BGH Urteil vom 23.04.2008 – XII ZR 195/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 23. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EWG-VO Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 3; ZusatzabgabenVO a.F. § 12 Abs. 2
Die Rückübertragung einer verpachteten flächenlosen Milchreferenzmenge an
den Verpächter nach Beendigung eines Pachtverhältnisses, das vor dem
1. April 2004 geschlossen worden ist, ist auch dann möglich, wenn er selbst
zwar kein Milcherzeuger ist, aber die Milchreferenzmenge in kürzester Frist
über die staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der Milcherzeuger
ist (im Anschluss an EuGH Urteil vom 7. Juni 2007 Otten C-278/06 Slg. 2007,
I-4513 und Aufgabe von Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 -
Rdl. 2005, 82).
BGH, Urteil vom 23. April 2008 - XII ZR 195/06 - OLG Zweibrücken LG Zweibrücken
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Novem-
ber 2006 insoweit aufgehoben, als es in Ziffer 2 des Entschei-
dungssatzes feststellt, der Beklagte befinde sich seit 1. April 2000
mit der Verpflichtung zur Zurückübertragung der ihm überlassenen
Milch-Referenzmenge in Verzug; in diesem Umfang wird die Beru-
fung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken
zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der Übertragung
einer flächenlosen Milch-Referenzmenge geltend.
Mit Vertrag vom 23. September 1998 übertrug der Kläger, der die Milch-
produktion aufgegeben hatte, dem Beklagten, der Milcherzeuger ist, eine flä-
chenlose Milch-Referenzmenge (Milchquote) in Höhe von 73.717 kg mit einem
Fettgehalt von 3,81 %. Die Parteien haben hierzu ein Vertragsformular verwen-
det, das von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin A. ausgefüllt wurde. § 2
Abs. 2 des Formulars sieht als Alternativen die Übertragung der Referenzmen-
gen auf Dauer oder auf Zeit vor. Angekreuzt und ausgefüllt ist die erste Alterna-
tive, so dass es im Vertrag heißt: "Die Menge wird dem Erwerber auf Dauer ab
dem 1.10.98 … überlassen." Die zweite Alternative "für den Zeitraum vom
_______ bis einschließlich zum _______" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt.
In § 3 haben die Parteien ein jährliches Entgelt von 13.269 DM vereinbart, was
einem Preis von 0,18 DM pro Kilo entspricht (73.717 x 0,18). Außerdem heißt
es dort handschriftlich, dass die Zahlung für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis
1. April 1999 sofort erfolgen solle und für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 1. April
2000 monatlich in Höhe von 1.105,75 DM.
Die zuständige Landwirtschaftskammer stellte auf Antrag des Klägers
mit Bescheinigung vom 8. Januar 1999 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7
Abs. 2 a MGV fest, dass die Vereinbarung der Parteien zulässig sei. Weiter
heißt es im Bescheid, dass die genannte Referenzmenge mit Wirkung vom
1. Oktober 1998 auf Dauer auf den Beklagten übergehe. Der genannte Be-
scheid ist bestandskräftig.
Der Kläger macht geltend, er habe die Referenzmenge dem Beklagten
nicht verkauft, sondern lediglich verpachtet. Dieser sei somit zur Rückübertra-
gung verpflichtet. Das Landgericht hatte seine Klage auf Nutzungsentschädi-
gung über den 1. April 2000 hinaus, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht
wegen fehlender Rückübertragung der Referenzmenge und auf Feststellung,
dass der Beklagte mit der Rückübertragung seit 1. April 2000 in Verzug sei, als
unbegründet abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom
15. Januar 2002 den Beklagten verurteilt, zusammen mit dem Kläger bei der
zuständigen Behörde einen Antrag auf Rückübertragung der Referenzmenge
zu stellen, und an den Kläger für die Zeit vom 1. April 2000 bis 30. Juni 2001
eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.485,53 € (= 16.596,25 DM) nebst
Zinsen zu bezahlen. Weiter hatte es festgestellt, dass der Beklagte ab 1. Juli
2001 bis zur Rückübertragung der Referenzmenge monatlich 565,36 € an den
Kläger zu zahlen habe, und dass der Beklagte mit der Rückübertragung der
Referenzmenge ab 1. April 2000 in Verzug sei.
