Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.04.2008 – XII ZR 195/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 23. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

EWG-VO Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 3; ZusatzabgabenVO a.F. § 12 Abs. 2

Die Rückübertragung einer verpachteten flächenlosen Milchreferenzmenge an

den Verpächter nach Beendigung eines Pachtverhältnisses, das vor dem

1. April 2004 geschlossen worden ist, ist auch dann möglich, wenn er selbst

zwar kein Milcherzeuger ist, aber die Milchreferenzmenge in kürzester Frist

über die staatliche Verkaufsstelle an einen Dritten überträgt, der Milcherzeuger

ist (im Anschluss an EuGH Urteil vom 7. Juni 2007 Otten C-278/06 Slg. 2007,

I-4513 und Aufgabe von Senatsurteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR 165/01 -

Rdl. 2005, 82).

BGH, Urteil vom 23. April 2008 - XII ZR 195/06 - OLG Zweibrücken LG Zweibrücken

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Novem-

ber 2006 insoweit aufgehoben, als es in Ziffer 2 des Entschei-

dungssatzes feststellt, der Beklagte befinde sich seit 1. April 2000

mit der Verpflichtung zur Zurückübertragung der ihm überlassenen

Milch-Referenzmenge in Verzug; in diesem Umfang wird die Beru-

fung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken

zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Beklagten zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der Übertragung

einer flächenlosen Milch-Referenzmenge geltend.

Mit Vertrag vom 23. September 1998 übertrug der Kläger, der die Milch-

produktion aufgegeben hatte, dem Beklagten, der Milcherzeuger ist, eine flä-

chenlose Milch-Referenzmenge (Milchquote) in Höhe von 73.717 kg mit einem

Fettgehalt von 3,81 %. Die Parteien haben hierzu ein Vertragsformular verwen-

det, das von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin A. ausgefüllt wurde. § 2

Abs. 2 des Formulars sieht als Alternativen die Übertragung der Referenzmen-

gen auf Dauer oder auf Zeit vor. Angekreuzt und ausgefüllt ist die erste Alterna-

tive, so dass es im Vertrag heißt: "Die Menge wird dem Erwerber auf Dauer ab

dem 1.10.98 … überlassen." Die zweite Alternative "für den Zeitraum vom

_______ bis einschließlich zum _______" ist weder angekreuzt noch ausgefüllt.

In § 3 haben die Parteien ein jährliches Entgelt von 13.269 DM vereinbart, was

einem Preis von 0,18 DM pro Kilo entspricht (73.717 x 0,18). Außerdem heißt

es dort handschriftlich, dass die Zahlung für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis

1. April 1999 sofort erfolgen solle und für die Zeit vom 1. Mai 1999 bis 1. April

2000 monatlich in Höhe von 1.105,75 DM.

3

Die zuständige Landwirtschaftskammer stellte auf Antrag des Klägers

mit Bescheinigung vom 8. Januar 1999 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7

Abs. 2 a MGV fest, dass die Vereinbarung der Parteien zulässig sei. Weiter

heißt es im Bescheid, dass die genannte Referenzmenge mit Wirkung vom

1. Oktober 1998 auf Dauer auf den Beklagten übergehe. Der genannte Be-

scheid ist bestandskräftig.

4

Der Kläger macht geltend, er habe die Referenzmenge dem Beklagten

nicht verkauft, sondern lediglich verpachtet. Dieser sei somit zur Rückübertra-

gung verpflichtet. Das Landgericht hatte seine Klage auf Nutzungsentschädi-

gung über den 1. April 2000 hinaus, auf Feststellung der Schadensersatzpflicht

wegen fehlender Rückübertragung der Referenzmenge und auf Feststellung,

dass der Beklagte mit der Rückübertragung seit 1. April 2000 in Verzug sei, als

unbegründet abgewiesen.

5

Auf die Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom

15. Januar 2002 den Beklagten verurteilt, zusammen mit dem Kläger bei der

zuständigen Behörde einen Antrag auf Rückübertragung der Referenzmenge

zu stellen, und an den Kläger für die Zeit vom 1. April 2000 bis 30. Juni 2001

eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.485,53 € (= 16.596,25 DM) nebst

Zinsen zu bezahlen. Weiter hatte es festgestellt, dass der Beklagte ab 1. Juli

2001 bis zur Rückübertragung der Referenzmenge monatlich 565,36 € an den

Kläger zu zahlen habe, und dass der Beklagte mit der Rückübertragung der

Referenzmenge ab 1. April 2000 in Verzug sei.

6

Dieses Urteil hat der Senat, nachdem er die Revision des Beklagten an-

genommen hatte, mit Entscheidung vom 2. März 2005 aufgehoben, weil es kei-

nen Tatbestand enthielt, und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück-

verwiesen. Dieses hat mit Urteil vom 14. November 2006 den Beklagten verur-

teilt, zusammen mit dem Kläger bei der zuständigen Behörde einen gleich lau-

tenden Antrag auf Rückübertragung der streitgegenständlichen Referenzmenge

zu stellen. Es hat weiter festgestellt, dass der Beklagte seit dem 1. April 2000

mit der Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge in Verzug sei

und dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen entstandenen und noch

entstehenden Schaden zu ersetzen, der aus der nicht fristgerechten Erfüllung

der Verpflichtung zur Rückübertragung der Referenzmenge resultiere. Die wei-

tergehende Klage hat es abgewiesen und die Berufung des Klägers im Übrigen

zurückgewiesen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene

Revision des Beklagten, mit der dieser die Wiederherstellung des landgerichtli-

chen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat nur in geringem Umfang Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des

Ergebnisses der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Parteien bei der Ver-

tragsunterzeichnung am 23. September 1998 darüber einig gewesen seien,

dass der Kläger dem Beklagten die Referenzmenge lediglich bis zum 31. März

2000 verpachte, nicht aber verkaufe und sie somit dem Beklagten nicht auf

Dauer überlasse. Eindeutig für Pacht und gegen Kauf spreche vor allem die

Höhe des vereinbarten und gezahlten Entgelts. Es sei zwischen den Parteien

unstreitig und überdies gerichtsbekannt, dass sich seinerzeit der Pachtzins pro

Kilo Referenzmenge für ein Jahr auf ca. 16 bis 20 Pfennig belaufen habe, wäh-

rend der Kaufpreis pro Kilogramm etwa 1,50 bis 1,60 DM betragen habe. Dass

die Parteien einen Pachtvertrag hätten schließen wollen, folge weiter aus den in

jeder Hinsicht nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Klägers

anlässlich seiner ausführlichen Anhörung. Die Zeugin A. habe die Angaben

des Klägers in allen wesentlichen Punkten glaubhaft bestätigt. An ihrer Glaub-

würdigkeit habe das Berufungsgericht keine Zweifel. Vielmehr sei es davon

überzeugt, dass der Kläger dem Beklagten die Milchreferenzmenge nur für die

Dauer von zwei Jahren verpachtet habe. Angesichts dieses eindeutigen Be-

weisergebnisses komme eine Parteivernehmung des Beklagten gemäß § 448

ZPO nicht in Betracht. Da der Kläger eine Rückübertragung der Milchreferenz-

menge an sich nicht ohne Mitwirkung des Beklagten erreichen könne, dieser

aufgrund des Pachtvertrages hierzu jedoch verpflichtet sei, habe der Beklagte

den Kläger bei der Durchsetzung seiner Rechte gegenüber den zuständigen

öffentlichen Stellen zu unterstützen. Mit dieser Pflicht befinde sich der Beklagte

seit Ende des Pachtverhältnisses am 31. März 2000 in Verzug. Der Beklagte

habe demgemäß dem Kläger den durch den Verzug entstandenen und noch

entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Kläger sei so zu stellen, als hätte der

Beklagte spätestens auf die Aufforderung vom 8. März 2000 die vom Kläger

gepachtete Milch-Referenzmenge mit Wirkung zum 1. April 2000 an den Kläger

zurück übertragen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Bescheid der zu-

ständigen Landwirtschaftskammer, wonach die streitgegenständliche Refe-

renzmenge auf Dauer auf den Beklagten übergegangen sei, bestandskräftig

geworden sei, denn dieser öffentlich-rechtlichen Bescheinigung sei keine privat-

rechtlich gestaltende Wirkung beizulegen. Die Rückübertragung der Referenz-

menge sei auch bei Beendigung des Pachtvertrages am 1. April 2000 möglich

gewesen, obwohl der Kläger keine Milch erzeugte und dies auch nicht beab-

sichtigte. Eine vom Berufungsgericht eingeholte Auskunft des Ministeriums für

Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau habe ergeben, dass auch un-

ter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ein

Verpächter, der kein Milcherzeuger sei, die zurückerhaltene Referenzmenge

über die Milchquotenbörse verkaufen könne. Diese dem Kläger zustehende

Möglichkeit habe der Beklagte hier schuldhaft dadurch vereitelt, dass er sich zu

Unrecht und vorwerfbar auf den Standpunkt gestellt habe, er habe 1998 die

Milchquote endgültig durch Kauf übernommen, weshalb er auch die Zustim-

mung zur Rückübertragung verweigere. Der Schaden bestehe in der Differenz

des Preises, den der Kläger bei rechtzeitiger Mitwirkung des Beklagten an der

Rückübertragung zum 1. April 2000 bei der damals als nächstes anstehenden

Milchbörse erzielt hätte und demjenigen (evtl. niedrigeren) Preis, den er errei-

che, sobald der Beklagte seine Mitwirkungsverpflichtung erfülle und der Kläger

danach seine Referenzmenge an der Milchbörse verkaufe. Weiter schulde der

Beklagte auch Verzugszinsen.

10

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung im Wesent-

lichen stand.

11

1. Die Revision ist allerdings begründet, soweit sich der Beklagte gegen

II.

die auf Antrag des Klägers getroffene Feststellung des Berufungsgerichts wen-

det, er sei seit dem 1. April 2000, 0.00 Uhr, mit der Verpflichtung zur Rücküber-

tragung der mit Vereinbarung vom 23. September 1998 überlassenen Milch-

Referenzmenge in Verzug. Vielmehr ist die Klage insoweit unzulässig. Gegens-

tand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann - abgesehen von der Echt-

heit einer Urkunde - nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsver-

hältnisses sein. Der Verzug des Schuldners ist jedoch kein Rechtsverhältnis

(Senatsurteil vom 19. April 2000 - XII ZR 332/97 - NJW 2000, 2280). Auf die

Revision des Beklagten ist daher das Berufungsurteil insoweit aufzuheben und

in diesem Umfang die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende

Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

12

2. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht hätte die Verein-

barung der Parteien vom 23. September 1998 nicht dahingehend auslegen dür-

fen, dass der Kläger das Milchkontingent dem Beklagten nur pachtweise bis

zum Ablauf des Milchwirtschaftsjahres am 31. März 2000, also befristet und

nicht auf Dauer, übertragen habe.

13

Das Berufungsgericht ist ausgehend vom Wortlaut des Vertrags und un-

ter Berücksichtigung der Angaben des Klägers sowie der Bekundungen der

Zeugin A. zu der Überzeugung gelangt, zwischen den Parteien sei ein be-

fristeter Pachtvertrag über die Milch-Referenzmenge zustande gekommen. Re-

visionsrechtlich relevante Fehler sind dem Berufungsgericht dabei nicht unter-

laufen. Insbesondere war es entgegen der Rüge der Revision nicht verpflichtet,

den Beklagten als Partei zu vernehmen oder anzuhören (§§ 448, 141 ZPO, § 6

Abs. 1 EMRK). Zwar kann bei entscheidungserheblichen Gesprächen unter vier

Augen zwischen dem Zeugen einer Partei und der anderen Partei persönlich

ohne Vorhandensein anderer Beweismittel der Grundsatz der Waffengleichheit

gebieten, beide Gesprächspartner zu vernehmen oder zumindest gemäß § 141

ZPO persönlich anzuhören (EGMR NJW 1995, 1413; BGH Urteil vom 16. Juli

1998 - I ZR 32/96 - NJW 1999, 363). Ein solcher Fall liegt jedoch hier nicht vor.

Vielmehr handelt es sich um ein Gespräch zwischen den Parteien, das von ei-

nem Zeugen, der allerdings einer Partei nahe steht, bekundet werden kann. Bei

der Vernehmung der Zeugin war der Beklagte anwesend und hätte die aus sei-

ner Sicht gebotenen Fragen und Vorhalte an die Zeugin stellen können (vgl.

BVerfG Beschluss vom 27. Februar 2008 - 1 BvR 2588/06 -). Hinzu kommt,

dass das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht allein aus der Aussage der

Zeugin und der Anhörung des Klägers gewonnen, sondern entscheidend auch

auf den Vertragstext und die Höhe des vereinbarten Entgelts abgestellt hat.

