BGH Urteil vom 19.11.2008 – IV ZR 293/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. November 2008 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AHaftpflichtVB (AHB) § 5 Nr. 7
Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegen- über deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Ver- sicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegen- über dem Geschädigten.
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 293/05 - OLG Schleswig LG Kiel
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 19. Novem-
ber 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivil-
senats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
in Schleswig vom 17. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Generalagenten der C.
(im Folgenden: C. ), auf Zahlung von
27.435,37 € wegen einer namens dieses Versicherers ohne Vollmacht
erteilten Regulierungszusage in Anspruch. Der bei der C. haft-
pflichtversicherte Bauhandwerker B. hatte im Mai 1999 bei Dachde-
ckerarbeiten am Bauvorhaben des Klägers einen Wasserschaden verur-
sacht, den er der C. über den Beklagten meldete.
Im Vorprozess nahm der Kläger den Versicherungsnehmer und die
C. auf Schadensersatz in Anspruch. Der inzwischen vermögens-
lose Versicherungsnehmer
ist
rechtskräftig
zur Zahlung
von
53.659,99 DM verurteilt worden. Den Anspruch gegen den Haftpflichtver-
sicherer begründete der Kläger zunächst damit, der Beklagte habe ihm
bei einer Baustellenbesichtigung zugesagt, die C. übernehme die
Kosten für die Beseitigung des Schadens und das Sachverständigengut-
achten. Insoweit wurde die Klage wegen nicht nachgewiesener Vertre-
tungsmacht abgewiesen. Die während des Berufungsverfahrens vorge-
nommene Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs des Ver-
sicherungsnehmers führte ebenfalls nicht zum Erfolg, weil die Betriebs-
haftpflichtversicherung sich nur auf Anstrich- und Malerarbeiten bezog,
nicht aber auf Dachdeckerarbeiten.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten als Ver-
treter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Regulierungszusage nach
§ 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, hilfsweise aus culpa in
contrahendo. Im Vertrauen auf die Regulierungszusage habe er den
Sachverständigen beauftragt, wodurch Kosten in Höhe von 1.961,50 €
entstanden seien, und Werklohnforderungen des Bauhandwerkers B.
in Höhe von 19.429,09 € bezahlt, statt dagegen mit seiner Schadenser-
satzforderung aufzurechnen.
Das Landgericht hat den Beklagten zum Ersatz des Vertrauens-
schadens in Höhe von 21.390,59 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage
im Übrigen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des
Beklagten die Klage abgewiesen und die Anschlussberufung des Klägers
zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt er den Anspruch in vollem
Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB
abgelehnt, weil es sich bei der behaupteten Regulierungszusage um ein
selbständiges Schuldversprechen gehandelt hätte, das mangels der nach
§ 780 Satz 1 BGB erforderlichen Schriftform gemäß § 125 BGB nichtig
wäre. Ein lediglich deklaratorisches Schuldanerkenntnis hätte darin nicht
gelegen. Dieses hätte vorausgesetzt, das ein direkter Zahlungsanspruch
des Klägers gegen den Haftpflichtversicherer dem Grunde nach bestan-
den hätte, den man nur noch einmal habe bestätigen wollen. Ein solcher
Direktanspruch bestehe außerhalb des Kfz-Bereichs nicht. Eine Eigen-
haftung des Beklagten aus culpa in contrahendo scheide aus, weil er
kein besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen
habe.
II. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht (wie schon das
Landgericht) die Haftung des Beklagten als Vertreter ohne Vertretungs-
macht abgelehnt hat, ist rechtsfehlerhaft. Im Ansatz nimmt das Beru-
fungsgericht zwar zutreffend an, dass die Garantiehaftung aus § 179
Abs. 1 BGB nicht eingreift, wenn der Vertrag aus anderen Gründen nich-
tig ist, hier wegen Formnichtigkeit nach §§ 780, 781 i.V. mit § 125 BGB
(Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. § 179 BGB Rdn. 2; Erman/Palm, 12. Aufl.
RGRK/Steffen, 12. Aufl. § 179 BGB Rdn. 4; Flume, Allgemeiner Teil des
Bürgerlichen Rechts Bd. II, Das Rechtsgeschäft 3. Aufl. § 47 3a
S. 804 f.). Das behauptete und revisionsrechtlich zu unterstellende Aner-
kenntnis wäre aber bei vorhandener Vertretungsmacht aus zwei Gründen
formlos wirksam gewesen.
1. Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Formvorschrift
nicht gilt (§ 350 HGB i.V. mit § 16 Satz 1 VAG). Entgegen der Revisions-
erwiderung handelt es sich nicht um nach § 559 Abs. 1 ZPO ausge-
schlossenes Vorbringen, sondern um schlichte Rechtsanwendung. Es
geht auch nicht darum, ob sich der Beklagte selbst nach § 350 HGB
mündlich wirksam hätte verpflichten können, sondern darum, dass er bei
bestehender Vertretungsmacht die C. wirksam verpflichtet hätte.
2. Davon abgesehen beruht die Annahme des Oberlandesgerichts,
es hätte kein - formlos gültiges - deklaratorisches Anerkenntnis vorgele-
gen, auf einem fehlerhaften Verständnis der rechtlichen Grundlagen der
Haftpflichtversicherung. Die Regulierungszusage eines Haftpflichtversi-
cherers gegenüber dem von seinem Versicherungsnehmer geschädigten
Dritten ist kein abstraktes (konstitutives) Schuldversprechen/Schuldaner-
kenntnis. Ein solches liegt nur vor, wenn die übernommene Verpflichtung
von ihrem Rechtsgrund, d.h. von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen
Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Aus-
druck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll
(BGH, Urteil vom 14. Januar 2008 - II ZR 245/06 - NJW 2008, 1589
Tz. 15). Das ist bei einer Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers
gegenüber dem Geschädigten nicht der Fall. Sie hat ihren wirtschaftli-
chen und rechtlichen Grund zum einen in dem Haftpflichtverhältnis zwi-
schen dem Versicherungsnehmer und dem Geschädigten und zum ande-
ren im Deckungsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versiche-
rungsnehmer. Der Haftpflichtversicherer ist - auch bei fehlendem Direkt-
anspruch - aufgrund der uneingeschränkten Verhandlungsvollmacht des
Versicherungsnehmers aus § 5 Nr. 7 AHB in der Praxis regelmäßig der
maßgebliche Ansprechpartner des Geschädigten; dieser soll sich auf das
Wort des Versicherers verlassen können, ohne von sich aus nachfor-
schen zu müssen, ob der Versicherer seinem Versicherungsnehmer, dem
Schädiger, gegenüber (teilweise) leistungsfrei ist (BGHZ 169, 232, 237 f;
113, 62, 65 f.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - VI ZR 392/02 - VersR
2003, 1547 unter 2 b aa, bb). Aus der maßgeblichen Sicht des Geschä-
digten ist die ihm erteilte Regulierungszusage deshalb dahin zu verste-
hen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber de-
ckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch aner-
kennt. Darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versi-
cherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches
(kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten (vgl. BGHZ 113
aaO; BGH, Urteil vom 28. September 1965 - VI ZR 88/64 - VersR 1965,
1153 unter II 1; Späte, Haftpflichtversicherung § 5 AHB Rdn. 65; Litt-
barski, AHB § 5 Rdn. 143; Voit/Knappmann
in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 156 VVG Rdn. 12 und § 5 AHB Rdn. 31; Langheid in Rö-
mer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 156 Rdn. 14). Jedenfalls kann sich der
Versicherer, der den Haftpflichtanspruch namens des Versicherungs-
nehmers anerkannt hat, dem Geschädigten gegenüber nicht auf ihm bis
dahin bekannte Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis berufen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten hätte die C. sich nicht dar-
auf berufen können, Dachdeckerarbeiten seien vom Versicherungsschutz
nicht umfasst gewesen. Denn der Umfang des Versicherungsschutzes ist
dem Versicherer bekannt.
III. Die Sache ist zurückzuverweisen, weil der Senat nicht ab-
schließend entscheiden kann. Da die Anschlussberufung des Klägers
nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. September 2004 geltenden
Fassung (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07 - VersR
2008, 375 unter 2 b) wirksam eingelegt worden ist, ist der vom Landge-
richt abgewiesene Anspruch aus § 179 Abs. 1 BGB nach wie vor Streit-
gegenstand.
1. Das revisionsrechtlich zu unterstellende deklaratorische Aner-
kenntnis dem Grunde nach ist ein Vertrag (vgl. BGH, Urteile vom 11. Ja-
nuar 2007 - VII ZR 165/05 - NJW-RR 2007, 530 Tz. 8 und vom
1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - NJW 1995, 960 unter II 2 g), durch
den die Ungewissheit über die Eintrittspflicht der C. beseitigt
werden sollte. Da der Beklagte hierfür keine Vertretungsmacht hatte,
würde er aus § 179 Abs. 1 BGB haften. Das Landgericht hat eine Regu-
lierungszusage als bewiesen angesehen, dem Kläger aus - nicht zutref-
fenden - Rechtsgründen allerdings nur aus culpa in contrahendo den
durch die versäumte Aufrechnung und das Sachverständigengutachten
entstandenen Vertrauensschaden zugesprochen. Der Beklagte hat die
Beweiswürdigung mit der Berufung angegriffen.
2. Der vom Beklagten in den Vorinstanzen und mit der Revisions-
erwiderung geltend gemachte Haftungsausschluss nach § 179 Abs. 3
Satz 1 BGB lässt sich ebenfalls nicht abschließend beurteilen (vgl. dazu
BGH, Urteil vom 9. November 2004 - X ZR 101/03 - NJW-RR 2005, 268
unter 2 a, d, 3; BGHZ 147, 381; BGH, Urteile vom 2. Februar 2000 - VIII
ZR 12/99 - NJW 2000, 1407 unter II und vom 9. Oktober 1989 - II ZR
16/89 - NJW 1990, 387 unter I 2; BGHZ 105, 283, 285 f.).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 17.12.2004 - 2 O 431/03 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 17.11.2005 - 7 U 9/05 -