BGH Teilurteil vom 02.10.2003 – I ZR 240/00
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 2. Oktober 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in
dem bis zum 4. September 2003 Schriftsätze eingereicht werden konnten,
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck,
Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 27. September 2000, soweit es
zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2 ergangen ist, im
Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klä-
gerin hinsichtlich der vom Landgericht abgewiesenen Unterlas-
sungsklage gegen den Beklagten zu 2 zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin gehört der 140 bis 150 Unternehmen umfassenden
M. /S. -Gruppe an. Sie steht im Raum R. mit der Beklagten zu 1 beim
Einzelhandel mit Computern und Computerzubehör in Wettbewerb. Der Be-
klagte zu 2 war bis zum Jahr 2000 der Geschäftsführer der Beklagten zu 1 (im
weiteren: die Beklagte).
Die Beklagte bot am 6. März 1998 in einer für ihre bundesweit rund
120 Filialen u.a. zusammen mit der "O. zeitung" verteilten Werbebeilage unter
der Überschrift "PREISBRECHER!" einen Computer mit Intel Pentium Prozes-
sor 200 MHz zum Preis von 1.499 DM und einen Computer mit Intel Pentium II
Prozessor 233 MHz zum Preis von 1.999 DM - wie nachstehend verkleinert
wiedergegeben - zum Kauf an:
Die Beklagte hatte die beworbenen Geräte am 6. März 1998 in ihrer Fi-
liale in R. - wie auch in fünf anderen Filialen in Deutschland - nicht vorrätig
und konnte sie daher dort erst am 9. März 1998 verkaufen.
Die Klägerin hat die Werbung als irreführend beanstandet. Die Erwartung
des Verkehrs, daß die Waren im Laden der Beklagten vorhanden seien, sei
nicht durch den Hinweis in der Fußzeile der Werbung "Keine Mitnahmegarantie.
Sofern nicht vorhanden, gleich bestellen. Wir liefern umgehend." ausgeräumt
worden. Die Beklagte habe den Vorratsmangel grob fahrlässig verschuldet.
Die Klägerin hat beantragt,
1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbie- ten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Compu- tergeräte blickfangartig hervorgehoben zu bewerben, soweit diese am Tag des Erscheinens der Werbung nicht zur sofortigen Mit- nahme vorrätig sind;
2. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin al- len durch die unter 1. geschilderte Wettbewerbshandlung entstan- denen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat das von ihm zunächst antragsgemäß erlassene
Versäumnisurteil auf den Einspruch der Beklagten hin aufgehoben und die Kla-
ge als unbegründet abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, hat
die Klägerin ihre Klageanträge weiterverfolgt. Der Senat hat das Rechtsmittel
nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht die Abweisung des Un-
terlassungsantrags bestätigt hat.
Über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist am 1. Mai 2003 das Insol-
venzverfahren eröffnet worden.
Entscheidungsgründe
I. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
Beklagten zu 1 ist das zwischen dieser und der Klägerin anhängige Verfahren
unterbrochen worden (§ 240 Satz 1 ZPO). Da die beiden Beklagten keine not-
wendigen Streitgenossen i.S. des § 62 ZPO sind, ist über die Revision der Klä-
gerin gegen den Beklagten zu 2 durch Teilurteil zu entscheiden (§ 301 ZPO;
vgl. BGHZ 148, 214, 216; BGH, Urt. v. 19.12.2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR
2003, 1002, 1003, jeweils m.w.N.).
II. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die
Klage mit dem Unterlassungsantrag aus sachlichen Gründen abweisende Urteil
des Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei insoweit
gemäß § 13 Abs. 5 UWG rechtsmißbräuchlich und daher unzulässig. Dazu hat
es ausgeführt:
Das Vorgehen mehrerer zu einer Unternehmensgruppe oder einem Kon-
zern gehörender Gesellschaften gegen einen bundesweit operierenden Verlet-
zer, von denen jede einen (bundesweit vollstreckbaren) Titel erstrebe, könne,
da ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nicht regional beschränkt sei, son-
dern bundesweit gelte und durchsetzbar sei, den Tatbestand des Rechtsmiß-
brauchs im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG begründen. Eine Mehrfachverfolgung
desselben Wettbewerbsverstoßes könne insbesondere dann mißbräuchlich
sein, wenn sie auf einem abgestimmten Verhalten der Unterlassungsgläubiger
beruhe und wenn die ohne ersichtlichen vernünftigen Grund erfolgende Ver-
vielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie
die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung
des Anspruchsgegners zur Folge hätten. Im Streitfall sei danach von einem
rechtsmißbräuchlichen Verhalten der Klägerin auszugehen. Deren Schwester-
gesellschaften hätten den gleichen oder einen ähnlichen Sachverhalt mit im
selben Zeitraum vor den Landgerichten Hamburg, Saarbrücken und Bremen
erhobenen Klagen verfolgt, wobei dieses ausweislich des Rundschreibens der
Holding-Gesellschaft der Klägerin vom 18. März 1997 sowie eines weiteren, als
"Grundsätzliche Verhaltensregeln ..." bezeichneten Rundschreibens koordi-
nierte Vorgehen, für das auch die Klägerin keinen anderen plausiblen Grund
habe angeben können, vor allem dazu gedient habe, die Beklagte ohne sachli-
chen Grund mit Gebühren zu belasten und dadurch zu schädigen. Die Be-
schränkung des vor dem Landgericht Hamburg gestellten Unterlassungsantrags
auf den dortigen Wirtschaftsraum ändere daran nichts, da diese Beschränkung
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich gewesen
sei. Für ein mißbräuchliches Verhalten der Klägerin spreche auch der Umstand,
daß deren in Erlangen ansässige Schwestergesellschaft nicht gegen die Be-
klagte vorgegangen sei, obwohl sie gegen diese seit längerem über einen ent-
sprechenden Unterlassungstitel verfügt habe, wobei die Klägerin hierfür eben-
falls keinen Grund habe angeben können.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs stellt sich nicht als
rechtsmißbräuchlich im Sinne des § 13 Abs. 5 UWG dar.
1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt allerdings zutreffend an-
genommen, ein Indiz für ein rechtsmißbräuchliches Vorgehen könne darin lie-
gen, daß mehrere Konzernunternehmen, die ihr prozessuales Vorgehen gegen
Mitbewerber untereinander abstimmten und über denselben Rechtsanwalt ko-
ordinierten, jeweils getrennt voneinander parallele Unterlassungsklagen wegen
ein und desselben Wettbewerbsverstoßes anhängig machten (vgl. BGHZ 144,
165, 171 - Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung; BGH, Urt. v. 20.12.2001
- I ZR 15/98, GRUR 2002, 713, 714 = WRP 2002, 980 - Zeitlich versetzte
Mehrfachverfolgung, m.w.N.). Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat,
werden durch eine Abstimmung des prozessualen Vorgehens von Konzernun-
ternehmen und durch eine zentrale Koordinierung der Rechtsverfolgung gestei-
gerte Rücksichtnahmepflichten ausgelöst. Bedienen sich Konzernunternehmen
- wie dies nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts im
Streitfall geschieht - eines Rechtsanwalts, der die Verfolgung von Wettbe-
werbsverstößen auf der Grundlage der bei ihm zusammenfließenden Informa-
tionen koordiniert, so obliegt es den Konzernunternehmen grundsätzlich, die
daraus erwachsenden Möglichkeiten zu einer den Gegner weniger belastenden
Verfahrenskonzentration zu nutzen und ihr Vorgehen für den Beklagten scho-
nender zu gestalten. Auch Konzernunternehmen, die in verschiedenen Städten
ansässig sind, sind danach in der Regel gehalten, unnötige Parallelprozesse zu
verhindern, indem sie sich beispielsweise darauf verständigen, nur durch ein
Konzernunternehmen vorzugehen, die Muttergesellschaft zur Klage als Pro-
zeßstandschafterin zu ermächtigen oder - wenn jedes Konzernuntennehmen
einen eigenen Titel erwirken möchte - gemeinsam am Sitz des Beklagten zu
klagen (BGH GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfolgung).
2. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, daß der Streitfall
Besonderheiten aufweist, die ein getrenntes Vorgehen mehrerer Konzernunter-
nehmen an verschiedenen Orten als gerechtfertigt erscheinen lassen. Denn
immer dann, wenn die Klagepartei und ihre Konzernschwestern eine Werbung
wegen mangelnder Verfügbarkeit der beworbenen Waren als irreführend bean-
standen und einen unzureichenden Warenvorrat in verschiedenen Filialen der
Beklagten behaupten, geht es - anders als bei den Sachverhalten, die den Ent-
scheidungen "Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung" und "Zeitlich versetzte
Mehrfachverfolgung" sowie den weiteren insoweit zu § 13 Abs. 5 UWG ergan-
genen Senatsentscheidungen zugrunde lagen (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.2000
- I ZR 67/98, GRUR 2001, 82 = WRP 2000, 1263 - Neu in Bielefeld I; Urt. v.
