Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.09.2003 – V ZR 41/03

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 26. September 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Von einem Rockkonzert ausgehende Lärmimmissionen, die die Richtwerte der sog. LAI-Hinweise überschreiten, können unwesentlich im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, wenn es sich um eine Veranstaltung von kommunaler Bedeutung handelt, die an nur einem Tag des Jahres stattfindet und weitgehend die einzige in der Um- gebung bleibt. Dies gilt in aller Regel aber nur bis Mitternacht.

BGH, Urt. v. 26. September 2003 - V ZR 41/03 - OLG Stuttgart

LG Heilbronn

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. September 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin

Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden unter Zurückweisung

der weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2003 im Ko-

stenpunkt und im Umfang des nachfolgenden Ausspruchs aufge-

hoben und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heil-

bronn vom 22. April 2002 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihren

Grundstücken, Gemarkung G. -F. , Parzellen-Nr. 2713

und 2739 bei dem Rockkonzert anläßlich des jährlich stattfinden-

den Sommerfestes des Sportvereins F. Geräusche auf das

Grundstück der Kläger R. straße 27, G. -F. ,

Flurstück 2477, einwirken, die – gemessen 0,5 m vor den Fen-

stern des klägerischen Wohnhauses -

zwischen 20.00 Uhr und 24.00 Uhr einen Beurteilungs-

pegel von 70 dB(A) und eine Geräuschspitze von 90 dB(A),

sowie zwischen 24.00 Uhr und 08.00 Uhr einen Beurtei-

lungspegel von 55 dB(A) und eine Geräuschspitze von

65 dB(A)

überschreiten.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander auf-

gehoben. Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tra-

gen die Kläger 60 % und die Beklagte 40 %.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen Lärmbelästigungen, die von einem all-

jährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins und dabei insbesondere

von einem Rockkonzert ausgehen.

Die Kläger sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet

gelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt

gehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die

Beklagte hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten überlassen.

Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest. Dabei finden in

einem Festzelt Musikveranstaltungen statt, darunter ein Rockkonzert. Für das

bis weit nach Mitternacht dauernde Rockkonzert wurden für das Grundstück

der Kläger in den Jahren 2001 und 2002 Mittelungspegel von 55,9 bis 70,5

dB(A) und 53,3 bis 66 dB(A) gemessen.

Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung eines weitergehen-

den Antrags verurteilt, es zu unterlassen, daß von ihrem Grundstück Geräu-

sche auf das Grundstück der Kläger einwirken, die zwischen 8 Uhr und 20 Uhr

einen Beurteilungspegel von 70 dB(A), in der Zeit von 6 Uhr bis 8 Uhr sowie

von 20 Uhr bis 22 Uhr einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) sowie zwischen

22 Uhr und 6 Uhr einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschreiten. Die

Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesge-

richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-

weisung weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beeinträchtigung der Klä-

ger durch den von dem Sommerfest und hier insbesondere von dem Rockkon-

zert ausgehenden Lärm sei wesentlich im Sinne von § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Dies folge aus der vor allem zur Nachtzeit ab 22 Uhr gravierenden Über-

schreitung der in der LAI-Freizeitlärmrichtlinie festgesetzten Lärmgrenzwerte;

die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung werde dadurch indiziert. Diese Werte

seien zwar nicht schematisch anzuwenden und erlaubten bei einem einmaligen

Ereignis eine großzügigere Handhabung. Ein einmaliges Ereignis liege aber

nicht vor, weil das Fest an drei Tagen stattfinde und auch die weiteren Veran-

staltungen Lärm verursachten. Zudem seien die festgestellten Überschreitun-

gen von 22 Uhr bis weit nach Mitternacht so gravierend, daß sie nicht hinge-

nommen werden müßten.

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Auf der Grundlage seiner Fest-

stellungen bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Unterlassungs-

anspruch der Kläger (§§ 1004, 906 BGB).

1. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks von einem

anderen Grundstück ausgehende Immissionen insoweit nicht verbieten, als die

Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nur unwesentlich beeinträchtigt.

Ob Geräuschimmissionen wesentlich sind oder nicht, beurteilt sich nach dem

Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und danach, was ihm

unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist (Se-

nat BGHZ 148, 261, 264 - Hammerschmiede; Senatsurt. v. 20. November 1998,

V ZR 411/97, NJW 1999, 1029, 1030). Die Grenze der im Einzelfall zumutba-

ren Lärmbelästigung kann nicht mathematisch exakt, sondern nur aufgrund

wertender Beurteilung festgesetzt werden (Senat BGHZ 148, 261, 264). Dabei

sind wesentliche Immissionen identisch mit erheblichen Belästigungen im Sin-

ne des § 3 Abs. 1 BImSchG (BGHZ 122, 76, 78).

