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BGH Beschluss vom 14.08.2003 – 3 StR 17/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. August 2003

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen zu 1.: Beihilfe zum Mord u. a.

zu 2.: Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Verden vom 10. Mai 2002 werden als unbegründet verwor-

fen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-

ben. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen

Antragsschriften vom 19. Februar 2003 bemerkt der Senat:

1. Die Rüge des Verteidigers des Angeklagten O. , die Strafkammer

habe entgegen § 261 StPO die Einlassung dieses Angeklagten unzureichend

gewürdigt, ist bereits nicht in zulässiger Form erhoben, wäre aber auch unbe-

gründet.

a) Zur Entstehung der Einlassung teilt die Revision lediglich mit, daß

sich der Angeklagte im Hauptverhandlungstermin am 28. Februar 2002 "wie

folgt" eingelassen habe, und gibt sodann den Wortlaut einer zehnseitigen

schriftlichen Erklärung wieder, der der Satz "Für den Angeklagten O.

soll nachfolgende Einlassung verlesen werden:" vorangestellt ist. Die Revision

teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO aber nicht mit, in welcher Weise so-

dann die Einlassung in der Hauptverhandlung Verwendung gefunden hat, ins-

besondere ob und durch wen das Schriftstück verlesen worden ist. Der Senat

vermag daher nicht zu prüfen, ob der Wortlaut der Einlassung zum Inbegriff der

Hauptverhandlung gemacht wurde. Denn nur wenn das Gericht die Verlesung

dieses Schriftstücks angeordnet und durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in

ihrem Wortlaut in die Hauptverhandlung eingeführt worden und hätte von der

Revision als Maßstab zur Überprüfung der Beweiswürdigung herangezogen

werden können (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Allerdings weist der Senat darauf

hin, daß ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlas-

sung eines Angeklagten als Urkunde zu verlesen, da seine mündliche Verneh-

mung nicht durch die Verlesung einer schriftlichen Erklärung durch das Gericht

ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000, 439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2

StPO erfolgt die Vernehmung eines Angeklagten zur Sache nach Maßgabe des

§ 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich durch mündliche Befragung und mündli-

che Antworten (vgl. KK 5. Aufl. § 243 Rdn. 44 m. w. N.).

Hätte dagegen, wie es entgegen dieser gesetzlichen Regelung zuneh-

mend praktiziert wird, lediglich der Angeklagte selbst oder sein Verteidiger eine

entsprechende Erklärung verlesen und als Anlage zum Protokoll übergeben,

wäre nur der entsprechende mündliche Vortrag und gegebenenfalls die Erklä-

rung des Angeklagten, daß er sich den Inhalt zu eigen mache, Gegenstand der

Hauptverhandlung geworden. Aufgabe des Tatrichters wäre es dann gewesen,

- wie auch bei anderen Beweisergebnissen - den Inhalt dieser mündlich vorge-

tragenen Einlassung festzustellen, in den Urteilsgründen wiederzugeben und

im erforderlichen Umfang zu würdigen (vgl. BGHSt 38, 14, 16 f.). Damit ist aber

eine revisionsgerichtliche Kontrolle der Richtigkeit der Wiedergabe dieser Ein-

lassung wegen des Verbots der Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Re-

visionsverfahren nicht möglich (ebenso Park StV 2001, 589, 592).

b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfahrensrüge bestehen auch

deshalb, weil auf Seite 81 der Revisionsbegründung nur sehr pauschal darge-

stellt wird, inwieweit eine Würdigung der Einlassung des Angeklagten O.

vermißt wird. Es kann aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, eine

zehnseitige Einlassung mit einem 180 Seiten umfassenden und insbesondere

in der Darstellung der festgestellten Tatsachen und ihrer Würdigung außerge-

wöhnlich gründlichem und umfangreichem Urteil daraufhin zu vergleichen, wel-

che konkreten Punkte bei der Beweiswürdigung nicht behandelt worden sind.

Erst in der Erwiderungsschrift vom 12. März 2003 - und damit nach dem Ablauf

der Revisionsbegründungsfrist - erfolgte eine derartige Konkretisierung, was

allerdings die Zulässigkeit der Rüge nicht mehr zu begründen vermag.

c) Die Rüge wäre aber auch unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat

in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt, daß sich die Jugendkammer mit

der Einlassung des Angeklagten eingehend befaßt hat. Es ist nicht ersichtlich,

daß für das Ergebnis wesentliche Umstände außer Betracht geblieben wären.

Denn der Grundsatz der erschöpfenden Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß

sich der Tatrichter mit allen, auch nebensächlichen Aspekten und wenig ergie-

bigen Argumenten ausdrücklich auseinanderzusetzen hätte (st. Rspr., vgl. BGH

NStZ 2000, 48).

2. Soweit beide Angeklagte rügen, das Landgericht habe den Beweis-

antrag der Rechtsanwältin H. vom 14. Februar 2002 auf Verlesung des Ur-

teils des Landgerichts B. zu Unrecht abgelehnt, kann offen bleiben, ob es

sich um einen hinreichend bestimmten Beweisantrag gehandelt hatte, da die

Umstände und die Thematik der behaupteten Falschaussage nicht genannt

werden, oder ob die Auslegung der Ablehnung des Beweisantrags als bedeu-

tungslos, wie sie der Generalbundesanwalt für möglich hält, vorgenommen

werden kann. Es hätte zwar nahe gelegen, daß das Landgericht sich auf die-

sen Ablehnungsgrund stützt, es ist aber nach der wenig glücklichen Formulie-

rung seines Ablehnungsbeschlusses nicht ohne weiteres erkennbar, ob es tat-

sächlich diesen Grund heranziehen wollte.

Jedenfalls kann ausgeschlossen werden, daß auf der unterbliebenen

Verlesung dieses Urteils, dessen Sachverhalt mit dem hier angeklagten Ge-

schehen nicht in Zusammenhang stand, die Beweiswürdigung zum Nachteil der

Angeklagten beruht. Denn die Jugendkammer hat sich nur am Rande auf die

Aussage des Zeugen Ba. gestützt und ausdrücklich hervorgehoben, daß

diese für ihre Überzeugungsbildung nur von "untergeordneter Bedeutung" war

(UA S. 126). Bei der Vielzahl von weiteren Beweisen, die belegen, daß sich der

Angeklagte P. schon vorher mit der Zerstörung des Br.

Hofes befaßt hatte, kann der Senat ausschließen, daß die Jugendkammer oh-

ne die Aussage des Zeugen Ba. zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Tolksdorf Miebach Wink-

ler

Pfister Becker