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BGH Urteil vom 24.09.2003 – XII ZR 70/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 24. September 2003 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 322

Zu den Auswirkungen der rechtskräftigen Feststellung des Fortbestehens des Miet-

verhältnisses auf die nachfolgende Leistungsklage auf Mietzins.

BGH, Urteil vom 24. September 2003 - XII ZR 70/02 - OLG Dresden LG Chemnitz

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die

Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Vézina

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Februar 2002 aufgeho-

ben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Landge-

richts Chemnitz vom 22. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagten werden die Kosten der Berufung und der Revision

auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin macht rückständige und künftige Miete aus einem gewerbli-

chen Mietverhältnis geltend.

Die Beklagte unterzeichnete am 11. September 1996 als Mieterin den ihr

von der L. Grundbesitzverwertung GmbH (im folgenden: L. ) als Vermiete-

rin zugeleiteten Mietvertrag über gewerbliche Mieträume im Gewerbeobjekt

M. Straße 75 in C. . Nach Gegenzeichnung am 15. November

1996 sandte die L. den Mietvertrag an die Beklagten zurück. Der Mietvertrag

enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 1 - Mieträume

...

5. Dieser Mietvertrag wird unter der auflösenden Bedingung ge- schlossen, daß der erste Mietzins vor Übergabe der Mietsache vom Mieter an den Vermieter geleistet worden ist.

§ 2 - Mietzeit und Kündigung

1. Das Mietverhältnis beginnt bei Bezugsfertigkeit/Übergabe und ist fest auf zehn Jahre abgeschlossen. Die Übergabe erfolgt voraussichtlich bis Juni 97 und wird zwei Monate vorher ange- kündigt.

...

§ 21 - weitere Vereinbarungen

...

6. Die Wertsicherungsklausel gemäß Anlage 2 ist Bestandteil des

Vertrages.

..."

Am 13. Dezember 1996 unterzeichnete die Beklagte folgende Wertsiche-

rungsklausel:

"Wertsicherungsklausel

Für die ab Übergabe zu zahlende Miete gilt folgende Mietgleit- klausel als vereinbart:

Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Lebens- haltungskostenindex für einen 4-Personen-Haushalt von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen in der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Stand zum Mietbeginn oder der

letzten Mietangleichung (Basis 1985 = 100 Punkte) um 7 % oder mehr nach oben oder nach unten verändern, so ändert sich der Mietzins um 70 % der jeweiligen Indexänderung entsprechend.

..."

Die Klägerin erwarb durch notariellen Vertrag vom 21. November 1996

das Grundstück und wurde am 8. Januar 1998 als Eigentümerin im Grundbuch

eingetragen.

Die Mietsache wurde am 10. oder 17. Juni 1997 an die Beklagte überge-

ben. Am 11. Juli 1997 zahlte die Beklagte erstmals die vereinbarte Miete. Mit

Schreiben vom 17. und 21. September 1999 kündigte die Beklagte den Miet-

vertrag zum 31. März 2000.

In einem Vorprozeß, in dem die Klägerin die Feststellung des Fortbeste-

hens des Mietverhältnisses begehrt hatte, hatte die Beklagte das Zustande-

kommen eines Mietverhältnisses bestritten, den Eintritt einer auflösenden Be-

dingung geltend gemacht und sich darauf berufen, daß jedenfalls die ordentli-

che Kündigung zum 31. März 2000 wirksam sei, weil die Schriftform des § 566

BGB a.F. nicht eingehalten sei und der Vertrag deshalb als auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen gelte. Das Landgericht war mit Urteil vom 22. März 2000

(2 O 5168/99 LG Chemnitz) vom Zustandekommen des Mietvertrages ausge-

gangen, hatte den Eintritt einer auflösenden Bedingung verneint und festge-

stellt, daß das Mietverhältnis ungeachtet der Kündigungserklärungen der Be-

klagten bis 17. Juni 2007 fortbestehe. Die Berufung war ohne Erfolg geblieben.

Das Oberlandesgericht hatte ausgeführt, die Schriftform sei eingehalten. Des-

halb sei der Mietvertrag durch die Kündigungen der Beklagten vom 17. und

21. September 1999 nicht beendet worden. Mit Beschluß vom 27. August 2003

hat der Senat die Annahme der Revision abgelehnt.