Wann Lärmimmissionen im Einzelfall die Schwelle zur Wesentlichkeit

überschreiten, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung. Revisionsrecht-

lich nachprüfbar ist, ob das Berufungsgericht die nötigen Tatsachenfeststellun-

gen verfahrensfehlerfrei getroffen und bei ihrer Würdigung die zutreffenden

rechtlichen Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat (Senat BGHZ 121, 248, 252 -

Jugendzeltplatz). Dieser Nachprüfung hält das Berufungsurteil nicht in jeder

Hinsicht stand.

2. a) Das Berufungsgericht orientiert sich an den Hinweisen des Länder-

ausschusses für Immissionsschutz zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen

verursachten Geräusche (sog. LAI-Hinweise oder Freizeitlärm-Richtlinie, abge-

druckt in NVwZ 1997, 469). Das ist nicht zu beanstanden. Die LAI-Hinweise

gelten für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen

Volksfeste, Platzkonzerte, Lifemusik-Darbietungen und ähnliche Veranstaltun-

gen im Freien stattfinden. Sie sind ungeachtet der generellen Nutzung des

Grundstücks der Beklagten als Sportplatz einschlägig, denn die Sportanlagen-

lärmschutzverordnung (18. BImSchV) regelt nur Immissionen, die von einer

Sportanlage bei ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung, der Sportausübung,

ausgehen (§ 1 Abs. 1 der 18. BImSchV).

Die von Sachverständigen ausgearbeiteten und von allen Ländern mit-

getragenen LAI-Hinweise unterfallen zwar nicht § 906 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BGB

(Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 193), können den Gerichten aber

gleichwohl als Entscheidungshilfe dienen (vgl. Senat BGHZ 111, 63, 67 -

Volksfestlärm; 120, 239, 256 f. – Froschlärm; 121, 248, 253 - Jugendzeltplatz;

BVerwG DVBl 2001, 1451, 1453). Sie ersetzen nicht die Prüfung und Würdi-

gung der konkreten Umstände des Einzelfalls, geben dieser Würdigung aber

eine Orientierung. Werden die Richtwerte überschritten, so indiziert dies eine

wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB (vgl. Senat

BGHZ 111, 63, 67; 121, 248, 251). Der Tatrichter muß allerdings auch in die-

sem Fall berücksichtigen, daß es sich bei den technischen Regelwerken nur

um Richtlinien handelt, die nicht schematisch angewendet werden dürfen.

b) Für die Frage der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen sind Dauer

und Häufigkeit der Einwirkung von erheblicher Bedeutung. Das Berufungsge-

richt vertritt daher zu Recht die Ansicht, daß bei einem einmaligen Ereignis ei-

ne großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten, eine Überschreitung im

Einzelfall also hinzunehmen sein kann. Rechtsfehlerhaft geht es jedoch davon

aus, daß hier ein einmaliges Störereignis deswegen nicht vorliege, weil das

Sommerfest an drei aufeinanderfolgenden Wochenendtagen stattfindet. Denn

daß von den übrigen Veranstaltungen eine wesentliche Einwirkung auf das

Grundstück der Kläger ausginge, hat es nicht festgestellt. Mithin ist revisions-

rechtlich nur das Rockkonzert von Bedeutung und die weitergehende Klage

schon nicht schlüssig.

Richtig ist allerdings, daß die LAI-Hinweise der Seltenheit eines Ereig-

nisses durch eine Sonderregelung in Ziff. 4.4. Rechnung tragen, in der für Ver-

anstaltungen, die an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten im Kalenderjahr

stattfinden (sog. seltene Störereignisse), höhere Richtwerte vorgegeben wer-

den. Auch insoweit gibt die Richtlinie jedoch nur eine Orientierung und läßt

Raum für die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG

DVBl 2001, 1451, 1453 "Entscheidungshilfe mit Indizcharakter"). Hierzu gehört

auch die Zahl der Störereignisse. Denn die Sonderregelung in Ziff. 4.4. der

LAI-Hinweise erfaßt Ereignisse, die bis zu zehn Tagen oder Nächten eines

Jahres auftreten und einen relevanten Beitrag zur Überschreitung der Immissi-

onsrichtwerte verursachen.

