BGH Urteil vom 10.12.2004 – V ZR 72/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 LuftVG §§ 9, 10, 71 Abs. 2 Satz 1 VwVfG §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2
Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivil- rechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht.
b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärm- immissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote.
c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks.
d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakteri- sierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04 - OLG Köln LG Bonn
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und
die Richterin Dr. Stresemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt den erstmals 1959 genehmigten Flughafen
Köln/Bonn. Die Kläger sind seit 1989 Eigentümer eines Hausgrundstücks in
L. -S. , das zuvor der Mutter des Klägers gehörte, die den Klägern et-
waige Ansprüche gegen die Beklagte wegen Fluglärmbelästigung abgetreten
hat.
Das Haus befindet sich außerhalb der durch das Gesetz zum Schutz
gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) gezogenen Schutzzonen unter dem
Gleitpfad der einfliegenden Flugzeuge beim Anflug auf eine bestimmte, über-
wiegend nur bei Westwindwetterlagen genutzte Landebahn. Die durchschnittli-
che Überflughöhe beträgt, bedingt durch die Hanglage des Grundstücks, re-
gelmäßig weniger als 300 m.
Die Kläger haben behauptet, daß von dem Flugverkehr, insbesondere
nachts, eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe, der durch Schallschutz-
maßnahmen nicht in ausreichendem Maße begegnet werden könne. Sie haben
im Jahre 2000 die Fenster im Erdgeschoß ausgetauscht und mit Wärme-
schutzverglasung versehen. Außerdem haben sie eine Isolierung des Flachda-
ches
- soweit nicht überbaut - anbringen
lassen. Die Kosten hierfür
(10.849,14 € und 4.366,14 €) machen sie als Aufwendung
sersatz für Schall-
schutzmaßnahmen geltend. Ferner verlangen sie Ausgleich einer nach ihrer
Behauptung auf der Lärmimmission beruhenden Wertminderung von
54.467,16 € (25 % des Grundstückswerts).
Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sach-
verständigengutachten zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung und durch Be-
obachtung der Flugbewegungen zu nächtlicher Zeit durchgeführt und der Klage
dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit
der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frage, ob auch die Flugbelästigung
tagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festge-
stellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt
25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen
bleibt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die
Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurück-
weisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Umstand, daß der
Flughafen - vom Berufungsgericht unterstellt - nach § 71 Abs. 2 LuftVG als ge-
nehmigt gelte, führe nicht dazu, daß nach § 9 Abs. 2, 3 LuftVG, § 75 Abs. 2
Satz 2 bis 4 VwVfG oder nach § 11 LuftVG, § 14 BImSchG die Geltendma-
chung zivilrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen sei. Zur Annahme einer we-
sentlichen Beeinträchtigung durch den Fluglärm ist das Berufungsgericht auf
der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gekom-
men. Es hat sich dabei nicht an den Regelungen der technischen Anleitung
zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - orientiert, sondern hat im Rahmen einer
Gesamtbetrachtung vor allem auf einen Mittelungspegel abgestellt und dabei
unter Berücksichtigung, daß das Hausgrundstück in einem allgemeinen Wohn-
gebiet liegt, Grenzwerte verschiedener DIN-Vorschriften über die Messung und
Beurteilung von Flugzeuggeräuschen sowie über städtebaulichen Schallschutz,
ferner eine VDI-Richtlinie über Arbeitslärm zur Bewertung mit herangezogen.
Daß das Landgericht - nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehler-
haft - keine Feststellungen zu etwaigen Lärmbelästigungen tagsüber getroffen
hat, hält das Berufungsgericht nicht für entscheidungserheblich, da der An-
spruch dem Grunde nach schon wegen der nächtlichen Lärmbeeinträchtigung
gerechtfertigt sei und Weiteres dem Betragsverfahren überlassen bleiben kön-
ne.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen
Punkten stand.
1. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es allerdings keinen Ver-
fahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht durch Grundurteil entschieden
hat, obwohl es an Feststellungen zu etwaigen Lärmbeeinträchtigungen tags-
über fehlt. Für den Grund des Anspruchs genügt es, daß das Berufungsgericht
sich die Überzeugung davon verschafft hat, daß der von dem Flughafen der
Beklagten ausgehende Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne
des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt, die die Kläger in der Benutzung ihres
Grundstücks in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigt. Beruht diese
Überzeugung nur auf Feststellungen, die zur Nachtzeit getroffen wurden, so
ändert sich daran nichts, wenn tagsüber eine weitere Lärmbelästigung hinzu-
tritt, mag sie die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten oder nicht. Daß der Se-
nat - in einem obiter dictum - gemeint hat, eine Lärmdauerbelastung durch
überfliegende Flugzeuge könne nur insgesamt unter Berücksichtigung ihrer
Besonderheiten gewürdigt werden, wobei zwischen landenden und startenden
Flugzeugen ebensowenig unterschieden werden könne wie zwischen leisen
oder lauten (Urt. v. 16. September 1988, V ZR 267/86, NJW-RR 1989, 396,
397), steht dem nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte das Berufungsgericht
die sich widersprechenden Feststellungen getroffen, daß die Kläger zwar die
Geräusche landender Flugzeuge hinnehmen müßten, "unter Umständen" aber
"einen Ausgleichsanspruch wegen der Geräuscheinwirkung startender Flug-
zeuge" hätten. Andererseits - so das Berufungsgericht in dem damaligen Ver-
fahren - sei die "Häufigkeit von Geräuschbeeinträchtigung der landenden Flug-
zeuge wesentlich größer, was zur Folge haben könne, daß die zusätzliche Be-
lastung durch startende Flugzeuge doch nicht ins Gewicht falle". Angesichts
dessen fehlte es schon an der für den Erlaß des Grundurteils notwendigen
Feststellung, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendei-
ner Höhe bestand (Senat, aaO). Solche Bedenken können vorliegend nicht
erhoben werden. Schon die Lärmbeeinträchtigungen bei Nacht rechtfertigen
nach Auffassung des Berufungsgerichts einen Ausgleichsanspruch. Somit
kommt es nur noch für dessen Höhe auf eine Gesamtbetrachtung des Lärms
bei Tag und bei Nacht an.
2. Die Revision wendet sich nicht gegen die - aus Rechtsgründen auch
nicht zu beanstandende - Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Zivil-
rechtsweg vorliegend unbeschadet des Umstands gegeben ist, daß möglicher-
weise fiktiv von einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß auszuge-
hen ist. Sie hält aber materiellrechtlich den geltend gemachten Ausgleichsan-
spruch wegen der Wirkungen einer solchen Fiktion und - generell - wegen des
Verhältnisses von öffentlichem und zivilrechtlichem Immissionsschutzrecht für
ausgeschlossen.
a) Geht man - wie revisionsrechtlich geboten - davon aus, daß der von
der Beklagten betriebene Flugplatz nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG als im Plan
festgestellt gilt, so ist der Rechtsansicht der Revision beizutreten, daß für einen
Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Raum ist.
aa) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den Bereich des
Straßenbaus entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher, unter dem Gesichts-
punkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachter Entschädigungsanspruch
wegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen
dann ausscheidet, wenn die öffentliche Unternehmung (in jenem Fall der Aus-
bau einer Autobahn), die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräf-
tigen Planfeststellungsbeschluß beruht, der Schallschutzmaßnahmen nicht be-
rücksichtigt (BGHZ 140, 285, 293 ff., 298 ff., beruhend auf der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1987, 2884 f.; NJW 1989, 467, 469).
Maßgebend für diese Entscheidung sind die folgenden Überlegungen.
Das Planfeststellungsverfahren gibt dem von der geplanten Unterneh-
mung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und
die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Anlieger
anzuordnen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG). Dazu zählen alle aktiven und
insbesondere auch passiven Schallschutzeinrichtungen, wie etwa Schall-
schutzfenster, die am Haus des Nachbarn
installiert werden können
(Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rdn. 88;
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 107 ff., 111). Hat die Planfeststel-
lungsbehörde sich, etwa aufgrund von Einwendungen, mit der Frage der erfor-
derlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das be-
nachbarte Eigentum im Planfeststellungsverfahren, wie geboten, umfassend
auseinandergesetzt, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge
getan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, daß der Planfeststellungs-
beschluß dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche Schall-
schutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der
Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Sieht er hiervon ab,
muß er sich, wenn nicht ein Verfahren nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG auf nach-
trägliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des
Vorhabens in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weiterge-
hender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Für einen Anspruch auf eine für
passive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei
einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Ein-
griffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Be-
dürfnis und kein Raum (BGHZ 140, 285, 301 f.).