6.4.2000 - I ZR 114/98, GRUR 2001, 84 = WRP 2000, 1266 - Neu in Bielefeld II;
Urt. v. 24.5.2000 - I ZR 222/97, GRUR 2001, 78 = WRP 2000, 1402 - Falsche
Herstellerpreisempfehlung; Urt. v. 20.12.2001 - I ZR 215/98, GRUR 2002, 715 =
WRP 2002, 977 - Scanner-Werbung) - nicht um die Verfolgung desselben
(identischen) Wettbewerbsverstoßes, sondern lediglich um gleichartige, ähnli-
che Verstöße. Jedenfalls bei Fällen wie dem hier in Rede stehenden, die sich
durch einen zweigliedrigen Sachverhalt (Anzeigenwerbung, tatsächliche Vor-
ratsmenge in der jeweiligen Filiale) auszeichnen, kann grundsätzlich nicht von
einem mißbräuchlichen Vorgehen ausgegangen werden, wenn verschiedene
Konzernunternehmen das werbende Unternehmen an verschiedenen Standor-
ten in Anspruch nehmen, ohne ihr prozessuales Vorgehen zu bündeln. Denn
bei dieser Fallkonstellation hat grundsätzlich jedes Konzernunternehmen ein
berechtigtes Interesse daran, den Wettbewerber jeweils an dem Ort, an dem
dieser eine Filiale mit unzureichendem Warenvorrat betreibt, in Anspruch zu
nehmen. Dies liegt darin begründet, daß sich derartige Wettbewerbsverstöße,
auch wenn ihnen eine überregional verbreitete Werbung zugrunde liegt, nicht
einheitlich feststellen lassen. Denn die Annahme einer Irreführung über den
Warenvorrat setzt eine doppelte Prüfung voraus: Zum einen sind die durch die
Werbung ausgelösten Verkehrserwartungen, zum anderen die tatsächlichen
Verhältnisse in einer bestimmten Filiale festzustellen. Dieselbe überregional
verbreitete Werbeaussage kann daher hinsichtlich bestimmter Filialen zutreffen
und hinsichtlich anderer irreführend sein. Deshalb sind derartige Fälle für ein
gebündeltes Vorgehen - etwa am Gerichtsstand der beklagten Partei - in aller
Regel nicht geeignet, weil für alle Klagen bedeutsame Tatsachenfeststellungen
nur hinsichtlich der einheitlich zugrundezulegenden Werbung, nicht aber hin-
sichtlich der Verhältnisse in den einzelnen Filialen getroffen werden können. In
Fällen dieser Art würde, wenn der Prozeß nicht am Ort der jeweiligen Filiale
geführt würde, die Aufklärung des Sachverhalts unter Umständen dadurch er-
schwert, daß Zeugen oder Wissensvertreter (§ 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO) anrei-
sen müßten. Damit ist hier ein vernünftiger Grund für ein getrenntes Vorgehen
gegeben, der den Vorwurf des mißbräuchlichen Verhaltens im allgemeinen
ausschließt (BGH GRUR 2002, 713, 714 - Zeitlich versetzte Mehrfachverfol-
gung).
IV. Das Berufungsgericht hat zu der behaupteten Irreführung keinerlei
Feststellungen getroffen. Der Rechtsstreit ist deshalb hinsichtlich des gegen
den Beklagten zu 2 weiterverfolgten Unterlassungsantrags zurückzuverweisen.
Dessen Haftung kommt als handelndes Organ der werbenden Beklagten zu 1 in
Betracht.
Das Berufungsgericht wird zu beachten haben, daß das begehrte Verbot
ohne eine Beschränkung auf die beanstandete Werbeanzeige nicht ausgespro-
chen werden darf. Mit dem Unterlassungsantrag werden auch Werbehandlun-
gen erfaßt, die wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BGH, Urt.
v. 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 511 = WRP 1999, 421 - Vorrats-
lücken).
Ullmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert