Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 56/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. September 2003

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

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Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und

am 18. September 2003

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer

des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird

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auf 42.989,54

Gründe

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-

schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung

hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-

fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob die Vergü-

tung des sogenannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel

auf 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen ist und nach

welchen Bemessungskriterien Zuschläge für die Vergütung des vorläufigen

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Verwalters zu gewähren sind, ist durch die Senatsentscheidungen vom 24. Juni

2003 (IX ZB 453/02, ZInsO 2003, 791) und vom 17. Juli 2003 (IX ZB 10/03,

ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein

Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als Aus-

gangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der

Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken

vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszu-

schlag.

Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht stimmt mit

diesen Grundsätzen überein. Das Beschwerdegericht hat einen Ausgangssatz

von 25 % zugrunde gelegt und hat sodann unter Berücksichtigung von quanti-

tativen und qualitativen Abweichungen von dem Normalfall der vorläufigen

Verwaltung Zuschläge gewährt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-

schwerde hat das Beschwerdegericht auch bei der Bemessung der Zuschläge

keine pauschale Bewertung vorgenommen, sondern hat auf die Umstände des

Einzelfalles abgestellt.

Kreft Ganter Kayser

Bergmann

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