In dem der Entscheidung des Senats vom 23. März 1990 (Senat BGHZ

111, 63 - Volksfestlärm) zugrunde liegenden Fall wurde ein an das Grundstück

des Klägers angrenzendes Gelände mehrmals im Jahr als Kirmes- und Fest-

platz genutzt. Für das Jahr 1987 waren beispielsweise für die Monate Juni, Juli

und August vier jeweils über das ganze Wochenende, einmal sogar drei Tage

dauernde Veranstaltungen angekündigt. Vorliegend ist dagegen mangels an-

derweitiger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Revision da-

von auszugehen, daß das an nur einem Abend des Sommerfestes stattfinden-

de Rockkonzert, gegen dessen Immissionen sich die Kläger in erster Linie

wenden, weitgehend das einzige Ereignis ist, welches unter deutlicher Über-

schreitung der in den LAI-Hinweisen in Ziffer 4.4. für die Nachtzeit aufgestellten

Richtwerte auf das Grundstück der Kläger einwirkt.

c) Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung ferner nicht bedacht,

daß bei seltenen Störereignissen auch die Bedeutung der Veranstaltung nicht

unberücksichtigt bleiben kann. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats

richtet sich die Beurteilung, ob eine Immission wesentlich im Sinne des § 906

BGB ist, nicht nur nach dem Maß der objektiven Beeinträchtigung. Im Interesse

der Harmonisierung zivilrechtlicher und öffentlichrechtlicher Beurteilungsmaß-

stäbe hat der Senat eine Angleichung an die verwaltungsgerichtliche Recht-

sprechung vollzogen, die als erhebliche Belästigung alles ansieht, was einem

verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentli-

cher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (vgl. Senat

BGHZ 120, 239, 255 - Froschlärm; 148, 261, 264 – Hammerschmiede). Dem-

gemäß können bei der Prüfung der Erheblichkeit oder Wesentlichkeit von Lärm

auch schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit und gesetzliche Wertungen

eine Rolle spielen (vgl. Senat BGHZ 121, 248, 255 - Jugendzeltplatz; 111, 63,

68 – Volksfestlärm).

aa) Volks- und Gemeindefeste, Feiern örtlicher Vereine, traditionelle

Umzüge und ähnliche Veranstaltungen gehören zu den herkömmlichen, allge-

mein akzeptierten Formen gemeindlichen und städtischen Lebens. Dabei liegt

es in der Natur der Sache, daß sie oftmals in der Nähe zur Wohnbebauung

durchgeführt werden müssen und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der

Nachbarschaft führen. Da solche Veranstaltungen für den Zusammenhalt der

örtlichen Gemeinschaft von großer Bedeutung sein können, dabei auch die

Identität dieser Gemeinschaft stärken und für viele Bewohner einen hohen

Stellenwert besitzen, werden die mit ihnen verbundenen Geräuschentwicklun-

gen von einem verständigen Durchschnittsmenschen bei Würdigung auch an-

derer Belange in der Regel in höherem Maß akzeptiert werden als sonstige

Immissionen. Das kann bei der Beurteilung, ob eine Lärmeinwirkung als we-

sentlich anzusehen ist, vor allem dann nicht unberücksichtigt bleiben, wenn es

sich um ein sehr seltenes Ereignis handelt, das weitgehend das einzige in der

Umgebung bleibt. In einem solchen Fall können auch Lärmimmissionen, die die

Richtwerte der LAI-Hinweise überschreiten, ausnahmsweise noch unwesentlich

sein (so auch VGH Kassel GewArch 1997, 162).

Die kommunale Bedeutung kann einem Ereignis nicht deshalb abge-

sprochen werden, weil Veranstalter nicht die Gemeinde, sondern ein privater

Verein ist. Maßgeblich ist, daß das Ereignis von einem Großteil der Ortsbevöl-

kerung getragen und akzeptiert wird. Unerheblich für die Frage der Wesent-

lichkeit der Immissionen ist ferner, ob der Nutzung eines Grundstücks als Fest-

platz eine langjährige Übung zugrunde liegt. Bei der vom Tatrichter vorzuneh-

menden Würdigung, ob Geräuschimmissionen wesentlich sind, kann zwar dem

Traditionscharakter einer Veranstaltung besonderes Gewicht zukommen. Um-

gekehrt steht der Annahme einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung aber

nicht entgegen, daß eine Veranstaltung erst seit kurzer Zeit stattfindet. An-

dernfalls würden Gemeinden gehindert, eine kommunale Festivität zu begrün-

den, wo Traditionsveranstaltungen fehlen, oder die Abläufe bei Festen zu än-

dern, die auf eine langjährige Übung zurückgehen. Demgemäß können auch

die mit Gemeinde- und Vereinsfesten untrennbar verbundenen Musik- und

Tanzveranstaltungen Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren. Erlangen

sie im Einzelfall überregionale Bedeutung, nimmt ihnen das die kommunale

Bedeutung nicht, solange die jeweilige Veranstaltung weiterhin auch für die

örtliche Bevölkerung bestimmt ist und von ihr angenommen wird.