Damit war es nicht verpflichtet, auch noch den Beklagten anzuhören (vgl. BGH

Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - NJW 2003, 3636).

14

3. Der Beklagte war daher gemäß § 581 Abs. 1, § 556 Abs. 1 BGB a.F.

verpflichtet, die Referenzmenge dem Kläger bei Beendigung des Pachtverhält-

nisses am 31. März 2000 zurückzugewähren. Da er dies trotz Aufforderung

nicht getan hat, sondern sich darauf berufen hat, er habe die Referenzmenge

durch Kauf erworben, haftet er dem Kläger nach § 286 Abs. 1 BGB a.F. auf

Schadensersatz.

15

Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ändert der bestandskräftige

Bescheid vom 8. Januar 1999 hieran nichts. Zwar ist das Landwirtschaftsamt

dabei davon ausgegangen, dass der Beklagte die Referenzmenge auf Dauer

erwerbe. Wie sich jedoch aus § 9 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 a MGV ergibt, wird

mit dem Bescheid der Zweck verfolgt, die (öffentlich-rechtliche) Zulässigkeit der

Vereinbarung zwischen den Parteien festzustellen. Hingegen regelt er nicht die

vertraglichen Beziehungen, sondern gibt die Vereinbarung der Parteien - hier

allerdings unzutreffend - lediglich wieder.

16

Der Senat hat allerdings im Urteil vom 27. Oktober 2004 - XII ZR

165/01 - RdL 2005, 82 angenommen, dass einem Verpächter eine flächenlose

Milch-Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurück

übertragen werden kann, wenn er - wie hier - kein Milcherzeuger ist, sondern

die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will. Der Senat hat die-

ses Ergebnis aus Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 und dem

dazu ergangenen Urteil des EuGH vom 20. Juni 2002, Thomsen (C 401/99 Slg.

2002, I 5775 Rdn. 41 ff.) abgeleitet. Danach ist die genannte Vorschrift dahin-

gehend auszulegen, dass bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtver-

trags die vollständige oder teilweise Rückübertragung der Referenzmenge auf

den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst aktiver Milcherzeuger

i.S. von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist oder wenn er im Zeitpunkt

der Übertragung nachweisen kann, dass er konkrete Vorbereitungen trifft, in

kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben oder wenn er im

selben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der aktiver

Milcherzeuger ist.

17

Zwischenzeitlich hat jedoch der Europäische Gerichtshof auf Vorlage des

Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Mai 2006 - 3 C 32/05 - RdL

2006, 246) entschieden, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92

dahin auszulegen ist, dass bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnis-

se über einen Milcherzeugungsbetrieb daran gebundene Referenzmengen an

den Verpächter zurückfallen können, auch soweit dieser nicht Erzeuger ist oder

zu werden beabsichtigt, sie aber in kürzester Frist über eine staatliche Ver-

kaufsstelle (Milchbörse) an einen Dritten überträgt, der diese Eigenschaft be-

sitzt (EuGH Urteil vom 7. Juni 2007, Otten, C - 278/06, Slg. 2007, I-4513). Die-

se Voraussetzungen lagen hier vor. Der Kläger wollte die Referenzmenge an

der Milchbörse verkaufen. Dabei kann auch davon ausgegangen werden, dass

er dies in kürzester Frist, also zum nächst möglichen Termin beabsichtigte. Der

Beklagte war daher nicht aus Gründen des Europäischen Gemeinschaftsrechts

gehindert, die Referenzmenge am Ende der Pachtzeit auf den Kläger zurück zu

übertragen. Es besteht daher auch kein Anlass, die deutschen Durchführungs-

bestimmungen (§ 12 Abs. 2 ZAbgVO; jetzt § 48 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 9

MilchQuotV) einschränkend auszulegen.

18

4. Unter diesen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht zu Recht und

mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass der Beklagte vertrag-

lich verpflichtet ist, daran mitzuwirken, dass der Kläger eine amtliche Beschei-

nigung über den Rückfall der Referenzmenge erhält (vgl.

jetzt § 52

MilchQuotV).

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

LG Zweibrücken, Entscheidung vom 23.04.2001 - 1 O 501/00 -

OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 14.11.2006 - 8 U 43/01 -