Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 25.09.2003 – III ZR 384/02

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 141, 448

Zur Erforderlichkeit, eine Partei im Rahmen der Beweisaufnahme über ein

Vier-Augen-Gespräch von Amts wegen anzuhören oder zu vernehmen.

BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - OLG Koblenz

LG Trier

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick

und Dörr

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Koblenz vom 7. November 2002 - 6 U 1998/99 - wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 74.137,32

Gründe

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder

die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Se-

1.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf

der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für erwiesen angesehen,

daß spätestens bei der Besichtigung des Grundstücks am 24. September 1998

ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Es hat sich

dabei auf die Aussage des Zeugen B. gestützt, der dies vor dem Landge-

richt bestätigt hat. Hiergegen erhebt die Beschwerde die Verfahrensrüge, die

Vorinstanzen hätten dem Antrag der Beklagten, gegenbeweislich den Beklag-

ten zu 2 als Partei zu vernehmen, hilfsweise anzuhören, stattgeben müssen.

Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie gegen das Verfahrensgrundrecht

der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Be-

schwerde bezieht sich insoweit auf die neuere Rechtsprechung zur Waffen-

gleichheit bei Vier-Augen-Gesprächen, die im Anschluß an die Entscheidung

des EGMR NJW 1995, 1413, ergangen ist, insbesondere BVerfG NJW 2001,

2531; BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 (I ZR 32/96 = NJW 1999, 363) und vom

7. Oktober 1997 (VI ZR 144/96 = NJW 1998, 307). Damit kann sie jedoch kei-

nen Erfolg haben.

2.

Allerdings mag zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß der

entscheidende Teil jener Besprechung, die Provisionsforderung und -zusage,

unter vier Augen, nämlich zwischen dem Beklagten zu 2 und dem Zeugen

B. , stattgefunden hat. Insoweit konnte es sich also in der Tat um die Kon-

stellation gehandelt haben, daß der Verhandlungsführer der Klägerin uneinge-

schränkt als Zeuge zur Verfügung stand, während die Beklagten lediglich auf

den Beklagten zu 2 verweisen konnten. Dies stellt in einem späteren Gerichts-

verfahren eine Benachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentschei-

dung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann. Dabei kann offenbleiben,

ob es geboten ist, in einem solchen Fall einer Anregung zur Parteivernehmung

nachzukommen. Denn dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch da-

durch genügt werden, daß die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklä-

rung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persön-

lich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklä-

rung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, Urteil

vom 16. Juli 1998 aaO). Damit hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen

an die Zulässigkeit der Parteivernehmung abgesenkt, ohne auf die Notwendig-

keit der Anfangswahrscheinlichkeit (des "Anbewiesenseins") ausdrücklich zu

verzichten, und hat den Anwendungsbereich und Beweiswert einer Parteianhö-

rung erweitert (BVerfG aaO S. 2532 m.w.N.). Dies nützt den Beklagten im vor-

liegenden Fall indessen nichts. Denn das Berufungsgericht hat in rechtsfehler-

freier tatrichterlicher Würdigung auch die Reaktion der Beklagten auf die bei-

den Schreiben der Klägerin vom 5. und 14. Oktober 1998, nämlich daß sie der

darin erhobenen Provisionsforderung mit keinem Worte widersprochen hatten,

als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B. gewertet. Daß die

Provisionsforderung der Klägerin in Höhe von 5 v.H. von vornherein "im Raum

stand", wird auch durch den in der ersten Instanz weiter vernommenen Zeugen

Be. bestätigt, der keineswegs einseitig dem Lager der Klägerin, sondern

eher demjenigen der Beklagten zuzuordnen ist. Zwar hat Be. seine

Aussage durch eine privatschriftliche Erklärung zur Vorlage beim Berufungsge-

richt abzuschwächen versucht, das betrifft aber nicht diesen zentralen Punkt.

3.

Liegen aber sonstige Beweismittel und Indizien vor, die die der Gegen-

seite günstige Zeugenaussage objektiv stützen, so entfällt die Notwendigkeit

einer formellen Vernehmung oder auch nur einer zu protokollierenden Anhö-

rung der benachteiligten Partei. Um so mehr gilt dies, als keinerlei Anhalts-

punkte dafür ersichtlich sind, daß etwa der Beklagte zu 2 gehindert gewesen

wäre, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 29. Oktober

1999, bei der er persönlich anwesend war, seine Sicht der Dinge zu schildern.

Dasselbe gilt für die mündliche Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2002,

wo zwar sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, er aber gleich-

wohl Gelegenheit gehabt hätte, diejenigen Erklärungen abzugeben, die aus

seiner Sicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich waren.

4.

Richtig ist, daß das Berufungsgericht sich mit den Anträgen auf Partei-

vernehmung oder -anhörung in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderge-

setzt hat, soweit sie das Zustandekommen des Maklervertrages betreffen.

Gleichwohl ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß

und aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen

B. für glaubhaft gehalten hat und damit inzidenter, wieso es auf eine förmli-

che Vernehmung oder Anhörung des Beklagten zu 2 glaubte verzichten zu

können.

Rinne

Wurm

Streck

Galke

Dörr