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BGH Beschluss vom 01.08.2003 – 2 StR 257/03

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 257/03

BESCHLUSS

vom

1. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. August 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 18. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März

1994 (BVerfGE 91, 1 = NStZ 1994, 578) kann die Unterbringung in einer Ent-

ziehungsanstalt nach § 64 StGB nur angeordnet werden, wenn eine hinrei-

chend konkrete Erfolgsaussicht für die Maßregel besteht. Das Landgericht hebt

gleichwohl immer noch darauf ab, daß die "Entziehungskur nicht aussichtslos

erscheint". Dies gefährdet hier aber den Maßregelausspruch nicht, da zugleich

festgestellt ist, daß der Angeklagte die Absicht hat, sich mit seiner Alkoholsucht

auseinanderzusetzen und er wegen seiner Sucht bislang noch nicht behandelt

worden ist.

Rissing-van Saan Detter Bode

Otten Fischer