BGH Urteil vom 08.11.2005 – VI ZR 332/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 332/04
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 8. November 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Dc, Eh
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines
Schreckschusses in einer Theateraufführung.
BGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr auf die münd-
liche Verhandlung vom 8. November 2005
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-
gerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten des
Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes (künftig:
des Beklagten) zum Ersatz des Schadens, den der Kläger durch einen
Schreckschuss in der Aufführung des "Faust" von Johann Wolfgang von
Goethe im Staatstheater W. am 4. April 1999 erlitten haben will.
Der Kläger litt seit 1. März 1997 an einem chronischen Tinnitus (Ohrge-
räusch) infolge eines Knalltraumas durch einen Pistolenschuss. Er war deshalb
bis 26. Mai 1997 in ohrenärztlicher Behandlung.
Während der Aufführung am 4. April 1999 - es war die 74. Aufführung
dieser Inszenierung - setzte ein Schauspieler kurz vor der Pause einen Gehör-
schutz auf und feuerte dann einen Schuss aus einer 9 mm-Schreckschusspis-
tole ab, der am Sitzplatz des Klägers zwischen 128 und 129 dB (A) laut war.
Der Kläger erkundigte sich, ob mit weiteren Schüssen zu rechnen war, wartete
nach der Pause außerhalb des Zuschauerraums einen zweiten Schuss ab und
nahm dann den Rest der Aufführung wahr.
Er hat vorgetragen, sein Tinnitus habe sich seit 1997 soweit gebessert
gehabt, dass er nahezu beschwerdefrei gewesen sei. Seine Beschwerden hät-
ten sich durch den Schuss in der Aufführung vom 4. April 1999 wesentlich ver-
schlimmert. Er hat deshalb Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und
Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten für sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden erhoben.
Das Landgericht, dessen Urteil u.a. in NJW-RR 2004, 887 veröffentlicht
ist, hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten
hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Ziel einer Zurückweisung
der Berufung des Beklagten weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner - u.a in VersR 2005,
1406 veröffentlichten - Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, es komme
nicht darauf an, ob sich das vorbestehende Tinnitus-Leiden des Klägers durch
den Schuss verschlimmert habe. Die Bediensteten des Beklagten hätten jeden-
falls nicht fahrlässig gehandelt. Ein vollkommener Schutz der durch § 823
Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter sei praktisch nicht zu erreichen. Eine zur
Bestimmung der Sorgfaltsanforderungen im Einzelfall erforderliche Interessen-
abwägung führe zu dem Ergebnis, dass die Fahrlässigkeit eines Verhaltens zu
verneinen sei, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht worden sei, den die in
diesem Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachte. Ein
Hinweis auf Gefahr- und Sicherheitserwartungen des Verkehrs könne sich zwar
aus den in den betreffenden Verkehrskreisen üblichen Vorsichtsmaßregeln er-
geben. Auch habe für einen besonders empfindlichen Theaterbesucher die Ge-
fahr einer erheblichen und unheilbaren Gehörschädigung durch Minderung des
Hörvermögens oder durch ein Ohrgeräusch bestanden. Der Eintritt eines ent-
sprechenden Schadens sei aber außerordentlich unwahrscheinlich ("unterhalb
des Promillebereichs") gewesen. Dementsprechend habe nur der Kläger als
einziger von mehr als 23.000 Besuchern der Inszenierung über Beschwerden
geklagt. Auch deutschlandweit seien von den anderen 150 öffentlich-rechtlichen
Theatern mit über 20 Mio. Besuchern jährlich und den privatrechtlich organisier-
ten Bühnen Streitigkeiten über die Haftung für Gehörschäden bislang nicht be-
kannt geworden, obwohl auch an diesen in ähnlicher Weise wie am Hessischen
Staatstheater Schreckschüsse abgefeuert würden. Jeder Theaterbesucher wis-
se, dass es im Theater nicht immer leise zugehe und dass ein Regisseur nicht
wegen besonderer Empfindlichkeiten von vereinzelten Besuchern auf einen
"Knalleffekt" verzichte. Die weitgehende Üblichkeit derartiger Geräuschimmissi-
onen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener Warnhinweise ließen eine
Verletzung der den Theaterbesuchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt nicht
erkennen. Der vorgeschädigte und überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch
des Theaters ein Risiko eingegangen. Die Folgen einer Verwirklichung dieses
Risikos müsse er selbst tragen.
