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BGH Beschluss vom 15.01.2009 – IX ZR 237/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

15. Januar 2009

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Eine vor Insolvenzeröffnung von dem Schuldner an einen Nichtberechtigten

erbrachte Leistung kann nach Insolvenzeröffnung von dem Berechtigten ge-

nehmigt werden, um bei dem Nichtberechtigten Rückgriff zu nehmen.

BGH, Beschluss vom 15. Januar 2009 - IX ZR 237/07 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und

Grupp

am 15. Januar 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil

des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 24. Oktober 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-

sen.

Der Streitwert wird auf 72.207,56 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Kläger ist Verwalter in dem am 29. Juni 2001 über das Vermögen

der Firma F. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin)

eröffneten Insolvenzverfahren.

Die Schuldnerin stellte der D. GmbH (nachfolgend:

D. GmbH), einem Konzernunternehmen der Beklagten, am 31. August

2000

für erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen den Betrag von

141.225,72 DM in Rechnung. Die D. GmbH, die nach einer späteren Ver-

äußerung aus dem Konzernverband der Beklagten von der T.

GmbH (nachfolgend: T. GmbH) übernommen wurde, veranlasste am

10. Oktober 2000 und am 30. Oktober 2000 jeweils eine Zahlung von etwa

141.000 DM an die Schuldnerin. Nach Feststellung der Doppelzahlung über-

wies die Schuldnerin am 26. November 2000 einen Betrag von 141.225,72 DM

(72.207,56 €) statt an die D. GmbH versehentlich an die Beklagte. In dem

Überweisungsbeleg wurde die Beklagte ausdrücklich als Empfänger der Zah-

lung bezeichnet, unter dem Verwendungszweck neben der Rechnungsnummer

770430 die Kundennummer der D. GmbH sowie der Zusatz "Ihre Doppel-

zahlung" angegeben.

3

Die T. GmbH beantragte am 31. August 2004 gegen die Beklagte

unter Angabe des dem Anspruchsgrunds "ungerechtfertigte Bereicherung" den

Erlass eines Mahnbescheids über 75.902,17 €. Im Rahmen eines anderen

Rechtsstreits schlossen die T. GmbH und die Beklagte am 22. Septem-

ber 2005 einen Vergleich, durch den sich die Beklagte zur Zahlung von

100.000 € an die T. GmbH verpflichtete. Mit dieser Zahlung sollte nach

dem Inhalt des Vergleichs auch die Forderung aus dem Mahnverfahren abge-

golten werden.

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Außerdem leitete die T. GmbH am 23. Dezember 2004 gegen die

Schuldnerin ein Mahnverfahren zwecks Erstattung der Überzahlung in Höhe

von 72.207,56 € ein. Diese Forderung wurde am 14. April 2005 zur Insolvenz-

tabelle festgestellt.

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Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Erstattung

der Überweisung vom 26. November 2000 über 72.207,56 €. Landgericht und

Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Kläger verfolgt sein Zah-

lungsbegehren mit der Nichtzulassungsbeschwerde weiter.

II.

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Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwer-

de des Klägers bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit das Oberlandesgericht von einer Genehmigung der am

26. November 2000 von der Schuldnerin an die Beklagte bewirkten Überwei-

sung durch die T. GmbH im Zuge des gegen die Beklagte am 31. August

2004 eingeleiteten Mahnverfahrens ausgeht (§ 816 Abs. 2 BGB), handelt es

sich um eine revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche Würdigung.

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In der Klageerhebung kann regelmäßig die Genehmigung der Leistung

an den Nichtberechtigten gesehen werden, auch wenn dies nicht ausdrücklich

erklärt wird (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, ZIP 1990, 1126, 1127).

Eine solche Annahme ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn die Klagebegründung

die Voraussetzungen eines den Anspruch aus § 816 Abs. 2 BGB ausfüllenden

Tatsachenvortrags enthält (BGH, Beschl. v. 16. September 2008 - IX ZR

172/07, ZIP 2008, 1991, 1992 Rn. 11). Diesen Anforderungen ist im Blick auf

den in dem Mahnbescheid vom 31. August 2004 angebrachten Vermerk "unge-

rechtfertigte Bereicherung" genügt, der den Willen der T. GmbH zum

Ausdruck bringt, die Überweisung der Schuldnerin an die Beklagte als Voraus-

setzung für die Begründetheit des mit dem Mahnbescheid verfolgten Anspruchs

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zu genehmigen. Da eine Genehmigung bereits konkludent erklärt werden kann

(BGH, Urt. v. 20. Juni 1990, aaO; Staudinger/Gursky, BGB 2003 § 182 Rn. 9),

bedarf es keiner Entscheidung, ob auch den für die Konkretisierung eines

Mahnbescheids zu beachtenden Anforderungen (BGHZ 172, 42, 55; vgl. auch

BGH, Urt. v. 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935) genügt ist. Die

Wirksamkeit der Genehmigung wird durch den von der T. GmbH im spä-

teren Insolvenzverfahren der Schuldnerin erhobenen Anspruch nicht berührt,

weil die Erteilung einer Genehmigung ebenso wie ihre Verweigerung unwider-

ruflich ist (BGHZ 13, 179, 187).

2. Die Überweisung der Schuldnerin an die Beklagte stellt eine Leistung

im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 und des § 816 Abs. 2 BGB dar.

Unter einer Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine be-

wusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen

(BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02, NJW 2004, 1169). Die lediglich

das Motiv der Zahlung betreffende fehlerhafte Adressierung der Überweisung

durch die Schuldnerin lässt deren Leistungswillen im Verhältnis zur Beklagten

nicht entfallen, so dass die rechtsgrundlose Überweisung im Valutaverhältnis

rückabzuwickeln ist (BGH, Urt. v. 9. März 1987 - II ZR 238/86, NJW 1987, 1825,

1826; Urt. v. 18. Dezember 2008 - IX ZR 192/07 z.V.b.; Schimansky in Schi-

mansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 50 Rn. 24; Bamber-

ger/Roth/Wendehorst, BGB 2. Aufl. § 812 Rn. 45). Davon abgesehen kann - wie

für den Fall einer gefälschten Überweisung entschieden wurde - auch eine Zu-

wendung genehmigt werden, die nicht auf einer Leistung des Genehmigenden

beruht (BGH, Urt. v. 20. Juni 1990, aaO).

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3. Die Genehmigung der Überweisung an die Beklagte durch die

T. GmbH ist wirksam und steht in Einklang mit § 91 Abs. 1 InsO.

a) Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung können Rechte an Gegen-

ständen der Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht

wirksam erworben werden. Die Norm schützt die Masse vor dem Verlust von

Vermögensgegenständen, indem sie jeden Rechtserwerb für unwirksam erklärt,

gleich auf welcher Rechtsgrundlage er beruht. Damit wird die haftungsrechtliche

Zuweisung der Masse an die Gläubiger gegen Eingriffe gesichert, die in anderer

Weise als durch Rechtshandlungen des Schuldners und Vollstreckungsmaß-

nahmen bewirkt werden (MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl. § 91 Rn. 3).

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b) Bedarf eine vor Verfahrenseröffnung erfolgte Verfügung des Schuld-

ners zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung eines Dritten, so kann diese Geneh-

migung noch nach Verfahrenseröffnung erteilt werden, weil die Genehmigung

gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Verfügung zurückwirkt. Die In-

solvenzeröffnung beseitigt die Verfügungsbefugnis des Schuldners, lässt aber

die Genehmigungsbefugnis außenstehender Dritter unangetastet. Die Wirk-

samkeit einer Genehmigung wird also nach einhelliger Auffassung nur durch

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Genehmigen-

den und nicht durch ein nach Bewirkung der Leistung über das Vermögen des

Verfügenden eröffnetes Insolvenzverfahren eingeschränkt (RGZ 134, 73, 78;

BGH, Urt. v. 9. Oktober 1958 - II ZR 229/57, WM 1958, 1417, 1418 f; HK-

InsO/Kayser, 5. Aufl. § 91 Rn. 34; MünchKomm-InsO/Breuer, aaO § 91 Rn. 45;

Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 91 Rn. 52; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 91

Rn. 28; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. § 91 Rn. 21; im Ergebnis ebenso

Jaeger/Windel, InsO § 91 Rn. 106). Infolge der fingierten Rückwirkung der sei-

tens der T. GmbH erteilten Genehmigung gilt die Leistung der Schuldne-

rin - anders als in dem einen Zwischenerwerb der Masse voraussetzenden Fall

der Konvaleszenz (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BGB; BGH, Beschl. v.

25. September 2003 - IX ZR 213/03, NJW-RR 2004, 259) - als noch vor Verfah-

renseröffnung rechtsgültig an die Beklagte erbracht.

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c) Zwar wird im bereicherungsrechtlichen Schrifttum die Möglichkeit der

Genehmigung einer Leistung des in Insolvenz gefallenen Schuldners an einen

Nichtberechtigten in Zweifel gezogen (Staudinger/Stephan Lorenz, BGB § 816

Rn. 32 m.w.N; Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung 1983 § 8 III,

S. 354 f). Zutreffend wird jedoch auf den Vorrang des Insolvenzrechts hinge-

wiesen, der nicht mit Hilfe des Bereicherungsrechts korrigiert werden kann:

Gestattet das Insolvenzrecht - wie unter b) dargelegt - die Genehmigung der

Leistung des Schuldners an einen Nichtberechtigten durch den Berechtigten

noch nach Insolvenzeröffnung, kann dieser unter Verzicht auf seinen Anspruch

gegen den Schuldner bei dem Nichtberechtigten Rückgriff nehmen

(Schlechtriem in: Ungerechtfertigte Bereicherung, Symposium für Detlef König,

1984 S. 57, 76 Fn. 78; Erman/Westermann/Buck-Heeb, BGB 12. Aufl. § 816

Rn. 17; MünchKomm-BGB/Lieb, 4. Aufl. § 816 Rn. 60; Bamberger/Roth/

Wendehorst, aaO § 816 Rn. 30).

Ganter Raebel Kayser

Gehrlein Grupp

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 30.01.2007 - 6 O 116/06 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.10.2007 - 21 U 20/07 -