Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.12.2004 – V ZR 72/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 LuftVG §§ 9, 10, 71 Abs. 2 Satz 1 VwVfG §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2

Verkündet am: 10. Dezember 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Ist ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 8, 9, 10 LuftVG durchgeführt worden, kommt ein zivil- rechtlicher Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen Lärmbelästigungen grundsätzlich nicht in Betracht.

b) Wird eine Planfeststellung nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG fingiert, gilt dasselbe. Dem von Lärm- immissionen Betroffenen steht in solchen Fällen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 VwVfG zu Gebote.

c) Die Sperrwirkung der Regelungen des Planfeststellungsverfahrens gilt nicht nur für den Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen, sondern auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des Grundstücks.

d) Bei der Beurteilung, ob Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedeutet, ist der Tatrichter auf eine Würdigung aller die Lärmimmissionen charakteri- sierenden Umstände angewiesen. Die Vorschriften des Fluglärmgesetzes, der TA-Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) stellen keine Normen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB dar; von den dort geregelten Grenzwerten geht daher keine Indizwirkung aus, sie können aber bei der Gesamtwürdigung als Entscheidungshilfe Berücksichtigung finden.

BGH, Urteil vom 10. Dezember 2004 - V ZR 72/04 - OLG Köln LG Bonn

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Dezember 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und

die Richterin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 18. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte betreibt den erstmals 1959 genehmigten Flughafen

Köln/Bonn. Die Kläger sind seit 1989 Eigentümer eines Hausgrundstücks in

L. -S. , das zuvor der Mutter des Klägers gehörte, die den Klägern et-

waige Ansprüche gegen die Beklagte wegen Fluglärmbelästigung abgetreten

hat.

Das Haus befindet sich außerhalb der durch das Gesetz zum Schutz

gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz) gezogenen Schutzzonen unter dem

Gleitpfad der einfliegenden Flugzeuge beim Anflug auf eine bestimmte, über-

wiegend nur bei Westwindwetterlagen genutzte Landebahn. Die durchschnittli-

che Überflughöhe beträgt, bedingt durch die Hanglage des Grundstücks, re-

gelmäßig weniger als 300 m.

Die Kläger haben behauptet, daß von dem Flugverkehr, insbesondere

nachts, eine unzumutbare Lärmbelästigung ausgehe, der durch Schallschutz-

maßnahmen nicht in ausreichendem Maße begegnet werden könne. Sie haben

im Jahre 2000 die Fenster im Erdgeschoß ausgetauscht und mit Wärme-

schutzverglasung versehen. Außerdem haben sie eine Isolierung des Flachda-

ches

- soweit nicht überbaut - anbringen

lassen. Die Kosten hierfür

(10.849,14 € und 4.366,14 €) machen sie als Aufwendung

sersatz für Schall-

schutzmaßnahmen geltend. Ferner verlangen sie Ausgleich einer nach ihrer

Behauptung auf der Lärmimmission beruhenden Wertminderung von

54.467,16 € (25 % des Grundstückswerts).

Das Landgericht hat eine Beweisaufnahme durch Einholung von Sach-

verständigengutachten zum Ausmaß der Lärmbeeinträchtigung und durch Be-

obachtung der Flugbewegungen zu nächtlicher Zeit durchgeführt und der Klage

dem Grunde nach stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung mit

der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Frage, ob auch die Flugbelästigung

tagsüber für die Kläger unzumutbar ist und neben der im Grundurteil festge-

stellten nächtlichen Fluglärmbelastung eine Wertminderung von insgesamt

25 % des Grundstückswertes rechtfertigt, dem Betragsverfahren überlassen

bleibt. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Beklagte ihren Abweisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen die Zurück-

weisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält den geltend gemachten Anspruch aus § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB dem Grunde nach für gerechtfertigt. Der Umstand, daß der

