BGH Urteil vom 07.10.2003 – VI ZR 392/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. Oktober 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
BGB §§ 202 Abs. 1; 225, 242 Cb, 852 Abs. 1 a.F.; AHB § 5 Nr. 7
Teilungsabkommen
Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversiche-
rer überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Tei-
lungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch
nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen,
als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht
überschritten wird.
BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - OLG Köln
LG Aachen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer
des Landgerichts Aachen vom 25. Januar 2002 teilweise abgeän-
dert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 161.515,41
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus
(cid:5)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:10)
(cid:7)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:4)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:9)(cid:17)(cid:19)(cid:18)(cid:4)(cid:20)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:7)(cid:24)(cid:23)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:4)(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:13)(cid:28)(cid:13)(cid:28)(cid:27)(cid:15)(cid:30)(cid:29)(cid:6)(cid:0)(cid:2)(cid:11) (cid:31)!(cid:29)(cid:2)(cid:5)(cid:22)(cid:26)(cid:13)(cid:26)(cid:27)(cid:18)#"(cid:13)$(cid:6)(cid:26)(cid:19)%#&(cid:13)(cid:28)
(cid:5)’(cid:1)(cid:12)(cid:10)
138.942,51
dem 7. Juni 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
den gesamten zukünftigen Schaden zu 80 % zu ersetzen, der ihr
infolge von Aufwendungen für ihr Mitglied R. L. über den
bezifferten Betrag hinaus aufgrund der Verletzungen des Herrn
L. aus dem Unfallereignis vom 14. Oktober 1995 noch entste-
hen wird, soweit Ansprüche auf Ersatz dieses Schadens auf sie
übergehen und die Versicherungssumme aus dem zwischen dem
Beklagten und der A. -Versicherungs-AG bestehenden Haft-
pflichtversicherungsvertrag nicht überschritten wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
(cid:7)
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Kläge-
rin 26 % und der Beklagte 74 % zu tragen. Die Kosten der
Rechtsmittelverfahren fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Krankenkasse, verlangt von dem Beklagten die Er-
stattung von Leistungen, die sie ihrem Mitglied L. erbracht hat. Die Parteien
streiten alleine noch darüber, ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind, und
in diesem Zusammenhang über die Frage, wie weit der in § 4 des nachfolgend
dargestellten Teilungsabkommens erklärte Verjährungsverzicht reicht.
Im Oktober 1995 war L. in der Dunkelheit mit seinem Kleinkraftrad gegen
ein entlaufenes Pferd des Beklagten gestoßen und hatte dabei schwerste Ver-
letzungen erlitten. Der Beklagte wurde in einem vorangegangenen seit Juli
1996 anhängigen Rechtsstreit durch seit April 2001 rechtskräftiges Urteil des
Landgerichts vom 23. Februar 2000 als Tierhalter verurteilt, an L. ein Schmer-
zensgeld von 225.000,00 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente zu
zahlen; ferner wurde festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, L. 80 % sei-
nes künftigen materiellen Schadens aus dem Unfallereignis zu ersetzen, soweit
die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Klägerin erbrachte wegen der Unfallfolgen Leistungen aus der so-
zialen Krankenversicherung (217.233,03
Versiche-
(cid:3)(cid:13)(cid:10)((cid:5)*),+(cid:4)(cid:25).-/(cid:26)(cid:12)(cid:28)(cid:13)(cid:28)0(cid:26)(cid:19)12(cid:18)435(cid:10)
(cid:1)768(cid:18)
rungs-AG (im Folgenden: A.), der Haftpflichtversicherer des Beklagten, erstat-
tete der Klägerin teilweise ihre Aufwendungen nach Maßgabe eines Rahmen-
Teilungsabkommens vom 16./31. August 1995. Darin heißt es u.a.:
§ 1 b
für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
(1) Erhebt eine diesem Abkommen beigetretene Krankenkasse aus Schadenfällen ihrer
Versicherten... Regreßansprüche nach § 116 SGB X gegen eine bei der A. haftpflicht-
versicherte Person, so verzichtet die A. im Rahmen des § 1 b (2) auf die Prüfung der
Haftungsfrage und erstattet der Kasse namens der haftpflichtversicherten Person im
Rahmen des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrages nach Maßgabe der nach-
stehenden Bestimmungen in Fällen der Haftung nach § 833 S. 1 BGB
in Fällen der Haftung nach sonstigen Gesetzen
55 %
45 %
ihrer anläßlich des Schadenfalles aufgrund Gesetzes erwachsenen Aufwendungen.