II.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-
chen Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer zivilrechtlichen Pflicht
des Theaterträgers aus, Theaterbesucher vor Körper- und Gesundheitsschäden
zu schützen, die aus dem Theaterbetrieb resultieren, mit denen aber bei einem
Theaterbesuch nicht gerechnet werden muss. Das gilt in gleicher Weise für
Rutschgefahren vor dem wie auch im Theater (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli
1985 - III ZR 137/84 - VersR 1985, 973; OLG München VersR 1988, 740; OLG
Karlsruhe VersR 1985, 1196) wie für sonstige Schädigungen durch den Betrieb
des Theaters. Für etwaige Pflichtverletzungen hat der Theaterbetreiber entwe-
der unmittelbar aus eigenem Verschulden wegen mangelnder Instruktion seiner
Besucher etwa durch eine herunterfallende Kulisse geschädigt wird, gilt aber
grundsätzlich auch für Lärmschädigungen durch den Betrieb.
Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grund-
sätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen,
um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Das entspricht ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats
(vgl. Senatsurteile
vom
19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember
- VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003
- VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367,
375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111).
Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die
ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch
für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr
vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu
gefährden, wäre utopisch (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 -
VersR 1975, 812). Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt,
ist im praktischen Leben nicht erreichbar (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1964
- VI ZR 39/63 - VersR 1964, 746). Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst
dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit er-
gibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. Senatsurteile vom
15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO; vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und
- VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 -
VersR 1987, 1014, 1015; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom
15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). Deshalb muss nicht für alle denkbaren
Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind viel-
mehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung ande-
rer
tunlichst abzuwenden
(vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978
- VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 -
aaO; BGHZ 14, 83, 85). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1
Satz 2 BGB a.F., jetzt § 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist genügt, wenn im Ergebnis der-
jenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich
herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (vgl. Senatsurteil vom
16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003
- VI ZR 155/02 - aaO). Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Si-
cherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger
und gewissenhafter Angehöriger dieser Berufsgruppe für ausreichend halten
darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Um-
ständen nach zuzumuten sind; Voraussetzung für eine Verkehrssicherungs-
pflicht ist, dass sich vorausschauend für ein sachkundiges Urteil die nahe lie-
gende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl.
Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 134/62 - VersR 1963, 532; vom
19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001
- VI ZR 447/00 - aaO und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO).
Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getrof-
fen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausge-
schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden
Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-
den, so muss der Geschädigte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-
den selbst tragen. Er hat ein "Unglück" erlitten und kann dem Schädiger kein
"Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO
und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO).
2. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu
Recht eine Haftung des Beklagten verneint. Das beanstandet die Revision ohne
Erfolg.
a) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung des Ergebnis-
ses der Beweisaufnahme angenommen, dass der von einem Schuss verur-
sachte Impulslärm an sich geeignet ist, die Sinneshärchen im Innenohr "umzu-
knicken", weil der Körper dagegen nicht schnell genug mit einem Selbstschutz-
mechanismus reagieren könne. Eine derartige "Schädigung" ist nicht mehr
rückgängig zu machen, wird allerdings häufig in kaum wahrnehmbarer Weise
erfolgen. Feststellungen dazu, dass vorliegend ein solches Umknicken von Sin-
neshärchen tatsächlich erfolgt ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht treffen
können.
b) Selbst wenn eine derartige Schädigung des Klägers zu Gunsten der
Revision unterstellt wird, ergab sich jedoch für ein sachkundiges Urteil nicht
vorausschauend die nahe liegende Gefahr einer solchen Verletzung von
Rechtsgütern. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, der Eintritt eines
erheblichen Gesundheitsschadens sei außerordentlich unwahrscheinlich gewe-
sen; das greift die Revision im Ergebnis erfolglos an.
(1) Zwar macht die Revision zu Recht geltend, dass die Feststellung des
Berufungsgerichts, der Sachverständige habe den potentiell gefährdeten Per-
sonenkreis auf etwa 25 % der Bevölkerung geschätzt, in dessen Ausführungen
keine Stütze findet. Dieser hat vielmehr ausgeführt, die Schwelle des Risikos für
den Normalhörenden sei überschritten, wenn der Schalldruck 84 dB (A) über-
steige. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dass jeder
Besucher am Platz des Klägers bei einem Schalldruck von 128 dB (A) potentiell
gefährdet war. Nach den Ausführungen des Sachverständigen waren sogar
25 % der Bevölkerung in gesteigertem Maße gefährdet, nämlich 20 % Vorge-
schädigte (wie der Kläger) und 5 % Überempfindliche ohne Schwerhörigkeit.