Flughafen - vom Berufungsgericht unterstellt - nach § 71 Abs. 2 LuftVG als ge-

nehmigt gelte, führe nicht dazu, daß nach § 9 Abs. 2, 3 LuftVG, § 75 Abs. 2

Satz 2 bis 4 VwVfG oder nach § 11 LuftVG, § 14 BImSchG die Geltendma-

chung zivilrechtlicher Ansprüche ausgeschlossen sei. Zur Annahme einer we-

sentlichen Beeinträchtigung durch den Fluglärm ist das Berufungsgericht auf

der Grundlage der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme gekom-

men. Es hat sich dabei nicht an den Regelungen der technischen Anleitung

zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - orientiert, sondern hat im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung vor allem auf einen Mittelungspegel abgestellt und dabei

unter Berücksichtigung, daß das Hausgrundstück in einem allgemeinen Wohn-

gebiet liegt, Grenzwerte verschiedener DIN-Vorschriften über die Messung und

Beurteilung von Flugzeuggeräuschen sowie über städtebaulichen Schallschutz,

ferner eine VDI-Richtlinie über Arbeitslärm zur Bewertung mit herangezogen.

Daß das Landgericht - nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehler-

haft - keine Feststellungen zu etwaigen Lärmbelästigungen tagsüber getroffen

hat, hält das Berufungsgericht nicht für entscheidungserheblich, da der An-

spruch dem Grunde nach schon wegen der nächtlichen Lärmbeeinträchtigung

gerechtfertigt sei und Weiteres dem Betragsverfahren überlassen bleiben kön-

ne.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen

Punkten stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision stellt es allerdings keinen Ver-

fahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht durch Grundurteil entschieden

hat, obwohl es an Feststellungen zu etwaigen Lärmbeeinträchtigungen tags-

über fehlt. Für den Grund des Anspruchs genügt es, daß das Berufungsgericht

sich die Überzeugung davon verschafft hat, daß der von dem Flughafen der

Beklagten ausgehende Fluglärm eine wesentliche Beeinträchtigung im Sinne

des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB darstellt, die die Kläger in der Benutzung ihres

Grundstücks in nicht mehr zumutbarer Weise beeinträchtigt. Beruht diese

Überzeugung nur auf Feststellungen, die zur Nachtzeit getroffen wurden, so

ändert sich daran nichts, wenn tagsüber eine weitere Lärmbelästigung hinzu-

tritt, mag sie die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten oder nicht. Daß der Se-

nat - in einem obiter dictum - gemeint hat, eine Lärmdauerbelastung durch

überfliegende Flugzeuge könne nur insgesamt unter Berücksichtigung ihrer

Besonderheiten gewürdigt werden, wobei zwischen landenden und startenden

Flugzeugen ebensowenig unterschieden werden könne wie zwischen leisen

oder lauten (Urt. v. 16. September 1988, V ZR 267/86, NJW-RR 1989, 396,

397), steht dem nicht entgegen. In jenem Verfahren hatte das Berufungsgericht

die sich widersprechenden Feststellungen getroffen, daß die Kläger zwar die

Geräusche landender Flugzeuge hinnehmen müßten, "unter Umständen" aber

"einen Ausgleichsanspruch wegen der Geräuscheinwirkung startender Flug-

zeuge" hätten. Andererseits - so das Berufungsgericht in dem damaligen Ver-

fahren - sei die "Häufigkeit von Geräuschbeeinträchtigung der landenden Flug-

zeuge wesentlich größer, was zur Folge haben könne, daß die zusätzliche Be-

lastung durch startende Flugzeuge doch nicht ins Gewicht falle". Angesichts

dessen fehlte es schon an der für den Erlaß des Grundurteils notwendigen

Feststellung, daß mit hoher Wahrscheinlichkeit der Klageanspruch in irgendei-

ner Höhe bestand (Senat, aaO). Solche Bedenken können vorliegend nicht

erhoben werden. Schon die Lärmbeeinträchtigungen bei Nacht rechtfertigen

nach Auffassung des Berufungsgerichts einen Ausgleichsanspruch. Somit

kommt es nur noch für dessen Höhe auf eine Gesamtbetrachtung des Lärms

bei Tag und bei Nacht an.

2. Die Revision wendet sich nicht gegen die - aus Rechtsgründen auch

nicht zu beanstandende - Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Zivil-

rechtsweg vorliegend unbeschadet des Umstands gegeben ist, daß möglicher-

weise fiktiv von einem bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß auszuge-

hen ist. Sie hält aber materiellrechtlich den geltend gemachten Ausgleichsan-

spruch wegen der Wirkungen einer solchen Fiktion und - generell - wegen des

Verhältnisses von öffentlichem und zivilrechtlichem Immissionsschutzrecht für

ausgeschlossen.

a) Geht man - wie revisionsrechtlich geboten - davon aus, daß der von

der Beklagten betriebene Flugplatz nach § 71 Abs. 2 Satz 1 LuftVG als im Plan

festgestellt gilt, so ist der Rechtsansicht der Revision beizutreten, daß für einen

Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Raum ist.

aa) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat für den Bereich des

Straßenbaus entschieden, daß ein öffentlich-rechtlicher, unter dem Gesichts-

punkt des enteignenden Eingriffs geltend gemachter Entschädigungsanspruch

wegen Lärmimmissionen infolge nicht ausreichender Schallschutzmaßnahmen

dann ausscheidet, wenn die öffentliche Unternehmung (in jenem Fall der Aus-

bau einer Autobahn), die zu der Lärmimmission führt, auf einem bestandskräf-

tigen Planfeststellungsbeschluß beruht, der Schallschutzmaßnahmen nicht be-

rücksichtigt (BGHZ 140, 285, 293 ff., 298 ff., beruhend auf der Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts, NJW 1987, 2884 f.; NJW 1989, 467, 469).

Maßgebend für diese Entscheidung sind die folgenden Überlegungen.

Das Planfeststellungsverfahren gibt dem von der geplanten Unterneh-

mung betroffenen Nachbarn die Möglichkeit, Einwendungen vorzubringen und

die Behörde anzuhalten, Schallschutzmaßnahmen zum Schutze der Anlieger

anzuordnen (§ 74 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG). Dazu zählen alle aktiven und

insbesondere auch passiven Schallschutzeinrichtungen, wie etwa Schall-

schutzfenster, die am Haus des Nachbarn

installiert werden können

(Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 74 Rdn. 88;

Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 74 Rdn. 107 ff., 111). Hat die Planfeststel-

lungsbehörde sich, etwa aufgrund von Einwendungen, mit der Frage der erfor-

derlichen aktiven und passiven Schallschutzmaßnahmen bezogen auf das be-

nachbarte Eigentum im Planfeststellungsverfahren, wie geboten, umfassend

auseinandergesetzt, so ist damit dem Eigentumsschutz der Anlieger Genüge

getan. Ist der betroffene Eigentümer der Meinung, daß der Planfeststellungs-

beschluß dem Schutz seines Eigentums im Hinblick auf mögliche Schall-

schutzmaßnahmen nicht genügend Rechnung trägt, so kann er im Wege der

Anfechtung des Beschlusses Ergänzungen durchsetzen. Sieht er hiervon ab,

muß er sich, wenn nicht ein Verfahren nach § 75 Abs. 2 und 3 VwVfG auf nach-

trägliche Anordnung von Maßnahmen bei nicht voraussehbaren Wirkungen des

Vorhabens in Betracht kommt, mit der Bestandskraft der Ablehnung weiterge-

hender Schallschutzmaßnahmen abfinden. Für einen Anspruch auf eine für

passive Schallschutzmaßnahmen zu verwendende Entschädigung besteht bei

einer solchen Sachlage auch unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Ein-

griffs, der sich aus dem allgemeinen Aufopferungsgrundsatz herleitet, kein Be-

dürfnis und kein Raum (BGHZ 140, 285, 301 f.).

bb) Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für einen Anspruch aus

(1) Die Verwandtschaft des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsan-

spruchs mit dem zivilrechtlichen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2