Dieses Urteil hat der Senat, nachdem er die Revision des Beklagten an-
genommen hatte, mit Entscheidung vom 2. März 2005 aufgehoben, weil es kei-
nen Tatbestand enthielt, und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 14. November 2006 den Beklagten verur-
teilt, zusammen mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde einen gleich lau-
tenden Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Referenzmenge
zu stellen. Es hat weiter festgestellt, dass der Beklagte seit dem 1. April 2000
mit der Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge in Verzug sei
und dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen entstandenen und noch
entstehenden Schaden zu ersetzen, der aus der nicht fristgerechten Erfüllung
der Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge resultiere. Die wei-
tergehende Klage hat es abgewiesen und die Berufung des Klägers im Übrigen
zurückgewiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene
Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des landgerichtli-
chen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg.
I.
Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des
Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Parteien bei der Ver-
tragsunterzeichnung am 23. September 1998 darüber einig gewesen seien,
dass der Kläger dem Beklagten die Referenzmenge lediglich bis zum 31. März
2000 verpachte, nicht aber verkaufe und sie somit dem Beklagten nicht auf
Dauer überlasse. Eindeutig für Pacht und gegen Kauf spreche vor allem die
Höhe des vereinbarten und gezahlten Entgelts. Es sei zwischen den Parteien
unstreitig und überdies gerichtsbekannt, dass sich seinerzeit der Pachtzins pro
Kilo Referenzmenge für ein Jahr auf ca. 16 bis 20 Pfennig belaufen habe, wäh-
rend der Kaufpreis pro Kilogramm etwa 1,50 bis 1,60 DM betragen habe. Dass
die Parteien einen Pachtvertrag hätten schließen wollen, folge weiter aus den in
jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Klägers
anlässlich seiner ausführlichen Anhörung. Die Zeugin A. habe die Angaben
des Klägers in allen wesentlichen Punkten glaubhaft bestätigt. An ihrer Glaub-
würdigkeit habe das Berufungsgericht keine Zweifel. Vielmehr sei es davon
überzeugt, dass der Kläger dem Beklagten die Milchreferenzmenge nur für die
Dauer von zwei Jahren verpachtet habe. Angesichts dieses eindeutigen Be-
weisergebnisses komme eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448
ZPO nicht in Betracht. Da der Kläger eine Rückübertragung der Milchreferenz-
menge an sich nicht ohne Mitwirkung des Beklagten erreichen könne, dieser
aufgrund des Pachtvertrages hierzu jedoch verpflichtet sei, habe der Beklagte
den Kläger bei der Durchsetzung seiner Rechte gegenüber den zuständigen
öffentlichen Stellen zu unterstützen. Mit dieser Pflicht befinde sich der Beklagte
seit Ende des Pachtverhältnisses am 31. März 2000 in Verzug. Der Beklagte
habe demgemäß dem Kläger den durch den Verzug entstandenen und noch
entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger sei so zu stellen, als hätte der
Beklagte spätestens auf die Aufforderung vom 8. März 2000 die vom Kläger
gepachtete Milch-Referenzmenge mit Wirkung zum 1. April 2000 an den Kläger
zurück übertragen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Bescheid der zu-
ständigen Landwirtschaftskammer, wonach die streitgegenständliche Refe-
renzmenge auf Dauer auf den Beklagten übergegangen sei, bestandskräftig
geworden sei, denn dieser öffentlich-rechtlichen Bescheinigung sei keine privat-
rechtlich gestaltende Wirkung beizulegen. Die Rückübertragung der Referenz-
menge sei auch bei Beendigung des Pachtvertrages am 1. April 2000 möglich
gewesen, obwohl der Kläger keine Milch erzeugte und dies auch nicht beab-
sichtigte. Eine vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Ministeriums für
Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau habe ergeben, dass auch un-
ter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein
Verpächter, der kein Milcherzeuger sei, die zurückerhaltene Referenzmenge
über die Milchquotenbörse verkaufen könne. Diese dem Kläger zustehende
Möglichkeit habe der Beklagte hier schuldhaft dadurch vereitelt, dass er sich zu
Unrecht und vorwerfbar auf den Standpunkt gestellt habe, er habe 1998 die
Milchquote endgültig durch Kauf übernommen, weshalb er auch die Zustim-
mung zur Rückübertragung verweigere. Der Schaden bestehe in der Differenz
des Preises, den der Kläger bei rechtzeitiger Mitwirkung des Beklagten an der
Rückübertragung zum 1. April 2000 bei der damals als nächstes anstehenden
Milchbörse erzielt hätte und demjenigen (evtl. niedrigeren) Preis, den er errei-
che, sobald der Beklagte seine Mitwirkungsverpflichtung erfülle und der Kläger
danach seine Referenzmenge an der Milchbörse verkaufe. Weiter schulde der
Beklagte auch Verzugszinsen.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Wesent-
lichen stand.
1. Die Revision ist allerdings begründet, soweit sich der Beklagte gegen
II.
die auf Antrag des Klägers getroffene Feststellung des Berufungsgerichts wen-
det, er sei seit dem 1. April 2000, 0.00 Uhr, mit der Verpflichtung zur Rücküber-
tragung der mit Vereinbarung vom 23. September 1998 überlassenen Milch-
Referenzmenge in Verzug. Vielmehr ist die Klage insoweit unzulässig. Gegens-
tand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann - abgesehen von der Echt-
heit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsver-
hältnisses sein. Der Verzug des Schuldners ist jedoch kein Rechtsverhältnis
(Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - NJW 2000, 2280). Auf die
Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und
in diesem Umfang die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende
Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte die Verein-
barung der Parteien vom 23. September 1998 nicht dahingehend auslegen dür-
fen, dass der Kläger das Milchkontingent dem Beklagten nur pachtweise bis
zum Ablauf des Milchwirtschaftsjahres am 31. März 2000, also befristet und
nicht auf Dauer, übertragen habe.
Das Berufungsgericht ist ausgehend vom Wortlaut des Vertrags und un-
ter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie der Bekundungen der
Zeugin A. zu der Überzeugung gelangt, zwischen den Parteien sei ein be-
fristeter Pachtvertrag über die Milch-Referenzmenge zustande gekommen. Re-
visionsrechtlich relevante Fehler sind dem Berufungsgericht dabei nicht unter-
laufen. Insbesondere war es entgegen der Rüge der Revision nicht verpflichtet,
Abs. 1 EMRK). Zwar kann bei entscheidungserheblichen Gesprächen unter vier
Augen zwischen dem Zeugen einer Partei und der anderen Partei persönlich
ohne Vorhandensein anderer Beweismittel der Grundsatz der Waffengleichheit
gebieten, beide Gesprächspartner zu vernehmen oder zumindest gemäß § 141
ZPO persönlich anzuhören (EGMR NJW 1995, 1413; BGH Urteil vom 16. Juli
1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.
Vielmehr handelt es sich um ein Gespräch zwischen den Parteien, das von ei-
nem Zeugen, der allerdings einer Partei nahe steht, bekundet werden kann. Bei
der Vernehmung der Zeugin war der Beklagte anwesend und hätte die aus sei-
ner Sicht gebotenen Fragen und Vorhalte an die Zeugin stellen können (vgl.
