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BGH Beschluß vom 05.04.2005 – VII ZB 20/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

VII ZB 20/05

BESCHLUSS

vom

5. April 2005

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 850e, SGB I § 54

Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, An-

sprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf ver-

schiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese

der Pfändung nicht unterworfen sind.

BGH, Beschluß vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05 - LG Amberg

AG Amberg

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2005 durch den Vor-

sitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen

Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer

des Landgerichts Amberg vom 15. September 2004 wird auf Ko-

sten des Gläubigers zurückgewiesen.

Wert: 1.260 €

Gründe:

I.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung

wegen einer Hauptforderung in Höhe von 3.078,22 € zu züglich Zinsen und Ko-

sten. Er erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der die gegen-

wärtigen und künftigen Forderungen der Schuldnerin auf einmalige und laufen-

de Geldleistungen gegen die Drittschuldner zum Gegenstand hat. Die Schuld-

nerin bezieht neben ihrem wöchentlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 7,67 €

(30,68 € monatlich) vom Drittschuldner zu 1) Sozialhilfe und Wohngeld in Höhe

von 668,34 € monatlich sowie Leistungen nach dem Unterh altsvorschußgesetz

in Höhe von 333 € monatlich, vom Drittschuldner zu 2) für ihre drei minderjähri-

gen Kinder, denen sie unterhaltspflichtig ist, Kindergeld in Höhe von 462 € mo-

natlich und vom Drittschuldner zu 3) Bundeserziehungsgeld in Höhe von 307 €

monatlich sowie Landeserziehungsgeld in Höhe von 256 € monatlich. Den An-

trag des Gläubigers, die Sozialleistungen gemäß § 850e Nr. 2a ZPO zusam-

menzurechnen und den pfändbaren Betrag gemäß § 850c Abs. 1 ZPO auf

105 € monatlich festzusetzen, hat das Amtsgericht zurückgewi esen. Die dage-

gen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den Einzelrich-

ter als unbegründet zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde

hat der Bundesgerichtshof den Beschluß wegen fehlerhafter Besetzung des

Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückver-

wiesen. Der Einzelrichter hat das Verfahren der Kammer zur Entscheidung

übertragen; die sofortige Beschwerde ist wiederum ohne Erfolg geblieben. Da-

gegen wendet sich der Gläubiger mit seiner erneut zugelassenen Rechtsbe-

schwerde.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im

übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Schuldnerin, die Soziallei-

stungen von insgesamt 2.026,34 € monatlich beziehe, könne im gegebenen Fall

einem Arbeitnehmer mit einem (Netto-)Einkommen in derselben Höhe nicht

gleichgestellt werden. Für jede Sozialleistung müsse zunächst gesondert ge-

prüft werden, ob und in welchem Umfang sie der Pfändung unterworfen sei.

Dabei seien Ansprüche auf Sozialhilfe und auf Leistungen nach dem Bundeser-

ziehungsgeldgesetz von vornherein unpfändbar (§ 54 Abs. 1 und 4 SGB I i.V.m.

§ 4 Abs. 1 Satz 2 BSHG, § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I). Die Ansprüche auf Kinder-

geld und auf Leistungen nach dem BayLErzGG seien nur unter bestimmten

- hier nicht gegebenen - Voraussetzungen pfändbar (§ 76 EStG; § 54 Abs. 3

Nr. 1, Abs. 5 SGB I, Art. 5 BayLErzGG). Die verbleibenden Ansprüche nach

dem Unterhaltsvorschußgesetz und auf Wohngeld erreichten in Addition mit

dem monatlichen Arbeitseinkommen der Schuldnerin die Pfändungsfreigrenzen

nicht, wobei noch nicht einmal berücksichtigt sei, daß der Betrag von 668,34 €

neben dem Wohngeld auch (unpfändbare) Sozialhilfeleistungen enthalte.

Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, das Ar-

beitseinkommen müsse mit sämtlichen Sozialleistungen zusammengerechnet

werden. Die Schuldnerin dürfe vollstreckungsrechtlich nicht besser stehen als

ein Arbeitnehmer mit Einnahmen in gleicher Höhe, der mit seinem Arbeitsein-

kommen nach der Tabelle zu § 850c ZPO in Höhe von 105 € monatlich der

Pfändung unterliege. Mehr als die einem Arbeitnehmer danach verbleibenden

1.921,34 € könne die Schuldnerin nicht für sich beanspruch en. Die Vorschrift

des § 850e Nr. 2a Satz 2 ZPO müsse im Lichte des Art. 14 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG

in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verfassungskonform ausgelegt wer-

den. Die Schuldnerin werde dadurch nicht unangemessen benachteiligt. Die

einzelnen Sozialleistungen blieben - für sich betrachtet - weiterhin unpfändbar.

Lediglich in ihrer Zusammenrechnung ergebe sich ein Betrag, der bei einem

Arbeitnehmer zur (teilweisen) Pfändbarkeit führe; insoweit sei auch ein entspre-

chender Teil der Sozialleistungen der Pfändung zu unterwerfen.

2. Der Rechtsbeschwerde ist nicht zuzustimmen.

a) Schon ihr Ausgangspunkt, die Schuldnerin sei besser gestellt als ein

Arbeitnehmer mit vergleichbarem Arbeitseinkommen, ist nicht richtig. Dabei

wird übersehen, daß in den von der Schuldnerin bezogenen Sozialleistungen in

Höhe von 2.026,34 € Kindergeldleistungen enthalten si nd, die gemäß § 66

Abs. 1 EStG in gleicher Höhe auch einem Arbeitnehmer zustünden und bei Er-

mittlung des pfändungsfreien Betrages des Arbeitseinkommens gemäß § 850c

Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen wären. Das Kindergeld ist nicht als Lohn-

ersatz anzusehen, sondern dient dem Ausgleich der aus dem Familienunterhalt

folgenden Belastungen (MünchKomm/Smid 2. Aufl. § 850i ZPO Rdn. 45); es

wird dem berechtigten Arbeitnehmer im laufenden Kalenderjahr als monatliche

Steuervergütung gezahlt (§ 31 Satz 3 EStG). Dem Umstand, daß ein Schuld-

ner, der einem oder mehreren Kindern unterhaltspflichtig ist, regelmäßig Kin-

dergeld für diese bezieht, hat der Gesetzgeber bereits bei der Bemessung des

pauschalierten (BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03 -

Rpfleger 2004, 232) pfändungsfreien Betrages in der Tabelle zu § 850c Abs. 1

ZPO Rechnung getragen (BT-Drucks. 10/229, 40 f. zum Entwurf eines Fünften

Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen).

Die um das Kindergeld in Höhe von 462 € bereinigten L eistungen, die die

Schuldnerin monatlich erhält, betragen nur noch 1.564,34 €. Aus der Lohnpfän-

dungstabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO ergibt sich, daß bei einem Arbeitnehmer mit

monatlichen Nettobezügen in dieser Höhe, für den Unterhaltspflichten gegen-

über drei Personen bestehen, kein für den Gläubiger pfändbarer Teil des Ar-

beitseinkommens verbleibt. Die von der Rechtsbeschwerde vorgebrachte Bes-

serstellung des Empfängers von Sozialleistungen gegenüber einem erwerbstä-

tigen Schuldner besteht somit nicht.

b) Auch sonst ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht zu be-

anstanden. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß der Gesetzgeber die von ihr

geforderte pfändungsrechtliche Gleichstellung von erwerbstätigen und nichter-

werbstätigen Schuldnern bereits vollzogen hat.

(1) Nach § 54 Abs. 4 SGB I sind Ansprüche auf laufende Sozialleistun-

gen, die in Geld zu erbringen sind, "wie Arbeitseinkommen" pfändbar. Damit

unterliegen die Ansprüche der Schuldnerin gegen die Drittschuldner den

§§ 850 ff. ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 2003 aaO; Beschluß

vom 10. Oktober 2003 - IXa ZB 180/03 - Rpfleger 2004, 111). Ihr pfändungs-

freier Teil bestimmt sich nach § 850c ZPO; bei ihrer Zusammenrechnung ist

- ebenso wie bei der Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen mit Soziallei-

stungen - die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO zu beachten.

Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es je-

doch aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprü-

che auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen,

soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind. Das ist verfassungsrechtlich

unbedenklich, weil der Gesetzgeber in § 54 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 SGB I die Un-

pfändbarkeit im Hinblick auf die Zweckbestimmung der Sozialleistungen erklärt

hat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO 22. Aufl. § 850i Rdn. 73). Sie sollen dem Berech-

tigten ungeschmälert verbleiben und nicht - letztlich auf Kosten der Allgemein-

heit - dazu dienen, titulierte Ansprüche seines Gläubigers zu befriedigen. Darin

liegt ein ebenso sachlich gerechtfertigter Grund, wie er in der Anordnung der

Unpfändbarkeit für bestimmte Bezüge des erwerbstätigen Schuldners in § 850a

ZPO zu sehen ist, die gleichfalls auf sozialen Erwägungen sowie darauf beruht,

daß Bezüge wie etwa das Weihnachts- oder das Urlaubsgeld dem Arbeitneh-

mer zweckgebunden zugewendet werden (Schuschke/Walker, Vollstreckung

und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. § 850a ZPO Rdn. 1). Hinsichtlich der

Pfändbarkeit des Kindergeldes sind erwerbstätige und nichterwerbstätige

Schuldner ohnehin gleichgestellt: Die Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder

dürfen mit Arbeitseinkommen oder mit anderen Sozialleistungen nur insoweit

zusammengerechnet werden, als sie nach § 76 EStG oder nach § 54 Abs. 5

SGB I gepfändet werden könnten (§ 850e Nr. 2a Satz 3 ZPO).

(2) Die danach pfändbaren Sozialleistungen übersteigen bei ihrer Zu-

sammenrechnung mit dem monatlichen Arbeitseinkommen der Schuldnerin die

Pfändungsfreigrenzen des § 850c Abs. 1 ZPO nicht; auf die zutreffenden Grün-

de des angefochtenen Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Von einer weiteren

Begründung wirdgemäß § 577 Abs. 6 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung

des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Dressler

Kuffer

Bauner

Kessal-Wulf

Safari Chabestari