Satz 2 BGB legt eine grundsätzliche Gleichbehandlung nahe. Die Parallele

beider Ansprüche zeigt sich darin, daß die Anspruchsvoraussetzungen des

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auf den öffentlich-rechtlichen Anspruch übertragen

werden (BGHZ 91, 20, 27; Krohn, in: Roth/Lemke/Krohn, Der bürgerlich-

rechtliche Aufopferungsanspruch als Problem der Systemgerechtigkeit im

Schadensersatzrecht, 2001, S. 57), daß mit anderen Worten die zivilrechtliche

Norm schlicht analog im öffentlichen Recht angewandt wird (Erman/A. Lorenz,

BGB, 11. Aufl., § 906 Rdn. 50; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906 Rdn. 84;

Hagen, WM 1984, 677, 682). So wird im allgemeinen der öffentlich-rechtliche

Anspruch auf Entschädigung zuerkannt, wenn Immissionen von hoher Hand,

deren Zuführung nicht untersagt werden kann, sich als ein unmittelbarer Ein-

griff in nachbarliches Eigentum darstellen und die Grenze dessen überschrei-

ten, was ein Nachbar nach § 906 BGB entschädigungslos hinnehmen muß

(BGHZ 91, 20, 21 f.; 122, 76).

(2) Daß für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2

Satz 2 BGB nicht anders als für den strukturell vergleichbaren öffentlich-

rechtlichen Entschädigungsanspruch der Grundsatz des Vorrangs der im Plan-

feststellungsverfahren gebotenen Rechtsschutzmöglichkeiten gelten muß, ent-

spricht seiner Konzeption. Er kommt nur in Betracht, wenn nicht eine andere

gesetzliche Bestimmung den konkreten Fall abschließend regelt (BGHZ 72,

289, 295; Senat, BGHZ 142, 227, 236). Ferner setzt er stets voraus, daß der

primäre Störungsabwehranspruch (§ 1004 BGB) dem betroffenen Eigentümer

aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen versagt ist (BGHZ 72, 289, 292 f.;

Senat, BGHZ 85, 375; Hagen, WM 1984, 677, 684). In diesem Zusammenhang

ist in der Vergangenheit stets gefragt worden, ob und mit welcher Folge es von

Bedeutung ist, daß der betroffene Nachbar von zur Verfügung stehenden

Rechtsmitteln oder Rechtsbehelfen keinen Gebrauch gemacht hat. Für den

Bereich des öffentlichen Rechts ist eine entsprechende Anwendung des § 254

BGB herangezogen worden. Danach soll dem Nachbarn, der zumutbare

Rechtsbehelfe einzulegen unterläßt, wegen Nichtwahrung eigener Belange ein

Ausgleich für solche Nachteile verwehrt bleiben, die er durch den Gebrauch

der Rechtsbehelfe hätte vermeiden können (BGHZ 113, 17, 22 f.; 140, 285,

297). Im Zivilrecht sind die gleichen Überlegungen - mit demselben Ergebnis -

unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit angestellt worden (Hagen, WM

1984, 677, 684 unter Hinweis auf BGHZ 72, 289, 294 f.). Solche Erwägungen

erfassen die Problematik nicht im Kern und bleiben unscharf. Klar ist demge-

genüber der Ansatz, den der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für den öf-

fentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch nunmehr verfolgt. Wenn der Ge-

setzgeber für bestimmte Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur

Vermeidung von Eigentumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich vor-

sieht, in dem die Rechte des Einzelnen berücksichtigt werden können, so sind

diese Rechtsschutzmöglichkeiten zu ergreifen. Ein Ausgleichsanspruch nach

§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB tritt dahinter zurück (vgl. schon OLG Stuttgart, NJW-

RR 2001, 1313, 1315).

Ein solches Verfahren stellt das Planfeststellungsverfahren dar. Die Be-

hörde hat dem Träger des Vorhabens, von dem Immissionen ausgehen kön-

nen, nach § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Vorkehrungen oder die Errichtung und

Unterhaltung von Auflagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder

zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind.

Ist dies nicht möglich oder untunlich, steht den Betroffenen nach § 74 Abs. 2

Satz 3 VwVfG ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld zu.

Neben dieser ausdifferenzierten Regelung besteht im Regelfall für einen zu-

sätzlichen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Bedürfnis. Nur soweit

die im Planfeststellungsverfahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten dem

berechtigten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers nicht aus-

reichend Rechnung tragen, etwa weil sie Besonderheiten des Einzelfalls nicht

erfassen können, ist ein Rückgriff auf § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB denkbar.

cc) Dies bedeutet auch für den hier zu unterstellenden Fall einer fiktiven

Planfeststellung, daß ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ausgeschlos-

sen ist.

(1) Das Berufungsgericht, das die Problematik nicht verkennt, sieht Be-

darf für einen zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch, weil vorliegend kein Plan-

feststellungsverfahren durchgeführt worden ist und sich die bestandskräftige

Planfeststellung nur aufgrund einer Fiktion ergibt (§ 71 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1

LuftVG). Dem Betroffenen hätten daher die Möglichkeiten, die § 74 Abs. 2

VwVfG vorsieht, nicht zur Verfügung gestanden. Dies trifft im Ergebnis nicht zu.

Allerdings scheiden bei einem nur fingierten Planfeststellungsverfahren Anord-

nungen und Auflagen aus, die die Planfeststellungsbehörde ansonsten nach

§ 74 Abs. 2 VwVfG in dem Verfahren treffen und vorsehen kann. Es bleibt aber

die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4

VwVfG nachträglich die Maßnahmen einzufordern, die ansonsten nach § 74

Abs. 2 VwVfG zu treffen gewesen wären (BVerfG, NVwZ-RR 2001, 209;

BVerwG, NVwZ 2004, 869 f.). Dieser Rechtsbehelf unterscheidet sich in seiner

Qualität nicht von den im Planfeststellungsverfahren selbst vorgesehenen Re-

gularien. Die Vorschriften sind inhaltlich gleich gestaltet. Auch § 75 Abs. 2

Satz 2 bis 4 VwVfG sieht die Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissionen

bzw. die Errichtung und Unterhaltung von schützenden Anlagen vor sowie, falls

solche Maßnahmen nicht möglich oder untunlich sind, eine Entschädigung in

Geld. Soweit die nachträgliche Anordnung von Vorkehrungen gegen Immissio-

nen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG davon abhängig ist, daß es sich um Wir-

kungen des genehmigten Vorhabens handeln muß, die im Zeitpunkt der Unan-

fechtbarkeit des Plans nicht voraussehbar waren, unterliegt die Norm im An-

wendungsbereich fiktiver Planfeststellungen im Sinne von § 72 Abs. 2 LuftVG

einer Modifizierung. Der Grund dafür, daß die Wirkungen objektiv erst nach der

Unanfechtbarkeit

in Erscheinung getreten

(Bonk/Neumann,

in: Stel-

kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 75 Rdn. 52) und für den Betroffenen bei

verständiger Sicht nicht voraussehbar gewesen sein dürfen (BVerwGE 80, 7,

13; Bonk/Neumann aaO; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., § 75 Rdn. 25), liegt

darin, daß vorher aufgetretene Beeinträchtigungen Einzelner im Planfeststel-

lungsverfahren hätten Berücksichtigung finden können. Bei einer fiktiven Plan-

feststellung scheiden solche Überlegungen aus. Der Betroffene muß daher

grundsätzlich auch solche ihn beeinträchtigende Wirkungen geltend machen

können, die schon vor der kraft gesetzlicher Fiktion eingetretenen Unanfecht-

barkeit des Plans bestanden haben, jedenfalls, wenn die mit dem Anlagenbe-

trieb verbundenen Immissionen ein Ausmaß erreichen, durch das der Gewähr-

angetastet wird (BVerwG aaO). Die zeitlichen Grenzen der Geltendmachung

ergeben sich dann allein aus § 75 Abs. 3 Satz 2 VwVfG.

Einem solchen Verständnis steht auch nicht der Zweck der Fiktion des

§ 71 Abs. 2 LuftVG entgegen. Mit dieser am 1. März 1999 in Kraft getretenen

Änderung des Luftverkehrsgesetzes (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, LuftVG,

Stand: Dez. 2000, § 71 Rdn. 1) sollte für ältere Flugplätze in den alten Bundes-

ländern Rechtssicherheit geschaffen werden (BT-Drucks. 13/9513, S. 54 f.,

60 f.). Es sollte eine Rechtsgrundlage geschaffen werden für den zum Zeit-

punkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung bestehenden tatsächlichen Zu-

stand (Giemulla, aaO Rdn. 5). Die Norm hat aber nicht den Charakter einer

allgemeinen Heilungsklausel (BVerwG aaO S. 871) und schließt somit nicht

weitergehende Anordnungen zum Schutz vor Lärmimmissionen aus.

(2) Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat offengelassen, ob die

Sperrwirkung eines bestandskräftigen Planfeststellungsverfahrens nur für den

Anspruch auf Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen gilt

oder auch für Ansprüche auf Ausgleich eines verbleibenden Minderwerts des

Grundstücks (BGHZ 140, 285, 300 f.). Die Frage ist im Sinne eines umfassen-

den Ausschlusses zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zu beantworten. Die

Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG verfolgen das Ziel, jede fach-

planungsrechtlich erhebliche Beeinträchtigung im nachbarlichen Bereich aus-

zuschließen. Dazu dient die Vornahme aktiver und passiver Schallschutzmaß-

nahmen. Ein Minderwert, der zu entschädigen wäre, verbleibt dann ohnehin

nicht. Er kommt nur in Betracht, wenn Schallschutzmaßnahmen nicht ausrei-

chen oder mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder untunlich sind. Dann sieht

schädigung zum Ausgleich des Minderwerts vor (BGHZ 140, 285, 298). Diese

Regelung ist ausreichend und läßt, auch hinsichtlich der Entschädigung für

einen Minderwert des Grundstücks, keinen Raum für einen Anspruch aus § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB. Dabei kommt es auf die in Rechtsprechung und Literatur

eher unscharf behandelte Frage, ob für öffentlich-rechtliche Aufopferungsan-

sprüche aus enteignendem Eingriff und für zivilrechtliche Ausgleichsansprüche

nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB unterschiedliche Zumutbarkeitsschwellen gelten

(siehe dazu etwa BGHZ 122, 76, 78 f.; Staudinger/Roth, BGB [2001], § 906

Rdn. 257) nicht an. Die Ansprüche nach §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG, und

damit auch die auf Geldentschädigung, die ja nichts anderes als Ersatz für

nicht mögliche Schutzmaßnahmen darstellen, sind schon bei Überschreiten der

(fachplanungsrechtlichen) Erheblichkeitsschwelle gegeben, nicht erst, wenn

auch die deutlich höher liegende enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle

erreicht ist (BGHZ 140, 285, 298), die nach der Rechtsprechung des III. Zivil-

senats zugleich das zumutbare Maß bezeichnen soll, bis zu dem der Eigentü-

mer Beeinträchtigungen nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entschädigungslos hin-

nehmen muß (BGHZ 122, 76, 79). Der Betroffene steht sich daher mit den

Möglichkeiten, die die Vorschriften der §§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 2 VwVfG bieten,

grundsätzlich sogar besser als mit zivilrechtlichen Ausgleichsansprüchen. Um

so weniger ist für letztere ein Bedarf.

b) Sind hingegen die Voraussetzungen für eine Fiktion nach § 71 Abs. 2

LuftVG nicht gegeben, steht der Weg für nachträgliche Schutzanordnungen

nach § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG nicht zur Verfügung. Für diesen Fall

kommt ein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB

in Betracht (Giemulla, in: Giemulla/Schmid, § 9 LuftVG Rdn. 12). Ausgehend

hiervon halten die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es einen

solchen Anspruch dem Grunde nach bejaht, den Angriffen der Revision stand.

aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die von dem

Flugverkehr herrührenden Lärmimmissionen von den Klägern zu dulden sind,

wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen (§ 906

Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von dem Empfinden eines

verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter

Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr

zuzumuten ist (Senat, BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 255; 148, 261, 264). Die

dazu von dem Berufungsgericht in tatrichterlicher Verantwortung vorgenomme-

ne Bewertung mit dem Ergebnis einer wesentlichen Beeinträchtigung weist kei-

ne Rechtsfehler auf. Das führt, da nach den Feststellungen des Landgerichts

auch die Voraussetzungen des § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB gegeben sind, zu ei-

nem Ausgleichsanspruch nach Satz 2 der Norm.

bb) So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Berufungsge-

richt die Voraussetzungen des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht für gege-

ben erachtet hat.

Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) fällt nicht un-

ter § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, da es nicht der Beurteilung individueller Lärmbe-

einträchtigungen dient, sondern lediglich eine Grundlage für die Festlegung

von Lärmschutzzonen bietet (BGHZ 122, 76, 82; Staudinger/Roth, § 906

Rdn. 148; Palandt/Bassenge, BGB, 63. Aufl., § 906 Rdn. 17; vgl. auch schon

Senat, BGHZ 69, 105, 109 f.). Soweit die Revision darauf verweist, daß nach

der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages

zum Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 das Fluglärmge-

setz zu den Gesetzen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB gehören solle

(vgl. BT-Drucks. 12/7425, S. 88), führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der

Charakter des Fluglärmgesetzes, das nicht Gegenstand der Beratungen war,

konnte und sollte durch das Sachenrechtsänderungsgesetz, das die jetzige

Fassung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 zur Folge hatte, nicht geändert werden.

Wenn der Rechtsausschuß das Fluglärmgesetz als Beispiel für ein Gesetz im

Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB genannt hat, so erlag er einem Irrtum

- ebenso wie er einem Irrtum hinsichtlich der Verteilung der Darlegungs- und

Beweislast in § 906 Abs. 1 BGB unterlag (Senat, Urt. v. 13. Februar 2004,

V ZR 217/03, NJW 2004, 1317, 1318). Infolgedessen geht auch die Verfah-

rensrüge der Revision fehl, soweit eine Frage der Beklagten nach einer an dem

Fluglärmgesetz ausgerichteten Meßbewertung im Beweisverfahren nicht zuge-

lassen worden ist.

Die TA-Lärm und die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV; bei-

des Regelungen, die im Bundesimmissionsschutzgesetz ihre Grundlage haben;

vgl. §§ 66 Abs. 2, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG) sind im konkreten Fall nicht

nach § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB heranzuziehen, da die Vorschriften des

Bundesimmissionsschutzgesetzes nach § 2 Abs. 2 LuftVG nicht für Flugplätze

gelten (vgl. Landmann/Rohmer/Hansmann, Umweltrecht, Bd. II, 3.1 TA-Lärm

Nr. 1 Rdn. 7). Für den durch den Luftverkehr hervorgerufenen Lärm gibt es im

Rahmen der Beurteilung auch nach § 9 Abs. 2 LuftVG keine generell festgeleg-

ten Grenzen (BVerwG, UPR 1999, 153, 154; BVerwG, NVwZ 2004, 1229, 1232;

Landmann/Rohmer/Hansmann, aaO). Ebensowenig gibt es damit Grenz- oder

Richtwerte, die für § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB Bedeutung erlangen könn-

ten. Solche ergeben sich auch nicht aus der Richtlinie 2002/49/EG des Euro-

päischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung

und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl EG 2002, L 189/12), deren Umset-

zungsfrist abgelaufen ist. Diese Richtlinie dient zwar der Erarbeitung eines

gemeinsamen Konzepts zur Bekämpfung von Lärm, auch Fluglärm, dem Men-

schen insbesondere in bebauten Gebieten ausgesetzt sind. Sie regelt aber zu-

nächst nur die Ermittlung der Belastung durch Umgebungslärm anhand von

Lärmkarten nach gemeinsamen Bewertungsmethoden und legt keine Grenz-

werte fest, an denen sich Behörden und Gerichte bei der Beurteilung von Un-

terlassungsbegehren oder Schadensersatzansprüchen orientieren könnten.

