Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 07.10.2003 – VI ZR 334/02

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-

richsen sowie die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in

Berlin vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Streitwert: 86.919,62

Gründe

I.

Die Kläger haben die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen einer

Presseveröffentlichung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch ge-

nommen. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen dieses

Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungs-

schrift enthält auf S. 2 eine kurze Darstellung der beanstandeten Punkte in dem

angefochtenen Urteil; S. 2 bis 19 enthalten eine wortwörtliche Wiederholung der

Klageerwiderung (mit Ausnahme einer etwas abgewandelten Überschrift auf

S. 17). Anschließend daran heißt es, im übrigen werde, um Wiederholungen zu

vermeiden, auf die Klageerwiderung Bezug genommen.

Das Berufungsgericht hat die Berufung durch das angegriffene Urteil als

unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des

§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht entspreche. Die Revision hat es nicht zuge-

lassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten; sie halten die Zu-

lassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für ge-

boten.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und

in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache

hat sie keinen Erfolg, weil die Beklagten keinen Grund für die Zulassung der

Revision dargelegt haben (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Ansicht

der Beklagten keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1

Nr. 2 ZPO).

1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-

dung des Revisionsgerichts, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall

der Divergenz, dann erforderlich, wenn über den Einzelfall hinaus ein allgemei-

nes Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts be-

steht. Dies ist der Fall, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträgliche

Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die nicht den

Charakter einer Divergenz im herkömmlichen Sinn haben; darüber hinaus be-

steht ein maßgebliches Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entschei-

dung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das Berufungsurteil auf einem

Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu

beschädigen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW

2003, 1943, 1945 f. m.w.N.). Die Revision ist deshalb bei einem Verstoß gegen

grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen,

insbesondere gegen Verfahrensgrundrechte der Parteien zuzulassen (BGH,

aaO, S. 1946 m.w.N.).

2. Einen solchen Verstoß des Berufungsgerichts, der im vorliegenden

Einzelfall klar zu Tage treten müßte (vgl. BGHZ 151, 221, 226 ff. und BGH, Be-

schluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947), zeigt die Beschwer-

de nicht auf. Insbesondere wird durch das angegriffene Urteil der Zugang der

Beklagten zur Berufungsinstanz nicht in einer verfahrens- und verfassungs-

rechtlich zu beanstandenden Weise verkürzt, die zu einer Korrektur durch das

Revisionsgericht nötigt.

a) Die Auslegung und Anwendung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.

durch das Berufungsgericht sind im Ansatz nicht zu beanstanden. Es nimmt an,

die Vorschrift solle eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsstreits für die

Berufungsinstanz gewährleisten, indem der Berufungsführer angehalten

werde, die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen

und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das

angefochtene Urteil für unrichtig gehalten werde; es reiche daher nicht aus,

die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formel-

haften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster In-

stanz zu verweisen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs

(vgl.

nur Senatsurteil

vom

13. November

2001

- VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999, 1000; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999

-III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126, jeweils m.w.N.).

Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die pauschale Be-

zugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag und die in erster Instanz vorge-

legten Unterlagen sowie die wörtliche Wiederholung der Klageerwiderung

stellten keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, nicht zu bean-

standen. Da sich Ausführungen zu dem Schadensersatzanspruch nur in den

die Klageerwiderung wiederholenden Ausführungen finden, nimmt das Be-

rufungsgericht auch zutreffend an, daß zu diesem Punkt jegliche Begrün-

dung fehlt.

b) Fraglich kann nur sein, ob das Berufungsgericht die einleitenden

Ausführungen auf Seite 2 der Berufungsbegründung als ausreichende Be-

gründung ansehen mußte. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht ha-

be gegen die gefestigte Rechtsprechung verstoßen, wonach die angeführten

Berufungsgründe weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein müssen (vgl.

Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - aaO; BGH, Urteil vom

6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - aaO); eine Prüfung der Schlüssigkeit und Halt-

barkeit der Berufungsgründe nehme das Berufungsgericht gerade vor.

Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht greift die Aus-

führungen auf Seite 2 der Berufungsbegründung zwar argumentativ auf. Dies

erfolgt aber offensichtlich, um darzustellen, daß die Vorbemerkungen inhalt-

lich lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag verweisen, aber in keiner

Weise auf die Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Punkten

eingehen. Dieses Verständnis der Vorbemerkungen liegt nahe und ist zu-

mindest vertretbar. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation des

Landgerichts fehlt, worauf die Kläger schon in der Berufungserwiderung zu-

treffend hingewiesen haben, völlig. Soweit eine Begründung vorhanden ist,

erschöpft sie sich auch hier in einem Hinweis auf das bereits erstinstanzlich

Vorgetragene, ohne auf die dagegen in dem Urteil des Landgerichts ange-

führten Gründe einzugehen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vom

Landgericht bejahten Prüfungspflicht der Beklagten. Das Landgericht hat im

einzelnen ausgeführt, warum die Ermittlungen und der Strafbefehl die Be-

richterstattung der Beklagten nicht rechtfertigten; darauf geht - worauf das

Berufungsgericht zutreffend abstellt - die Berufungsbegründung in keiner

Weise ein.

Danach ist ein Fehler des Berufungsgerichts, der die Zulassung der

Revision erfordert, nicht dargelegt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll