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BGH Beschluss vom 25.09.2003 – IX ZR 213/03

IX. Zivilsenat

BGHR!

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill

am 25. September 2003

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Janu-

ar 2003 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:9)(cid:5)(cid:14)(cid:13)

327.464,23

Gründe

I.

Die C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)

befaßte sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von Modems. Die Beklagte

war Hauptlieferantin der Schuldnerin. Diese nahm Kredite der C.

AG (nachfolgend: Bank) in Anspruch. Am 9. April 1994 trat die Schuldnerin

sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und

Leistungen gegen sämtliche Kunden sicherungshalber an die Bank ab. Am

30. März 1999 trat die Schuldnerin ihre Forderungen aus Lieferungen an die

S. AG, einen ihrer Kunden, an die Beklagte ab. Diese vereinnahmte in

der Zeit vom 5. März bis 7. Juli 1999 Zahlungen der S. AG. Durch Be-

schluß vom 1. September 1999 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das

Insolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger nimmt

als Prozeßstandschafter der Bank die Beklagte in Höhe von 327.464,23

(cid:15)(cid:17)(cid:16)

Auskehr der von der S. AG erhaltenen Zahlungen in Anspruch. In den

Vorinstanzen hatte die Klage Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision

nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde.

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat indes-

sen keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung

(§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

1. Daß sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters

aus § 166 Abs. 2 InsO nicht - wie das Berufungsgericht fälschlich angenommen

hat - auf den Bereicherungsanspruch (§ 816 Abs. 2 BGB) des vorrangigen Si-

cherungszessionars gegen den nachrangigen Sicherungszessionar, an den der

Drittschuldner mit befreiender Wirkung gezahlt hat, erstreckt, ist durch die Ent-

scheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2003 (IX ZR 218/02, ZIP 2003,

1256, 1257) geklärt.

2. Soweit das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis des Klägers

als gewillkürter Prozeßstandschafter bejaht hat, ist eine grundsätzliche Be-

deutung nicht erkennbar.

(cid:0)

Die von der Beschwerde formulierte Frage, ob die von einer Bank als

Sicherungsnehmerin dem Verwalter in der Insolvenz der Sicherungsgeberin

erteilte Ermächtigung zur Forderungseinziehung auch dann "in vollem Umfang

der abgetretenen Forderung vorliegt", wenn die Bank bereits übersichert ist,

stellt sich nicht.

Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Bank in dem

Zeitpunkt, als sie die Einziehungsermächtigung erteilte, bereits übersichert

war. Die Ermächtigung wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. November

2000 erteilt. Die Übersicherung hat die Bank aber lediglich für einen späteren

Zeitpunkt (20. November 2002) eingeräumt. Eine frühere Übersicherung ist

nicht dargetan.

Zum anderen würde selbst eine früher eingetretene Übersicherung die

Bank als Sicherungsnehmerin nicht daran hindern, nach Eröffnung des Insol-

venzverfahrens über das Vermögen der Sicherungsgeberin den Insolvenzver-

walter zu ermächtigen, die abgetretenen Forderungen in vollem Umfang einzu-

ziehen. Zwar ist der Beschwerde darin Recht zu geben, daß ein Sicherungs-

nehmer aufgrund des Sicherungsvertrages zur Freigabe von Sicherheiten ver-

pflichtet ist, wenn er nachhaltig übersichert ist. Gegebenenfalls darf der Siche-

rungsnehmer ihm abgetretene Forderungen nur in dem Umfang einziehen, der

zur Tilgung seiner Forderungen erforderlich ist. Er darf dann auch einem Drit-

ten keine weitergehende Einziehungsermächtigung erteilen. Indes wären, falls

die Bank ihr abgetretene Forderungen nach Insolvenzeröffnung freigegeben

hätte, diese in die Masse gefallen. Insofern konnte die zeitlich nachrangige Si-

cherungszession zugunsten der Beklagten nicht mehr wirksam werden, weil

dem § 91 InsO entgegenstand. Der durch Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1

Alt. 2 BGB) eintretende Erwerb ist nicht insolvenzfest (Bülow WM 1998, 845,

848; Uhlenbruck,

InsO 12. Aufl. § 91 Rn. 30; Ganter,

in: Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90 Rn. 322; vgl. auch

RGZ 135, 378, 383). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht festgestellt,

daß die Bank noch nicht einmal Forderungen freigegeben hat. Dann kann die

Lage für den Beklagten keine bessere sein, selbst wenn die Bank zur Freigabe

verpflichtet sein sollte.

Da die Beschwerde selbst von einer derartigen Verpflichtung ausgeht,

ist es ausgeschlossen, daß der Kläger - wie die Beschwerde meint - den

Rechtsstreit im alleinigen wirtschaftlichen Interesse der Bank als Sicherungs-

nehmerin führt.

Kreft Fischer Ganter

Kayser Vill