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BGH Beschluss vom 11.03.2003 – 1 StR 50/03

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. März 2003

in der Strafsache

gegen

1 StR 50/03

1.

2.

3.

4.

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2003 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 4. Oktober 2002 werden mit der Maßgabe als unbegründet

verworfen, daß bei den Angeklagten H. und M. die Verurtei-

lung wegen tateinheitlicher bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen und bei dem Ange-

klagten B. die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur

bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in zwei Fällen entfällt.

Der Schuldspruch des Angeklagten A. wegen tateinheitlicher Beihilfe zur

bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge in drei Fällen wird aufgehoben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

In den Fällen des § 30a BtMG verbindet der Bandenhandel die im Rah-

men ein- und desselben Güterumsatzes aufeinanderfolgenden Teilakte vom

Erwerb bis zur Veräußerung, also auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu

einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (BGH NStZ 1994, 496).

Das gilt auch, wenn im Rahmen des Bandenhandels Beihilfe zur Einfuhr gelei-

stet wird (BGH, Beschl. vom 14. August 1997 - 1 StR 376/97 -). Dagegen

kommt der täterschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Einfuhr neben Bei-

hilfe zum Bandenhandel ein eigener Unrechtsgehalt zu, so daß Tateinheit

möglich ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1).

Die zugunsten der Beschwerdeführer erfolgte Schuldspruchänderung

war auf den nichtrevidierenden Angeklagten A. zu erstrecken (§ 357 StPO).

Die rechtliche Änderung des Schuldspruchs berührt den Rechtsfolgen-

ausspruch nicht. Das Tatunrecht bleibt unverändert.

Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-

gründet.

Nack Wahl Schluckebier

Kolz Elf