bb) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für einen Anspruch aus
(1) Die Verwandtschaft des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsan-
spruchs mit dem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB legt eine grundsätzliche Gleichbehandlung nahe. Die Parallele
beider Ansprüche zeigt sich darin, daß die Anspruchsvoraussetzungen des
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch übertragen
werden (BGHZ 91, 20, 27; Krohn, in: Roth/Lemke/Krohn, Der bürgerlich-
rechtliche Aufopferungsanspruch als Problem der Systemgerechtigkeit im
Schadensersatzrecht, 2001, S. 57), daß mit anderen Worten die zivilrechtliche
Norm schlicht analog im öffentlichen Recht angewandt wird (Erman/A. Lorenz,
Hagen, WM 1984, 677, 682). So wird im allgemeinen der öffentlich-rechtliche
Anspruch auf Entschädigung zuerkannt, wenn Immissionen von hoher Hand,
deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Ein-
griff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschrei-
ten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß
(BGHZ 91, 20, 21 f.; 122, 76).
(2) Daß für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB nicht anders als für den strukturell vergleichbaren öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsanspruch der Grundsatz des Vorrangs der im Plan-
feststellungsverfahren gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten gelten muß, ent-
spricht seiner Konzeption. Er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere
gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (BGHZ 72,
289, 295; Senat, BGHZ 142, 227, 236). Ferner setzt er stets voraus, daß der
primäre Störungsabwehranspruch (§ 1004 BGB) dem betroffenen Eigentümer
aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versagt ist (BGHZ 72, 289, 292 f.;
Senat, BGHZ 85, 375; Hagen, WM 1984, 677, 684). In diesem Zusammenhang
ist in der Vergangenheit stets gefragt worden, ob und mit welcher Folge es von
Bedeutung ist, daß der betroffene Nachbar von zur Verfügung stehenden
Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat. Für den
Bereich des öffentlichen Rechts ist eine entsprechende Anwendung des § 254
BGB herangezogen worden. Danach soll dem Nachbarn, der zumutbare
Rechtsbehelfe einzulegen unterläßt, wegen Nichtwahrung eigener Belange ein
Ausgleich für solche Nachteile verwehrt bleiben, die er durch den Gebrauch
der Rechtsbehelfe hätte vermeiden können (BGHZ 113, 17, 22 f.; 140, 285,
297). Im Zivilrecht sind die gleichen Überlegungen - mit demselben Ergebnis -
unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit angestellt worden (Hagen, WM
1984, 677, 684 unter Hinweis auf BGHZ 72, 289, 294 f.). Solche Erwägungen
erfassen die Problematik nicht im Kern und bleiben unscharf. Klar ist demge-
genüber der Ansatz, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den öf-
fentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nunmehr verfolgt. Wenn der Ge-
setzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur
Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vor-
sieht, in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können, so sind
diese Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Ein Ausgleichsanspruch nach
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt dahinter zurück (vgl. schon OLG Stuttgart, NJW-
RR 2001, 1313, 1315).
Ein solches Verfahren stellt das Planfeststellungsverfahren dar. Die Be-
hörde hat dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen kön-
nen, nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und
Unterhaltung von Auflagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder
zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.
Ist dies nicht möglich oder untunlich, steht den Betroffenen nach § 74 Abs. 2
Satz 3 VwVfG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu.
Neben dieser ausdifferenzierten Regelung besteht im Regelfall für einen zu-
sätzlichen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Bedürfnis. Nur soweit
die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem
berechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers nicht aus-
reichend Rechnung tragen, etwa weil sie Besonderheiten des Einzelfalls nicht
erfassen können, ist ein Rückgriff auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB denkbar.
cc) Dies bedeutet auch für den hier zu unterstellenden Fall einer fiktiven
Planfeststellung, daß ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlos-
sen ist.
(1) Das Berufungsgericht, das die Problematik nicht verkennt, sieht Be-
darf für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil vorliegend kein Plan-
feststellungsverfahren durchgeführt worden ist und sich die bestandskräftige
Planfeststellung nur aufgrund einer Fiktion ergibt (§ 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1
LuftVG). Dem Betroffenen hätten daher die Möglichkeiten, die § 74 Abs. 2
VwVfG vorsieht, nicht zur Verfügung gestanden. Dies trifft im Ergebnis nicht zu.