bb) Bei nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltungen von kommu-

naler Bedeutung können selbst Lärmeinwirkungen unwesentlich sein, welche

die für die Abend- und Nachtzeit aufgestellten Richtwerte der LAI-Hinweise

überschreiten. Zwar gebührt nach 22 Uhr dem Schutz der ungestörten

Nachtruhe grundsätzlich der Vorrang vor dem Interesse der Bevölkerung,

Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen zu besuchen (vgl. Senat BGHZ 111,

63, 70 - Volksfestlärm). Insbesondere in Krankenhäusern oder sonstigen Klini-

ken, aber auch dort, wo die Bewohner der Umgebung bereits tagsüber einem

höheren Lärmpegel als üblich ausgesetzt sind, ist eine Störung der Nachtruhe

meist eine erhebliche Einwirkung auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden

und damit eine wesentliche Immission. Zu berücksichtigen ist aber auch, daß

die Nachtruhe nicht generell geschützt wird. Dort, wo ruhestörende Tätigkeiten

zur Nachtzeit durch landesrechtliche Normen ausdrücklich verboten sind, hat

der Gesetzgeber zugleich Ausnahmen für den Fall vorgesehen, daß ein Vor-

haben im Einzelfall Vorrang vor den schutzwürdigen Belangen Dritter hat (z.B.

§ 5 der LärmVO Hamburg, § 8 der LärmVO Berlin). Vorrang kann insbesondere

Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen zukommen, wenn sie auf histori-

schen oder kulturellen Umständen beruhen oder sonst von kommunaler Be-

deutung sind, und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchfüh-

rung der Veranstaltung gegenüber dem Schutzbedürfnis der Nachbarschaft

überwiegt (vgl. § 9 Abs. 3 LImSchG Nordrhein-Westfalen, § 4 Abs. 4 LImSchG

Rheinland-Pfalz, § 10 Abs. 4 LImSchG Brandenburg).

Eine solche Abwägung der widerstreitenden Interessen sieht auch das

Gaststättengesetz vor. Nach § 12 Abs. 1 GaststG kann aus besonderem Anlaß

der Betrieb eines Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen

vorübergehend gestattet werden. Die "erleichterten Voraussetzungen" bezie-

hen sich auch auf den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne

von § 3 Abs. 1 BImSchG (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 GaststG), und gelten damit bei-

spielsweise für die Lärmimmissionen, die von einer aus Anlaß eines Volksfests

betriebenen Außengastronomie ausgehen (vgl. VGH München NVwZ 1999,

555). Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, daß bei besonderem Anlaß

und nur vorübergehendem Betrieb die bei der Erteilung der Erlaubnis zu be-

achtenden Vorschriften weniger streng zu handhaben sind als bei einem Dau-

erbetrieb. Immissionsschutzrechtliche Gesichtspunkte dürfen zwar nicht ver-

nachlässigt werden, sie sind jedoch zu Art und Dauer des Betriebs in Bezie-

hung zu setzen (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz, 14. Aufl.

2003, § 12 Rdn. 5). Dies führt im Fall von Lärmbeeinträchtigungen dazu, daß

bei der Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle nach § 3 BImSchG die Selten-

heit des Anlasses und seine Bedeutung in die Würdigung einzubeziehen sind

(VGH München a.a.O., S. 556). Die Berücksichtigung dieser Kriterien ist nicht

auf die gastronomischen Betriebe beschränkt, sondern gilt für den verständi-

gen Durchschnittsmenschen gleichermaßen in Bezug auf das besondere Er-

eignis, an das sie anknüpfen. Insoweit hängt die Beurteilung der Beeinträchti-

gung als wesentlich auch von einer Interessenabwägung ab (Senat BGHZ 111,

63, 68 – Volksfestlärm; a.A. Roth in Anm. JR 1991, 149).

