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BGH Beschluss vom 09.10.2003 – VII ZB 10/02

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,

Dr. Wiebel und Dr. Kuffer

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß des

6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom

25. März 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-

rückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 104,38

festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien haben über Restwerklohnansprüche der in T. (Nordrhein–

Westfalen) ansässigen Klägerin gestritten. Nach Beantragung und Erlaß eines

Mahnbescheides durch die am Geschäftssitz der Klägerin ansässigen Prozeß-

bevollmächtigten und Widerspruch durch die in W.-N. (Saarland) ansässige Be-

klagte wurde die Sache an das Landgericht S. abgegeben. Im Ter-

min zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 13. März 2001 wur-

de die Klägerin von ihren Prozeßbevollmächtigten aus T. vertreten.

Die Kostengrundentscheidung des Landgerichts lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen, soweit nicht mit Vollstrek-

kungsbescheid des Amtsgerichts E.

vom 17. Juli 2000 bereits darüber entschieden worden ist, die Klä-

gerin zu ¼, die Beklagte zu ¾.

Die Klägerin hat zur Kostenausgleichung Fahrtkosten ihres Prozeßbe-

vollmächtigten in Höhe von 262,20 DM und Abwesenheitsgeld in Höhe von

60 DM angemeldet. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat hiervon lediglich

eine Informationspauschale in Höhe von 50 DM berücksichtigt.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der zuge-

lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Festsetzung der abge-

setzten Gebühren ihrer Prozeßbevollmächtigten weiter.

II.

1. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts sind die geltendgemachten Rei-

se - und Abwesenheitskosten nicht zu erstatten, da es der Klägerin zuzumuten

gewesen sei, unmittelbar einen Rechtsanwalt am Sitz des Gerichts zu beauftra-

gen und diesen schriftlich oder telefonisch zu informieren.

a) Die Neufassung des § 78 ZPO habe nicht dazu geführt, daß Reiseko-

sten und Abwesenheitsgeld eines nicht am Prozeßgericht zugelassenen, aber

dort postulationsfähigen Rechtsanwalts grundsätzlich zu erstatten seien. Nach

§ 91 Abs. 2. Satz 2 ZPO seien die durch die Beauftragung eines nicht am Pro-

zeßgericht zugelassenen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten nur insoweit

erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig

seien. Im vorliegenden Fall scheide auch die Erstattung der Reisekosten bis zur

Höhe einer fiktiven Informationsreise aus, da der Klägerin die Information eines

beim Prozeßgericht ansässigen Anwalts durch Mittel der Telekommunikation

ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen sei. Die Klägerin sei ein voll-

kaufmännisches Unternehmen. Der Prozeß habe eine unternehmensbezogene

Rechtstreitigkeit ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher

Art zum Gegenstand gehabt. Die ersparten Kosten für die schriftliche oder te-

lefonische Information eines Prozeßbevollmächtigten in S. seien mit

einer Pauschale von 50 DM angemessen abgegolten.

b) Die Kosten seien auch nicht deswegen erstattungsfähig, weil die An-

wälte der Klägerin bereits im vorausgegangenen Mahnverfahren tätig gewesen

seien. Denn die bei einem Wechsel des Prozeßbevollmächtigten nach Wider-

spruch gegen einen Mahnbescheid entstehenden Mehrkosten seien nur erstat-

tungsfähig, wenn der Gläubiger nicht mit der Einlegung eines Widerspruchs

habe rechnen müssen. Das sei der Fall, wenn der Beantragung des Mahnbe-

scheides ein positives Anerkenntnisverhalten des Schuldners vorausgehe. Al-

lein das Schweigen des Schuldners reiche nicht aus. Die dadurch begründete

Ungewißheit gehe zu Lasten des Gläubigers.

