Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.10.2003 – 1 StR 385/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 385/03

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2003

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ulm vom 14. Mai 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß die Verurteilung wegen tateinheitlicher banden-

mäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in vier Fällen entfällt.

Der Schuldspruch des Angeklagten P. wegen tateinheitli-

cher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in zwei Fällen wird aufgehoben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rah-

men ein und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom

Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu

einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGHSt 30, 28; BGHR

BtMG § 30a Konkurrenzen 1). Der tateinheitliche Schuldspruch wegen Ban-

deneinfuhr hat daher bei allen Taten zu entfallen.

Die zugunsten des Beschwerdeführers erfolgte Schuldspruchänderung

war auf den nichtrevidierenden Angeklagten P. zu erstrecken (§ 357

StPO).

Von der Änderung des Schuldspruchs bleiben der Ausspruch über die

Einzelfreiheitsstrafen und auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe

unberührt, weil das Tatunrecht unverändert bleibt (BGH, Urt. vom 24. Juni 2003

- 1 StR 25/03 -; Beschl. vom 11. März 2003 - 1 StR 50/03).

Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrün-

det.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Elf