§ 4
(1) Ansprüche nach dem Abkommen entfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Aus-
schlußfrist von 5 Jahren nach Eintritt des Schadenfalles von der Krankenkasse bei der
A. angemeldet worden sind oder die A. innerhalb dieser Frist nicht auf andere Weise
Kenntnis von dem Schadenfall erlangt hat. Bei fristgerechter Anmeldung der Ansprüche
verzichtet die A. auf die Einrede der Verjährung auch nach Überschreiten des Limits,
soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht
überschritten wird.
§ 8 b
für Schadenfälle der Allgemeinen Haftpflichtversicherung
(1) Das Abkommen gilt nur, soweit die Aufwendungen der Krankenkasse für den Ge-
schädigten DM 30.000,-- nicht übersteigen. Bei Überschreitung des Limits wird bis zum
Betrag von DM 30.000,-- abkommensgemäß verfahren und nur der überschreitende
Betrag der Sach- und Rechtslage entsprechend erledigt.
Die Klägerin meldete ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten mit
Schreiben vom 13. November 1995 an. Daraufhin meldete sich die A., mit der
die Klägerin in der Folge zunächst ausschließlich korrespondierte. Ihr gegen-
über forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30. November 1995 einen Teilbe-
trag von 4.836,37 DM und mit Schreiben vom 3. April 1996 einen weiteren Teil-
betrag von 43.343,75 DM. Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 teilte die A. mit, daß
sie auf der Grundlage des Teilungsabkommens 13.500,00 DM (45% des Limits
von 30.000,00 DM) überweisen werde; zur Sach- und Rechtslage vertrete sie
die Auffassung, daß den Beklagten am Zustandekommen des Unfalls kein Ver-
schulden treffe. Weitere Forderungen stellte die Klägerin zunächst nicht. Auf ihr
Bitten erklärte die A. mit Schreiben vom 15. Juni 1999, 26. November 1999 und
11. Juli 2000, die Einrede der Verjährung werde vorerst nicht erhoben, sofern
derzeit noch keine Verjährung eingetreten sei. In letztgenanntem Schreiben
wurde der Verjährungsverzicht vorerst bis zum 31. Dezember 2001 erklärt.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 meldete die Klägerin ihre Ansprüche
erneut unmittelbar gegenüber dem Beklagten an. Dessen Bevollmächtigte be-
riefen sich daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2001 auf die Einrede der Ver-
jährung.
Mit der am 11. Oktober 2001 eingereichten Klage hat die Klägerin die
Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 369.684,91 DM (= 189.016,89
nebst Zinsen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für den ge-
samten zukünftigen Schaden wegen der Verletzung des L. aus dem Unfaller-
eignis, soweit die Ersatzansprüche auf die Klägerin übergehen, beantragt. Der
Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Kla-
ge u.a. unter Hinweis auf die eingetretene Verjährung abgewiesen. Das Beru-
fungsgericht hat die Berufung der Klägerin, mit der diese noch 315.896,70 DM
18(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)’(cid:7):9:(cid:10);(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:9)(cid:1)!(cid:0)<(cid:29)=(cid:0)(cid:2)(cid:11)?>(cid:12)(cid:1)(cid:13)(cid:5)’(cid:7).(cid:5)’(cid:7)(cid:24)(cid:1)(cid:4)@;@A(cid:29)(cid:6)(cid:0)(cid:2)BC(cid:11)(cid:13)(cid:1)=(cid:25)EDF(cid:25)G(cid:5)(cid:9)(cid:31)H(cid:7)I-(cid:6)J(cid:9)KL@A(cid:10)(M0NO(cid:7):-(cid:6)(cid:29)P(cid:17)(cid:13)(cid:28)RQ
SO(cid:1)
(=161.515,41
r-
langt hat, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der
Klägerin.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung verjährt. Es
hat im wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe spätestens im November
1995 die gemäß § 852 BGB erforderliche Kenntnis gehabt. Das Teilungsab-
kommen habe allerdings dazu geführt, daß die Verjährung bis zum Erreichen
des vereinbarten Limits gehemmt gewesen sei. Im Hinblick darauf sei der Ver-
jährungsbeginn bis April 1996 hinausgeschoben gewesen, so daß für über das
Limit hinausgehende Aufwendungen die Verjährung spätestens mit Ablauf des
Monats April 1999 eingetreten sei. Soweit die Klägerin dagegen einwende, daß
sich nach der in § 4 Abs. 1 S. 2 des Teilungsabkommens getroffenen Regelung
der Verjährungsverzicht auch auf solche Ansprüche erstrecke, die das Limit
überstiegen, könne dahinstehen, ob der Regelung ein solcher Inhalt beigelegt
werden könne. Eine so verstandene Vereinbarung habe jedenfalls gegenüber
dem Beklagten keine rechtliche Wirkung, weil sie nicht zu seinen Lasten habe
getroffen werden können. Der Haftpflichtversicherer könne Teilungsabkommen
nur im eigenen Namen, nicht namens des Versicherungsnehmers abschließen.
