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BGH Urteil vom 11.10.2006 – IV ZR 329/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 329/05

URTEIL

Verkündet am: 11. Oktober 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

AHB § 5 Nr. 7

1. Der Haftpflichtversicherer wird von § 5 Nr. 7 AHB uneingeschränkt zu Verhandlun- gen mit dem Geschädigten bevollmächtigt und tritt in der Regel dem Geschädigten auch als Vertreter des Schädigers gegenüber.

2. Erkennt der Versicherer unter diesen Voraussetzungen den Haftpflichtanspruch des Geschädigten gemäß § 208 BGB a.F. an, wird die Verjährung auch zu Lasten des versicherten Schädigers unterbrochen, und zwar auch insoweit, als der Versi- cherer wegen eines Selbstbehaltes oder Überschreitung der Deckungssumme den Schaden nicht selbst reguliert.

3. Will der Versicherer von seiner Vollmacht nur eingeschränkt Gebrauch machen,

muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klarstellen.

BGH, Urteil vom 11. Oktober 2006 - IV ZR 329/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den

Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilse-

nats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 17. Juni 2005 unter Zurückweisung der Revision

im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als

die Klage in Höhe von 3.067,75 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. April

2001 abgewiesen worden ist.

Der Beklagte wird verurteilt, über den vom Berufungsgericht

ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 3.067,75 € nebst Zin-

sen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit 12. April 2001 zu zahlen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu

einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln. Im Übrigen

tragen die Klägerin ein Sechstel und der Beklagte fünf

Sechstel der Kosten des Rechtsstreits. Soweit der Beklagte

jeweils die Prozesskosten trägt, fallen ihm auch die Kosten

der Streithilfe zur Last; im Übrigen trägt die Streithelferin ih-

re Kosten selbst.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten, der als Steuerberater für sie tä-

tig war, auf Schadensersatz in Anspruch. Er hat in den Einkommensteu-

ererklärungen der Klägerin für die Jahre 1988-1998 Renteneinkünfte aus

der gesetzlichen Unfallversicherung irrig als steuerpflichtiges Einkom-

men angegeben. Eine Änderung der auf dieser Grundlage ergangenen

Steuerbescheide hat das Finanzamt abgelehnt.

2

Darauf verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 1. November

2000 den Ausgleich ihres durch zuviel bezahlte Einkommensteuer ent-

standenen Schadens in Höhe von 53.653 DM (27.432,34 €). Der Beklag-

te antwortete mit Schreiben vom 6. November 2000, er habe das Schrei-

ben der Klägerin "zwecks Prüfung und eventueller Regulierung" an sei-

nen

Berufshaftpflichtversicherer

weitergeleitet.

Dieser

zahlte

10.372,30 DM (5.303,27 €) und teilte der Klägerin dazu in einem Schrei-

ben vom 13. März 2001 u.a. mit:

Ihre Ansprüche bis einschließlich 1992 sind in jedem Fall verjährt. Die Ansprüche ab 1993 haben wir durch Überwei- sung des Betrages von 10.372,30 DM reguliert, wobei al- lerdings der von Herrn … [Beklagter] abgeschlossene Ver- sicherungsvertrag eine Besonderheit aufweist. Herr … [Be- klagter] hat je Versicherungsfall eine feste Selbstbeteili- gung von 3.000 DM zu übernehmen. Da hier pro Jahr von einem Versicherungsfall auszugehen ist, mussten wir für den nicht verjährten Zeitraum einen entsprechenden Abzug vornehmen.

Herr … [Beklagter] ist abschriftlich unterrichtet.

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Der Beklagte lehnte die Zahlung des noch offenen Differenzbetra-

ges mit Schreiben vom 4. Mai 2001 unter Berufung auf die Einrede der

Verjährung ab. Die Klägerin macht im vorliegenden Verfahren einen den

Selbstbehalten der sechs Jahre 1993 bis 1998 entsprechenden Betrag

von (3.000 DM x 6 =) 18.000 DM (9.203,25 €) geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht

hat den Beklagten im Hinblick auf die Steuerjahre 1996 bis 1998 zur

Zahlung von insgesamt (3.000 DM x 3 =) 9.000 DM (4.601,63 €) verur-

teilt, die Abweisung im Übrigen aber bestätigt. Mit der Revision verlangt

die Klägerin für die Steuerjahre 1993 bis 1995 zusammen weitere

4.601,62 €.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat teilweise Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die dem Grunde und

der Höhe nach unstreitigen Ersatzansprüche der Klägerin seien, soweit

es um das Steuerjahr 1993 gehe, gemäß § 68 StBerG a.F. nach Ablauf

von drei Jahren seit Zugang des Einkommensteuerbescheids, d.h. am

27. Januar 1998, verjährt gewesen. Vor dieser Entwicklung habe der Be-

klagte die Klägerin allerdings pflichtwidrig nicht gewarnt. Der deshalb

begründete Schadensersatzanspruch

(sog. Sekundäranspruch, vgl.

BGHZ 94, 380, 385 ff.) sei nach weiteren drei Jahren, also am 27. Ja-

nuar 2001 (und nicht, wie im Berufungsurteil auf Seite 6 oben zu lesen,

am 27. Januar 2002) ebenfalls verjährt gewesen. Die Klägerin habe im

vorliegenden Verfahren am 8. Oktober 2002 einen Antrag auf Erlass ei-

nes Mahnbescheids eingereicht; der Mahnbescheid sei erst am 5. April

2003 zugestellt worden. Nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2

EGBGB bis 31. Dezember 2001 anzuwendenden alten Recht sei die Ver-

jährung nicht durch Verhandlungen gehemmt gewesen und auch nicht

durch ein Anerkenntnis zu Lasten des Beklagten unterbrochen worden

(§ 208 BGB a.F.). Als solches könne weder das Schreiben des Beklagten

vom 6. November 2000 gewertet werden noch das Schreiben des Versi-

cherers vom 13. März 2001.

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Aus Letzterem sei zwar zu entnehmen, dass der Versicherer die

geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 1993 bis 1998 dem Grunde

nach für gerechtfertigt gehalten habe. Insoweit sei ein Abzug nur im Hin-

blick auf den Selbstbehalt des Beklagten in Höhe von 3.000 DM pro Jahr

gemacht worden. Insgesamt habe der Versicherer den Betrag von

18.000 DM für die sechs Jahre von 1993 bis 1998 also für ersatzpflichtig

gehalten.

8

Diese Erklärung des Versicherers wirke aber nicht als Anerkennt-

nis zu Lasten des beklagten Versicherungsnehmers. Es lasse sich schon

nicht feststellen, dass die Erklärung des Versicherers in dessen Schrei-

ben vom 13. März 2001 im Namen des Beklagten erfolgt sei, den er le-

diglich "abschriftlich unterrichtet" habe. Eine Erklärung namens des Be-

klagten wäre überdies nicht von einer Vollmacht gedeckt gewesen. Zwar

sei für den Geltungsbereich des § 10 Nr. 5 AKB anerkannt, dass der

Versicherer umfassend zugunsten und zulasten des Versicherungsneh-

mers zur Abwicklung des Versicherungsfalles bevollmächtigt sei, auch

soweit Ansprüche des Geschädigten die Deckungssumme überstiegen.

Ob dies auch in der (hier aufgrund von § 67 StBerG vorgeschriebenen)

Berufshaftpflichtversicherung anzunehmen sei, für die sich die Vollmacht

des Versicherers aus § 5 Nr. 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingun-

gen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB) ergebe, habe

der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 7. Oktober 2003 (VI ZR

392/02 - NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa) offen gelassen. Anders als

in der Kraftfahrzeugversicherung habe der Versicherer im Rahmen einer

Privat- oder Berufshaftpflichtversicherung nicht selten nur für einen Teil

des Schadens einzustehen, weil die Deckungssumme von vornherein

begrenzt oder der Umfang seiner Leistungspflicht durch Selbstbehalte

eingeschränkt werde. Damit fehle der sachliche Grund, der die umfas-

sende Vollmacht des Versicherers in der Kraftfahrzeugversicherung

rechtfertige, nämlich die Belastung des Versicherers mit dem vollen wirt-

schaftlichen Risiko.

9

Ebenso wie die Ansprüche bezüglich des Steuerjahres 1993 seien

auch die Ansprüche für das Steuerjahr 1994 verjährt. Die regelmäßige

Verjährung sei drei Jahre nach Zustellung des Steuerbescheids am

12. Mai 1999 eingetreten; der Sekundäranspruch sei am 12. Mai 2002

verjährt.

10

Auch hinsichtlich des Steuerjahres 1995 sei die regelmäßige Ver-

jährungsfrist am 9. Januar 2000 abgelaufen und die Sekundärverjährung

am 9. Januar 2003. Der am 8. Oktober 2002 eingereichte Mahnbe-

scheidsantrag habe nicht zu einer Unterbrechung oder Hemmung der

Verjährung geführt, weil er nicht demnächst zugestellt worden sei. Nicht

verjährt seien lediglich die Ansprüche der Klägerin für die Steuerjahre

1996 bis 1998.

11

II. Die Revision wendet sich grundsätzlich mit Recht gegen die

Auffassung des Berufungsgerichts, das Schreiben des Versicherers vom

13. März 2001 könne nicht als ein die Verjährung nach altem Recht un-

terbrechendes Anerkenntnis (§ 208 BGB a.F.) zu Lasten des Beklagten

gewertet werden, auch soweit es um dessen Selbstbehalte geht.

12

1. a) Darauf kommt es allerdings für den Anspruch wegen des

Steuerjahres 1993 nicht an. Die Verjährung des Sekundäranspruchs war

insoweit bereits am 27. Januar 2001 vollendet. Deshalb konnten die Zah-

lung und das Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 die Verjäh-

rung nicht mehr unterbrechen. Das hat das Berufungsgericht übersehen,

weil es unzutreffend von einem Ablauf der Verjährungsfrist erst am

27. Januar 2002 statt am 27. Januar 2001 ausgegangen ist.

13

b) Die Revision meint, das Schreiben vom 13. März 2001 könne

als Verzicht des Versicherers auf die bereits eingetretene Verjährung

gewertet werden (vgl. BGHZ 83, 382, 389; BGH, Urteil vom 16. Novem-

ber 1995 - IX ZR 148/94 - NJW 1996, 661 unter II 3). Dem ist nicht zu

folgen. Insoweit kann der Senat das Schreiben vom 13. März 2001

aufgrund des Sachvortrags der Parteien selbst auslegen. Von einem Ver-

zicht ist dort nicht die Rede. Vielmehr beruft sich der Versicherer aus-

drücklich auf Verjährung, macht also für die Klägerin als Empfängerin

der Erklärung erkennbar gerade Gebrauch von dieser Einrede, soweit er

sie für begründet hielt. Die Formulierung, dass Ansprüche bis einschließ-

lich 1992 "in jedem Fall" verjährt seien, könnte zwar bedeuten, dass der

Versicherer eine Verjährung auch späterer Ansprüche nicht für ganz

ausgeschlossen hielt. Dass er sich insoweit nicht auf die Einrede der

Verjährung berufen, sondern Zahlungen geleistet hat, genügt aber nicht,

um einen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf eine möglicherweise beste-

hende Verjährungseinrede anzunehmen. An die Annahme eines konklu-

dent erklärten Verzichts sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr.,

vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94 - NJW 1996,

588 unter II 1 m.w.N.).

14

c) Das Geltendmachen der Verjährungseinrede im Prozess ist im

Übrigen auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Versicherers

vom 13. März 2001 nicht etwa treuwidrig (vgl. BGH, Urteil vom 4. No-

vember 1997 - VI ZR 375/96 - NJW 1998, 902 unter II 3 b cc). Der Be-

klagte hat sich auf die Einrede bereits in seinem Schreiben an die

Klägerin vom 4. Mai 2001 berufen. Die Klägerin hat den Anspruch dar-

aufhin aber nicht binnen angemessener Frist gerichtlich geltend ge-

macht, sondern erst am 8. Oktober 2002 einen Mahnbescheid beantragt.

15

16

Danach hat das Berufungsgericht den für das Steuerjahr 1993 ver-

langten Betrag im Ergebnis mit Recht als verjährt angesehen.

2. a) Die Sekundäransprüche für die Steuerjahre 1994 und 1995

verjährten dagegen erst am 12. Mai 2002 bzw. am 9. Januar 2003. Die

Verjährung war insoweit mithin bei Zugang des Schreibens des Versiche-

rers vom 13. März 2001 noch nicht vollendet, konnte also durch ein An-

erkenntnis im Sinne von § 208 BGB a.F. mit der Wirkung unterbrochen

werden, dass eine neue, dreijährige Verjährungsfrist in Lauf gesetzt wur-

de. Der von der Klägerin erwirkte Mahnbescheid ist dem Beklagten am

5. April 2003 und damit vor Ablauf dieser Fristen zugestellt worden.

17

b) Die Annahme des Berufungsgerichts, aus dem Schreiben vom

13. März 2001 gehe deutlich genug hervor, dass der Versicherer die gel-

tend gemachten Ansprüche, soweit er sich nicht auf die Einrede der Ver-

jährung berief, für begründet halte, ist rechtsfehlerfrei und überzeugend.

Der Versicherer hat den sich danach ergebenden Betrag unter Abzug der

Selbstbeteiligung des Beklagten auch bezahlt. Damit liegt ein die Verjäh-

rung nach altem Recht unterbrechendes Anerkenntnis vor (vgl. BGH, Ur-

teil vom 30. September 1993 - VII ZR 136/92 - NJW-RR 1994, 373 unter I

2 b).

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c) Dieses Anerkenntnis wirkt auch zu Lasten des Beklagten.

aa) Auf der Grundlage des Berufungsurteils ist hier davon auszu-

gehen, dass sich für den Versicherer eine Regulierungsvollmacht aus § 5

Nr. 7 AHB ergab. Die Vorschrift lautet:

Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihm zweckmäßig erscheinen- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers ab- zugeben.

20

Der Bundesgerichtshof hat dieser Bestimmung eine unbeschränkte

Verhandlungsvollmacht entnommen und verlangt, dass der Versicherer,

wenn er von ihr nur eingeschränkt Gebrauch machen wolle, dies dem

Verhandlungspartner deutlich erkennbar machen müsse (Urteil vom

22. November 1988 - VI ZR 20/88 - VersR 1989, 138 unter II 1 c; so auch

Littbarkski, AHB § 5 Rdn. 141, 144; Späte, Haftpflichtversicherung § 5

Rdn. 63, 67 f.). Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Versicherer

in der Praxis regelmäßig der maßgebliche Ansprechpartner des Geschä-

digten ist; dieser soll sich auf das Wort des Versicherers verlassen kön-

nen, ohne von sich aus nachforschen zu müssen, ob der Versicherer

seinem Versicherungsnehmer, dem Schädiger, gegenüber teilweise leis-

tungsfrei ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 -

NJW-RR 2004, 109 unter II 2 b aa).

21

An dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat an-

schließt, ist festzuhalten. § 5 Nr. 7 AHB ist als Teil Allgemeiner Versiche-

rungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versiche-

rungsnehmer ohne rechtliche Spezialkenntnisse diese Bestimmung bei

verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung

des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es

auch auf seine Interessen an (st. Rspr., vgl. BGHZ 123, 83, 85). Die Vor-

schrift enthält im Wortlaut keinerlei Einschränkung der dem Versicherer

erteilten Vollmacht. Vielmehr kann er "alle" zur Beilegung oder Abwehr

des Anspruchs "ihm" zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen

des Versicherungsnehmers abgeben. Einschränkungen der Leistungs-

pflicht des Versicherers, die sich aus der begrenzten Höhe der De-

ckungssumme oder aus vereinbarten Selbstbehalten des Versicherungs-

nehmers ergeben, spielen im Außenverhältnis zum Geschädigten keine

Rolle für die Reichweite der in § 5 Nr. 7 AHB erteilten Vollmacht. Das

findet erkennbar seine Rechtfertigung in dem allseitigen Interesse an ei-

ner umfassenden und abschließenden Regulierung der Ansprüche des

Geschädigten. Dadurch wird der Versicherungsnehmer, der die Höhe der

Deckungssumme und eine etwa vereinbarte Selbstbeteiligung kennt,

nicht unangemessen belastet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1979, 151).

Soweit in der Senatsentscheidung BGHZ 101, 276, 284, die einen ande-

ren Sachzusammenhang betrifft, als Grundsatz formuliert worden ist,

dass die Regulierungsvollmacht nicht weiter reiche als die Regulierungs-

pflicht (dazu vgl. Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5

AHB Rdn. 20), hält der Senat daran für den Anwendungsbereich des § 5

Nr. 7 AHB in dieser Allgemeinheit nicht fest.

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bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist darüber

hinaus anzunehmen, dass der Haftpflichtversicherer, der erkennbar auf

der Grundlage der Vollmacht des § 5 Nr. 7 AHB Verhandlungen mit dem

Geschädigten führt, regelmäßig nicht in eigenem Namen, sondern als

Vertreter des Versicherungsnehmers und Schädigers auftritt, sofern nicht

besondere Umstände entgegen stehen (BGH, Urteil vom 22. April 1958

- VI ZR 74/57 - VersR 1958, 564 unter IV b). Auch daran ist festzuhalten

(im Ergebnis ähnlich Voit/Knappmann, aaO § 156 VVG Rdn. 12 und AHB

§ 5 Rdn. 25). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten liegt im All-

gemeinen die Annahme fern, der uneingeschränkt bevollmächtigte Haft-

pflichtversicherer wolle, wenn er mit dem Geschädigten in Verbindung

tritt, etwa nur eigene Pflichten gegenüber seinem Versicherungsnehmer,

dem Schädiger, erfüllen und nicht zugleich dessen Pflichten gegenüber

dem Geschädigten. Will der Versicherer von der Vollmacht des § 5 Nr. 7

AHB nur eingeschränkt etwa in Höhe seiner Deckungspflicht Gebrauch

machen, muss er dies dem Geschädigten gegenüber ausdrücklich klar-

stellen.

23

Im vorliegenden Fall macht der Hinweis auf die Selbstbeteiligung

des Beklagten im Schreiben des Versicherers vom 13. März 2001 nicht

deutlich, dass der Versicherer, soweit er den Schaden nicht selbst aus-

geglichen hatte, bei der Prüfung der geltend gemachten Ansprüche etwa

nicht im Namen des Beklagten gehandelt habe. Die abschließende Mit-

teilung, der Beklagte sei "abschriftlich unterrichtet", konnte von der Klä-

gerin durchaus dahin verstanden werden, dass der Beklagte über das

Ergebnis der Prüfung der erhobenen Ansprüche, also auch darüber in-

formiert werden sollte, dass und in welchem Umfang diese Ansprüche im

Sinne von § 208 BGB a.F. anerkannt worden waren.

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cc) Mithin ist die Verjährung der Schadensersatzansprüche wegen

der Steuerjahre 1994 und 1995 auch hinsichtlich der Selbstbeteiligung

des Beklagten rechtzeitig durch das Anerkenntnis des Versicherers un-

terbrochen worden. Der Beklagte muss den Schaden daher in Höhe wei-

terer 6.000 DM = 3.067,75 € ersetzen.

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2005 - 9 O 539/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 17.06.2005 - 24 U 48/05 -