BGH Urteil vom 12.12.2008 – V ZR 49/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 49/08
Verkündet am: 12. Dezember 2008 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB §§ 432, 801, 1172
a) Jeder Eigentümer eines mit einer zur Eigentümergesamtgrundschuld geworde-
nen Gesamtsicherungshypothek belasteten Grundstücks kann von dem Hypo-
thekengläubiger die Löschung des Grundpfandrechts auf seinem Grundstück
verlangen, wenn er von den Eigentümern der anderen gesamtbelasteten
Grundstücke eine entsprechende Auseinandersetzung der Gemeinschaft an der
Eigentümergesamtgrundschuld verlangen kann.
b) Die in einer Inhaberschuldverschreibung verbriefte Forderung erlischt nicht nach
§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn sie in der Vorlegungsfrist einmal vorgelegt wor-
den ist. Einer erneuten Vorlage nach einer Ausschüttung bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2008 - V ZR 49/08 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt/Oder
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und
die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar
2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über die
Löschung der Hypotheken zur Sicherung der in den Bonds mit den
Kennzeichnungen "B", "B (BAROV)", "B (R)", "B (R/5)", "C" und
"D" verbrieften Forderungen erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Bewilligung der Löschung
von im Grundbuch eingetragenen Sicherungshypotheken. Sie ist aufgrund ei-
nes Ersuchens der Zuordnungsstelle der Oberfinanzdirektion Cottbus seit 1995
als Eigentümerin eines 1.333 m² großen Grundstücks in E. ein-
getragen (Grundbuch von E. , Blatt ).
Das Grundstück ist in Abteilung III lfd. Nr. 1 des Grundbuchs mit einer Siche-
rungshypothek über 5 Millionen Golddollar belastet. Im Grundbuch heißt es:
"Diese Sicherungshypothek dient zur Sicherung aller Forderungen und Nebenforderungen - mit Ausnahme der Goldwertbestimmungen - der jeweiligen Gläubiger aus der von dem Märkischen Elektrizitätswerk Akti- engesellschaft in Berlin aufgenommenen vom 1. Mai 1928 ab mit sechs Prozent jährlich verzinslichen Anleihe von fünf Millionen Golddollar der Vereinten Staaten von Amerika eingeteilt in Teilschuldverschreibungen zu je 1000 - eintausend - Golddollar (…)"
Es handelt sich um eine Gesamthypothek, die für mehrere Grundstücke
im Gebiet der späteren DDR eingetragen wurde. Im Stadtgebiet der Klägerin
sind Grundstücke mit einer Fläche von insgesamt 284.661 m² betroffen. Als
Vertreterin der jeweiligen Gläubiger ist im Grundbuch die Deutsche Kreditsiche-
rungs-AG eingetragen, die in die Beklagte umgewandelt wurde.
Schuldnerin der am 1. Mai 1928 aufgelegten, in 5.000 Teilinhaberschuld-
verschreibungen (Bonds) aufgeteilten Anleihe über 5 Millionen US-Golddollar ist
die M. AG (Schuldnerin) mit Sitz in Berlin-Charlottenburg.
Die
Schuldnerin
wurde
in
B.
AG umfirmiert. Sie verlegte
ihren Sitz nach P.
und - nach der Enteignung ihres in der damaligen Sowjetischen Besat-
zungszone belegenen Betriebsvermögens im Jahre 1948 - nach Berlin (West).
Nach dem Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 soll die Anleihe bis
April 1953 getilgt werden. Die Tilgung durch Einlieferung gültiger Bonds aus
dem Besitz der Schuldnerin ist möglich. Gemäß Art. XIV § 3 des Vertrages fin-
det das Recht des Staates New York Anwendung
"mit der Ausnahme jedoch, daß alles, was mit der Hypothek und der üb- rigen Sicherheit zusammenhängt, sich nach Deutschem Rechte richten soll."
Von 1928 bis 1945 machte die Schuldnerin von der Möglichkeit der Til-
gung durch Einlieferung gültiger Bonds aus eigenem Besitz Gebrauch, ohne die
Anleihe vollständig zu tilgen. Am Ende des Zweiten Weltkrieges und in der
Nachkriegszeit kamen getilgte, aber noch nicht entwertete Bonds aus Berliner
Banktresoren abhanden. Im Jahr 1963 unterbreitete die Schuldnerin den Besit-
zern von Bonds ein Regelungsangebot. Danach wurden in den Jahren 1964,
1972 und 1990 insgesamt fünf Ausschüttungen vorgenommen; an der letzten
Ausschüttungsrunde 1990 nahmen 75 Bonds teil.
Die Klägerin hat im Jahr 2002 gegen die Beklagte eine Stufenklage auf
Auskunft über bereinigte bzw. bereinigungsfähige Bonds und nachfolgende Lö-
schungsbewilligung erhoben. Später hat sie die Klage geändert und Lö-
schungsbewilligung der Sicherungshypotheken für insgesamt 2.826 Bonds und
Auskunft über insgesamt 2.864 Bonds verlangt. Das antragsgemäß ergangene
Teilurteil des Landgerichts ist auf die Berufung der Beklagten mit dem Urteil des
Berufungsgerichts vom 10. August 2005 abgeändert worden; dabei ist die Be-
klagte zur Löschungsbewilligung für die Sicherungshypotheken für 1.856 Bonds
und zur Auskunft hinsichtlich weiterer 343 Bonds verurteilt worden; im Übrigen
- u.a. bezüglich der Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für
972 Bonds - ist die Klage abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegte Revi-
sion hat die Klägerin zurückgenommen.
Anschließend erhielt die Klägerin von der Beklagten eine Kopie des von
dieser geführten Stücknummern-Kontrollbuches. Auf dessen Grundlage erstell-
te die Klägerin ein neues Nummernverzeichnis der einzelnen Bonds (Anlage
K 72). Sie begehrt nunmehr die Löschungsbewilligung für diejenigen Siche-
rungshypotheken, zu deren Löschung die Beklagte noch nicht durch das Beru-
fungsurteil vom 10. August 2005 verurteilt wurde, und zwar für 1.056 Bonds mit
der Kennzeichnung "A", für 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E", für 1.928
Bonds mit der Kennzeichnung "B", "B (BAROV)", "B (R)", "C" und "D" (darunter
die 972 Bonds, hinsichtlich derer das Berufungsgericht mit Urteil vom 10. Au-
gust 2005 die auf Löschungsbewilligung gerichtete Klage abgewiesen hat) so-
wie für 75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)", letztere Zug um Zug gegen
Hinterlegung eines Ablösebetrages.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Schlussurteil antragsgemäß verur-
teilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Ober-
landesgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Abweisung der
Klage erreichen, soweit ihr nicht durch das Urteil vom 10. August 2005 stattge-
geben worden ist. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch gemäß § 894 BGB für ge-
rechtfertigt. Die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 10. August 2005 hindere
die Zulässigkeit der Klage nicht. Die Rechtslage sei auch hinsichtlich des
Schicksals der mit den Sicherungshypotheken gesicherten Forderungen nach
deutschem Recht zu beurteilen. Für die einzelnen Bonds gelte folgendes:
1.056 Bonds mit der Kennzeichnung "A" seien getilgt und vernichtet. Die
für diese Bonds eingetragenen Sicherungshypotheken seien gemäß §§ 1184
Abs. 1, 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Eigentümergrundschul-
den der Klägerin geworden, der das Grundstückseigentum nebst der darauf
lastenden Sicherungshypotheken nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zu-
geordnet worden sei. Statt der Umschreibung der Hypothek in eine Eigentü-
mergrundschuld könne die Klägerin die Bewilligung der Löschung verlangen.
85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" hätten sich am 8. Mai 1945 im Ei-
genbesitz der Deutschen Golddiskontbank befunden und seien daher gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslWBG als kraftlos gewordene Tilgungsstücke anzu-
sehen. Das sei dem Erlöschen der Forderung nach § 1163 Abs. 1 Satz 2 BGB
gleichzustellen. Zudem seien die Ansprüche aus diesen Bonds gemäß § 801
Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen. Auch deshalb
hätten sich die insoweit bestellten Sicherungshypotheken in Eigentümergrund-
schulden umgewandelt.
1.928 Bonds mit den Kennzeichnungen "B", "B (BAROV)", "B (R)", "C"
und "D" hätten sich entweder im Eigenbesitz der Konversionskasse für deut-
sche Auslandsschulden befunden, seien in Verlust geraten oder abhanden ge-
kommen oder hätten an den ersten vier Ausschüttungsrunden in den Jahren
1964 und 1972 teilgenommen. Sie seien jedenfalls nach der vierten Ausschüt-
tungsrunde im Jahr 1972 nicht mehr vorgelegt worden. Die verbrieften Forde-
rungen seien gemäß § 801 BGB wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist erloschen.
Daher könne die Klägerin die Löschung der Sicherungshypotheken verlangen.
75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)" seien noch in der fünften
Ausschüttungsrunde im Jahr 1990 vorgelegt worden. Der Klägerin stehe inso-
weit nach § 1142 BGB ein Recht auf Befriedigung durch Hinterlegung eines Ab-
lösebetrages zu. Unabhängig davon, ob damit die verbriefte Forderung oder die
Hypothekenschuld befriedigt werde, könne die Klägerin die Löschung der Si-
cherungshypotheken verlangen.
Diese Erwägungen halten hinsichtlich der in den mit "A" und "E" gekenn-
zeichneten Bonds verbrieften Forderungen einer rechtlichen Prüfung stand.
II.
Wegen der in den restlichen Bonds verbrieften Forderungen sind noch weitere
Feststellungen erforderlich.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend - und von der Revision nicht an-
gegriffen - davon aus, dass die Eintragung der Sicherungshypothek im Grund-
buch insgesamt 5.000 selbständige und gleichrangige Sicherungshypotheken
zusammenfasst. Jede Sicherungshypothek dient der Sicherung der Forderun-
gen aus einer der insgesamt 5.000 Teilinhaberschuldverschreibungen (vgl. § 50
Abs. 1 GBO; dazu Demharter, GBO, 26. Aufl., § 50 Rdn. 2).
2. Zu Recht beurteilt es das Erlöschen der gesicherten Ansprüche nach
deutschem Recht.
a) Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts ist nach Art. 220
Abs. 1 EGBGB das vor dem 1. September 1986 geltende deutsche internatio-
nale Privatrecht. In grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem seither geltenden
Art. 27 EGBGB war seinerzeit, auch zum Zeitpunkt der Begebung der Anleihe,
in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sich das für Verpflichtungsverträ-
ge maßgebliche Recht primär nach dem ausdrücklichen oder stillschweigenden
Willen der Vertragsparteien richtet (vgl. BGHZ 164, 361, 365; Senat, Urt. v.
24. November 1989, V ZR 240/88, NJW-RR 1990, 248, 249; BGH, Urt. v.
13. Juni 1996, IX ZR 172/95, NJW 1996, 2569; RGZ 103, 259, 261; 120, 70, 72;
126, 196, 200 f.; 145, 121, 122). Nach der damaligen Rechtsauffassung waren
begrenzte Teilverweisungen auf ausländisches Recht möglich und zulässig
(BGHZ 164, 361, 365; RGZ 118, 370, 372 f.; 126, 196, 206; vgl. Lochner, Dar-
lehen und Anleihe im internationalen Privatrecht, S. 54, 102 f.).
b) Eine solche Teilverweisung auf das deutsche Recht liegt hier vor.
(1) Die Rechte der Gläubiger ergeben sich aus den Bonds, die auf den
Anleihe-/Treuhandvertrag vom 1. Mai 1928 verweisen. Dieser wiederum enthält
in Art. XIV § 3 eine Rechtswahlklausel, aus der das Berufungsgericht die An-
wendbarkeit deutschen Rechts folgert. Diese Auslegung unterliegt uneinge-
schränkter revisionsrechtlicher Kontrolle (vgl. BGHZ 164, 361, 365) und ist in
diesem Rahmen nicht zu beanstanden.
(2) Nach dem Wortlaut der Klausel haben die Vertragsparteien deut-
sches Recht gerade nicht nur hinsichtlich der Hypotheken gewählt, sondern
darüber hinaus auch für "alles, was mit der Hypothek und der übrigen Sicherheit
zusammenhängt". Das spricht dafür, auch schuldrechtliche Vorfragen deut-
schem Recht zu unterwerfen, soweit sie das Schicksal der Sicherungshypothe-
ken betreffen. Zudem dient es der Klarheit der Rechtsbeziehungen der Beteilig-
ten, die dingliche Absicherung der Forderungen, also das Rechtsverhältnis zu
den Grundstückseigentümern, einheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen.
Unauflösliche Widersprüche drohen dabei nicht (vgl. zu Art. 27 Abs. 1 Satz 3
EGBGB MünchKomm-BGB/Martiny, 4. Aufl., Art. 27 EGBGB Rdn. 70 ff.; Stau-
dinger/Magnus, BGB [2001], Art. 27 EGBGB Rdn. 94). Das nach deutschem
Recht festgestellte Schicksal der Forderungen aus den Bonds ist nur für das
Rechtsverhältnis zu den Grundstückseigentümern relevant. Das schließt es
nicht aus, dass im Verhältnis der Gläubiger zu der Schuldnerin nach dem inso-
weit maßgeblichen Recht des Staates New York etwas anderes gilt.
3. Entgegen der Ansicht der Revision nimmt das Berufungsgericht im Er-
gebnis ohne Rechtsfehler an, die Klägerin habe (in noch festzustellendem Um-
fang) Eigentümergrundschulden erworben.
a) Eine Eigentümergrundschuld, die nach §§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1177
Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht, wenn die Forderung, für welche eine Hypothek
bestellt ist, erlischt und dem Eigentümer nicht auch die Forderung zusteht, steht
zwar, darin ist der Revision Recht zu geben, demjenigen zu, der im Zeitpunkt
des Erlöschens der Forderung Eigentümer des belasteten Grundstücks ist (vgl.
Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V ZR 101/75, WM 1978, 1130, 1131; MünchKomm-
BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1163 Rdn. 24; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002],
§ 1163 Rdn. 48, § 1177 Rdn. 15). Das Berufungsgericht hat auch nicht festge-
stellt, dass die gesicherten Forderungen erst nach der Zuordnung des Grund-
stücks an die Klägerin erloschen sind. Es ist schließlich auch richtig, dass eine
Eigentümergrundschuld nicht als Zubehör mit dem Grundstück verbunden ist
und deshalb bei dessen Veräußerung nicht ohne besondere Abrede auf den
Erwerber übergeht, sondern dem Veräußerer grundsätzlich als Fremdgrund-
schuld verbleibt (Senat, Urt. v. 2. Juni 1978, V ZR 101/75, WM 1978, 1130,
1131; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl., § 889 Rdn. 1; Staudinger/Wolfsteiner,
BGB [2002], § 1177 Rdn. 17). Das hilft der Beklagten indessen nicht.
b) Die Klägerin ist aufgrund eines Ersuchens der für die Zuordnung ehe-
mals volkseigenen Vermögens zuständigen Stelle in das Grundbuch eingetra-
gen worden. Dieses Ersuchen setzt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VZOG einen Zuord-
nungsbescheid voraus, der das Grundstück der Klägerin zuordnet. Damit sind
der Klägerin auch die aus den Sicherungshypotheken an dem Grundstück ent-
standenen Eigentümergrundschulden zugeordnet.
Das folgt, wenn es sich bei dem Bescheid um einen feststellenden Zu-
ordnungsbescheid handelt, aus den Zuordnungsvorschriften selbst. Art. 21
Abs. 1 und Art. 22 Abs. 4 EinigV weisen einer Kommune wie der Klägerin das
Vermögen zu, das sie am 1. Oktober 1989 und am 3. Oktober 1990 für kommu-
nale Zwecke genutzt hat. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse.
Das kann zwar nach Maßgabe der tatsächlichen Nutzung dazu führen, dass ein
Grundstück einer Kommune (oder einem anderen Verwaltungsträger) nicht voll-
ständig, sondern nur teilweise zugeordnet wird (BVerwG ZOV 2005, 56, 57 f.).
Bei diesem Ansatz ist es aber ausgeschlossen, dass die aus einer Sicherungs-
hypothek entstehende Eigentümergrundschuld isoliert einer anderen öffentli-
chen Stelle zugeordnet wird, die das Grundstück nicht nutzt. Dafür ist es uner-
heblich, ob in dem Bescheid außer dem Grundstück auch die Eigentümer-
grundschulden angesprochen werden. Auch wenn er nur das Grundstück an-
sprechen sollte, beschreibt der Bescheid damit verkürzend die materielle Zu-
ordnungslage und meint nicht nur das Eigentum an dem Grundstück selbst,
sondern das Eigentum und alle Rechte des Grundstückseigentümers, die mit
dem Grundstück bei der gebotenen natürlichen Betrachtung verbunden sind.
Nichts anderes ergibt sich, wenn das Grundstück der Klägerin im Wege der
Restitution nach Art. 21 Abs. 3 EinigV i.V.m. § 11 VZOG zugeordnet worden ist.
Dann wäre es der Klägerin nach § 11 Abs. 2 Satz 1 VZOG in dem rechtlichen
und tatsächlichen Zustand zugeordnet worden, in dem es sich bei Erlass des
Zuordnungsbescheids befand. Das schließt eine isolierte anderweitige Zuord-
nung der Eigentümergrundschulden ebenfalls aus.
Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass eine Eigentü-
mergrundschuld nach § 1a Abs. 1 VZOG Gegenstand einer Zuordnung sein
könnte. Zu einer solchen isolierten Zuordnung der Eigentümergrundschulden
hätte es hier nur bei einer von der Zuordnungslage abweichenden Einigung der
Zuordnungsbeteiligten nach § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG kommen können. Für eine
solche in der Sache zudem fern liegende Fallgestaltung ist hier nichts ersicht-
lich.
c) Nichts anderes ergibt sich, wenn die Eigentümergrundschulden schon
vor der Überführung des Grundstücks in Volkseigentum entstanden sein sollten.
Diese erfasste - wie stets - das Grundstück mit allen Rechtspositionen des Ei-
gentümers und ließ nur die Sicherungshypotheken als Ausländervermögen un-
berührt.
4. Dem Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der Löschung von Siche-
rungshypotheken steht schließlich auch nicht entgegen, dass es sich bei diesen
Hypotheken nicht um isolierte Grundpfandrechte nur an ihrem, sondern um Ge-
samtgrundpfandrechte an dem Grundstück der Klägerin und anderen nicht nä-
her ermittelten Grundstücken handelt.
a) Die Revision weist allerdings im Ansatz zu Recht darauf hin, dass die
nach Erlöschen der Forderung auch bei einer Gesamthypothek entstehende
Eigentümergrundschuld eine Eigentümergesamtgrundschuld ist, die allen Ei-
gentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zusteht (§§ 1163
Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 Satz 1 BGB). Richtig ist auch, dass die
Eigentümergesamtgrundschuld den Eigentümern der vormals gesamtbelasteten
Grundstücke in Bruchteilsgemeinschaft gemäß §§ 741 ff. BGB zusteht und sie
über das Gesamtgrundpfandrecht nach § 747 Satz 2 BGB nur gemeinsam ver-
fügen können (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985, IX ZR 95/85, NJW-RR 1986,
233, 234; RG JW 1938, 3236, 3237; OLG Frankfurt/Main MDR 1961, 504; KG
JW 1938, 230, 231; MünchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., § 1172 Rdn. 11; Pa-
Rdn. 4; Soergel/Konzen, BGB, 13. Aufl., § 1172 Rdn. 3; Staudinger/
Wolfsteiner, BGB [2002], § 1172 Rdn. 5 f.; Westermann/Gursky/Eickmann, Sa-
chenrecht, 7. Aufl., § 108 V 2; a.A. Wolff/Raiser, Sachenrecht, 10. Aufl., § 148
VII 1: Gesamthandsgemeinschaft; Planck/Strecker, BGB, 4. Aufl., § 1172 Anm.
3b: Gemeinschaft besonderer Art). Das steht hier aber einem Anspruch der
Klägerin auf Erteilung von Löschungsbewilligungen für die zu Eigentümerge-
samtgrundschulden gewordenen Sicherungshypotheken nicht entgegen.
b) Der Löschungsanspruch ist nämlich eine in der Rechtsprechung aner-
kannte (Senat, BGHZ 41, 30, 31; RGZ 91, 218, 226; 101, 231, 233 f.) Form der
Berichtigung des Grundbuchs nach Umwandlung einer (Sicherungs-) Hypothek
in eine Eigentümergrundschuld. Den ihr zugrunde liegenden Grundbuchberich-
tigungsanspruch darf nach § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB der Eigentümer jedes ein-
zelnen der gesamtbelasteten Grundstücke, damit auch die Klägerin selbst gel-
tend machen. Dabei könnte er zwar nur Leistung an die Gemeinschaft und da-
mit, solange diese nicht nach § 749 BGB aufgelöst worden ist, nur die Berichti-
gung in der Form der Eintragung der aus den Gesamtsicherungshypotheken
entstandenen Eigentümergesamtgrundschulden, und nicht die Löschung dieser
Hypotheken auf seinem eigenen Grundstück verlangen. Etwas anderes gilt in-
des, wenn er Leistung an sich selbst verlangen kann. Denn dann schlösse der
Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs auch einen Löschungsanspruch
ein. Leistung an sich selbst kann ein Gemeinschafter nach der Rechtsprechung
des Senats (Urt. v. 13. März 1963, V ZR 208/61, MDR 1963 578; Urt. v.
11. März 2005, V ZR 153/04, NJW-RR 2005, 887, 891; Urt. v 13. Mai 2005,
V ZR 191/04, NJW-RR 2005, 1256, 1257) nur verlangen, wenn die übrigen
Gemeinschafter dem zustimmen oder wenn es zu einer Auseinandersetzung
der Gemeinschaft kommt und dies die einzige in Betracht kommende Möglich-
keit der Auseinandersetzung ist (Senat, Urt. v. 11. März 2005, V ZR 153/04,
aaO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Dabei kann offen bleiben, ob die
- nicht festgestellten - Eigentümer der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke
einer Löschung der Eigentümergrundschulden gewordenen Sicherungshypo-
theken auf dem Grundstück der Klägerin zugestimmt haben, wie die Klägerin
behauptet. Es wird nämlich zu einer Auflösung der Gemeinschaft und dabei zu
der von der Klägerin angestrebten Löschung der Sicherungshypotheken auf
ihrem Grundstück kommen. Die Klägerin kann nach §§ 749 Abs. 1, 1172 Abs. 2
Satz 1 BGB von den Eigentümern der übrigen gesamtbelasteten Grundstücke
die Auflösung der Gemeinschaft und dabei auch die Zuteilung einer Teileigen-
tümergrundschuld verlangen. Sie könnte die Auflösung der Gemeinschaft auch
selbst herbeiführen, indem sie von dem ihr nach § 10 Abs. 1 GBBerG zuste-
henden Ablösungsrecht Gebrauch macht. Steht aber fest, dass es zu einer Auf-
lösung der Gemeinschaft in der verlangten Weise kommt, braucht der Gemein-
schafter die Auflösung der Gemeinschaft nicht abzuwarten. Er kann vielmehr
ausnahmsweise sofort die sich daraus ergebende Leistung verlangen.
5. Zutreffend ist schließlich auch die Annahme des Berufungsgerichts,
dass die zur Sicherung der in den insgesamt 1.141 Bonds mit den Kennzeich-
nungen "A" und "E" verbrieften Forderungen eingetragenen Sicherungshypo-
theken Eigentümergrundschulden geworden sind.
a) Für die 1056 Bonds mit der Kennzeichnung "A" folgt dies daraus, dass
sie, was die Revision nicht angreift, getilgt und vernichtet worden sind.
b) Erloschen sind auch die in den 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E"
verbrieften Forderungen.
aa) Dazu bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob sich diese Folge
aus § 6 AuslWBG ergibt. Diese Forderungen sind nämlich jedenfalls gemäß
§ 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen.
bb) Nach dieser Vorschrift erlischt der Anspruch aus einer Inhaber-
schuldverschreibung mit Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die
Leistung bestimmten Zeit. Voraussetzung hierfür ist ferner, dass die Bonds, mit
denen der Anspruch verbrieft ist, dem Aussteller nicht vor Fristablauf zur Einlö-
sung vorgelegt werden (vgl. zum Lauf der Vorlegungsfrist im Zusammenhang
mit der deutschen Teilung und Wiedervereinigung BGHZ 164, 361, 367). Die
Einlösungsfrist begann hier am 1. Mai 1953 und lief damit mit dem 1. Mai 1983
ab. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die 85 Bonds mit der Kennzeichnung "E" nach
den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vorgelegt
worden, die mit ihnen verbrieften Forderungen mithin erloschen.
6. Die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen aber
die weitere Annahme nicht, auch die in 499 der insgesamt 587 Bonds mit der
Kennzeichnung "D" und in den insgesamt 457 Bonds mit den Kennzeichnungen
"B", "B (BAROV)", und "B (R)" verbrieften Forderungen seien erloschen.
a) Das Erlöschen dieser Forderungen leitet das Berufungsgericht daraus
ab, dass sie jedenfalls nach der vierten Ausschüttungsrunde im Jahr 1972 nicht
mehr vorgelegt wurden. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach § 801 Abs. 1
Satz 1 BGB erlischt eine Forderung aus einer Inhaberschuldverschreibung nur,
wenn das Papier, das sie verbrieft, dem Aussteller in der Vorlegungsfrist gar
nicht vorgelegt wird. Ansprüche aus Schuldverschreibungen, die einmal recht-
zeitig vorgelegt werden, erlöschen dagegen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB
nicht. Sie unterliegen vielmehr der Verjährung nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB
(s. nur Staudinger/Marburger, BGB [2002], § 801 Rdn. 7). Da das Berufungsge-
richt nicht festgestellt hat, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist vorgelegt
wurden, ist revisionsrechtlich davon auszugehen, dass sie alle rechtzeitig vor-
gelegt wurden und nicht nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind.
b) Aus dem ebenfalls nicht festgestellten Ablauf der Verjährungsfrist
nach § 801 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich das Entstehen einer Eigentümer-
grundschuld auch nicht ableiten. Die Verjährung der Forderung hindert den
Gläubiger nämlich nicht, Befriedigung aus einer ihm eingeräumten Sicherheit zu
suchen (§ 216 Abs. 1 BGB; bis zum 31. Dezember 2001: § 223 Abs. 1 BGB).
Das schließt das Entstehen einer löschungsfähigen Eigentümergrundschuld
aus.
c) Entgegen der Annahme der Revisionserwiderung lässt sich das Ent-
stehen einer Eigentümergrundschuld auch nicht daraus ableiten, dass die gesi-
cherten Forderungen verwirkt sind oder auf sie verzichtet worden ist.
aa) Zwar mögen mehr als 35 Jahre vergangen sein, in denen die Gläubi-
ger trotz Aufforderung keine Rechte mehr geltend gemacht haben. Daraus folgt
indessen nicht die Verwirkung der Forderungen. Ein Recht ist verwirkt, wenn
sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen
Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet
hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspäte-
te Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müs-
sen besondere auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hin-
zutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte
werde seinen Anspruch nicht mehr geltend machen (BGH, Urt. v. 14. November
2002, VII ZR 23/02, NJW 2003, 824 m.w.N.).
bb) Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Anhaltspunkte da-
für, dass sich die Schuldnerin darauf eingerichtet hat, sie werde nicht mehr in
Anspruch genommen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Dagegen spricht
bereits, dass das Regelungsangebot "während einer unbegrenzten Frist" ange-
nommen werden kann und dass die Anteile solcher Gläubiger, die das Angebot
noch nicht angenommen haben, auf einem Bankkonto vorgehalten werden.
cc) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung haben die Gläubiger,
die das Regelungsangebot angenommen haben, auch nicht auf weitere Forde-
rungen verzichtet. Aus den bisherigen Feststellungen ergibt sich kein Verzicht.
Nach Lit. D) des Regelungsangebotes verzichten die Gläubiger durch die An-
nahme lediglich auf Rechte gegen die Veräußerung von Vermögensgegen-
ständen durch die Schuldnerin. Art. 16 des Abkommens vom 27. Februar 1953
über deutsche Auslandsschulden (LSchA, BGBl II 1953, 331) sieht das Erlö-
schen der Schuld erst nach vollständiger Erfüllung des Regelungsplanes durch
den Schuldner vor (vgl. Gurski, Das Abkommen über deutsche Auslandsschul-
den, 2. Aufl., Art. 16 Anm. 2). Zur Erfüllung des Regelungsplanes fehlen aber
Feststellungen.
d) In der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht wird deshalb
festzustellen sein, welche dieser Bonds in der Vorlegungsfrist dem Aussteller
nicht vorgelegt worden ist. Die in solchen Bonds verbrieften Forderungen wären
erloschen, der Löschungsanspruch insoweit gegeben. Bei den anderen Forde-
rungen muss die Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB oder
ihrem Ablösungsrecht nach § 10 GBBerG Gebrauch machen.
7. Einer Verurteilung der Beklagten zur Erteilung von Löschungsbewilli-
gungen für die zugunsten der Inhaber der in den 887 Bonds mit der Kennzeich-
nung "C" und in den restlichen 85 Bonds mit der Kennzeichnung "D" verbrieften
Forderungen scheitert entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts an der
Rechtskraft seines Urteils vom 10. August 2005.
a) Mit diesem Urteil hat das Berufungsgericht der Klägerin den Lö-
schungsanspruch für diese Forderungen, worauf die Revision mit Recht hin-
weist, nicht nur derzeit, sondern endgültig aberkannt.
aa) Ein Urteil, das - wie hier - eine Leistungsklage abweist, stellt grund-
sätzlich fest, dass die begehrte Rechtsfolge aus dem Lebenssachverhalt unter
keinem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet werden kann. Das gilt auch dann,
wenn im Vorprozess nicht alle erheblichen Tatsachen und in Betracht kommen-
den Rechtsnormen vorgetragen und geprüft wurden (BGHZ 157, 47, 50 f.). Von
dem Streitgegenstand erfasst werden sämtliche materiell-rechtlichen Ansprü-
che, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem vorgetragenen Le-
benssachverhalt herleiten lassen; auf die rechtliche Begründung des Klägers
kommt es nicht an (vgl. BGHZ 117, 1, 5; 157, 47, 50 f.; BGH, Urt. v. 13. De-
zember 1989, IVb ZR 19/89, NJW 1990, 1795, 1796; Urt. v. 18. Juli 2000, X ZR
62/98, NJW 2000, 3492, 3494; Urt. v. 14. Mai 2002, X ZR 144/00, GRUR 2002,
787, 788; Senat, Urt. v. 17. März 1995, V ZR 178/93, NJW 1995, 1757;
Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 322 Rdn. 97, 176; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rdn. 41). Etwas anderes gilt nur, wenn der Entschei-
dung unmissverständlich der Wille des Gerichts zu entnehmen ist, über den zu
Grunde liegenden Sachverhalt nicht abschließend zu erkennen und dem Kläger
so eine erneute Klage zu diesem Anspruch auf der gleichen tatsächlichen
Grundlage und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver-
handlung vorliegenden Umständen vorzubehalten (BGH, Urt. v. 14. Mai 2002,
X ZR 144/00, GRUR 2002, 787, 788, m.w.N.; vgl. Urt. v. 22. November 1988, VI
ZR 341/87, NJW 1989, 393, 394).
bb) In seinem Urteil vom 10. August 2005 hat der damals zuständige
4. Zivilsenat des Berufungsgerichts einen Anspruch auf Löschungsbewilligung
hinsichtlich der in diesen 972 Bonds verbrieften Forderungen uneingeschränkt
verneint. Einen ausdrücklichen Vorbehalt enthält das Urteil nicht. Anhaltspunkte
dafür, dass die Klage auf Löschungsbewilligung insoweit auch ohne einen aus-
drücklichen Vorbehalt nicht abschließend und endgültig als unbegründet abge-
wiesen werden sollte, fehlen. Ein solcher Wille des Berufungsgerichts tritt auch
in der Verurteilung zur Auskunft nicht in der erforderlichen unmissverständli-
chen Weise zutage. Einen Auskunftsanspruch bejaht das Berufungsgericht le-
diglich für 343 entwertete Bonds. Ein Bezug zu den hier zu beurteilenden
972 Bonds ergibt sich daraus nicht.
cc) Der Streitgegenstand hat sich auch nicht, was eine Verurteilung der
Beklagten wegen dieser Bonds ermöglichen würde, nachträglich verändert. Die
Klägerin stützte sich zwar auf eine ihr erst nach Erlass des Urteils vom 10. Au-
gust 2005 zugänglich gemachte Nummernliste. Das Angebot neuer Beweismit-
tel für Tatsachen, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Entscheidung bestan-
den, führt selbst dann nicht zu einer erneuten Prüfung der rechtskräftig vernein-
ten Rechtsfolge, wenn der Kläger die Beweismittel - wie hier - erst nach Erlass
der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung erhalten hat (BGHZ 157, 47,
50 f.). Auch der Umstand, dass die Klägerin das Erlöschen der Ansprüche aus
diesen Bonds nicht mehr nur damit begründet, die Bonds hätten bis zum 8. Mai
1945 im Eigenbesitz der Deutschen Konversionskasse gestanden und seien
deshalb gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 AuslWBG kraftlos, sondern auch mit einem
Erlöschen nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB, ändert den Streitgegenstand nicht.
Denn der Umstand, dass die Bonds bis zum 8. Mai 1945 im Eigenbesitz der
Konversionskasse standen, schließt es nicht aus, dass sie der Schuldnerin
nicht innerhalb der Vorlagefrist vorgelegt wurden. Die nunmehr vorgetragene
Begründung gehört deshalb bei der vorzunehmenden natürlichen Betrachtung
zu demselben historischen Lebenssachverhalt, der bereits dem Urteil vom
10. August 2005 zugrunde lag (vgl. BGHZ 98, 353, 358 f.; 123, 137, 141; 157,
47, 51; BGH, Urt. v. 24. September 2003, XII ZR 70/02, NJW 2004, 294, 295 f.).
Mit ihr kann die Klägerin jetzt nicht mehr gehört werden.
b) An diesem Ergebnis änderte es entgegen der Ansicht der Revisions-
erwiderung nichts, wenn, wozu aber Vortrag fehlt, die den Sicherungshypothe-
ken zugrunde liegende Forderungen unter Geltung des ZGB erfüllt worden wä-
ren. Nach § 454 Abs. 3 Satz 1 ZGB führte zwar das Erlöschen der Forderung
zum Erlöschen der Hypothek. Diese Vorschrift ist aber auf Althypotheken, die
wie hier vor dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs am 1. Januar 1976 bestellt
worden sind, nach § 6 Abs., 1 EGZGB nicht anwendbar. Auch stünde einem
hieraus ableitbaren Löschungsanspruch ebenfalls die rechtskräftig gewordene
Aberkennung solcher Ansprüche entgegen.
c) Einer Beachtung der rechtskräftigen Abweisung der Löschungsan-
sprüche für diese Bonds steht auch Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht ent-
gegen.
aa) Die Abweisung erwiese sich zwar als in der Sache unzutreffend, so-
weit sich - jetzt - beweisen lassen sollte, dass die Bonds nicht innerhalb der
Vorlagefrist vorgelegt worden und die in ihnen verbrieften Forderungen deshalb
nach § 801 Abs. 1 Satz 1 BGB erloschen sind. Das ist aber im Interesse der
Rechtssicherheit hinzunehmen. Etwas anderes gälte nur in dem seltenen Aus-
nahmefall, dass die Beachtung der Rechtskraft zu einem Ergebnis führt, das mit
dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre (BGH, Urt. v. 24.
Juni 1993, III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205; Senat, Urt. v. 11. November
1994, V ZR 46/93, NJW 1995, 967, 968; BGH, Urt. v. 8. Februar 1996, IX ZR
215/94, NJW-RR 1996, 826, 827). Das ist hier nicht der Fall.
bb) Die Klägerin hätte eine erneute Prüfung ihrer Ansprüche im Lichte
der Erkenntnisse aus den Unterlagen, die die Beklagte ihr nach dem Beru-
fungsurteil vom 10. August 2005 zur Verfügung gestellt hat, erreichen können.
Sie hätte hierauf eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 7 ZPO stützen und in-
nerhalb der Klagefrist nach § 586 ZPO erheben können. Das ist nicht gesche-
hen. Sie ist ungeachtet der Abweisung des Löschungsanspruchs auch jetzt
noch in der Lage, die von ihr angestrebte Löschung auch dieser Sicherungshy-
potheken im Grundbuch zu erreichen. Sie könnte nämlich von ihrem Befriedi-
gungsrecht nach § 1142 BGB Gebrauch machen und die Beklagte aufgrund
des dadurch geänderten Sachverhalts erneut auf Löschung in Anspruch neh-
men. Sie könnte auch, was vielleicht sogar näher liegt, von ihrem Ablösungs-
recht nach § 10 GBBerG Gebrauch machen und durch Hinterlegung eines dem
nach §§ 10 Abs. 2, 3 Abs. 1 GBBerG i.V.m. § 12 SachenR-DV) in Euro umge-
rechneten Nennbetrag entsprechenden Betrags unmittelbar selbst das Erlö-
schen der Sicherungshypotheken herbeiführen. Im zweiten Fall stünde ihr nach
§ 10 Abs. 3 GBBerG ein gesetzlicher Anspruch auf Zustimmung zur Herausga-
be der hinterlegten Beträge zu, soweit die Forderungen erloschen sind.
8. Schließlich tragen die von dem Berufungsgericht getroffenen Feststel-
lungen auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Bewilligung der Löschung von
75 Bonds mit der Kennzeichnung "B (R/5)" nicht.
a) Der Anspruch der Klägerin setzt insoweit, was auch das Berufungsge-
richt nicht verkennt, die Zahlung des Ablösebetrages voraus. Solange diese
Zahlung nicht geleistet ist, entsteht der Anspruch nicht und wird auch nicht fällig
(vgl. BGHZ 55, 340, 341; Senat, Urt. v. 17. Dezember 1999, V ZR 448/98,
NJW-RR 2000, 647, 648). Das schließt eine Verurteilung der Beklagten aus.
b) Daran ändert die ausgesprochene Verurteilung Zug um Zug gegen
Hinterlegung der Ablösebeträge nichts. Mit einer Verurteilung Zug um Zug kann
zwar einem Zurückbehaltungsrecht des Beklagten Rechnung getragen werden
(dazu Senat, BGHZ 60, 319, 323). Die Hinterlegung des Ablösebetrags ist aber
nichts, was die Beklagte für die von ihr vertretenen Rechtsinhaber von der Klä-
gerin beanspruchen könnte. Sie ist vielmehr ein Recht, von dem die Klägerin,
ohne dazu verpflichtet zu sein, Gebrauch machen und damit den Löschungsan-
spruch zur Entstehung bringen kann.
c) Eine Verurteilung der Beklagten scheidet auch unter dem Gesichts-
punkt einer Klage auf künftige Leistung nach § 259 ZPO aus. Es ist nämlich
nicht gewiss, dass es zu einer Hinterlegung nach § 1142 BGB kommt. Die Klä-
gerin könnte die Hypotheken auch nach § 10 GBBerG ablösen. Dann würden
die Sicherungshypotheken kraft Gesetzes erlöschen, was mit den Hinterle-
gungsscheinen nachgewiesen werden könnte und eine Bewilligung der Beklag-
ten entbehrlich macht.
III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, soweit die Klägerin von der
Beklagten die Bewilligung der Löschung der Sicherungshypotheken für die in
den mit dem Buchstabe "C" und die 85 mit dem Buchstaben "D" bezeichneten
Bonds verbrieften Forderungen verlangt, die bereits Gegenstand der Abwei-
sung in dem Urteil des Berufungsgerichts vom 10. August 2005 waren.
2. Sodann wird festzustellen sein, welche der mit den Buchstaben "B", "B
(BAROV)", B (R)" und der übrigen 499 mit dem Buchstaben "D" bezeichneten
Bonds innerhalb der Vorlegungsfrist nicht vorgelegt worden sind. Insoweit wä-
ren Löschungsansprüche gegeben.
3. Bei den in Ziff. 2. genannten Bonds, die einmal rechtzeitig vorgelegt
worden sind, kommt ein Löschungsanspruch dagegen nur in Betracht, soweit
die Klägerin von ihrem Befriedigungsrecht nach § 1142 BGB (und nicht von ih-
rem Ablösrecht nach § 10 GBBerG) Gebrauch macht. Das wäre entgegen der
Ansicht der Revision indes auch durch Hinterlegung der Ablösesummen bei der
Beklagten möglich. Die Beklagte ist nämlich als Grundbuchvertreterin (§ 1189
BGB) und Treuhänderin der Gläubiger nach Ziff. III der Eintragungsbewilligung
u.a. befugt, mit Wirkung für die Gläubiger Zahlungen entgegenzunehmen. Eine
Hinterlegung bei ihr hat ungeachtet des § 378 BGB Erfüllungswirkung.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.02.2007 - 17 O 339/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 5 U 41/07 -