Allerdings scheiden bei einem nur fingierten Planfeststellungsverfahren Anord-
nungen und Auflagen aus, die die Planfeststellungsbehörde ansonsten nach
§ 74 Abs. 2 VwVfG in dem Verfahren treffen und vorsehen kann. Es bleibt aber
die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4
VwVfG nachträglich die Maßnahmen einzufordern, die ansonsten nach § 74
Abs. 2 VwVfG zu treffen gewesen wären (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 209;
BVerwG, NVwZ 2004, 869 f.). Dieser Rechtsbehelf unterscheidet sich in seiner
Qualität nicht von den im Planfeststellungsverfahren selbst vorgesehenen Re-
gularien. Die Vorschriften sind inhaltlich gleich gestaltet. Auch § 75 Abs. 2
Satz 2 bis 4 VwVfG sieht die Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen
bzw. die Errichtung und Unterhaltung von schützenden Anlagen vor sowie, falls
solche Maßnahmen nicht möglich oder untunlich sind, eine Entschädigung in
Geld. Soweit die nachträgliche Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissio-
nen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG davon abhängig ist, daß es sich um Wir-
kungen des genehmigten Vorhabens handeln muß, die im Zeitpunkt der Unan-
fechtbarkeit des Plans nicht voraussehbar waren, unterliegt die Norm im An-
wendungsbereich fiktiver Planfeststellungen im Sinne von § 72 Abs. 2 LuftVG
einer Modifizierung. Der Grund dafür, daß die Wirkungen objektiv erst nach der
Unanfechtbarkeit
in Erscheinung getreten
(Bonk/Neumann,
in: Stel-
kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdn. 52) und für den Betroffenen bei
verständiger Sicht nicht voraussehbar gewesen sein dürfen (BVerwGE 80, 7,
13; Bonk/Neumann aaO; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 25), liegt
darin, daß vorher aufgetretene Beeinträchtigungen Einzelner im Planfeststel-
lungsverfahren hätten Berücksichtigung finden können. Bei einer fiktiven Plan-
feststellung scheiden solche Überlegungen aus. Der Betroffene muß daher
grundsätzlich auch solche ihn beeinträchtigende Wirkungen geltend machen
können, die schon vor der kraft gesetzlicher Fiktion eingetretenen Unanfecht-
barkeit des Plans bestanden haben, jedenfalls, wenn die mit dem Anlagenbe-
trieb verbundenen Immissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewähr-
leistungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG oder des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
angetastet wird (BVerwG aaO). Die zeitlichen Grenzen der Geltendmachung
ergeben sich dann allein aus § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.
Einem solchen Verständnis steht auch nicht der Zweck der Fiktion des
§ 71 Abs. 2 LuftVG entgegen. Mit dieser am 1. März 1999 in Kraft getretenen
Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, LuftVG,
Stand: Dez. 2000, § 71 Rdn. 1) sollte für ältere Flugplätze in den alten Bundes-
ländern Rechtssicherheit geschaffen werden (BT-Drucks. 13/9513, S. 54 f.,
60 f.). Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden für den zum Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestehenden tatsächlichen Zu-
stand (Giemulla, aaO Rdn. 5). Die Norm hat aber nicht den Charakter einer
allgemeinen Heilungsklausel (BVerwG aaO S. 871) und schließt somit nicht
weitergehende Anordnungen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus.
