Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2008 – 1 StR 503/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 5. Mai 2008 ihn betreffend im

a) Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstif-

tung zur versuchten schweren Brandstiftung, der Anstiftung zur

versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tateinheit mit

Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers

sowie der Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Anstif-

tung zur versuchten Nötigung schuldig ist,

b) Strafausspruch im Fall II.1. der Urteilsgründe und im Gesamt-

strafenausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen

bleiben bestehen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur versuch-

ten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit Herstellung und Ausübung der tat-

sächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper (zwei Jahre Freiheitsstra-

fe), wegen Anstiftung zur versuchten besonders schweren Brandstiftung in Tat-

einheit mit Herstellung, Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers (fünf

Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit

mit Anstiftung zur versuchten Nötigung (zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstra-

fe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verur-

teilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen

Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349

Abs. 2 StPO).

2

2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen Herstellung und Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über einen verbotenen Wurfkörper im Fall II.1. der Ur-

teilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil insofern Verfolgungs-

verjährung eingetreten ist. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner An-

tragsschrift vom 8. September 2008 ausgeführt:

„Im Fall II.1 der Urteilsgründe (Ludwigsburg 1997) ist die tateinheitlich

mit Anstiftung zur versuchten schweren Brandstiftung begangene Anstif-

tung zur Herstellung und Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen

verbotenen Wurfkörper (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 37 Abs. 1 Nr. 7 WaffG

a.F., § 26 StGB) verjährt.

Die für den Beginn der Verjährungsfrist maßgebliche Haupttat wurde am

1. Oktober 1997 begangen. Das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG

a.F., dessen Strafrahmen sechs Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe

beträgt, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3

Nr. 4 StGB). Gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB ist absolute Verjährung

am 1. Oktober 2007 eingetreten. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 78b

StGB liegt nicht vor“.

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Dem schließt sich der Senat an. Der Verjährung steht nicht entgegen,

dass das Vergehen nach § 53 Abs. 1 Nr. 4 WaffG aF tateinheitlich mit Anstif-

tung zur versuchten schweren Brandstiftung zusammentrifft. Auch bei Tatein-

heit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (vgl. BGH,

Beschl. vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 m.w.N.).

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3. Die Schuldspruchänderung wegen teilweiser Verjährung führt zur

Aufhebung des Ausspruchs über die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteilsgründe

und über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat bei der Zumessung dieser

Einzelstrafe zum einen bei der Bestimmung des kombinierten Strafrahmens

aF von sechs Monaten Freiheitsstrafe zugrunde gelegt, obwohl wegen der Ver-

jährung dieses Delikts und der dem Angeklagten gemäß den §§ 23 Abs. 2, 49

StGB zugebilligten Milderung des Strafrahmens des § 306 Nr. 2 StGB aF eine

Strafuntergrenze von drei Monaten zutreffend gewesen wäre. Zum anderen hat

es ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser tat-

einheitlich auch die Anstiftung zu dem verjährten Straftatbestand verwirklicht

hat.

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Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese Gesichtspunkte die Hö-

he der verhängten Strafe beeinflusst haben, selbst wenn verjährte Taten

- wenn auch mit geringerem Gewicht (vgl. BGH NStZ 2008, 146 m.w.N.) - straf-

erschwerend gewertet werden können. Die Einzelstrafe im Fall II.1. der Urteils-

gründe und die an sich rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtstrafe müssen daher

neu bemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen blei-

ben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Ergänzende Feststellungen, die

zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.

6

Der Senat weist darauf hin, dass das Tatgericht nicht gehalten ist, den

Strafrahmen, der sich aus der Angabe der angewendeten Strafvorschriften er-

gibt, auch noch zahlenmäßig zu bezeichnen. Dies gilt auch im Falle der Straf-

rahmenverschiebung (vgl. BGH, Beschl. vom 24. Mai 2006 - 1 StR 190/06). Im

Übrigen ist es regelmäßig verfehlt, bei der Bestimmung der schuldangemesse-

nen Strafe arithmetische Erwägungen (vgl. UA S. 106: „im unteren Drittel des

Strafrahmens“) anzustellen.

Nack Wahl Elf

Jäger Sander