Im vorliegenden Verfahren hat das Landgericht im Urkundenprozeß mit

Vorbehaltsurteil vom 9. November 2000 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin

12.064 DM (Monatsmieten für die Monate April bis Juli 2000) nebst Zinsen zu

zahlen. Ferner wurde die Beklagte verurteilt, beginnend ab 3. August 2000 bis

einschließlich Mai 2007 monatlich, spätestens bis zum 3. Werktag des jeweili-

gen Monats, 3.016 DM an die Klägerin zu zahlen. Mit Schlußurteil vom

22. Februar 2001 hat das Landgericht das Vorbehaltsurteil für vorbehaltlos er-

klärt.

Auf die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil hat das Oberlan-

desgericht das Vorbehaltsurteil sowie das Schlußurteil aufgehoben und die Kla-

ge abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Oberlandesge-

richt zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und

zur Zurückweisung der Berufung.

1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, doppelte Rechtshängigkeit lie-

ge nicht vor. Es handele sich um verschiedene Streitgegenstände. Die Fest-

stellungsklage betreffe nur eine Vorfrage der Leistungsklage. Entgegen der im

Vorprozeß vertretenen Auffassung sei davon auszugehen, daß die gesetzliche

Schriftform nicht eingehalten sei und das Mietverhältnis auf die Kündigung der

Beklagten zum 31. März 2000 geendet habe. Zwar werde an der Auffassung im

Vorprozeß festgehalten, daß es nicht schon deshalb an der Schriftform man-

gele, weil Beginn und Ende des Mietverhältnisses nicht datumsmäßig erfaßt

seien, sondern als Beginn in § 2 Nr. 1 lediglich die "Bezugsfertigkeit/Übergabe"

angegeben sei, die für voraussichtlich bis Juni 97 "ins Auge gefaßt" sei. Weiter

halte der Senat daran fest, daß der Mietvertrag nicht dadurch aufgelöst worden

sei, daß der Beklagte nicht vor Übergabe der Räumlichkeiten den ersten Miet-

zins bezahlt habe. Die Regelung in § 1 Ziff. 5 sei nicht als Bedingung anzuse-

hen, sondern enthalte lediglich ein den Anspruch der Beklagten auf Überlas-

sung der Mieträume beschränkendes Zurückbehaltungsrecht des Vermieters.

Die Schriftform sei aber deshalb nicht eingehalten, da nicht sämtliche wesentli-

chen Vereinbarungen in der von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ent-

halten seien. Nach § 21 Nr. 6 des Mietvertrages habe die Wertsicherungsklau-

sel gemäß Anlage 2 Bestandteil des Vertrages sein sollen. Eine derartige Anla-

ge sei aber bei Abschluß des Vertrages nicht vorhanden gewesen, nicht unter-

zeichnet und dem Vertrag auch nicht hinzugefügt worden. Damit sei hinsichtlich

der Anpassung des vereinbarten Mietzinses, somit hinsichtlich eines wesentli-

chen Bestandteiles des Mietvertrages, die Schriftform nicht eingehalten. Die

Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel sei auch nicht unwesentlich. Werde

- wie vorliegend - bei Abschluß des Vertrages die Anpassung des Mietzinses

vereinbart, so könne dies erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen für beide

Vertragsparteien haben.

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis einer recht-

lichen Nachprüfung nicht stand.

a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, in der Berufungs-

instanz sei der Rechtsstreit nicht von den gesetzlichen Richtern entschieden

worden. Zur Begründung einer Verfahrensrüge nach § 547 Nr. 1 ZPO ist die

Angabe der Einzeltatsachen nötig, aus denen sich der Fehler, im vorliegenden

Fall das angebliche Fehlen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverteilungspla-

nes im Sinne des § 21g GVG bzw. die Entscheidung durch eine nach dem Ge-

schäftsverteilungsplan nicht zuständige Spruchgruppe, ergibt. Wenn es sich um

gerichtsinterne Vorgänge handelt, muß die Revision zumindest darlegen, daß

sie zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; die Rüge darf nicht auf bloßen

Verdacht hin erhoben werden (BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - VII ZR 11/91 -

NJW 1992, 512). Diesen Voraussetzungen genügt der Vortrag der Revision

nicht.

b) Zutreffend ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, daß

dem neuen Verfahren der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nicht

entgegensteht. Doppelte Rechtshängigkeit setzt voraus, daß aus demselben

konkreten Lebenssachverhalt dieselbe Rechtsfolge abgeleitet, d.h. der nämli-

che Antrag gestellt wird (BGHZ 7, 271). Das ist hier nicht der Fall. Im Vorprozeß

war Streitgegenstand die Feststellung, daß das Mietverhältnis ungeachtet der

Kündigungserklärungen der Beklagten bis 17. Juni 2007 fortbesteht. Im vorlie-

genden Rechtsstreit macht die Vermieterin demgegenüber den Mietzins gel-

tend. Im Vorprozeß war daher nur über die Frage zu entscheiden, ob das Miet-

verhältnis durch die Kündigung aufgelöst worden ist. Über diese kann das Ge-

richt (des Zweitprozesses) solange frei entscheiden, als über sie nicht (im Erst-

prozeß) rechtskräftig entschieden ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - V ZR

37/62 - NJW 1964, 1316, 1318).

c) Der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts steht aber

nunmehr die inzwischen eingetretene Rechtskraft des Urteils im Vorprozeß ent-

gegen. Mit Beschluß vom 27. August 2003 hat der erkennende Senat die An-

nahme der Revision im Vorprozeß abgelehnt. Damit ist das Urteil des Oberlan-

desgerichts Dresden vom 31. August 2000 rechtskräftig geworden (vgl. BGH,

Urteil vom 24. Juni 1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55). Es steht fest, daß das

zwischen den Parteien mit Vertrag vom 15. November 1996 begründete Miet-

verhältnis ungeachtet der Kündigungserklärungen der Beklagten bis 17. Juni

2007 fortbesteht. Damit kann der Beklagte nicht mehr mit Erfolg geltend ma-

chen, die ordentliche Kündigung vom 17. September 1999 habe das Mietver-

hältnis beendet, weil für die Anpassung des vereinbarten Mietzinses die

Schriftform des § 566 BGB a.F. nicht eingehalten sei. Über die Frage, ob die

ordentliche Kündigung vom 17. September 1999 das Mietverhältnis mangels

Einhaltung der Schriftform beendet hat, hat das Oberlandesgericht bereits im

Vorprozeß entschieden. Zwar hatte der Beklagte dort den Formmangel nicht mit

der fehlenden Schriftform für die Anpassungsklausel begründet, sondern aus

anderen Umständen hergeleitet. Gleichwohl kann der Beklagte diesen im Vor-

prozeß nicht erhobenen Einwand im jetzigen Verfahren nach Eintritt der

Rechtskraft nicht mehr geltend machen. Das gebietet die der Rechtskraft inne-

wohnende Präklusionswirkung (BGHZ 123, 137 ff.; Zöller/Vollkommer ZPO

23. Aufl. vor § 322 Rdn. 70). Sie bedeutet, daß die Parteien mit allem tatsächli-

chen Vorbringen ausgeschlossen sind, das im Widerspruch zu den Feststellun-

gen des Urteils im Vorprozeß steht. Tatsachen, die im maßgebenden Zeitpunkt

des Vorprozesses schon vorhanden waren, aber nicht vorgetragen wurden,

sind mit dem Ziel, das "kontradiktorische Gegenteil" der früher festgestellten

oder abgelehnten Rechtsfolge auszusprechen, insoweit ausgeschlossen, als sie

bei natürlicher Anschauung zu dem im Vorprozeß vorgetragenen Lebensvor-

gang gehören (BGH aaO 141; Zöller/Vollkommer aaO).

Das ist hier der Fall. Der Beklagte hatte im Vorprozeß die Nichteinhal-

tung der Schriftform geltend gemacht und daraus das Recht zur ordentlichen

Kündigung hergeleitet. Damit hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob die

ordentliche Kündigung vom 17. September 1999 das Mietverhältnis beendet

hatte. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, alle für die Beendigung des

Mietverhältnisses, nämlich für die Verletzung der Schriftform maßgebenden

Tatsachen, vorzubringen. Soweit sie das nicht getan hat, ist sie durch die

rechtskräftige Entscheidung, die Schriftform sei eingehalten und die ordentliche

Kündigung daher unwirksam, mit dem betreffenden Vortrag ausgeschlossen.

3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit

zur Endentscheidung reif ist. Die Beklagte schuldet die mit der Klage geltend

gemachten Mieten für die Monate April bis Juli 2000 in Höhe von 12.064 DM

nebst Zinsen. Da der Mietvertrag wirksam ist und bis zum 17. Juni 2007 fortbe-

steht, hat sie - wie von der Klägerin beantragt - bis einschließlich Mai 2007 mo-

natlich jeweils bis spätestens zum dritten Werktag die vereinbarte Miete von

3.016 DM zu bezahlen.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Fuchs Vézina