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BGH Beschluss vom 10.04.2003 – I ZB 36/02

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. April 2003

in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ

:

nein

BGHR : ja

Auswärtiger Rechtsanwalt II

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2

Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bear-

beitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem

auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt,

sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reise-

kosten im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder

-verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen

Verfügung.

BGH, Beschl. v. 10. April 2003 – I ZB 36/02 – OLG Karlsruhe

LG Mannheim

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Born-

kamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. September 2002 wird auf Ko-

sten der Verfügungsklägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 609,78

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)

e-

setzt.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin ist ein größeres, in Berlin ansässiges Mineralölunter-

nehmen. In einem wettbewerbsrechtlichen Streit mit der Verfügungsbeklagten be-

auftragte sie die Rechtsanwälte einer in Berlin, Düsseldorf, Hamburg und Mün-

chen ansässigen überörtlichen Sozietät, die für sie beim Landgericht Mannheim

eine Beschlußverfügung erwirkten und nach Widerspruch den Verhandlungstermin

vor dem Landgericht wahrnahmen. Das Landgericht bestätigte die einstweilige

Verfügung und erlegte der Verfügungsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits auf.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsklägerin beantragt, auch

die Kosten der Reise ihres Berliner Prozeßbevollmächtigten zum Verhandlungs-

termin in Mannheim festzusetzen. Das Landgericht hat diesen Antrag abgelehnt.

Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin zu-

rückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die – vom Beschwerdegericht zugelassene – Rechts-

beschwerde der Verfügungsklägerin, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag

hinsichtlich der Reisekosten weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Mit Recht hat das Beschwerde-

gericht die Mehrkosten, die im Streitfall durch die Beauftragung eines Berliner statt

eines Mannheimer Rechtsanwalts entstanden sind, als nicht erstattungsfähig an-

gesehen.

Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Reisekosten hängt davon

ab, ob es für die Verfügungsklägerin notwendig war, einen Rechtsanwalt mit der

Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des Prozeßgerichts, sondern in

Berlin ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Diese Frage hat das Be-

schwerdegericht zutreffend verneint.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings entschieden, daß es sich im allgemei-

nen um notwendige Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder

-verteidigung handelt, wenn eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder

verklagte Partei einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsan-

walt mit ihrer Vertretung beauftragt (BGH, Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02,

NJW 2003, 898, 900 f.; Beschl. v. 12.12.2002 – I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 =

WRP 2003, 391 – Auswärtiger Rechtsanwalt). Diese Regel kennt indessen Aus-

nahmen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht,

daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich

sein wird. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs u.a. regel-

mäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein gewerbliches

Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsab-

teilung verfügt (BGH NJW 2003, 898, 901). In diesen Fällen ist davon auszuge-

hen, daß der Rechtsstreit durch die sachkundigen Mitarbeiter der Rechtsabteilung

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorbereitet und die Partei daher in der La-

ge sein wird, einen am Sitz des Prozeßgerichts ansässigen Prozeßbevollmäch-

tigten umfassend schriftlich zu instruieren. Ein eingehendes persönliches Man-

dantengespräch ist unter diesen Voraussetzungen weder zur Ermittlung des

Sachverhalts noch zur Rechtsberatung erforderlich. Nach der schriftlichen Über-

mittlung der erforderlichen Informationen können Beratung und Abstimmung des

prozessualen Vorgehens ebenfalls schriftlich oder telefonisch erfolgen. Im Hinblick

auf die modernen Kommunikationsformen ist auch eine Verzögerung nicht zu be-

fürchten, wenn ein am Sitz des Prozeßgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauf-

tragt wird. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfügungsverfahren (vgl. auch

BGH NJW 2003, 898, 901).

Die Reisekosten des Berliner Anwalts sind danach im Streitfall keine not-

wendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Nach den Fest-

stellungen des Beschwerdegerichts unterhält die Verfügungsklägerin eine eigene

Rechtsabteilung; die Angelegenheit ist dort von einem Syndikus, also von einem

Mitarbeiter mit juristischer Qualifikation, bearbeitet worden. Die Verfügungskläge-

rin hätte unter diesen Umständen einen Mannheimer Rechtsanwalt beauftragen

und ihm die erforderlichen Informationen schriftlich zukommen lassen können. Be-

sonderheiten des Sachverhalts, die eine persönliche Kontaktaufnahme erfordert

hätten, sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ullmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Schaffert