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BGH Beschluß vom 17.07.2003 – IX ZB 10/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Juli 2003
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
InsVV § 11; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2
Hat das Insolvenzgericht angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zu-
stimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt dies bei der
gesonderten Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Verwalters keinen gene-
rellen Zuschlag von 10 % auf den Ausgangssatz von 25 % der Vergütung des end-
gültigen Verwalters (Ergänzung zum Senatsbeschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB 453/02,
z.V.b.).
BGH, Beschluß vom 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03 - LG Oldenburg
AG Oldenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Kirchhof,
Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann
am 17. Juli 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters
der
6. Zivilkammer
des
Landgerichts Oldenburg
vom
19. Dezember 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdefüh-
rers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
2.676,70
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde durch Beschluß des Insolvenzgerichts vom
5. Dezember 2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines
allgemeinen Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bestellt.
Der Schuldner betrieb eine Arztpraxis mit 14 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfah-
ren wurde am 1. Februar 2002 eröffnet.
Der Antragsteller hat beantragt, seine Vergütung
in Höhe von
9.948,45 Euro festzusetzen; dies entspricht 35 % der Regelvergütung eines
Insolvenzverwalters. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf 7.271,75 Euro
festgesetzt und ist dabei von einem Bruchteil von 25 % der Regelvergütung
eines Insolvenzverwalters ausgegangen. Die sofortige Beschwerde des An-
tragstellers hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Be-
gehren weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO statthafte sowie ge-
mäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Vorinstanzen haben auf ihre ständige Praxis verwiesen, wonach
für den vorläufigen Verwalter eine Nettovergütung in Höhe von 25 % der Ver-
gütung des Insolvenzverwalters festgesetzt werde. Demgegenüber macht die
Rechtsbeschwerde darauf aufmerksam, daß für den vorläufigen Verwalter mit
Zustimmungsvorbehalt sowohl in der Rechtsprechung (OLG Dresden ZIP 2002,
1365, 1366; LG Wiesbaden InVo 2000, 165; AG Potsdam DZWIR 2001, 259)
als auch im Schrifttum (MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 12; Eick-
mann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 Rn. 14) generell eine Erhöhung auf 35 %
befürwortet werde.
2. Dieser Ansicht ist nicht zu folgen. Eine feste Regelvergütung für eine
bestimmte abstrakte Form der vorläufigen Verwaltung gibt es nicht.
Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV soll die - gesondert festzusetzende -
Vergütung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen
angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht über-
schreiten. Nach Satz 3 sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit bei der Fest-
setzung zu berücksichtigen. Damit sind die Vergütungsregeln für den Insol-
venzverwalter im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1 InsVV nicht schematisch, son-
dern in einer den Besonderheiten angepaßten Weise auf den vorläufigen In-
solvenzverwalter zu übertragen (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2000
- IX ZB 105/00, ZIP 2001, 296, 300; v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, ZIP 2002,
1459, 1460). Der Senat hat es zwar im Ausgangspunkt für angemessen gehal-
ten, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 % der Vergütung des endgültigen
Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. 24. Juni 2003 - IX ZB
453/02, z.V.b.). Er hat es aber abgelehnt, Zuschläge entsprechend der mit der
Bestellung verliehenen typisierten Rechtsmacht vorzunehmen, und demgemäß
einen Regelsatz von 50 % der Vergütung des endgültigen Verwalters als Ver-
gütung für den "starken" vorläufigen Verwalter verworfen (BGH, Beschl. v.
24. Juni 2003). Auch für die Höhe der Vergütung des "schwachen" vorläufigen
Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt ist entscheidend die konkrete
Art und Weise, wie der vorläufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch
gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muß im Ein-
zelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergü-
tung (§ 21 Abs. 2 Nr. 1, § 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl.
v. 4. Juli 2002 aaO; ebenso OLG Braunschweig NZI 2000, 321; Haarmey-
er/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 11 Rn. 33, 53 ff). Je nach Art, Dauer und
Umfang der Tätigkeit sind, bezogen auf den Ausgangssatz von 25 %, Zu- oder
Abschläge in Betracht zu ziehen.
3. Den Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung hat das Be-
schwerdegericht nicht in Frage gestellt. Es hat vielmehr die festgesetzte Ver-
gütung für leistungsangemessen gehalten. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden.
Da der Antragsteller seinen Vergütungsantrag nicht - auch nicht hilfs-
weise - auf die konkret von ihm entfalteten Tätigkeiten gestützt hat, sondern
35 % als "Regelvergütung" hat durchsetzen wollen, fehlt es an hinreichendem
Vortrag dazu, wie aufwendig die vorläufige Verwaltung im vorliegenden Fall
war. Der Antragsteller hat lediglich geltend gemacht, sein Arbeits- und Verwal-
tungsaufwand sei - auch gemessen an dem, was ein vorläufiger Insolvenzver-
walter mit Zustimmungsvorbehalt üblicherweise leiste - überdurchschnittlich
hoch gewesen. Es sei ein Betrieb mit 14 Mitarbeitern über einen Zeitraum von
fünf Monaten fortgeführt worden, so daß das Insolvenzverfahren habe eröffnet
werden können. Im Eröffnungsstatus seien Aktiva in Höhe von 147.500 Euro
festgestellt worden. Demgegenüber hat der Schuldner eingewandt, bei der
Verwaltung der Arztpraxis seien hauptsächlich die Abrechnungen der ärztli-
chen Leistungen mit der Privatrechnungsstelle und der kassenärztlichen Verei-
nigung angefallen. Diese Abrechungen sowie die Buchhaltung hätten aus-
schließlich er und das bei ihm angestellte Personal vorgenommen. Der An-
tragsteller
sei
nur
bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig geworden. Diese Aufgabe habe
er "von seinem Schreibtisch aus" erledigen können. Dem ist der Antragsteller
im wesentlichen nicht entgegengetreten.
Kirchhof
Ganter
Raebel
Kayser
Bergmann