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BGH Urteil vom 15.05.2003 – IX ZR 218/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX ZR 218/02

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

Verkündet am: 15. Mai 2003 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abge-

treten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wir-

kung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters

nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen

den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungs-

befugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten

Grundsätzen ergeben.

BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02 - OLG Dresden

LG Dresden

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers

gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Dresden vom 12. August 2002 werden mit der Maßgabe zurück-

gewiesen, daß die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander

aufgehoben werden.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 26. Mai 1998 trat die Schuldnerin, ein Bauunternehmen,

sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr

gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W sicherungshalber

an die bank (fortan: Bank) ab. Die Schuldnerin war ermächtigt,

die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sie beauftragte die beklagte

Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, einen Werklohnanspruch gegen ei-

nen Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr diesen Anspruch

in Höhe von 100.000 DM am 27. November 1998 zur Abgeltung der Honorar-

ansprüche in dieser Angelegenheit ab. Der Rechtsstreit endete mit einem Ra-

tenzahlungsvergleich. Nachdem aufgrund der Abtretung der Forderung vom

27. November 1998 außergerichtlich vereinbart worden war, daß der Dritt-

schuldner die erste Rate auf das Konto der Beklagten überweisen sollte, er-

brachte der Drittschuldner, der von der Globalzession zu Gunsten der Bank

keine Kenntnis hatte, die erste Rate in Höhe von 10.000 DM an die Beklagte.

Später wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfah-

ren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 beauftragte die Bank den Kläger

umfassend mit dem Forderungseinzug, wobei dieser "für alle ab Verfahrenser-

öffnung eingezogenen Beträge 10 % für die Masse" erhalten sollte.

Der Kläger hat "als Partei kraft Amtes" die Beklagte u.a. auf Zahlung von

10.000 DM zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht

hat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein an ihn

gerichtetes Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt, in welchem die

Bank "klarstellt", daß der Kläger berechtigt sei, die streitgegenständliche Forde-

rung gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Das

Berufungsgericht hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen, die in

erster Instanz zugesprochenen Zinsen aber erst ab Zugang des neuen Vorbrin-

gens an die Beklagte gewährt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die

Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der An-

schlußrevision hinsichtlich des Zinsanspruchs die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Revision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Es meint, der Kläger

mache einen Anspruch der Bank gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB

geltend. Es gehe deshalb nicht - wie es § 166 Abs. 2 InsO voraussetze - um die

Einziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung. Auch für eine

analoge Anwendung des § 166 InsO sei kein Raum. Denn die zur Sicherung an

die Bank abgetretene Forderung sei aufgrund der Zahlung des Drittschuldners

am 15. Juni 1999 erloschen; der hierdurch entstandene Bereicherungsanspruch

der Bank gegen die Beklagte gehöre nicht in das Vermögen der Schuldnerin.

Der Kläger sei aufgrund der Verwertungsabrede in Verbindung mit der Erklä-

rung der Bank vom 15. Mai 2002 gleichwohl zur Einziehung der Forderung be-

rechtigt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergebe sich aus der Provisi-

onsabrede zugunsten der Masse. Die Klagemöglichkeit des Insolvenzverwalters

in gewillkürter Prozeßstandschaft für einen Gläubiger werde durch die Rege-

lung des § 166 Abs. 2 InsO nicht eingeschränkt, weil die Insolvenzordnung die

Verwertungsmöglichkeiten durch den Verwalter nicht habe verschlechtern wol-

len.

Demgegenüber rügt die Revision, die Unanwendbarkeit des § 166 Abs. 2

InsO könne nicht durch einen Rückgriff auf die Grundsätze der gewillkürten

Prozeßstandschaft überspielt werden. Jedenfalls rechtfertige die dem Kläger für

die Masse versprochene Provision nicht das erforderliche Eigeninteresse, weil

dessen Prozeßführung dem Insolvenzzweck und dem Interesse aller Insolvenz-

gläubiger zuwiderlaufe und gegenüber der Beklagten rechtsmißbräuchlich sei.

2. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen; der vom Berufungsge-

richt vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.

a) Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers richtet sich im Streitfall nach

den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen, weil § 166

Abs. 2 InsO auf Bereicherungsansprüche des vorrangigen Sicherungsnehmers

gegen den nachrangigen Zessionar, an den der Drittschuldner mit befreiender

Wirkung gezahlt hat, weder direkt noch entsprechend anwendbar ist.

aa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (IX ZR 262/01, ZIP

2002, 1630 ff) ausgeführt, daß es für das Verwertungsrecht des Verwalters ent-

scheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung

(§§ 398 ff BGB) ankommt. Mit einem Vertragspfandrecht belastete Forderungen

(§§ 1279 ff. BGB) werden von § 166 Abs. 2 InsO deshalb nicht erfaßt (BGH

aaO S. 1631). Entsprechendes muß für bereicherungsrechtliche Forderungen

gelten, die zwar in einer Sicherungsabtretung wurzeln, aber weder das Surrogat

der sicherheitshalber zedierten Forderung bilden noch zu den - auch im Streit-

fall - mit abgetretenen Sicherheiten oder Versicherungsansprüchen (vgl. Nr. 7

des Abtretungsvertrages) gehören.

Selbst wenn der von der Revision angenommene enge Zusammenhang

zwischen der abgetretenen Forderung und der streitgegenständlichen Bereiche-

rungsforderung bestände, müßte die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO auch

daran scheitern, daß die dem Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vor-

rangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der

Insolvenzeröffnung gewährt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind da-

gegen Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der

Regel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO

S. 1632; Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 634 f). Danach

unterlag die Werklohnforderung gegen den Drittschuldner, die im Streitfall vor

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden ist, nicht dem Verwer-

tungsrecht des Klägers, sondern der absonderungsberechtigten Bank (vgl.

BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 aaO S. 634 f). Mit der Erfüllung hat die Masse

- abgesehen von der im Streitfall nicht in Rede stehenden Möglichkeit der Insol-

venzanfechtung - jegliche Verwertungsrechte an ihr aus § 166 Abs. 2 Satz 1,

§§ 170, 171 Abs. 1 InsO verloren.

bb) Aus § 80 Abs. 1 InsO ergibt sich entgegen der Auffassung der Revi-

sionserwiderung nichts anders. Denn diese Vorschrift beschränkt das Verwal-

tungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters auf die zur Insolvenz-

masse gehörenden Vermögensgegenstände. Der Kläger beansprucht demge-

genüber die eingeklagte Forderung gerade nicht als Bestandteil der Masse,

sondern als massefremdes Recht. Hierzu ist er außerhalb des Anwendungsbe-

reichs der §§ 165 f InsO nicht berechtigt.

b) Im Streitfall sind indes die Voraussetzungen einer gewillkürten Pro-

zeßstandschaft gegeben.

Der Kläger wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. Mai 2002 er-

mächtigt, den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus der Zahlung des

Drittschuldners im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Nach ständi-

ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger einer Forde-

rung einen Dritten ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen

(BGHZ 89, 1, 2; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 11. März 1999

- III ZR 205/97, WM 1999, 676, 677; Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98,

WM 2000, 183, 184; Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, Urt. v. 3. April 2003

- IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Entgegen der Meinung der Revision kann

die Ermächtigung auch dem Insolvenzverwalter erteilt werden.

aa) Entsprechende Verwertungsvereinbarungen waren vor Inkrafttreten

der Insolvenzordnung üblich und wurden von der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs auch anerkannt (vgl. BGHZ 102, 293, 297; 147, 233, 239). Die

Neuregelung der Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters in § 166 InsO

hat hieran nichts geändert (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52

Rn. 99). Insbesondere geht von dieser Norm keine Sperrwirkung dahin aus,

daß außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift eine Prozeßstandschaft

ausgeschlossen ist. Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von be-

weglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherung

abgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Nach Sinn

und Zweck sollen hierdurch die Interessen der Beteiligten so koordiniert wer-

den, daß der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dieses Anliegen

rechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das

Verfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzu-

verlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO

S. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).

Aus welchen Erwägungen den Sicherungsgläubigern infolge der vorste-

hend skizzierten Umgestaltung das Recht abgeschnitten worden sein soll, den

Insolvenzverwalter zur Einziehung von Forderungen zu ermächtigen, die nicht

unter das gesetzliche Einziehungsrecht des § 166 Abs. 2 InsO fallen, ist nicht

ersichtlich. Ein solches Gesetzesverständnis stellte die vom Gesetz angestrebte

Koordinierung des Forderungseinzugs durch den Insolvenzverwalter vielfach in

Frage. Ist zum Beispiel zweifelhaft, ob die einzuziehende Forderung zur Sicher-

heit abgetreten oder aber verpfändet ist, oder kann aus anderen Gründen nicht

sicher entschieden werden, ob das Verwertungsrecht an der Forderung dem

Zessionar oder dem Insolvenzverwalter zusteht, würde deren Einzug zum

Nachteil der Masse und/oder des absonderungsberechtigten Gläubigers ohne

sachlichen Grund erschwert.

bb) Die Einziehungsermächtigung verschafft dem Ermächtigten die Kla-

gebefugnis nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nur, wenn er ein rechtli-

ches Interesse daran hat, die fremde Forderung im eigenen Namen gerichtlich

geltend zu machen (BGHZ 89, 1, 2, ständig; zuletzt BGH, Urt. v. 29. April 2003

aaO). Dieses rechtliche Interesse ist für den Insolvenzverwalter auch im Streit-

fall zu bejahen.

(1) Es ergibt sich nicht nur aus der Verwertungsabrede, nach der ein

Anteil von 10 v.H. der einzuziehenden Forderung der Masse zugute kommen

sollte (vgl. BGHZ 102, 293, 297 f). Um die berechtigten Interessen der Masse

zu wahren, kann es unabhängig von etwaigen Zahlungszusagen dem Verwalter

günstig erscheinen, einen massefremden Anspruch des einen Insolvenzgläubi-

gers im Wege der Prozeßstandschaft gegen einen anderen Insolvenzgläubiger

gerichtlich geltend zu machen. Dies kann z.B. angezeigt sein, wenn im Falle

des Klageerfolgs bestellte Sicherheiten eher frei werden und der Masse zufallen

als ohne das durch den Insolvenzverwalter angestrengte gerichtliche Verfahren.

Das dem Insolvenzverwalter zur Massemehrung zuzubilligende Entscheidungs-

recht, durch den Einsatz massefremden Vermögens die Insolvenzforderung des

einen Gläubigers vor derjenigen des anderen ganz oder teilweise zum Erlö-

schen zu bringen, begründet im Zusammenspiel mit der zugesagten Beteiligung

der Masse an den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen grund-

sätzlich sein rechtliches Interesse an der Prozeßführung.

(2) Berechtigte Belange der Beklagten stehen nicht entgegen.

Entgegen der Auffassung der Revision begibt sich der Insolvenzverwalter

nicht in unzulässiger Weise in einen Interessenkonflikt zwischen mehreren

Prätendenten, wenn er sich auf die Seite desjenigen schlägt, der ihn zur Einzie-

hung der Forderung gegen den anderen ermächtigt hat. Insbesondere verstößt

er nicht gegen die ihm gegenüber den Insolvenzgläubigern obliegende Pflicht

zur gleichmäßigen Befriedigung (§§ 1, 38 InsO). Denn die von ihm eingezogene

Forderung gehört - was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen

Klage zu unterstellen ist - nicht zur Insolvenzmasse. Nur auf diese erstreckt sich

das Gleichbehandlungsgebot. Die mit der Prozeßführung verfolgte Anreiche-

rung der Masse kommt allen Insolvenzgläubigern, auch der Beklagten, zugute.

Die Wahrnehmung der dem Kläger erteilten Einziehungsermächtigung

hindert diesen auch nicht an einer unbeeinflußten Aufgabenwahrnehmung ge-

genüber der Bank, namentlich an der unvoreingenommenen Prüfung der Wirk-

samkeit und gegebenenfalls Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung, aus wel-

cher die Bank den im Prozeß verfolgten Anspruch herleitet. Denn eine ihm er-

teilte Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen entbindet den Insol-

venzverwalter nicht von der Pflicht, die Masse in Besitz zu nehmen (§ 148

Abs. 1 InsO), die Globalzession auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und notfalls

erfolgversprechende, wirtschaftlich vertretbare Rechtsbehelfe gegen die Bank

zu erheben (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 11 bis 13).

Schließlich benachteiligt die Prozeßführung durch den Kläger als Pro-

zeßstandschafter der Bank die Beklagte nicht deshalb unangemessen, weil er

damit als möglicher Zeuge der Bank für die Wirksamkeit der Globalzession

ausscheidet.

II.

Auch in der Sache greift die Revision das angefochtene Urteil ohne Er-

folg an.

1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2

BGB als begründet angesehen, weil der Drittschuldner an die Beklagte eine

Leistung bewirkt habe, die der Bank gegenüber wirksam sei (vgl. § 408 Abs. 1,

§ 407 Abs. 1 BGB). Die Globalzession sei nicht wegen anfänglicher Übersiche-

rung nichtig.

2. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

a) Nach § 816 Abs. 2 BGB ist in Fällen, in denen an einen Nichtberech-

tigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist,

der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten ver-

pflichtet. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen namentlich Doppel-

abtretungen, in denen der Leistende von seiner Leistungspflicht nach § 408

Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB befreit wird, weil er in Unkenntnis der ersten Abtre-

tung an den zweiten Zessionar gezahlt hat. In diesen Fällen muß der Zahlungs-

empfänger - bei Wirksamkeit der Erstzession - den Gegenwert der Forderung

an den Erstzessionar herausgeben (BGHZ 26, 185, 193; 32, 357, 360; BGH,

Urt. v. 7. März 1974 - VII ZR 110/72, NJW 1974, 944 f; s. ferner Urt. v.

10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, 1789).

b) Das Berufungsgericht hält die erste Abtretung der Werklohnforderung

durch den Schuldner für wirksam. Es meint: Die Beklagten hätten zwar eine

nominelle Sicherung der Bank in Höhe von rund 5,8 Mio. DM geltend gemacht.

Es fehle aber an der Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicher-

heiten bestehenden Kreditforderungen sowie jeder Vortrag zur Werthaltigkeit

der Sicherheiten.

Demgegenüber meint die Revision, die Beklagten hätten ein krasses

Mißverhältnis als Voraussetzung einer sittenwidrigen ursprünglichen Übersiche-

rung schon dadurch dargelegt, daß sie Sicherheiten zum Nominalwert von

5.820.663,40 DM vorgetragen hätten, denen Forderungen der Bank in Höhe

von lediglich 1.063.759,83 DM gegenüberständen. Dieser Vortrag bezöge sich

auf den Zeitpunkt der Abtretung. Soweit das Berufungsgericht sich hiermit nicht

begnügt und eine nähere Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Si-

cherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie Vortrag zur Werthaltigkeit der

Sicherheiten vermißt habe, verlange es von der Beklagten Unmögliches, weil

nur der Kläger über diese Informationen und Unterlagen verfüge.

aa) Die Revision zieht mit Recht den Ausgangspunkt des Berufungsge-

richts nicht in Zweifel, daß sich die Unwirksamkeit der Globalzession nicht we-

gen mangelnder Vorsorge für den Fall nachträglicher Übersicherung ergeben

kann. Denn bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen

sind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig be-

stimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungs-

gegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGHZ GS 137, 212, 218 ff; BGH,

Urt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95, ZIP 1998, 684, 685).

bb) Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können Sicherstel-

lungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn bereits bei Ver-

tragsschluß sicher ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges

Mißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesi-

cherten Forderung bestehen wird (BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685; vgl.

Ganter, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90

Rn. 352). Für die Voraussetzungen eines solchen Falles hat die Beklagte nicht

hinreichend vorgetragen.

(1) Bezüglich der nominal mit Abstand höchsten Sicherheit, dem abge-

tretenen Forderungsbestand von über 3 Mio. DM, fehlt jeder Vortrag zur Wert-

haltigkeit. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 unter Beifügung ei-

ner von der Schuldnerin gefertigten Debitorenliste im einzelnen bestritten, daß

die von der Globalzession umfaßten Forderungen tatsächlich realisiert werden

können. Forderungen über Leistungen in Höhe von 2.049.000 DM seien entwe-

der uneinbringlich, bestritten oder die ihnen zugrundeliegenden Leistungen sei-

en mit Mängeln behaftet. Eine weitere Forderung in Höhe von 57.867 DM sei

wegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung derzeit nicht einbringlich.

Die titulierte Forderung gegen den Drittschuldner habe im Rahmen der Raten-

zahlung einen Restbetrag von 37.500 DM eingebracht, obwohl in der Debito-

renliste noch ein Betrag von 100.000 DM als offen aufgenommen worden sei.

Eine weitere titulierte Forderung über 76.432,08 DM sei wegen Vermögensver-

falls des Schuldners uneinbringlich; gleiches gelte für eine Forderung über

19.751 DM gegen einen anderen Schuldner. Auszubuchen sei ebenfalls eine

Forderung gegen eine Immobiliengesellschaft in Höhe von 392.400 DM. Im

Blick auf dieses substantiierte Bestreiten hätte die Beklagte ihren pauschalen

Vortrag ergänzen und unter Beweis stellen müssen. Mit Schriftsatz vom

2. August 2002 hat sie sich indes darauf beschränkt, die erheblichen Ausfüh-

rungen des Klägers zur Übersicherung der Bank als Beleg dafür anzuführen,

daß die gewillkürte Prozeßstandschaft des Klägers unzulässig sei. Dies reicht

im vorliegenden Zusammenhang nicht aus.

Entsprechendes gilt für ihren Vortrag zum realisierbaren Wert der einge-

räumten Grundschuld. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 vorge-

tragen, daß sich die Betriebsgrundstücke der Schuldnerin in der Zwangsver-

steigerung befänden und die Bank seit drei Jahren vergeblich versuche, diese

zu verwerten. Aufgrund der ungünstigen örtlichen Lage und der allgemeinen

wirtschaftlichen Situation seien sie unveräußerlich. Die Grundschuld sei des-

halb allenfalls mit 10 v.H. des von der Beklagten angegebenen Wertes in Höhe

von 1.365.812 DM zu bewerten. Auch dieses erhebliche Vorbringen hat die Be-

klagte nicht veranlaßt, ihren pauschalen Vortrag zum wirtschaftlichen Wert der

Grundschuld zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.

(2) Die Sachdarstellung der Beklagten stellte aber auch aus einem weite-

ren Grunde keine geeignete Grundlage dar, um die nötigen Feststellungen zu

einer anfänglichen Übersicherung in tatrichterlicher Verantwortung - gegebe-

nenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO

S. 685) - treffen zu können.

Zwischen dem Abschluß des Sicherungsvertrages am 26. Mai 1998 und

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 1999 lag ein Zeitraum von

mehr als einem Jahr. Da die ursprüngliche Übersicherung des Geschäfts nur

dann als sittenwidrig erscheinen kann, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlus-

ses nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wel-

cher u.a. dem Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. März

1998 aaO S. 685 m.w.N.), war der Vortrag der Beklagten zu dem Verhältnis von

Sicherheiten und zu sichernder Forderung auch in zeitlicher Hinsicht nicht

schlüssig. Denn er erschöpft sich in einer Darstellung des Nominalbestandes

der Sicherheiten im Zeitpunkt "vor Insolvenzeröffnung". Da die Beklagte aus-

drücklich diesen Zeitpunkt hervorhebt, kann der Vortrag entgegen der Auffas-

sung der Revision bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden wer-

den, in Wirklichkeit sei der Zeitpunkt der Abtretung gemeint gewesen. Eine sol-

che Gleichsetzung mag im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Zeitspanne

zwischen der Bestellung der Sicherheiten und dem Eintritt des Sicherungsfalls

kurz bemessen ist und Veränderungen der Werthaltigkeit der Sicherheiten wäh-

rend dieses Zeitraums unwahrscheinlich erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier

ersichtlich nicht vor. Der von der Globalsicherung erfaßte Forderungsbestand

- insbesondere Werklohnforderungen aus Bauverträgen - läßt es sogar als aus-

geschlossen erscheinen, daß in dem letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung

keine erheblichen Veränderungen im Bestand und in der Werthaltigkeit der For-

derungen gegen die Drittschuldner eingetreten sind. Ähnliches gilt für den Wert

des Betriebsgrundstücks und damit für die Werthaltigkeit der Grundschuld.