(2) Auf dieser zumindest missverständlichen Wiedergabe der Sachver-
ständigenäußerungen beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Wie das Beru-
fungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausführt, hat der Sachverstän-
dige in der Berufungsverhandlung des Weiteren erläutert, die Wahrscheinlich-
keit eines tatsächlichen Schadenseintritts hänge von Ausmaß, Zeit und Ge-
schwindigkeit des Anstiegs des Lärmpegels ab. Für den hier zu beurteilenden
Sachverhalt hat der Sachverständige die Wahrscheinlichkeit eines Scha-
denseintritts unterhalb des Promillebereichs angesiedelt; das steht im Einklang
mit der Aussage des Zeugen J., von den 23.000 Besuchern dieser Inszenierung
habe allein der Kläger Beschwerden wegen einer Gehörschädigung geführt.
(a) Die Revision rügt zwar, das Berufungsgericht habe sich nicht damit
auseinandergesetzt, dass der Zeuge J. als verantwortlicher Direktor des Thea-
ters einem Regressanspruch ausgesetzt sei und dass seinerzeit nicht alle Post
über seinen Schreibtisch gelaufen sei, sondern auch über den seines Vertre-
ters. Sie lässt dabei jedoch außer Betracht, dass das Berufungsgericht aus-
drücklich auch die Aussage des Zeugen berücksichtigt hat, dass er über ent-
sprechende Beschwerden wegen ihrer außerordentlichen Bedeutung in jedem
Fall unterrichtet worden wäre. Damit durfte das Berufungsgericht davon ausge-
hen, dass keine weiteren Beschwerden von Theaterbesuchern über Lärmschä-
digungen eingegangen waren, die dem Zeugen etwa unbekannt geblieben wä-
ren. Auch die Gefahr eines Regresses gegen den Zeugen musste entgegen der
Auffassung der Revision keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaf-
tigkeit der Aussage wecken, zumal der Fall vereinzelt geblieben ist.
(b) Der auf die Aussage des Zeugen J. gestützte Schluss des Beru-
fungsgerichts, andere Theaterbesucher hätten keinen Hörschaden durch die
Inszenierung davon getragen, beruht nicht auf einer Verletzung des § 286 ZPO.
Zwar kann der Revision darin gefolgt werden, dass die Durchsetzung eines An-
spruchs erhebliche zeitliche und auch finanzielle Mühen mit sich bringt, die
manchen Geschädigten von der Durchsetzung seiner Ansprüche abhalten mö-
gen. Dieser Aspekt tritt jedoch mit zunehmender Schwere des Schadens zu-
rück. Der auch von der Revision nicht in Zweifel gezogene Umstand, dass kein
anderer Theaterbesucher derartige Ansprüche geltend gemacht hat, ist daher
ein Indiz dafür, dass keine erheblichen Schädigungen erfolgt sind.
(c) Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch in der Begrün-
dung des Berufungsurteils besteht nicht. Wenn das Berufungsgericht im Ergeb-
nis dazu gelangt, die Theaterbesucher hätten den Schreckschuss hinnehmen
müssen, dann ersichtlich deshalb, weil es im Anschluss an die Ausführungen
des Sachverständigen die Gefahr einer Hörschädigung nicht für nahe liegend
hält. Das begründet keinen Widerspruch dazu, dass Beschwerden anderer Be-
sucher nicht feststellbar sind. Die Revision weist selbst auf die weiteren Erläute-
rungen des Sachverständigen hin, die von ihr in den Vordergrund ihrer Erwä-
gungen gestellte Schädigung der Sinneshärchen durch Umknicken sei für die
Geschädigten im allgemeinen wegen der geringen Anzahl solcher Schädigun-
gen "kaum wahrnehmbar", werde also regelmäßig nicht zu Beschwerden füh-
ren.
(3) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch
nicht daraus, dass der den Schuss abgebende Schauspieler unmittelbar vor
Abfeuern des Schusses einen Gehörschutz aufgesetzt hat. Das Berufungsge-
richt stellt - unbeanstandet von der Revision - fest, dass der Schalldruck im Be-
reich des Schützen deutlich höher war als im Bereich des Publikums. Auf die
von der Revision als spekulativ bezeichneten Erwägungen des Berufungsge-
richts, dass der Gehörschutz aus künstlerischen Gründen verwendet worden
sein könne, kommt es deshalb nicht an.
3. Letztlich verhilft es der Revision auch nicht zum Erfolg, dass der Ver-
kehrssicherungspflichtige typischen Gefahren, auch wenn sie selten eintreten,
jedenfalls dann begegnen muss, wenn sie zu nicht unerheblichen Schäden füh-
ren können
(vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1989
- VI ZR 258/88 -
VersR 1989, 1307). Zwar hat der Sachverständige die vom Kläger geltend ge-
machte Schädigung als typisches Risiko bezeichnet, weil bereits ab 84 dB (A)
die Schwelle des Risikos für einen Normalhörenden überschritten sei und es zu
einem Umknicken der Sinneshärchen kommen könne.
Entgegen der Ansicht der Revision haben die Bediensteten des Beklag-
ten aber keine dem Theaterbetreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht ver-
letzt. Jeder Verkehrssicherungspflichtige hat Sicherungsmaßnahmen nämlich
nur dann zu treffen, wenn eine nicht nur theoretische Möglichkeit besteht, dass
Rechtsgüter anderer verletzt werden, sondern wenn dies nahe liegt. Daran fehlt
es im vorliegenden Fall. Der Sachverständige hat lediglich die besondere Eig-
nung des Schusses zur Schädigung von Sinneshärchen im Innenohr eines
Theaterbesuchers durch den Schuss mit der Schreckschusspistole bejaht.
Zugleich hat er aber die Wahrscheinlichkeit eines Hörschadens durch den
Schuss für sehr gering gehalten. Hiernach kann nicht davon ausgegangen wer-
den, dass sich im damaligen Zeitpunkt vorausschauend für ein sachkundiges
Urteil die nahe liegende Gefahr einer Schädigung von Rechtsgütern anderer
ergeben hat, die in Abwägung von Art. 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 GG einen Schuss
als Mittel künstlerischer Gestaltung verboten hätte.
4. Allein der Umstand, dass die geringe Gefahr einer Schädigung mit mi-
nimalem Aufwand durch den Einsatz einer leiseren Waffe hätte vermieden wer-
den können, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Zum einen ergeht sich die
Revision hierzu in Spekulationen und vermag nicht auf konkreten Vortrag des
Klägers in den Tatsacheninstanzen zu verweisen. Zum anderen ist der Aufwand
kein geeigneter Maßstab, den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zu
bestimmen. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Aufwand
im Rahmen der Abwägung zu Art. 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 GG eine entscheiden-
de Rolle spielen könnte.
5. Schließlich verweist die Revision ohne Erfolg auf Regelwerke wie die
Vorschriften des deutschen Instituts für Normung (DIN) oder Unfallversiche-
rungsverordnungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UVV). Eine
einschlägige Vorschrift für Theateraufführungen vermag sie nicht darzulegen.
Dass das Berufungsgericht die Überlegungen des Sachverständigen zu einer
entsprechenden Anwendung von Arbeitsplatzschutzvorschriften und von Vor-
schriften
für Großveranstaltungen (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2001
- VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041; BGH, Urteil vom 26. September 2003
- V ZR 41/03 - VersR 2004, 1141, 1142), die - teilweise - von 70 bis 98 dB (A)
und damit von deutlich unterhalb des hier erzeugten Schallpegels von
128 dB (A) liegenden Werten ausgehen, nicht zur Grundlage seiner Entschei-
dung gemacht hat, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.
Nach seinen - insoweit nicht angegriffenen Feststellungen - fehlen Vorschriften
für den hier streitgegenständlichen Bereich. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, wenn das Berufungsgericht - auch unter Hinweis auf die üblichen
Lärmemissionen von Kinderspielzeug - zu der Auffassung gelangt ist, dass die
Übung, auch in klassischen Theaterstücken ohne vorherige Warnung mit
"Knalleffekten" zu arbeiten, nach der Verkehrserwartung im Jahre 1999 noch
keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellte.
6. Nach allem ist jedenfalls für das Jahr 1999 keine objektive Pflicht der
Theaterbetreiber festzustellen, beim Einsatz von Schusswaffen darauf zu ach-
ten, dass allenfalls ein Lärm erzeugt wird, der im Zuschauerraum einen Schall-
pegel von 128 dB (A) erheblich unterschreitet.
7. Einer abschließenden Klärung, ob den Bediensteten des Beklagten bei
diesem ersten Fall ein rechtswidriges Verhalten (§ 831 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder
gar ein Verschulden (für das der Beklagte im Rahmen positiver Vertragsverlet-
zung einzustehen hätte, § 278 BGB) zur Last fiele (zu einem Fall erstmaliger
Schädigung vgl. Senatsurteil vom 14. März1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995,
672, 674), bedarf es nach allem nicht.
8. Die Revision des Klägers ist daher mit der Kostenfolge aus § 97
Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.10.2003 - 6 O 25/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 U 254/03 -