BVerfG Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06 -). Hinzu kommt,
dass das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht allein aus der Aussage der
Zeugin und der Anhörung des Klägers gewonnen, sondern entscheidend auch
auf den Vertragstext und die Höhe des vereinbarten Entgelts abgestellt hat.
Damit war es nicht verpflichtet, auch noch den Beklagten anzuhören (vgl. BGH
Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636).
3. Der Beklagte war daher gemäß § 581 Abs. 1, § 556 Abs. 1 BGB a.F.
verpflichtet, die Referenzmenge dem Kläger bei Beendigung des Pachtverhält-
nisses am 31. März 2000 zurückzugewähren. Da er dies trotz Aufforderung
nicht getan hat, sondern sich darauf berufen hat, er habe die Referenzmenge
durch Kauf erworben, haftet er dem Kläger nach § 286 Abs. 1 BGB a.F. auf
Schadensersatz.
Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ändert der bestandskräftige
Bescheid vom 8. Januar 1999 hieran nichts. Zwar ist das Landwirtschaftsamt
dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte die Referenzmenge auf Dauer
erwerbe. Wie sich jedoch aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 a MGV ergibt, wird
mit dem Bescheid der Zweck verfolgt, die (öffentlich-rechtliche) Zulässigkeit der
Vereinbarung zwischen den Parteien festzustellen. Hingegen regelt er nicht die
vertraglichen Beziehungen, sondern gibt die Vereinbarung der Parteien - hier
allerdings unzutreffend - lediglich wieder.
Der Senat hat allerdings im Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR
165/01 - RdL 2005, 82 angenommen, dass einem Verpächter eine flächenlose
Milch-Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück
übertragen werden kann, wenn er - wie hier - kein Milcherzeuger ist, sondern
die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will. Der Senat hat die-
ses Ergebnis aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und dem
dazu ergangenen Urteil des EuGH vom 20. Juni 2002, Thomsen (C 401/99 Slg.
2002, I 5775 Rdn. 41 ff.) abgeleitet. Danach ist die genannte Vorschrift dahin-
gehend auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtver-
trags die vollständige oder teilweise Rückübertragung der Referenzmenge auf
den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst aktiver Milcherzeuger
i.S. von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist oder wenn er im Zeitpunkt
der Übertragung nachweisen kann, dass er konkrete Vorbereitungen trifft, in
kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben oder wenn er im
selben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der aktiver
Milcherzeuger ist.
Zwischenzeitlich hat jedoch der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des
Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Mai 2006 - 3 C 32/05 - RdL
2006, 246) entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92
dahin auszulegen ist, dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnis-
se über einen Milcherzeugungsbetrieb daran gebundene Referenzmengen an
den Verpächter zurückfallen können, auch soweit dieser nicht Erzeuger ist oder
zu werden beabsichtigt, sie aber in kürzester Frist über eine staatliche Ver-
kaufsstelle (Milchbörse) an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft be-
sitzt (EuGH Urteil vom 7. Juni 2007, Otten, C - 278/06, Slg. 2007, I-4513). Die-
se Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger wollte die Referenzmenge an
der Milchbörse verkaufen. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass
er dies in kürzester Frist, also zum nächst möglichen Termin beabsichtigte. Der
Beklagte war daher nicht aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts
gehindert, die Referenzmenge am Ende der Pachtzeit auf den Kläger zurück zu
übertragen. Es besteht daher auch kein Anlass, die deutschen Durchführungs-
bestimmungen (§ 12 Abs. 2 ZAbgVO; jetzt § 48 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9
MilchQuotV) einschränkend auszulegen.
4. Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht zu Recht und
mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte vertrag-
lich verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass der Kläger eine amtliche Beschei-
nigung über den Rückfall der Referenzmenge erhält (vgl.
jetzt § 52
MilchQuotV).
Hahne
Fuchs
Ahlt
Vézina
Dose
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.04.2001 - 1 O 501/00 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 U 43/01 -