BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZR 213/03
IX. Zivilsenat
BGHR!
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 25. September 2003
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Janu-
ar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)
327.464,23
Gründe
I.
Die C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)
befaßte sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Modems. Die Beklagte
war Hauptlieferantin der Schuldnerin. Diese nahm Kredite der C.
AG (nachfolgend: Bank) in Anspruch. Am 9. April 1994 trat die Schuldnerin
sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und
Leistungen gegen sämtliche Kunden sicherungshalber an die Bank ab. Am
30. März 1999 trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen an die
S. AG, einen ihrer Kunden, an die Beklagte ab. Diese vereinnahmte in
der Zeit vom 5. März bis 7. Juli 1999 Zahlungen der S. AG. Durch Be-
schluß vom 1. September 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das
Insolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger nimmt
als Prozeßstandschafter der Bank die Beklagte in Höhe von 327.464,23
(cid:15)(cid:17)(cid:16)
Auskehr der von der S. AG erhaltenen Zahlungen in Anspruch. In den
Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision
nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-
sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
1. Daß sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters
aus § 166 Abs. 2 InsO nicht - wie das Berufungsgericht fälschlich angenommen
hat - auf den Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) des vorrangigen Si-
cherungszessionars gegen den nachrangigen Sicherungszessionar, an den der
Drittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, erstreckt, ist durch die Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003 (IX ZR 218/02, ZIP 2003,
1256, 1257) geklärt.
2. Soweit das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers
als gewillkürter Prozeßstandschafter bejaht hat, ist eine grundsätzliche Be-
deutung nicht erkennbar.
(cid:0)
Die von der Beschwerde formulierte Frage, ob die von einer Bank als
Sicherungsnehmerin dem Verwalter in der Insolvenz der Sicherungsgeberin
erteilte Ermächtigung zur Forderungseinziehung auch dann "in vollem Umfang
der abgetretenen Forderung vorliegt", wenn die Bank bereits übersichert ist,
stellt sich nicht.
Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bank in dem
Zeitpunkt, als sie die Einziehungsermächtigung erteilte, bereits übersichert
war. Die Ermächtigung wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. November
2000 erteilt. Die Übersicherung hat die Bank aber lediglich für einen späteren
Zeitpunkt (20. November 2002) eingeräumt. Eine frühere Übersicherung ist
nicht dargetan.
Zum anderen würde selbst eine früher eingetretene Übersicherung die
Bank als Sicherungsnehmerin nicht daran hindern, nach Eröffnung des Insol-
venzverfahrens über das Vermögen der Sicherungsgeberin den Insolvenzver-
walter zu ermächtigen, die abgetretenen Forderungen in vollem Umfang einzu-
ziehen. Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, daß ein Sicherungs-
nehmer aufgrund des Sicherungsvertrages zur Freigabe von Sicherheiten ver-
pflichtet ist, wenn er nachhaltig übersichert ist. Gegebenenfalls darf der Siche-
rungsnehmer ihm abgetretene Forderungen nur in dem Umfang einziehen, der
zur Tilgung seiner Forderungen erforderlich ist. Er darf dann auch einem Drit-
ten keine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilen. Indes wären, falls
die Bank ihr abgetretene Forderungen nach Insolvenzeröffnung freigegeben
hätte, diese in die Masse gefallen. Insofern konnte die zeitlich nachrangige Si-
cherungszession zugunsten der Beklagten nicht mehr wirksam werden, weil
dem § 91 InsO entgegenstand. Der durch Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1
Alt. 2 BGB) eintretende Erwerb ist nicht insolvenzfest (Bülow WM 1998, 845,
848; Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 30; Ganter,
in: Schi-
mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 322; vgl. auch
RGZ 135, 378, 383). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt,
daß die Bank noch nicht einmal Forderungen freigegeben hat. Dann kann die
Lage für den Beklagten keine bessere sein, selbst wenn die Bank zur Freigabe
verpflichtet sein sollte.
Da die Beschwerde selbst von einer derartigen Verpflichtung ausgeht,
ist es ausgeschlossen, daß der Kläger - wie die Beschwerde meint - den
Rechtsstreit im alleinigen wirtschaftlichen Interesse der Bank als Sicherungs-
nehmerin führt.
Kreft Fischer Ganter
Kayser Vill