsichtlich der am Abend des Tattages

begangenen Tat "lediglich" wegen Raubes mit Todesfolge. Die Erwägungen,

mit denen die Schwurgerichtskammer einen (zumindest bedingten) Tötungs-

vorsatz verneint hat, lassen keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen.

Die Beweiswürdigung ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Das Revisions-

gericht kann nur eingreifen, wenn die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist.

Das ist insbesondere der Fall, wenn sie lückenhaft ist oder der Tatrichter über-

spannte Anforderungen an seine Überzeugungsbildung stellt. Solche Fehler

weist das angefochtene Urteil nicht auf.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass beiden

Angeklagten nicht nur erkennbar, sondern auch bewusst war, dass der Ge-

schädigte durch die ihm zugefügten Misshandlungen zu Tode kommen könnte.

Dadurch ist das für den Tötungsvorsatz vorausgesetzte Wissenselement hin-

reichend belegt. In der Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass vor allem we-

gen der höheren Hemmschwelle gegenüber Tötungen selbst die offen zutage

tretende Lebensgefährlichkeit zugefügter Verletzungen ein zwar gewichtiges

Indiz, nicht aber ein zwingender Beweisgrund für einen (bedingten) Tötungs-

vorsatz des Täters ist, der Tatrichter vielmehr gehalten ist, in seine Beweiser-

wägungen alle Umstände einzubeziehen, welche die Überzeugung von einem

Handeln mit (zumindest bedingtem) Tötungsvorsatz in Frage stellen (vgl.

BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 35, 37 m.w.N.). Dies hat das

Schwurgericht im angefochtenen Urteil beachtet. Wenn es hiernach seine

Zweifel an einem bedingten Tötungsvorsatz nicht zu überwinden vermochte, es

vielmehr nach einer ausführlichen Beweiswürdigung zum Tatgeschehen und

zum Nachtatverhalten das voluntative Element des Tötungsvorsatzes in Frage

gestellt und gemeint hat, die Angeklagten hätten gehofft, der Geschädigte wer-

de nicht sterben, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn

eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder – wie der Beschwerdefüh-

rerin einzuräumen ist – sogar näher gelegen hätte.

2. Auch im Übrigen haben die Revisionen der Staatsanwaltschaft keinen

Rechtsfehler zu Gunsten oder – was der Senat gemäß § 301 StPO zu beach-

ten hat – zu Lasten der Angeklagten ergeben.

Tepperwien Maatz RiBGH Athing ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert

Tepperwien

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann