Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2003 – IX ZR 299/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Kayser, Dr. Bergmann und Vill

am 11. September 2003

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Kammergerichts vom 9. Oktober 2001 wird nicht angenommen.

Der Kläger zu 1 hat 18 %, die Klägerinnen zu 2 und 3 haben je

41 % der Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.165.745,49

(2.280.000 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; das angefochtene

Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 554b ZPO a.F.).

Die Anträge des Klägers zu 1 ebenso wie der Unterlassungsantrag der

Klägerinnen zu 2 und 3 sind unbegründet, weil der Beklagte rechtmäßig ge-

handelt hat. Das ergibt sich für die Zeit ab Insolvenzeröffnung aus § 166 Abs. 2

Satz 1 InsO (BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797,

1798 ff; v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, NZI 2003, 259, 260). Im Eröff-

nungsverfahren durfte er sich auf die Anordnung des Insolvenzgerichts vom

19. Februar 1999 stützen. Diese war selbst dann wirksam, wenn sie objektiv zu

Unrecht ergangen sein sollte (vgl. insoweit Vallender/Fuchs NZI 2003, 292 f).

Die Voraussetzungen, unter denen vom Insolvenzgericht angeordnete Maß-

nahmen ausnahmsweise nichtig sind (vgl. dazu BGH, Urt. v. 18. Juli 2002

- IX ZR 195/01, WM 2002, 1888, 1892), liegen im Streitfall nicht vor.

Der Auskunftsanspruch scheitert schon deshalb, weil er nach dem Kla-

gevorbringen dazu dient, den von den Klägern zu Unrecht geltend gemachten

Schadensersatzanspruch vorzubereiten, im übrigen auch aus den vom Beru-

fungsgericht genannten Gründen.

Kreft Fischer Kayser

Bergmann Vill