Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.01.2004 – 3 StR 481/03

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Januar 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Berlin vom 17. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, daß die Angeklagte durch

die Unterzeichnung der Bekenntniserklärung und ihre organisatorische Beteili-

gung an der vom Präsidialrat der PKK beschlossenen Kampagne dem vollzieh-

baren Verbot nach § 18 Satz 2 VereinsG, sich für die PKK zu betätigen, zuwi-

dergehandelt und damit den Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ver-

wirklicht hat. Im einzelnen wird hierzu auf das Urteil des Senats vom 27. März

2003 - 3 StR 377/02 (NJW 2003, 2621 f.) verwiesen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Soweit die Revision als Verstoß gegen § 261 StPO rügt, das Landge-

richt habe sich mit der "aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vollständig er-

sichtlichen Aussage" der Angeklagten nicht erschöpfend auseinandergesetzt,

geht sie von einem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt aus. Dadurch, daß

der Verteidiger eine vorbereitete schriftliche Erklärung verlesen und sodann als

Anlage zum Protokoll überreicht hat, ist über deren Wortlaut kein Beweis erho-

ben und dieser damit nicht zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden.

Vielmehr wurde Gegenstand der Hauptverhandlung lediglich der mündli-

che Vortrag durch den Verteidiger und die zustimmende Erklärung der Ange-

klagten. Eine Überprüfung, ob die zusammenfassende Darstellung dieser Ein-

lassung in den Urteilsgründen zutreffend und vollständig ist, ist dem Senat oh-

ne Rekonstruktion der Hauptverhandlung nicht möglich (vgl. Beschluß des Se-

nats vom 14. August 2003 - 3 StR 17/03, zum Abdruck in BGHR StPO § 243

Abs. 4 Äußerung 8 bestimmt; ebenso Park StV 2001, 589, 592).

Nur wenn das Gericht die Verlesung dieses Schriftstücks angeordnet

und durchgeführt hätte, wäre die Urkunde in ihrem Wortlaut in die Hauptver-

handlung eingeführt worden und hätte von der Revision als Maßstab zur Über-

prüfung der Beweiswürdigung herangezogen werden können (vgl. BGHSt 38,

14, 16 f.). Allerdings weist der Senat darauf hin, daß ein Gericht grundsätzlich

nicht verpflichtet ist, die schriftliche Einlassung eines Angeklagten als Urkunde

zu verlesen, da seine mündliche Vernehmung nicht durch die gerichtliche Ver-

lesung einer schriftlichen Erklärung ersetzt werden kann (BGH NStZ 2000,

439). Denn nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO erfolgt die Vernehmung eines An-

geklagten zur Sache nach Maßgabe des § 136 Abs. 2 StPO, also grundsätzlich

durch mündliche Befragung und mündliche Antworten (vgl. KK 5. Aufl. § 243

Rdn. 44 m. w. N.).

2. Im übrigen wird die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der

Selbsterklärung und die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten den sich

aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen gerecht. Unter Be-

rücksichtigung des Kontextes und der Begleitumstände (vgl. BVerfGE 93, 266,

295) ist die Strafkammer mit schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen

zum Ergebnis gekommen, daß die Einlassung der Angeklagten, es sei ihr le-

diglich um eine Meinungsäußerung zu dem Betätigungsverbot gegenüber der

PKK gegangen und nicht um eine gezielte Beteiligung an einer von der PKK

organisierten Kampagne mit dem Ziel, durch massenhafte Herbeiführung von

Ermittlungs- und Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden die Ahndung

von Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zumindest zu

erschweren, eine Schutzbehauptung darstellt. Insbesondere der Umstand, daß

sich die Angeklagte und die anderen an der Kampagne Beteiligten nicht an das

für eine Aufhebung des Betätigungsverbotes zuständige Bundesinnenministe-

rium, sondern mit massenhaften gebündelten Einzelerklärungen an die zur

Verfolgung von Verstößen gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot zu-

ständige Abteilung der Staatsanwaltschaft wandten, rechtfertigt diesen nahe-

liegenden Schluß. Im übrigen wird die mangelnde Bereitschaft, das Verbot zu

befolgen, durch den Umstand bestätigt, daß die Angeklagte einschlägig vorbe-

straft ist und unabhängig von der Selbsterklärungskampagne durch die finanzi-

elle Förderung der ERNK in einem weiteren Falle gegen das vereinsrechtliche

Betätigungsverbot verstoßen hat.

3. Die Strafkammer hat auch bei der Strafzumessung die wertsetzende

Bedeutung der Meinungsfreiheit ausdrücklich beachtet (vgl. BVerfG NJW 1999,

204, 205; 2002, 1031, 1034). Daß sie diesem Gesichtspunkt ein zu geringes

Gewicht beigemessen hätte, ist nicht erkennbar. Die im Verhältnis zu den ge-

gen andere Unterzeichner der Selbsterklärung verhängten Strafen höhere An-

zahl von Tagessätzen hat sie mit der einschlägigen Vorstrafe und dem Um-

stand nachvollziehbar begründet, daß sich die Angeklagte im Gegensatz zu

diesen nicht auf die Unterzeichnung der Erklärung beschränkt hatte, sondern

erhebliche organisatorische Leistungen zur Förderung der Kampagne erbracht

und zusätzlich Spenden für die ERNK geleistet hatte ("Vielzahl von Hand-

lungsvarianten"). Daß sich die rechtlich nicht unbedenkliche Berücksichtigung

der Erklärung der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf die Strafhöhe aus-

gewirkt haben könnte, kann der Senat ausschließen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Becker Hubert