2. Das hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. Das Ober-

landesgericht überspannt die Anforderungen an die Erstattung der Kosten

durch die Beauftragung eines nicht am Prozeßgericht zugelassenen, dort aber

postulationsfähigen Rechtsanwalts.

a) Die Erstattungsfähigkeit der durch die Tätigkeit eines am Geschäfts-

sitz der Partei und nicht am Ort des Prozeßgerichts ansässigen Rechtsanwalts

entstandenen Mehrkosten hängt davon ab, ob es für die Partei notwendig war,

einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen (§ 91

Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO). Im Allgemeinen handelt es sich um notwendige

Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wenn eine vor einem

auswärtigen Gericht klagende Partei wie die Klägerin einen an ihrem Ge-

schäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Be-

schluß vom 10. April 2003 – I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, 2028; Beschluß vom

16. Oktober 2002 – VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900 f.).

§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO steht dem nicht entgegen, da die entsprechende

Anwendung dieser Vorschrift auf den beim Prozessgericht nicht zugelassenen

Anwalt nicht gerechtfertigt ist. Die Erstattung der Reisekosten des beim Pro-

zeßgericht nicht zugelassenen und dort auch nicht ansässigen Anwalts regelt

vielmehr § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbs. 2 ZPO (BGH aaO).

b) Eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines am

Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckent-

sprechender Rechtsverfolgung ist, kommt in Betracht, wenn schon im Zeitpunkt

der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandan-

tengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. Das ist der Fall

bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen,

die die Sache bearbeitet hat (BGH aaO). Eine weitere Ausnahme, bei der die

unmittelbare Hinzuziehung eines Rechtsanwalts beim Prozeßgericht zumutbar

sein kann, ist bei einem in tatsächlicher Hinsicht überschaubaren Streit um eine

Geldforderung denkbar, wenn die Gegenseite versichert hat, nicht leistungsfä-

hig zu sein und gegenüber einer Klage keine Einwendungen zu erheben.

Hierzu hat das Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Allein

daß es um eine unternehmensbezogene Rechtsstreitigkeit gegangen sei und

die Sache ohne nach dem Akteninhalt erkennbare tatsächliche und rechtliche

Schwierigkeiten gewesen sei, reicht hierfür nicht. Welche Schwierigkeiten die

Führung eines Rechtsstreites aufwirft, ist für die rechtsunkundige Partei regel-

mäßig nicht vorhersehbar (BGH aaO).

Dafür, ob die Klägerin über eine Rechtsabteilung oder, wenn man inso-

weit einen geringeren Organisationsgrad ausreichen lassen will, wenigstens

über Mitarbeiter verfügt, zu deren Aufgabengebiet das Bearbeiten von Rechts-

fällen gehört und die die hierfür erforderliche Sachkunde aufweisen, liefert der

vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Allein

aus der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin und ihrer Rechtsform ergibt sich

das nicht. Mit dem Vorbringen der Klägerin in der sofortigen Beschwerde, sie

sei ein kleinerer Betrieb und nicht darauf eingerichtet, fachmännische Korre-

spondenz mit Rechtsanwälten zu führen, hat sich das Oberlandesgericht nicht

auseinandergesetzt.

c) Daraus, daß die Klägerin zunächst einen Mahnbescheid beantragt hat

und das Verfahren erst nach dem Widerspruch des Beklagten an das Gericht

des streitigen Verfahrens abgegeben wurde, ergibt sich nichts anderes.

3. Der angefochtene Beschluß ist demzufolge aufzuheben und die Sache

an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es Feststellungen dazu

treffen kann, ob die Klägerin einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechts-

anwalt aus kostenrechtlicher Sicht beauftragen durfte oder ob einer der ge-

nannten Ausnahmefälle von dem Grundsatz, daß die Beauftragung eines am

Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine Maßnahme zweckent-

sprechender Rechtsverfolgung ist, vorliegt. Im ersten Fall wird das Oberlandes-

gericht Feststellungen zu der Höhe der Reisekosten und des Abwesenheitsgel-

des zu treffen haben. Das kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht nachge-

holt werden (§ 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO in Verbindung mit § 559 ZPO).

Dressler Thode Hausmann

Wiebel Kuffer