BGH Beschluß vom 25.09.2003 – III ZR 384/02
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 141, 448
Zur Erforderlichkeit, eine Partei im Rahmen der Beweisaufnahme über ein
Vier-Augen-Gespräch von Amts wegen anzuhören oder zu vernehmen.
BGH, Beschluß vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - OLG Koblenz
LG Trier
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick
und Dörr
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 7. November 2002 - 6 U 1998/99 - wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 74.137,32
Gründe
Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-
che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Se-
nats (§ 543 Abs 2 Satz 1 ZPO).
1.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht auf
der Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme für erwiesen angesehen,
daß spätestens bei der Besichtigung des Grundstücks am 24. September 1998
ein Maklervertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Es hat sich
dabei auf die Aussage des Zeugen B. gestützt, der dies vor dem Landge-
richt bestätigt hat. Hiergegen erhebt die Beschwerde die Verfahrensrüge, die
Vorinstanzen hätten dem Antrag der Beklagten, gegenbeweislich den Beklag-
ten zu 2 als Partei zu vernehmen, hilfsweise anzuhören, stattgeben müssen.
Indem sie dies unterlassen hätten, hätten sie gegen das Verfahrensgrundrecht
der Beklagten auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen. Die Be-
schwerde bezieht sich insoweit auf die neuere Rechtsprechung zur Waffen-
gleichheit bei Vier-Augen-Gesprächen, die im Anschluß an die Entscheidung
des EGMR NJW 1995, 1413, ergangen ist, insbesondere BVerfG NJW 2001,
2531; BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 (I ZR 32/96 = NJW 1999, 363) und vom
7. Oktober 1997 (VI ZR 144/96 = NJW 1998, 307). Damit kann sie jedoch kei-
nen Erfolg haben.
2.
Allerdings mag zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, daß der
entscheidende Teil jener Besprechung, die Provisionsforderung und -zusage,
unter vier Augen, nämlich zwischen dem Beklagten zu 2 und dem Zeugen
B. , stattgefunden hat. Insoweit konnte es sich also in der Tat um die Kon-
stellation gehandelt haben, daß der Verhandlungsführer der Klägerin uneinge-
schränkt als Zeuge zur Verfügung stand, während die Beklagten lediglich auf
den Beklagten zu 2 verweisen konnten. Dies stellt in einem späteren Gerichts-
verfahren eine Benachteiligung dar, die im Rahmen der Ermessensentschei-
dung nach § 448 ZPO berücksichtigt werden kann. Dabei kann offenbleiben,
ob es geboten ist, in einem solchen Fall einer Anregung zur Parteivernehmung
nachzukommen. Denn dem Grundsatz der Waffengleichheit kann auch da-
durch genügt werden, daß die durch ihre prozessuale Stellung bei der Aufklä-
rung des Vier-Augen-Gesprächs benachteiligte Partei nach § 141 ZPO persön-
lich angehört wird. Das Gericht ist nicht gehindert, einer solchen Parteierklä-
rung den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen zu geben (BGH, Urteil
vom 16. Juli 1998 aaO). Damit hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen
an die Zulässigkeit der Parteivernehmung abgesenkt, ohne auf die Notwendig-
keit der Anfangswahrscheinlichkeit (des "Anbewiesenseins") ausdrücklich zu
verzichten, und hat den Anwendungsbereich und Beweiswert einer Parteianhö-
rung erweitert (BVerfG aaO S. 2532 m.w.N.). Dies nützt den Beklagten im vor-
liegenden Fall indessen nichts. Denn das Berufungsgericht hat in rechtsfehler-
freier tatrichterlicher Würdigung auch die Reaktion der Beklagten auf die bei-
den Schreiben der Klägerin vom 5. und 14. Oktober 1998, nämlich daß sie der
darin erhobenen Provisionsforderung mit keinem Worte widersprochen hatten,
als Indiz für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B. gewertet. Daß die
Provisionsforderung der Klägerin in Höhe von 5 v.H. von vornherein "im Raum
stand", wird auch durch den in der ersten Instanz weiter vernommenen Zeugen
Be. bestätigt, der keineswegs einseitig dem Lager der Klägerin, sondern
eher demjenigen der Beklagten zuzuordnen ist. Zwar hat Be. seine
Aussage durch eine privatschriftliche Erklärung zur Vorlage beim Berufungsge-
richt abzuschwächen versucht, das betrifft aber nicht diesen zentralen Punkt.
3.
Liegen aber sonstige Beweismittel und Indizien vor, die die der Gegen-
seite günstige Zeugenaussage objektiv stützen, so entfällt die Notwendigkeit
einer formellen Vernehmung oder auch nur einer zu protokollierenden Anhö-
rung der benachteiligten Partei. Um so mehr gilt dies, als keinerlei Anhalts-
punkte dafür ersichtlich sind, daß etwa der Beklagte zu 2 gehindert gewesen
wäre, in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 29. Oktober
1999, bei der er persönlich anwesend war, seine Sicht der Dinge zu schildern.
Dasselbe gilt für die mündliche Berufungsverhandlung vom 17. Oktober 2002,
wo zwar sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, er aber gleich-
wohl Gelegenheit gehabt hätte, diejenigen Erklärungen abzugeben, die aus
seiner Sicht zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlich waren.
4.
Richtig ist, daß das Berufungsgericht sich mit den Anträgen auf Partei-
vernehmung oder -anhörung in den Urteilsgründen nicht näher auseinanderge-
setzt hat, soweit sie das Zustandekommen des Maklervertrages betreffen.
Gleichwohl ist dem Urteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß
und aus welchen Gründen das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen
B. für glaubhaft gehalten hat und damit inzidenter, wieso es auf eine förmli-
che Vernehmung oder Anhörung des Beklagten zu 2 glaubte verzichten zu
können.
Rinne
Wurm
Streck
Galke
Dörr