Der Tatrichter ist daher auf eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmis-

sionen charakterisierenden Umstände angewiesen, ohne daß ihn Grenz- oder

Richtwerte hierbei binden könnten. Das schließt nicht aus, daß er - wie es das

Berufungsgericht getan hat - in seine Würdigung Grenz- und Richtwerte aus

Lärmschutzvorschriften einbezieht, auch wenn diese nicht unter § 906 Abs. 1

Satz 2 und 3 BGB fallen. Sie können eine Entscheidungshilfe darstellen (Se-

nat, BGHZ 111, 63, 67; 120, 239, 256 f.; 121, 248, 253; Urt. v. 26. September

2003, V ZR 41/03, NJW 2003, 3699, 3700). Dabei wäre es dem Berufungsge-

richt auch nicht verwehrt gewesen - wie die Revision geltend macht -, auch die

Grenzwerte der TA-Lärm oder der Verkehrslärmschutzverordnung in den Blick

zu nehmen, statt allein auf privatrechtliche Umweltstandards abzustellen. Es ist

indes nicht ersichtlich, und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt, daß

eine Berücksichtigung dieser öffentlich-rechtlichen Grenzwerte zu einem ande-

ren Ergebnis geführt hätte. Die Grenzwerte der TA-Lärm für allgemeine Wohn-

gebiete liegen bei nachts 40 dB(A) und tags 55 dB (A) und reihen sich damit in

die Größenordnung der Werte ein, auf die das Berufungsgericht abgestellt hat.

Ähnlich verhält es sich mit den Werten der Verkehrslärmschutzverordnung

(49 dB(A)/59 dB(A)), zumal diese ohnehin kaum aussagekräftig sind, weil sie

nicht für ständige Lärmquellen, sondern für vorübergehende Immissionen

durch den Bau oder durch wesentliche Änderungen von öffentlichen Straßen

gelten.

cc) Daß das Berufungsgericht den Ausgleich der Wertminderung durch

Zahlung eines einmaligen Betrages statt monatlicher Beträge festgesetzt hat,

ist entgegen der Auffassung der Revision nicht von Rechtsirrtum beeinflußt.

Eine Rentenzahlung kommt in Betracht, wenn die Nutzungswertminderung

vorübergehender Natur ist (vgl. nur Staudinger/Roth, § 906 Rdn. 264 m.w.N.).

Dies hat das Berufungsgericht in tatrichterlich nicht zu beanstandender Weise

ausgeschlossen.

dd) Soweit die Revision meint, die Kläger hätten den geltend gemachten

Anspruch verwirkt, verweist sie nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstan-

zen, der geeignet wäre, die für die Annahme einer Verwirkung erforderlichen

Zeit- und Umstandsmomente (Senat, BGHZ 43, 289, 292; BGHZ 84, 280, 281)

auszufüllen. Der Überlegung, die Ausschlußfrist des § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG

schlicht auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen nach § 906

Abs. 2 Satz 2 BGB zu übertragen, kann nicht gefolgt werden. Eine Anwendung

der Ausschlußfrist des Verwaltungsverfahrensgesetzes bedeutete nicht die

Konkretisierung eines Verwirkungstatbestandes, sondern die Implantierung

einer besonderen Verjährung für zivilrechtliche Immissionsschutzansprüche.

Dem stehen die Verjährungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die

auch für Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gelten, entgegen (vgl. nur

Senat, Urt. v. 18. November 1994, V ZR 98/93, NJW 1995, 714, 715).

III.

Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, da die Feststellungen des Be-

rufungsgerichts nicht die Beurteilung zulassen, ob die Voraussetzungen des

§ 71 Abs. 2 LuftVG mit der Folge der Fiktion eines bestandskräftigen Planfest-

stellungsbeschlusses gegeben sind. Das Berufungsgericht wird daher diese

von ihm offen gelassene Frage zu klären haben.

Wenzel Krüger Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann