BGH Beschluß vom 18.09.2003 – IX ZB 604/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
18. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
ZPO § 233 Fd
Ein Rechtsanwalt, der einen fristgebundenen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per
Fax einreichen will, muß sicherstellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers oh-
ne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann.
BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - IX ZB 604/02 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Dr. Bergmann und
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am 18. September 2003
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. November 2002 wird
auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-
trägt 21.865,74
Gründe
I.
Durch Urteil vom 9. August 2002 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth
eine Klage, die der Kläger gegen die Beklagten in einer Anwaltshaftungssache
erhoben hatte, abgewiesen. Gegen das am 14. August 2002 zugestellte Urteil
hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt. Die
Berufungsschrift ging am Montag, den 16. September 2002 kurz nach
16.00 Uhr auf dem Faxgerät des Landgerichts Nürnberg-Fürth ein. Ein Mitar-
beiter des Landgerichts brachte die Berufungsschrift am Morgen des 17. Sep-
tember 2002 in die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts Nürnberg, das sich in
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demselben Gebäude befindet. Mit Schriftsatz vom 30. September 2002 hat der
Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-
rufungsfrist beantragt. Zur Begründung hat sein Prozeßbevollmächtigter vor-
getragen:
Er habe seiner Mitarbeiterin am 16. September 2002 den Auftrag erteilt,
die Berufungsschrift zu fertigen, sie seinem Kanzleikollegen zur Prüfung und
Unterschrift vorzulegen und zur Fristwahrung an das zuständige Rechtsmittel-
gericht zu faxen. Als die Mitarbeiterin gegen 16.00 Uhr den unterschriebenen
Schriftsatz an das Oberlandesgericht Nürnberg habe faxen wollen, habe sie
festgestellt, daß sie die Faxnummer nicht gekannt habe. In der Geschäftsstelle
des Oberlandesgerichts sei telefonisch niemand mehr zu erreichen gewesen.
Deshalb habe sie sich mit dem Landgericht verbinden lassen, weil ihr die Fax-
nummer des Landgerichts aus den Akten bekannt gewesen sei. Die Dame vom
Landgericht habe die Frage, ob sie einen per Fax gesendeten Schriftsatz ent-
gegennehme, bejaht. Daraufhin habe sie ihr die Berufungsschrift gefaxt. Da-
nach habe sie die Dame nochmals angerufen und sich den Eingang bestätigen
lassen. Sie habe auch gefragt, ob die Dame das Schriftstück weiterleitete. Das
habe diese zugesagt. Die Mitarbeiterin habe geglaubt, damit werde die Frist
gewahrt, weil sie davon ausgegangen sei, daß der Schriftsatz umgehend wei-
tergeleitet werde. Nach seiner Rückkehr in die Kanzlei habe der Prozeßbe-
vollmächtigte die Mitarbeiterin gefragt, ob die Berufung eingelegt sei. Sie habe
das bejaht und berichtet, daß sie sich den Eingang telefonisch habe bestätigen
lassen. Der Mitarbeiterin sei es nicht wichtig erschienen, den Vorgang voll-
ständig zu berichten.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wie-
dereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als un-
zulässig verworfen, weil die Versäumung der Berufungsfrist auf eine nicht aus-
reichende Büroorganisation zurückzuführen sei. Bei einer Kanzlei, der mehrere
bei dem Oberlandesgericht Nürnberg zugelassene Rechtsanwälte angehörten,
sei zu erwarten, daß den Mitarbeitern ein Verzeichnis zur Verfügung stehe, in
dem die Anschriften und Telefaxnummern zumindest der Gerichte notiert seien,
an die erwartungsgemäß häufiger Schriftsätze versandt würden. Außerdem
gehöre es zu den organisatorischen Aufgaben eines Rechtsanwalts, die Mitar-
beiter darüber zu informieren und anzuweisen, was zu tun sei, wenn es zu Stö-
rungen bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per Fax kom-
me.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der er
seinen Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt und die Aufhebung des die Be-
rufung verwerfenden Beschlusses erstrebt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1
Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil der Kläger einen Zulas-
sungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan hat (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf, daß die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-
richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
1. Zwar muß ein Gericht, bei dem ein Verfahren anhängig war, bei ihm
eingereichte fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren an das
zuständige Rechtsmittelgericht weiterleiten. Wird ein solcher Schriftsatz so zei-
tig eingereicht, daß die fristgerechte Weiterleitung im ordentlichen Geschäfts-
gang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das
Rechtsmittelgericht gelangt (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175). Diese Voraus-
setzungen treffen im Streitfall aber nicht zu. Im ordentlichen Geschäftsgang
war die am Tage des Fristablaufs nach 16.00 Uhr beim Landgericht eingegan-
gene Berufungsschrift nicht mehr fristgerecht an das zuständige Oberlandes-
gericht Nürnberg weiterzuleiten. Falls die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle des
Landgerichts ausdrücklich zugesagt hat, den ihr zugefaxten Schriftsatz an das
Oberlandesgericht Nürnberg weiterzuleiten, durfte die Mitarbeiterin des Pro-
zeßbevollmächtigten des Klägers nicht darauf vertrauen, daß die Berufungs-
schrift noch am selben Tage in die Einlaufstelle des Oberlandesgerichts ge-
langte. Denn eine Zusage, für eine fristgerechte Überbringung noch am selben
Tage zu sorgen, wird nicht behauptet.
2. Die Rechtsbeschwerde legt ferner nicht dar, daß die Erwägungen des
Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abwei-
chen (vgl. insoweit BGH, Beschluß vom 9. Januar 2001 - VIII ZB 26/00, NJW-
RR 2001, 782 f; vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01, NJW 2003, 435 f).
Entscheidend für die Fristversäumung war im Streitfall nicht ein weisungswidri-
ges Fehlverhalten der Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers,
sondern der von dem Prozeßbevollmächtigten zu verantwortende organisatori-
sche Mangel, daß die Faxnummer des Oberlandesgerichts Nürnberg nicht zur
Verfügung stand, als sie gebraucht wurde. Ein Rechtsanwalt, der einen fristge-
bun-
denen Schriftsatz am letzten Tag der Frist per Fax einreichen will, muß sicher-
stellen, daß auf die Faxnummer des Empfängers ohne Schwierigkeiten zuge-
griffen werden kann (vgl. BGH, Beschluß vom 26. Mai 1994 - III ZB 35/93, NJW
1994, 2300).
Kreft Ganter Kayser
Bergmann
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