BGH Beschluss vom 22.10.2008 – 1 StR 503/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 5. Mai 2008 ihn betreffend im
a) Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstif-
tung zur versuchten schweren Brandstiftung, der Anstiftung zur
versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit
Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers
sowie der Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstif-
tung zur versuchten Nötigung schuldig ist,
b) Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Gesamt-
strafenausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen
bleiben bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuch-
ten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung und Ausübung der tat-
sächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper (zwei Jahre Freiheitsstra-
fe), wegen Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tat-
einheit mit Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers (fünf
Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit
mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstra-
fe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-
teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen
Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349
Abs. 2 StPO).
2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung und Ausübung der
tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper im Fall II.1. der Ur-
teilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insofern Verfolgungs-
verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner An-
tragsschrift vom 8. September 2008 ausgeführt:
„Im Fall II.1 der Urteilsgründe (Ludwigsburg 1997) ist die tateinheitlich
mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung begangene Anstif-
tung zur Herstellung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen
verbotenen Wurfkörper (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG
a.F., § 26 StGB) verjährt.
Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Haupttat wurde am
1. Oktober 1997 begangen. Das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG
a.F., dessen Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe
beträgt, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3
Nr. 4 StGB). Gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist absolute Verjährung
am 1. Oktober 2007 eingetreten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 78b
StGB liegt nicht vor“.
Dem schließt sich der Senat an. Der Verjährung steht nicht entgegen,
dass das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF tateinheitlich mit Anstif-
tung zur versuchten schweren Brandstiftung zusammentrifft. Auch bei Tatein-
heit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH,
Beschl. vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 m.w.N.).
3. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur
Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe
und über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung dieser
Einzelstrafe zum einen bei der Bestimmung des kombinierten Strafrahmens
gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB die Mindeststrafe des § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG
aF von sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, obwohl wegen der Ver-
jährung dieses Delikts und der dem Angeklagten gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49
StGB zugebilligten Milderung des Strafrahmens des § 306 Nr. 2 StGB aF eine
Strafuntergrenze von drei Monaten zutreffend gewesen wäre. Zum anderen hat
es ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser tat-
einheitlich auch die Anstiftung zu dem verjährten Straftatbestand verwirklicht
hat.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Gesichtspunkte die Hö-
he der verhängten Strafe beeinflusst haben, selbst wenn verjährte Taten
- wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH NStZ 2008, 146 m.w.N.) - straf-
erschwerend gewertet werden können. Die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteils-
gründe und die an sich rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtstrafe müssen daher
neu bemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen blei-
ben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen, die
zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
Der Senat weist darauf hin, dass das Tatgericht nicht gehalten ist, den
Strafrahmen, der sich aus der Angabe der angewendeten Strafvorschriften er-
gibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen. Dies gilt auch im Falle der Straf-
rahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06). Im
Übrigen ist es regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemesse-
nen Strafe arithmetische Erwägungen (vgl. UA S. 106: „im unteren Drittel des
Strafrahmens“) anzustellen.
Nack Wahl Elf
Jäger Sander