Auf die von der A. konkret abgegebenen Erklärungen, auf die Einrede der Ver-
jährung zu verzichten, könne sich die Klägerin wegen des ausdrücklichen Vor-
behalts nicht mit Erfolg berufen, weil bei Eingang des ersten Schreibens vom
15. Juni 1999 die Verjährung bereits eingetreten gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß die
Verjährung bis April 1996 schon deshalb gehemmt war, weil zwischen der Klä-
gerin und dem Haftpflichtversicherer des Beklagten das Teilungsabkommen
vom 16./31. August 1995 bestand und die Leistungen des Haftpflichtversiche-
rers den im Rahmen des Limits von 30.000 DM zu zahlenden Betrag nicht er-
reicht hatten. Das Limit ist der Betrag der Aufwendungen der Krankenkasse
(§ 8b), auf den die in § 1b des Teilungsabkommens genannten Quoten zu zah-
len sind. Mit dieser Maßgabe war die Verjährung jedenfalls bis zum April 1996
gehemmt, weil die Aufwendungen der Klägerin erst zu diesem Zeitpunkt das
vereinbarte Limit überstiegen.
Ein Teilungsabkommen enthält hinsichtlich der Regreßansprüche eines
Sozialversicherungsträgers ein pactum de non petendo. Der Sozialversiche-
rungsträger ist zum Stillhalten gegenüber dem Schädiger verpflichtet, die Ver-
jährung seines Regreßanspruchs ist gehemmt (§ 202 Abs. 1 BGB a.F). Dies gilt
im Fall eines vereinbarten Limits auch hinsichtlich der das Limit übersteigenden
Ansprüche. Sieht das Teilungsabkommen kein Limit vor, ist die Verjährung ins-
gesamt gehemmt. Treffen die Parteien des Teilungsabkommens keine beson-
deren Vereinbarungen, endet die Hemmung der Verjährung, wenn das Limit
erreicht ist (vgl. zu allem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 –
VersR 1978, 278, 280 m.w.N.; Geigel/ Plagemann, Der Haftpflichtprozeß,
23. Aufl., Kap. 30 Rn. 112; Wussow/Schneider, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl.,
Kap. 76 Rn. 42).
2. Nicht zu folgen vermag der erkennende Senat indes den weiteren
Ausführungen des Berufungsgerichts.
a) Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob das hier zu beurteilende
Teilungsabkommen einen Verjährungsverzicht auch für solche Ansprüche ent-
hält, die das vereinbarte Limit übersteigen und sich erst aufgrund von Leistun-
gen ergeben, die nach Überschreiten des Limits erbracht werden. Indessen ist
diese Frage für den Streitfall erheblich, weil die Erwägungen, mit denen das
Berufungsgericht sie dahinstehen läßt, nicht zutreffen (unten b); sie ist auch zu
bejahen, was der Senat durch Auslegung selbst feststellen kann (vgl. BGHZ 20,
385, 389; Senatsurteile vom 13. Dezember 1977 – VI ZR 14/76 – aaO, S. 279
und vom 23. März 1993 – VI ZR 164/92 – VersR 1993, 841, 842 m.w.N.).
§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens enthält insoweit eine aus-
drückliche Regelung. Der Wortlaut dieser Vereinbarung ist klar. Aus dem Zu-
sammenhang des Teilungsabkommens ergibt sich nichts Abweichendes. Ins-
besondere läßt sich aus dessen § 8b Abs. 1 nicht herleiten, daß Ansprüche, die
das Limit übersteigen bzw. nach Überschreiten des Limits entstehen, durch den
in § 4 erklärten Verjährungsverzicht nicht betroffen sind. Der dahin gehenden
Auslegung der Beklagten kann nicht gefolgt werden. § 8b Abs. 1 des Teilungs-
abkommens besagt nicht mehr, als daß ein Limit von 30.000 DM besteht, in-
nerhalb dieses Limits abkommensgemäß zu verfahren ist und der übersteigen-
de Betrag nach der Sach- und Rechtslage erledigt wird.
Auf den Verjährungsverzicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsab-
kommens kann sich § 8b Abs. 1 Satz 1 weder wort- noch sinngemäß beziehen.
Denn die Formulierung dahin, daß auf die Einrede der Verjährung „auch nach
Überschreiten des Limits, soweit die dem Versicherungsvertrag zugrundelie-
gende Versicherungssumme nicht überschritten wird", verzichtet werde, ver-
weist offensichtlich auf einen außerhalb der abkommensgemäßen Regulierung
liegenden Sachverhalt. Sinn und Zweck dieser Vereinbarung stehen außer Fra-
ge. Im Interesse ungestörter Regulierungsverhandlungen und zur Vermeidung
unnötiger doppelter Prozeßführung (neben dem Haftpflichtprozeß des Geschä-
digten) soll hinsichtlich der das Limit übersteigenden Ansprüche nach der Sach-
und Rechtslage ohne Fristendruck reguliert werden.
Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf,
§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens stelle ausdrücklich auf Ansprüche
"nach dem Abkommen" ab. Die Frage, innerhalb welcher Frist Ansprüche nach
dem Abkommen anzumelden sind, ist ersichtlich nicht identisch mit der Frage,
hinsichtlich welcher Ansprüche für den Fall fristgerechter Anmeldung auf die
Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet wird. Entgegen der Ansicht der
Beklagten kann aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Teilungsabkommens auch nicht her-
geleitet werden, daß sich der Verjährungsverzicht auf die einzelnen von der
Krankenkasse innerhalb der Ausschlußfrist angemeldeten Forderungen be-
schränkt. Satz 2 der Regelung besagt ausdrücklich, daß auf die Einrede der
Verjährung verzichtet werde, wenn die nach dem Abkommen zu regulierenden
Ansprüche - wie hier - fristgerecht angemeldet werden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1
letzter Teilsatz des Abkommens entfallen die Ansprüche der Krankenkasse im
übrigen schon dann nicht, wenn der Versicherer überhaupt innerhalb der Aus-
schlußfrist von dem Schadensfall Kenntnis erlangt hat.
b) Das Berufungsgericht meint, auf die Beantwortung der vorstehend er-
örterten Frage komme es nicht an, weil die zwischen dem Haftpflichtversicherer
und der Krankenkasse getroffene Vereinbarung über den Verjährungsverzicht
jedenfalls nicht zum Nachteil des Beklagten wirke. Dem kann nicht gefolgt wer-
den.
aa) Nach § 5 Nr. 7 AHB gilt der Versicherer als bevollmächtigt, alle zur
Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinenden Erklä-
rungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Diese Vollmacht des
Versicherers deckt auch Erklärungen, mit denen auf die Einrede der Verjährung
verzichtet wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 - VersR
1969, 451, 452; Prölss/Martin/Voit, VVG, 26. Aufl., § 5 AHB Rn. 23 m.w.N.).
Eine solche Erklärung hat die A. hier in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkom-
mens für Ansprüche, die sich im Rahmen der Versicherungssumme bewegen,
abgegeben.
Das Berufungsgericht meint nun, die Vollmacht des Versicherers decke
nur Erklärungen aus Anlaß eines konkreten Schadensfalls; Teilungsabkommen
würden aber ohne Bezug auf konkrete Schadensfälle nur im Namen des Versi-
cherers, nicht aber im Namen der Versicherungsnehmer abgeschlossen, so
daß die darin enthaltenen Erklärungen von der Vollmacht nicht umfaßt seien
und den Versicherungsnehmer nicht binden könnten.
Dieser Auffassung vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Sie ist
nicht folgerichtig, wenn im Einklang mit der herrschenden Meinung - der das
Berufungsgericht durchaus folgt - in einem Teilungsabkommen ein pactum de
non petendo gesehen wird. Wirkt dieses jedenfalls bis zum Erreichen des Limits
für und gegen den Versicherungsnehmer, so kommt es nicht darauf an, ob der
Versicherer bestimmte Erklärungen aus Anlaß des jeweils konkreten Scha-
densfalles abgegeben hat. Deshalb besagt die Tatsache, daß ein Teilungsab-
kommen nur im Namen des Versicherers geschlossen wird und auch einen nur
gegen diesen bestehenden eigenständigen Regulierungsanspruch des Sozial-
versicherungsträgers schafft, nichts darüber, welche einzelnen Wirkungen dem
Teilungsabkommen im Regulierungsgeschehen zukommen.
Insoweit mißversteht das Berufungsgericht die Ausführungen des Senats
in dem Senatsurteil vom 13. Dezember 1977 (VI ZR 14/76, aaO). Dort hat der
Senat ausgeführt, der Haftpflichtversicherer sei aufgrund seiner Vollmacht (dort
gemäß § 10 Abs. 5 AKB) nicht berechtigt, mit einem Sozialversicherungsträger
die von der Sach- und Rechtslage unabhängige pauschale Schadensregulie-
rung nach Maßgabe eines Teilungsabkommens zu vereinbaren. Deshalb werde
mit dem Teilungsabkommen lediglich eine eigene vertragliche Pflicht des Haft-
pflichtversicherers begründet, die „anstelle“ des auf den Sozialversicherer über-
gegangenen gesetzlichen Anspruchs treten solle. Durch die Erfüllung dieses
Anspruchs werde die Verjährung des gesetzlichen Ersatzanspruchs gegen den
Versicherungsnehmer nicht unterbrochen. Daß diese Erwägungen den durch
das Teilungsabkommen geschaffenen Zahlungsanspruch und eine mögliche
Unterbrechung der Verjährung durch dessen Erfüllung betreffen, nicht aber die
Annahme hindern, das Teilungsabkommen könne ansonsten Auswirkungen auf
den Lauf der Verjährung des gegen den Schädiger gerichteten Anspruchs ha-
ben, ergibt sich aus den unmittelbar anschließenden Ausführungen (aaO,
S. 280).
Da der Versicherer im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
den Schaden im wirtschaftlichen Ergebnis zu bezahlen hat, erlegt § 5 AHB dem
versicherten Schädiger Verpflichtungen auf, bei deren Einhaltung das Regulie-
rungsgeschehen weitgehend in der Hand des Versicherers liegt. In diesen
Rahmen ist auch die in § 5 Nr. 7 AHB vorgesehene Bevollmächtigung des Ver-
sicherers einzuordnen. In der Schadenspraxis – wie auch im Streitfall – ist der
Versicherer regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten
bzw. der Inhaber übergegangener Ansprüche. Seine Erklärungen haben für
diese entscheidende Bedeutung. Es ist daher kein Grund dafür ersichtlich, daß
der versicherte Schädiger Erklärungen des Versicherers, die dem Geschädigten
oder den sonstigen Berechtigten die Durchsetzung der aus der Versicherungs-
summe zu bedienenden Ersatzansprüche erleichtern, nicht gegen sich gelten
lassen müßte (vgl. auch Senatsurteil vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 -
aaO). Der Senat hat sogar weitergehend angenommen, daß dem Verhalten des
Schädigers bei Regulierungsverhandlungen im allgemeinen das Verhalten sei-
nes Versicherers gleichstehe und daß der versicherte Schädiger im Einzelfall
auch ihm ungünstige Rechtsfolgen des Verhaltens seines Versicherers gegen
sich gelten lassen müsse, selbst wenn es um Ansprüche gehe, die die Dek-
kungssumme übersteigen (Senatsurteil vom 11. April 1978 - VI ZR 29/76 -
VersR 1978, 533, 534 zu § 10 Abs. 5 AKB m.w.N.); ob daran festzuhalten ist,
kann hier dahinstehen.
Teilungsabkommen dienen der Erleichterung der Schadensabwicklung.
Die diesen Abkommen beigelegte Wirkung eines pactum de non petendo oder
ein darin ausdrücklich für bestimmte Fälle erklärter Verjährungsverzicht dienen
ebenfalls diesem Ziel. Bis zum Erreichen des Limits oder, soweit vereinbart,
auch über diesen Zeitpunkt hinaus wird eine streitige Auseinandersetzung über
Begründetheit und Höhe der bestehenden Ansprüche vermieden. Ein gegen-
über dem am Abkommen beteiligten Sozialversicherungsträger auch für die Zeit
nach Erreichen des Limits erklärter Verjährungsverzicht dient offensichtlich dem
Ziel, die Sach- und Rechtslage durch Verhandlungen mit dem Geschädigten
oder notfalls im Haftpflichtprozeß abklären zu können, ohne daß es paralleler
Verhandlungen oder Prozeßführung zwischen dem Sozialversicherungsträger
und dem Haftpflichtversicherer bedarf.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum ein vom Haftpflicht-
versicherer in einem Teilungsabkommen vorsorglich für alle Schadensfälle er-
klärter Verjährungsverzicht nicht gegen den versicherten Schädiger wirken
sollte. Tritt ein konkreter Schadensfall ein, so wird die Erklärung aktuell und ist
regelmäßig von der Bevollmächtigung des § 5 Abs. 7 AHB gedeckt. Die Argu-
mentation des Berufungsgerichts, vor Eintreten eines konkreten Schadensfalls
stehe nicht fest, welche konkreten Erklärungen dem Versicherer zweckmäßig
erscheinen müßten, so daß vorab gegebene Erklärungen von der Vollmacht
nicht umfaßt sein könnten, überzeugt im vorliegenden Zusammenhang nicht.
bb) Das Berufungsgericht läßt zudem außer Acht, daß es für die Frage,
ob sich der Beklagte mit Erfolg auf Verjährung berufen kann, nicht einmal dar-
auf ankommt, ob der Haftpflichtversicherer den versicherten Schädiger im Hin-
blick auf Absprachen zur Verjährung wirksam vertreten kann. Nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs
(Senatsurteile vom 12. Juli 1957
- VI ZR 94/56 - VersR 1957, 667 und vom 4. Februar 1969 - VI ZR 213/67 -
aaO; BGH, Urteil vom 5. März 1981 - IVa ZR 196/80 - VersR 1981, 471 f.) kann
sich der Schädiger unabhängig vom Vorliegen einer Vollmacht des Versicherers
jedenfalls dann nicht auf Verjährung berufen, wenn die Schadensregulierung
ausschließlich oder maßgeblich in der Hand des Versicherers liegt und dieser
den Eindruck erweckt hat, sich auf Verjährung nicht berufen zu wollen (so auch
BGB-RGRK/Johannsen, 12. Aufl., § 222 Rn. 12; vgl. auch Senatsurteil vom
13. Dezember 1977 - VI ZR 14/76 - aaO, S. 281). Die mit der Schadensab-
wicklung sachkundig Befaßten gehen regelmäßig davon aus, daß - auch bei
fehlendem Direktanspruch - dem Versicherer, sofern und solange seine Ein-
trittspflicht in Frage steht, die maßgebliche Rolle bei der Schadensabwicklung
zukommt. Seine Erklärungen zu einem Verjährungsverzicht belasten letztlich
nicht den Versicherten, sondern den Versicherer selbst; dies gilt jedenfalls
dann, wenn der Schaden aus der Versicherungssumme zu ersetzen ist.
So liegt der Fall hier. Die gesamte Schadensabwicklung lag in der Hand
der A. und diese hatte durch die in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens
abgegebene Erklärung zumindest den Eindruck erweckt, bei der Abwicklung
von Schadensfällen werde gegenüber der beteiligten Krankenkasse im Rahmen
der mit dem Schädiger vereinbarten Versicherungssumme auf die Einrede der
Verjährung verzichtet. Ein persönliches Einstehenmüssen des Schädigers
kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. dazu noch unten III).
cc) Dabei ist angesichts der eindeutigen Vereinbarung in § 4 Abs. 1
Satz 2 des Teilungsabkommens unerheblich, ob sich die Sachbearbeiter der
Klägerin der bereits bestehenden Verzichtserklärung durchgehend bewußt ge-
wesen sind und aus welchem Grund sie die A. später um die Abgabe einer
ausdrücklichen Verzichtserklärung gebeten haben und im Januar 2001 an den
Beklagten persönlich herangetreten sind.
Allerdings kam dem in einem Teilungsabkommen erklärten Verjährungs-
verzicht im Hinblick auf § 225 Satz 1 BGB a.F. bisher nur die Bedeutung zu ,
daß der Schuldner mit der Berufung auf den Eintritt der Verjährung gegen Treu
und Glauben verstieß (§ 242 BGB), solange er bei dem Gläubiger den Eindruck
erweckte oder aufrecht erhielt, dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit
sachlichen Einwendungen bekämpfen zu wollen, und solange er den Gläubiger
dadurch von der rechtzeitigen Erhebung der Klage abhielt (vgl. Senatsurteil
vom 4. November 1997 - VI ZR 375/96 - VersR 1998, 124, 125 f. m.w.N.; zur
neuen Rechtslage vgl. § 202 BGB n.F.). Ausreichende Anhaltspunkte dafür,
daß die Klägerin davon ausgehen mußte, der Beklagte bzw. sein Haftpflichtver-
sicherer wolle sich nicht mehr an den Verzicht halten, sind jedoch nicht vorge-
tragen. Dies ergab sich insbesondere nicht aus dem Schreiben der A. vom
6. Mai 1996. Diesem war lediglich zu entnehmen, daß der Haftpflichtversicherer
die Auffassung vertrat, den Beklagten treffe kein Verschulden. Hintergrund für
das Abwarten der Klägerin mit der Geltendmachung der nach der Sach- und
Rechtslage abzuwickelnden Forderungen war sodann ersichtlich, daß diese in
dem Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten geklärt
werden sollten. Eine endgültige Klärung der Sach- und Rechtslage ergab sich
erst mit der Rücknahme der Revision des Beklagten im April 2001. Die vom
Haftpflichtversicherer seit 1999 mehrfach abgegebenen Erklärungen, auf die
Einrede der Verjährung zu verzichten, sofern diese noch nicht eingetreten sei,
lassen es auch als fernliegend erscheinen, er habe bereits zuvor zum Ausdruck
gebracht, sich an eine früher abgegebene Verzichtserklärung nicht halten zu
wollen.
dd) Der Streitfall gibt keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob § 4
Abs. 1 Satz 2 des Teilungsabkommens einen zeitlich unbegrenzten Verjäh-
rungsverzicht enthält oder ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt die
Krankenkasse nach Klärung der Sach- und Rechtslage ihre Ansprüche geltend
machen muß, um dem Verjährungseinwand zu entgehen. Hier wirkte der im
Teilungsabkommen erklärte Verjährungsverzicht jedenfalls bis zum 15. Juni
1999, da zu dieser Zeit nicht einmal das erstinstanzliche Urteil im Haftpflicht-
prozeß vorlag. Für den nachfolgenden Zeitraum bis zur Klagezustellung am
18. Oktober 2001 ist der Beklagte jedenfalls aufgrund der bis zum 31. Dezem-
ber 2001 befristeten ausdrücklichen Verzichtserklärungen der A. gehindert, sich
auf Verjährung zu berufen. Daß diese gegen den Beklagten wirken, hat das
Berufungsgericht zutreffend angenommen.
3. Auf die von der Revision problematisierten Fragen, ob die Klägerin im
April 1996 überhaupt schon Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. hatte und
ob die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen (§ 852 Abs. 2
BGB a.F.) gehemmt war, kommt es danach nicht mehr an.
III.
Nach alldem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da die
Parteien nur noch über die Verjährungsfrage streiten, ist der Rechtsstreit zur
Entscheidung reif, so daß der Senat selbst abschließend entscheiden kann
Der Beklagte stellt seine Haftung im Umfang von 80% des entstandenen
Schadens im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in Frage. Er hat den schlüs-
sigen Vortrag der Klägerin zur Schadenshöhe in der Berufungsbegründung
nicht bestritten. Zwischen den Parteien ist auch unstreitig, daß die Versiche-
rungssumme durch die hier gestellten Klageanträge nicht überschritten wird.
Teilweise unschlüssig ist der Klagevortrag allerdings hinsichtlich des
Zinsanspruchs. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß in erster Instanz die ge-
samten Aufwendungen per 1. August 2001 Gegenstand der Klageforderung
waren. Abgezogen waren weder das bereits bediente Limit noch die Mithaf-
tungsquote von 20%. Insgesamt ergibt sich nach dem unstreitigen Vortrag der
Parteien für die erstinstanzliche Klageforderung ein zuzusprechender Betrag
von nur 271.747,93 DM (= 138.942,51
o-
12(cid:18)(cid:19)3T(cid:1)(cid:4)(cid:25):(cid:31)=(cid:29)(cid:9)KF(cid:11)(cid:4)(cid:10)((cid:1)VU(cid:27)(cid:1)(cid:4)(cid:25)W(cid:29)(cid:9)KL(cid:29)(cid:13)(cid:0)(cid:2)B4XI(cid:1)(cid:6)(cid:7)Y-(cid:9)(cid:7)(cid:27)-(cid:6)(cid:29)(cid:2)B=(cid:1)(cid:13)(cid:5)(cid:9)J=(cid:25)
chene höhere Betrag beruht auf der verdeckten Klageerhöhung, die sich unter
Berücksichtigung des Limits und der Haftungsquote durch Einstellen weiterer
Aufwendungen per 1. März 2002 in die Forderungsberechnung ergibt. Auf den
berechtigten Betrag der erstinstanzlichen Forderung und den Betrag der zweit-
1Z(cid:5)0(cid:10);(cid:0)(cid:2)(cid:11)[XI(cid:1)(cid:9)\](cid:1)^(cid:10)_@((cid:5)‘(cid:0)(cid:6)(cid:29)(cid:13)(cid:25)bac(cid:25)d(cid:23)(cid:6)-(cid:9)(cid:1)(cid:19)e(cid:13)-(cid:6)(cid:10);(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:9)(cid:1)(cid:4)(cid:0)
instanzlichen Klageerhöhung (22.572,90
dung zuzusprechen. Für eine vorherige Inverzugsetzung des Beklagten mit
konkreten Zahlungsbeträgen ist nichts ersichtlich. Das Ablehnungsschreiben
des Beklagten vom 19. Juni 2001, auf das sich die Klageschrift bezieht, be-
gründet keinen Anspruch auf Verzugszinsen, insbesondere nicht für erst nach
diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen.
Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Antrags zu 2 ergibt sich dar-
aus, daß angesichts der schweren Verletzungen des Geschädigten mit weiteren
unfallbedingten Leistungen der Klägerin zu rechnen ist. Allerdings hat der Senat
den Feststellungsausspruch auf den durch die Versicherungssumme gedeckten
Schaden beschränkt. Für eine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung
eventuell später sich ergebender Ansprüche wegen nicht gedeckter Schäden ist
nichts ersichtlich. Darauf bezieht sich die Zurückweisung der weiter gehenden
Rechtsmittel im Urteilsausspruch. Kostenmäßig wirkt sich diese allerdings nicht
aus, da ein Überschreiten der Versicherungssumme derzeit nicht in Frage steht
und die ausgesprochene Einschränkung nur vorsorglich erfolgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO. Bei der
Kostenquotelung für die erste Instanz waren die oben im Rahmen der Zinsbe-
rechnung aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Die teilweise Abweisung
des Zinsanspruchs veranlaßt keine Kostenquotelung.
Den Streitwert für das Revisionsverfahren setzt der Senat auf 171.515,41
Kd(cid:1)(cid:13)(cid:5)’(cid:7)L(cid:18)(cid:12)3f(cid:1)(cid:4)(cid:25)(cid:13)6g(cid:0)O(cid:7)d(cid:25)d(cid:31)(cid:13)B(cid:30)-O(cid:29)
2 kann nicht - wie in den Vorinstanzen geschehen - außer
Ansatz bleiben. Die Klägerin hat ihr
Interesse
in der Klageschrift mit
50.000,00 DM bewertet, allerdings gegen die Wertfestsetzungen der Vorinstan-
zen keine Einwände erhoben. Es erscheint daher mangels weiterer Anhalts-
punkte angemessen, das Feststellungsinteresse mit 10.000,00
ewerten.
-(cid:6)(cid:29)h(cid:3)
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll