Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 10.10.2003 – IXa ZB 180/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Oktober 2003

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 43

Zukünftig entstehende oder fällig werdende laufende Geldansprüche gegen

einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind pfändbar, sofern die

Ansprüche in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis

wurzeln. Das gilt auch für eine Rente wegen Erwerbsminderung.

BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03 - LG Augsburg

AG Augsburg

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Raebel, von Lienen und die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf

und Roggenbuck

am 10. Oktober 2003

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluß

der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 12. Mai 2003

in vollem Umfang und der Beschluß des Amtsgerichts Augsburg

vom 6. März 2002 insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil der

Gläubigerin ergangen ist.

Gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wer-

den - in dem gleichen Umfang, wie im amtsgerichtlichen Beschluß

für die Pfändung und Überweisung der Ansprüche auf Altersrente

aufgeführt - auch die gegenwärtigen und zukünftigen fortlaufen-

den Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf

Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der

Kosten aller Rechtsmittelverfahren.

Beschwerdewert: 1.218,74

(cid:0)

Gründe

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung

aus insgesamt drei Vollstreckungsbescheiden. Sie beantragte am 4. Februar

2002 den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer

Forderung in Höhe von 1.218,74

i-

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gen fortlaufenden Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf

Zahlung von Altersrente und Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe der

nach § 850c ZPO in der jeweils gültigen Fassung pfändbaren Beträge. Das

Amtsgericht hat diesem Antrag nur hinsichtlich der Ansprüche auf Altersrente

entsprochen. Die gegen die teilweise Zurückweisung des Antrags gerichtete

sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht durch die Einzel-

richterin als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbe-

schwerde hat der Senat den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des Be-

schwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-

wiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidung

übertragen; die sofortige Beschwerde ist wiederum ohne Erfolg geblieben. Da-

gegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer erneut zugelassenen Rechtsbe-

schwerde.

II.

Das gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch

im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gemäß § 577 Abs. 5 ZPO ent-

scheidet der Senat in der Sache selbst.

1. Das Beschwerdegericht meint, künftige Ansprüche auf Rentenzahlung

wegen einer vor Erreichen der Altersgrenze möglicherweise eintretenden Er-

werbsunfähigkeit seien reine Erwartungen und als solche nicht pfändbar. Dem

hält die Rechtsbeschwerde entgegen, der sozialrechtliche Anspruch auf Rente

wegen Erwerbsunfähigkeit sei - gleich ob gegenwärtig oder künftig - mit der

Aufnahme des Mitglieds in die gesetzliche Rentenversicherung hinreichend

bestimmbar und damit gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfänd-

bar. Vom Eintritt des Versicherungsfalls könne die Pfändbarkeit nicht zusätzlich

abhängig gemacht werden. Es bestehe insbesondere kein Anlaß, Ansprüche

auf Altersrente und auf Erwerbsunfähigkeitsrente unterschiedlich zu behan-

deln.

2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist beizutreten.

a) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 21. November 2002

(IX ZB 85/02, WM 2003, 548 unter II 3) entschieden, daß zukünftig entstehen-

de oder fällig werdende laufende Geldansprüche auf Altersrente gegen einen

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung pfändbar sind, sofern die Ansprü-

che in einem bereits bestehenden Sozialversicherungsverhältnis wurzeln. Er

hat dazu auf die Neufassung des § 54 SGB I durch das Zweite Gesetz zur Än-

derung des Sozialgesetzbuches verwiesen. Nach Absatz 4 dieser Vorschrift

können sozialrechtliche Ansprüche auf laufende - das heißt regelmäßig wie-

derkehrende - Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Auf

die Pfändung dieser Ansprüche sind dabei nicht nur die §§ 832, 833, 850

Abs. 1, §§ 850c bis 850h ZPO anzuwenden. Es gelten darüber hinaus die all-

gemeinen Grundsätze der Zivilprozeßordnung über die Pfändbarkeit künftiger

Geldansprüche. Danach genügt es, daß deren Rechtsgrund und der Dritt-

schuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind. Fälligkeit und Auszah-

lungsreife der sozialen Geldleistung sind ebensowenig Voraussetzung wie die

Erfüllung allgemeiner Wartezeiten durch den Versicherten (aaO II 3 a; BGH,

Urt. v. 24. November 1988 - IX ZR 210/87, WM 1989, 71 unter II 4c bb).

b) Diese Grundsätze lassen sich auf die Pfändbarkeit von Rentenan-

sprüchen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit übertragen. Gemäß § 23 Abs. 1

Nr. 1b SGB I in Verbindung mit § 43 SBG VI kann dem Versicherten als Sozi-

alleistung neben einer Rente wegen Alters auch eine solche wegen vermin-

derter Erwerbsfähigkeit zustehen. Sie wird als laufende Geldleistung gewährt

und gehört damit wie die Altersrente zu den nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Ar-

beitseinkommen pfändbaren Ansprüchen. Dabei ist es gleich, ob der Versi-

cherte die Rente aufgrund eines gegenwärtigen Anspruchs bereits bezieht oder

ob dieser erst zukünftig entstehen oder fällig werden wird. Es ist auch insoweit

lediglich erforderlich, daß für ihn eine ausreichend konkretisierte rechtliche

Grundlage gegeben ist, die eine Bestimmung nach Art, Inhalt und Person des

Drittschuldners ermöglicht. Das ist bei Bestehen eines Sozialversicherungsver-

hältnisses ohne weiteres zu bejahen. Unerheblich ist, ob die Höhe der aus dem

Sozialversicherungsverhältnis abzuleitenden Forderung noch ungewiß, unbe-

stimmt oder unklar ist, ob eine Forderung überhaupt entstehen wird (vgl. BFH

NJW 1992, 855 unter 2a und b).

c) Daher geht die Auffassung des Beschwerdegerichts fehl, die Rechts-

position des Schuldners stelle in Bezug auf die künftige Zahlung einer Rente

wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine reine Erwartung dar. Denn daß die

Rechtsposition über eine bloße Aussicht oder Hoffnung auf Sozialleistungen

hinausgeht, ist § 43 SGB VI zu entnehmen. Dort sind die rechtlichen Voraus-

setzungen festgelegt, unter denen der Versicherte vor Erreichen der Alters-

grenze Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beanspruchen kann. Zwar

ist in tatsächlicher Hinsicht offen, ob der Versicherte diese Voraussetzungen

erfüllen, insbesondere ob bei ihm eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sin-

ne des § 43 SGB VI eintreten wird. Insoweit besteht jedoch kein prinzipieller

Unterschied zur Altersrente. Denn auch dort ist ungewiß, ob der Versicherte

das 65. Lebensjahr vollenden wird und mit Erreichen der Altersgrenze einen

Anspruch auf Altersrente geltend machen kann. Das allein rechtfertigt es nicht,

eine entsprechend gesicherte Rechtsposition des Schuldners zu verneinen und

seine möglichen, rechtlich schon verfestigten Ansprüche dem Pfändungszugriff

des Gläubigers zu entziehen.

d) Der vom Senat eingenommene Standpunkt wird von der herrschen-

den Meinung geteilt (v. Maydell in: Gemeinschaftskommentar - SGB I § 54

Rn. 31; Mrozynski SGB I 3. Aufl. § 54 Rn. 89; Thieme in: Wannagat SGB I § 54

Rn. 6; Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850i Rn. 27; Stöber Forderungspfändung

13. Aufl. Rn. 1369; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850i Rn. 18; Schuschke/

Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. Anh. zu § 829

ZPO Rn. 25; Stein/Jonas/Brehm, ZPO 21. Aufl. § 850i Rn. 21, § 829 Rn. 6;

Behr JurBüro 2000, 59 und JurBüro 1998, 162; LG Heilbronn JurBüro 2001,

269; LG Wuppertal JurBüro 1998, 100; a.A. hingegen LG Tübingen JurBüro

2000, 42; LG Koblenz JurBüro 1998, 161; LG Berlin Rechtspfleger 1995, 307).

Nur diese Sichtweise gewährleistet den Gleichlauf der Vorschrift des § 54

SGB I mit der des § 53 SGB I, die die Übertragung und Verpfändung von Sozi-

alleistungsansprüchen regelt. Für eine wirksame Abtretung und Verpfändung

künftiger Ansprüche auf Geldleistungen im Sinne des § 11 SGB I genügt es,

daß die Forderung, für die ein Rechtsgrund bereits gelegt ist, spätestens bei

ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang bestimmbar ist; es gelten für

Sozialleistungsansprüche damit dieselben Erfordernisse, wie sie die höchst-

richterliche Rechtsprechung generell für die Abtretung und Verpfändung von

Geldforderungen aufgestellt hat (vgl. BGHZ 108, 98, 104 im Anschluß an

BGHZ 53, 60, 63 f und BGH, Urt. v. 24. November 1975 - III ZR 81/73, MDR

1976, 383). Nichts anderes kommt in § 53 SGB I zum Ausdruck. Wollte der

Gesetzgeber von diesem allgemeinen Rechtsgrundsatz für die Pfändung künf-

tiger Sozialleistungsansprüche abrücken, bedürfte es dafür (in der Vorschrift

des § 54 SGB I) einer ausdrücklichen Regelung (vgl. BFH aaO unter 2b), an

der es indes fehlt.

Kreft

Raebel

v. Lienen

Kessal-Wulf

Roggenbuck