(2) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat offengelassen, ob die
Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens nur für den
Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen gilt
oder auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des
Grundstücks (BGHZ 140, 285, 300 f.). Die Frage ist im Sinne eines umfassen-
den Ausschlusses zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zu beantworten. Die
planungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung im nachbarlichen Bereich aus-
zuschließen. Dazu dient die Vornahme aktiver und passiver Schallschutzmaß-
nahmen. Ein Minderwert, der zu entschädigen wäre, verbleibt dann ohnehin
nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn Schallschutzmaßnahmen nicht ausrei-
chen oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder untunlich sind. Dann sieht
§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG, wie auch § 75 Abs. 2 Satz 4 VwVfG, eine Geldent-
schädigung zum Ausgleich des Minderwerts vor (BGHZ 140, 285, 298). Diese
Regelung ist ausreichend und läßt, auch hinsichtlich der Entschädigung für
einen Minderwert des Grundstücks, keinen Raum für einen Anspruch aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur
eher unscharf behandelte Frage, ob für öffentlich-rechtliche Aufopferungsan-
sprüche aus enteignendem Eingriff und für zivilrechtliche Ausgleichsansprüche
nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterschiedliche Zumutbarkeitsschwellen gelten
(siehe dazu etwa BGHZ 122, 76, 78 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906
damit auch die auf Geldentschädigung, die ja nichts anderes als Ersatz für
nicht mögliche Schutzmaßnahmen darstellen, sind schon bei Überschreiten der
(fachplanungsrechtlichen) Erheblichkeitsschwelle gegeben, nicht erst, wenn
auch die deutlich höher liegende enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle
erreicht ist (BGHZ 140, 285, 298), die nach der Rechtsprechung des III. Zivil-
senats zugleich das zumutbare Maß bezeichnen soll, bis zu dem der Eigentü-
mer Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungslos hin-
nehmen muß (BGHZ 122, 76, 79). Der Betroffene steht sich daher mit den
grundsätzlich sogar besser als mit zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen. Um
so weniger ist für letztere ein Bedarf.
b) Sind hingegen die Voraussetzungen für eine Fiktion nach § 71 Abs. 2
LuftVG nicht gegeben, steht der Weg für nachträgliche Schutzanordnungen
nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG nicht zur Verfügung. Für diesen Fall
kommt ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
in Betracht (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, § 9 LuftVG Rdn. 12). Ausgehend
hiervon halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen
solchen Anspruch dem Grunde nach bejaht, den Angriffen der Revision stand.
aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von dem
Flugverkehr herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind,
wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen (§ 906
Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Empfinden eines
verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter
Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr
zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 148, 261, 264). Die
dazu von dem Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung vorgenomme-
ne Bewertung mit dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung weist kei-
ne Rechtsfehler auf. Das führt, da nach den Feststellungen des Landgerichts
auch die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben sind, zu ei-
nem Ausgleichsanspruch nach Satz 2 der Norm.
bb) So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-
richt die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht für gege-
ben erachtet hat.
Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) fällt nicht un-
ter § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, da es nicht der Beurteilung individueller Lärmbe-
einträchtigungen dient, sondern lediglich eine Grundlage für die Festlegung
von Lärmschutzzonen bietet (BGHZ 122, 76, 82; Staudinger/Roth, § 906
Rdn. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 17; vgl. auch schon
Senat, BGHZ 69, 105, 109 f.). Soweit die Revision darauf verweist, daß nach
der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages
zum Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 das Fluglärmge-
setz zu den Gesetzen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören solle
(vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 88), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der
Charakter des Fluglärmgesetzes, das nicht Gegenstand der Beratungen war,
konnte und sollte durch das Sachenrechtsänderungsgesetz, das die jetzige
Fassung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 zur Folge hatte, nicht geändert werden.
Wenn der Rechtsausschuß das Fluglärmgesetz als Beispiel für ein Gesetz im
Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannt hat, so erlag er einem Irrtum
- ebenso wie er einem Irrtum hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und
Beweislast in § 906 Abs. 1 BGB unterlag (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004,
V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Infolgedessen geht auch die Verfah-
rensrüge der Revision fehl, soweit eine Frage der Beklagten nach einer an dem
Fluglärmgesetz ausgerichteten Meßbewertung im Beweisverfahren nicht zuge-
lassen worden ist.
