BGH Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZR 299/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill
am 11. September 2003
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des
Kammergerichts vom 9. Oktober 2001 wird nicht angenommen.
Der Kläger zu 1 hat 18 %, die Klägerinnen zu 2 und 3 haben je
41 % der Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.165.745,49
(2.280.000 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene
Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).
Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der
Klägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig ge-
handelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2
Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797,
1798 ff; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröff-
nungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom
19. Februar 1999 stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zu
Unrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f).
Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maß-
nahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Juli 2002
- IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor.
Der Auskunftsanspruch scheitert schon deshalb, weil er nach dem Kla-
gevorbringen dazu dient, den von den Klägern zu Unrecht geltend gemachten
Schadensersatzanspruch vorzubereiten, im übrigen auch aus den vom Beru-
fungsgericht genannten Gründen.
Kreft Fischer Kayser
Bergmann Vill