cc) In welchem Umfang Lärmbeeinträchtigungen von Veranstaltungen

mit besonderer historischer, kultureller oder kommunaler Bedeutung noch als

unwesentlich angesehen werden können, ist weitgehend eine Frage des Ein-

zelfalls. Zu berücksichtigen sind insbesondere Bedeutung und Charakter der

Veranstaltung, ihr Ablauf, Dauer und Häufigkeit, die Nutzungsart und Zweck-

bestimmung sowie die Gesamtbelastung des beeinträchtigten Grundstücks

während der Veranstaltung und durch andere seltene Störereignisse, ferner die

zeitlichen Abstände dieser Ereignisse. Je gewichtiger der Anlaß für die Ge-

meinde oder Stadt ist, desto eher ist der Nachbarschaft zuzumuten, an weni-

gen Tagen im Jahr Ruhestörungen hinzunehmen. Bei Festveranstaltungen von

kommunaler Bedeutung, die nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfinden, ist

dabei auch eine deutliche Überschreitung der in den LAI-Hinweisen für seltene

Störereignisse festgelegten Richtwerte denkbar. Hiervon ist selbst die Nacht-

zeit nicht generell ausgenommen, zumal es im Sommer noch bis gegen 22 Uhr

hell bleibt und es dem Charakter bzw. der Tradition vieler Veranstaltungen ent-

spricht, daß sie bis in die Nachtstunden andauern (so auch VGH Mannheim

NVwZ-RR 1994, 633, 635). Im Einzelfall kann von den Anliegern jedenfalls an

einem Tag bis Mitternacht ein deutlich höherer Beurteilungspegel hinzunehmen

sein. Eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der

Richtwerte wird demgegenüber in aller Regel nicht mehr als unwesentlich zu

qualifizieren sein.

Ob etwas anderes gilt, wenn für die betreffende Veranstaltung eine wei-

tergehende Ausnahmegenehmigung nach öffentlichem Recht erteilt wurde, be-

darf keiner Entscheidung. Die Beklagte hat zwar der Durchführung der Sportfe-

ste in ihrer Eigenschaft als Ortspolizeibehörde zugestimmt. Auf die zivilrechtli-

che Beurteilung hat die Genehmigung aber schon deswegen keinen Einfluß,

weil eine umfassende Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange im Rah-

men eines gesetzlich vorgegebenen Verfahrens mit ihr ersichtlich nicht ver-

bunden war.

Für die Beuteilung durch einen verständigen Durchschnittsmenschen

von Bedeutung kann schließlich sein, ob sich die Veranstaltung an einen

ebenso geeigneten, Anwohner insgesamt aber deutlich weniger beeinträchti-

genden Standort innerhalb der Gemeinde bzw. des Ortsteils verlegen läßt.

Können unter Wahrung des Charakters der Veranstaltung die Lärmimmissio-

nen für Anwohner deutlich reduziert werden, unterbleibt aber ein Standort-

wechsel, so verringert sich das Maß dessen, was einem Anwohner an Ge-

räuscheinwirkungen zuzumuten ist; in der Regel werden dann die Richtwerte

der LAI-Hinweise maßgebend sein.

III.

Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Da weitere tatsächliche

Feststellungen nicht zu treffen sind, hat der Senat in der Sache selbst ent-

schieden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Angesichts der Unterstützung, die das Sommer-

fest und das Rockkonzert seitens der Gemeinde erfahren, kann der Veranstal-

tung die kommunale Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gleichwertige

alternative Standorte für das Festzelt sind nicht ersichtlich. Durch die von den

Klägern vorgeschlagene Verlegung des Rockkonzerts in die benachbarte

Sporthalle bliebe der Charakter der Veranstaltung nicht gewahrt. Er ist davon

geprägt, daß das Konzert als Teil eines Sommerfestes weitgehend im Freien

stattfindet.

Die Kläger müssen am Abend des Rockkonzerts allerdings nicht jegliche

Lärmeinwirkung hinnehmen, sondern nur das nach dem Empfinden eines ver-

ständigen Durchschnittsmenschen zumutbare Maß. Die Zumutbarkeit ist durch

eine Begrenzung der Immissionen zu wahren. Hierfür geben die Richtwerte, die

die LAI-Hinweise bei seltenen Störereignissen tagsüber außerhalb der Ruhe-

zeiten vorsehen, eine Orientierung. Im vorliegenden Fall bietet es sich an, die

Tageszeit im Sinne der LAI-Hinweise bis 24 Uhr auszudehnen. Damit ist für

das Rockkonzert ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) mit einer Geräuschspitze

von 90 dB(A) maßgeblich. Eine Verlängerung über 24 Uhr hinaus kommt dage-

gen mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Kläger nicht in Betracht.

Um ihnen eine ausreichende Nachtruhe zu ermöglichen, ist vielmehr von Mit-

ternacht bis 8 Uhr des auf das Rockkonzert folgenden Tages der für die Nacht-

zeit vorgegebene Beurteilungspegel von 55 dB(A) einzuhalten.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann