BGH Beschluss vom 18.09.2003 – IX ZB 56/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
am 18. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 20. Zivilkammer
des Landgerichts Hannover vom 6. Februar 2003 wird auf Kosten
des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:15)(cid:21)(cid:1)(cid:10)(cid:16)(cid:23)(cid:22)(cid:21)(cid:16)(cid:25)(cid:24)
auf 42.989,54
Gründe
Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-
schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-
chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-
fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.
Die von der Rechtsbeschwerde angesprochenen Fragen, ob die Vergü-
tung des sogenannten "starken" vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel
auf 50 % der Vergütung des Insolvenzverwalters festzusetzen ist und nach
welchen Bemessungskriterien Zuschläge für die Vergütung des vorläufigen
(cid:14)
Verwalters zu gewähren sind, ist durch die Senatsentscheidungen vom 24. Juni
2003 (IX ZB 453/02, ZInsO 2003, 791) und vom 17. Juli 2003 (IX ZB 10/03,
ZIP 2003, 1612) geklärt. Danach ist beim vorläufigen Insolvenzverwalter ein
Vergütungssatz von 25 % der Staffelvergütung gemäß § 2 InsVV als Aus-
gangssatz angemessen; von diesem sind je nach Art, Dauer und Umfang der
Tätigkeit Zu- und Abschläge vorzunehmen. Allein die Bestellung zum starken
vorläufigen Insolvenzverwalter rechtfertigt nicht generell einen Vergütungszu-
schlag.
Die Festsetzung der Vergütung durch das Beschwerdegericht stimmt mit
diesen Grundsätzen überein. Das Beschwerdegericht hat einen Ausgangssatz
von 25 % zugrunde gelegt und hat sodann unter Berücksichtigung von quanti-
tativen und qualitativen Abweichungen von dem Normalfall der vorläufigen
Verwaltung Zuschläge gewährt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbe-
schwerde hat das Beschwerdegericht auch bei der Bemessung der Zuschläge
keine pauschale Bewertung vorgenommen, sondern hat auf die Umstände des
Einzelfalles abgestellt.
Kreft Ganter Kayser
Bergmann
(cid:0)(cid:26)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)