(3) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO a.F.

liegt nicht vor. Der Vortrag der Beklagten war klar. Er beschränkt sich darauf,

den Inhalt des vorprozessualen Anwaltsschreibens der Beklagten an die Bank

vom 21. Februar 2001 (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2002) in den Pro-

zeß einzuführen. Nachdem der Kläger diesem neuen Prozeßstoff substantiiert

entgegengetreten war und unter Protest gegen die Beweislast sogar Beweis

angetreten hatte, lag es auf der Hand, daß der Vortrag der beweisbelasteten

Beklagten zur Übersicherung unzureichend war. Eines richterlichen Hinweises

hierauf bedurfte es nicht.

c) Da die Forderung aus dem Bauvertrag von der Schuldnerin im voraus

wirksam an die Bank abgetreten worden war, konnte die Beklagte dieselbe For-

derung nicht mehr durch ihre spätere Vereinbarung mit der Schuldnerin erwer-

ben. Die Beklagte hat danach die Scheckzahlung der Werklohnschuld ohne

Berechtigung erhalten. Da durch diese Zahlung die an die Bank abgetretene

Forderung gleichwohl erloschen ist (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB), sind die

Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Bank gegen die Beklagte

nach § 816 Abs. 2 BGB gegeben, die der Kläger als Prozeßstandschafter der

Bank geltend machen kann.

III.

Die zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2 Satz 2

ZPO) Anschlußrevision ist unbegründet.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Berei-

cherungsschuldner auch für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereiche-

rungsanspruchs entstanden sind; insbesondere kann der Bereicherungsschuld-

ner durch Mahnung in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - IX ZR

242/01, WM 2002, 1545, 1547). Nach dem von dem Berufungsgericht zulässi-

gerweise in Bezug genommenen unstreitigen Akteninhalt ist die Beklagte durch

spätestens am 6. November 2000 zugegangenes Schreiben des Klägers vom

3. November 2000 zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrags aufgefordert

worden. Dies begründete jedoch noch keinen Verzug, weil der Kläger die For-

derung nur mit dem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf § 166 InsO angefor-

dert hatte. Die Nichtleistung war deshalb zumindest nicht schuldhaft (vgl. § 285

BGB a.F.). Unter diesen Umständen kann der Kläger für diesen Zeitraum auch

keine Prozeßzinsen verlangen.

2. Die Ermächtigung zur Einziehung hat der Kläger erst durch Vorlage

des Schreibens der Bank vom 15. Mai 2002 am 27. Mai 2002 (Eingang beim

Oberlandesgericht) in den Prozeß eingeführt. Dem Kläger stehen deshalb Pro-

zeßzinsen erst ab dem 28. Mai 2002 (§ 187 Abs. 1 BGB a.F.) zu.

IV.

Der Senat hat nach § 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts

wegen über die Verteilung der Kosten in allen drei Instanzen zu entscheiden

(vgl. BGHZ 92, 137, 139; BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW

1993, 1260, 1261). Dies führt dazu, daß die Beklagte, die in der Hauptsache in

vollem Umfang unterlegen ist, die Kosten des ersten Rechtszuges und der Re-

visionsinstanz (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO) zu tragen hat. Die

Kosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Kläger nach § 97 Abs. 2

ZPO teilweise auferlegt. Soweit dieser auch in zweiter Instanz obsiegt hat, be-

ruht dies darauf, daß er erst in dieser Instanz das Schreiben der Bank vom

15. Mai 2002 vorgelegt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß er schon vor

Prozeßbeginn entsprechend ermächtigt war. Er wäre deshalb imstande gewe-

sen, sein Einziehungsrecht bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen. Mit

Rücksicht darauf, daß sich die Beklagte auch in zweiter Instanz zu Unrecht auf

eine Aufrechnung berufen hat, war sie an den Kosten des Berufungsverfahrens

zu beteiligen. Insgesamt hält es der Senat für gerechtfertigt, die Kosten des Be-

rufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.

Kreft

Ganter

Raebel

Kayser

Bergmann