Die TA-Lärm und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV; bei-
des Regelungen, die im Bundesimmissionsschutzgesetz ihre Grundlage haben;
nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB heranzuziehen, da die Vorschriften des
Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 2 Abs. 2 LuftVG nicht für Flugplätze
gelten (vgl. Landmann/Rohmer/Hansmann, Umweltrecht, Bd. II, 3.1 TA-Lärm
Nr. 1 Rdn. 7). Für den durch den Luftverkehr hervorgerufenen Lärm gibt es im
Rahmen der Beurteilung auch nach § 9 Abs. 2 LuftVG keine generell festgeleg-
ten Grenzen (BVerwG, UPR 1999, 153, 154; BVerwG, NVwZ 2004, 1229, 1232;
Landmann/Rohmer/Hansmann, aaO). Ebensowenig gibt es damit Grenz- oder
Richtwerte, die für § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Bedeutung erlangen könn-
ten. Solche ergeben sich auch nicht aus der Richtlinie 2002/49/EG des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung
und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG 2002, L 189/12), deren Umset-
zungsfrist abgelaufen ist. Diese Richtlinie dient zwar der Erarbeitung eines
gemeinsamen Konzepts zur Bekämpfung von Lärm, auch Fluglärm, dem Men-
schen insbesondere in bebauten Gebieten ausgesetzt sind. Sie regelt aber zu-
nächst nur die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von
Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden und legt keine Grenz-
werte fest, an denen sich Behörden und Gerichte bei der Beurteilung von Un-
terlassungsbegehren oder Schadensersatzansprüchen orientieren könnten.
Der Tatrichter ist daher auf eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmis-
sionen charakterisierenden Umstände angewiesen, ohne daß ihn Grenz- oder
Richtwerte hierbei binden könnten. Das schließt nicht aus, daß er - wie es das
Berufungsgericht getan hat - in seine Würdigung Grenz- und Richtwerte aus
Lärmschutzvorschriften einbezieht, auch wenn diese nicht unter § 906 Abs. 1
Satz 2 und 3 BGB fallen. Sie können eine Entscheidungshilfe darstellen (Se-
nat, BGHZ 111, 63, 67; 120, 239, 256 f.; 121, 248, 253; Urt. v. 26. September
2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, 3700). Dabei wäre es dem Berufungsge-
richt auch nicht verwehrt gewesen - wie die Revision geltend macht -, auch die
Grenzwerte der TA-Lärm oder der Verkehrslärmschutzverordnung in den Blick
zu nehmen, statt allein auf privatrechtliche Umweltstandards abzustellen. Es ist
indes nicht ersichtlich, und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, daß
eine Berücksichtigung dieser öffentlich-rechtlichen Grenzwerte zu einem ande-
ren Ergebnis geführt hätte. Die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohn-
gebiete liegen bei nachts 40 dB(A) und tags 55 dB (A) und reihen sich damit in
die Größenordnung der Werte ein, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat.
Ähnlich verhält es sich mit den Werten der Verkehrslärmschutzverordnung
(49 dB(A)/59 dB(A)), zumal diese ohnehin kaum aussagekräftig sind, weil sie
nicht für ständige Lärmquellen, sondern für vorübergehende Immissionen
durch den Bau oder durch wesentliche Änderungen von öffentlichen Straßen
gelten.
cc) Daß das Berufungsgericht den Ausgleich der Wertminderung durch
Zahlung eines einmaligen Betrages statt monatlicher Beträge festgesetzt hat,
ist entgegen der Auffassung der Revision nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.
Eine Rentenzahlung kommt in Betracht, wenn die Nutzungswertminderung
vorübergehender Natur ist (vgl. nur Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 264 m.w.N.).
Dies hat das Berufungsgericht in tatrichterlich nicht zu beanstandender Weise
ausgeschlossen.
dd) Soweit die Revision meint, die Kläger hätten den geltend gemachten
Anspruch verwirkt, verweist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstan-
zen, der geeignet wäre, die für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen
Zeit- und Umstandsmomente (Senat, BGHZ 43, 289, 292; BGHZ 84, 280, 281)
auszufüllen. Der Überlegung, die Ausschlußfrist des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
schlicht auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB zu übertragen, kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung
der Ausschlußfrist des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedeutete nicht die
Konkretisierung eines Verwirkungstatbestandes, sondern die Implantierung
einer besonderen Verjährung für zivilrechtliche Immissionsschutzansprüche.
Dem stehen die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die
auch für Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gelten, entgegen (vgl. nur
Senat, Urt. v. 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714, 715).
III.
Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da die Feststellungen des Be-
rufungsgerichts nicht die Beurteilung zulassen, ob die Voraussetzungen des
§ 71 Abs. 2 LuftVG mit der Folge der Fiktion eines bestandskräftigen Planfest-
stellungsbeschlusses gegeben sind. Das Berufungsgericht wird daher diese
von ihm offen gelassene Frage zu klären haben.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann