BGH Urteil vom 14.10.2003 – VI ZR 379/02
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 379/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 14. Oktober 2003 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Ist ein Schädiger mehrerer Taten (hier: sexueller Mißbrauch) verdächtig, steht
es der für den Beginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderli-
chen positiven Kenntnis des Sozialversicherungsträgers (§ 116 SGB X) grund-
sätzlich nicht gleich, wenn dieser die Beschuldigungen kennt und weiß, daß ein
Strafurteil ergangen und Revision eingelegt worden ist, er sich aber nicht da-
nach erkundigt, wer Revision eingelegt hat.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 - OLG Schleswig
LG Lübeck
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom
10. Oktober 2002 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landge-
richts Lübeck vom 26. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu 2 zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes aus übergegange-
nem Recht gemäß § 116 SGB X Ersatz von Heilbehandlungskosten ihrer Versi-
cherten S. für die Zeit vom 15. November 1993 bis 1. August 1994. Die am
6. September 1979 geborene S. verbrachte im Jahre 1993 einen Teil ihrer
Sommer- und Herbstferien auf einem Reiterhof des Beklagten zu 2 (im folgen-
den: Beklagter), der sie in dieser Zeit mehrfach sexuell mißbrauchte. Wegen
der erlittenen psychischen Beeinträchtigungen wurde S. in der Folgezeit ärztlich
behandelt. Am 15. November 1993 erstattete sie Strafanzeige. Gegen den Be-
klagten wurde Haftbefehl erlassen. Er bestritt die gegen ihn gerichteten Vor-
würfe. Am 10. Dezember 1993 gab die Staatsanwaltschaft ein aussagepsycho-
logisches Gutachten hinsichtlich der von S. erhobenen Beschuldigungen in
Auftrag. Die Klägerin erhielt am 22. Februar 1994 – vor Eingang des Gutach-
tens - Einsicht in die Ermittlungsakte. Durch Urteil vom 8. August 1994 wurde
der Beklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision wurde am 27. Januar
1995 als unbegründet verworfen. Auf Anforderung vom 25. April 1996 erhielt die
Klägerin am 28. Mai 1996 erneut Akteneinsicht. Mit ihrer im April 1999 erhobe-
nen Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung von 112.926,17 DM in Anspruch
genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des
Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen ihn gerichtete Klage abgewie-
sen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Oberlandesgericht zuge-
lassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der gegen den Beklagten ge-
richtete Klageanspruch sei verjährt. Die Klägerin, auf deren Kenntnis abzustel-
len sei, habe mehr als drei Jahre vor Klageerhebung den Schaden und die Per-
son des Ersatzpflichtigen gekannt. Zwar sei ihr eine Einschätzung des Wahr-
heitsgehalts der von S. erhobenen Vorwürfe nicht schon bei der am 22. Februar
1994 erfolgten Einsichtnahme in die strafrechtlichen Ermittlungsakten möglich
gewesen, doch komme es darauf nicht an; denn Kenntnis im Sinne von § 852
Abs. 1 BGB a.F. sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte es ver-
säumt habe, eine gewissermaßen auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit
wahrzunehmen. Dies sei hier der Fall. Die Klägerin habe nämlich auf ihre An-
forderung vom 16. August 1994 die Mitteilung erhalten, daß die Akten vorläufig
nicht entbehrlich seien, weil Revision eingelegt worden sei. Wenn sie daraufhin
bei der Staatsanwaltschaft nachgefragt hätte, wer Revision eingelegt habe, wä-
re ihr der Beklagte als Revisionsführer benannt worden. Auf diese Weise hätte
sie ohne besonderen Aufwand von seiner Verurteilung erfahren können. Die
Kenntnis davon hätte zur Erhebung einer erfolgversprechenden, wenn auch
nicht risikolosen Schadensersatzklage genügt.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision nicht in jeder Hin-
sicht stand. Der Klageanspruch ist nicht verjährt.
1. Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß es für den Be-
ginn der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. darauf ankommt, zu wel-
chem Zeitpunkt die Klägerin von dem Schaden und der Person des Ersatz-
pflichtigen erfahren hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des erkennenden
Senats, wonach für die Verjährung eines gemäß § 116 SGB X auf den Sozial-
versicherungsträger übergegangenen Regreßanspruchs auf den Kenntnisstand
des zuständigen Sachbearbeiters der jeweiligen Regreßabteilung abzustellen
ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 133, 129, 138 ff. m.w.N.).
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe die für den
Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis nicht schon aufgrund ihrer Akten-
einsicht am 22. Februar 1994 erlangt, ist entgegen der Auffassung der Revisi-
onserwiderung nicht zu beanstanden. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. beginnt die
Verjährung deliktischer Schadensersatzansprüche, wenn der Geschädigte po-
sitive Kenntnis vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des
Schädigers hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 und vom 18. Januar
2000 – VI ZR 375/98 – VersR 2000, 503, 504). Dabei reicht im allgemeinen ei-
ne solche Kenntnis aus, die dem Geschädigten die Erhebung einer Schadens-
ersatzklage – sei es auch nur in Form der Feststellungsklage - erfolgverspre-
chend, wenn auch nicht risikolos ermöglicht (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom
31. Oktober 1989 – VI ZR 84/89 – VersR 1990, 167; vom 19. Dezember 1989
- VI ZR 57/89 - VersR 1990, 497 und vom 31. Januar 1995 - VI ZR 305/94 -
VersR 1995, 551, 552; BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 - IX ZR 363/97 - VersR
1999, 1149, 1150). Ob eine solche hinreichende Kenntnis aus dem Inhalt der
strafrechtlichen Ermittlungsakten gewonnen werden kann, hängt von den Um-
ständen des Einzelfalles ab. Das gilt auch für die Frage, ob es für die gemäß
§ 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis genügen kann, wenn im Ermitt-
lungsverfahren ein dringender Tatverdacht gemäß § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO
bejaht wird, der zum Erlaß eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten führt
(vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - VI ZR 280/90 - VersR 1992, 207 f.).
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Klägerin sei nach damaliger Akten-
lage eine Einschätzung des Wahrheitsgehalts der gegen den Beklagten erho-
benen Vorwürfe noch nicht möglich gewesen, ist aus revisionsrechtlicher Sicht
nicht zu beanstanden, zumal sich zum damaligen Zeitpunkt aus der von der
Klägerin eingesehenen Ermittlungsakte ergab, daß die Staatsanwaltschaft zur
Bewertung der von S. erhobenen Vorwürfe eine aussagepsychologische Be-
gutachtung für erforderlich hielt.
3. Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die
Klägerin sich so behandeln lassen müsse, als wenn sie die erforderliche Kennt-
nis aufgrund ihrer Aktenanforderung vom 16. August 1994 erhalten hätte.
a) Soweit die Revision rügt, die Berücksichtigung dieses Akteneinsichts-
gesuchs der Klägerin beruhe auf einem Verfahrensfehler, kann sie damit aller-
dings keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat nicht gegen den im Zivil-
prozeß geltenden Beibringungsgrundsatz verstoßen. Allerdings müssen die Zi-
vilgerichte, wenn nicht das schriftliche Verfahren angeordnet worden ist, bei der
Beurteilung des Sachverhalts von dem Sach- und Streitstand ausgehen, wie er
sich in der letzten mündlichen Verhandlung ergeben hat. Was die Parteien darin
vor dem Berufungsgericht vorgetragen haben, ist entsprechend § 314 Satz 1
ZPO dem Tatbestand des Berufungsurteils zu entnehmen, denn dieser erbringt
zusammen mit dem Sitzungsprotokoll den Beweis für das mündliche Parteivor-
bringen, das gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beurteilung durch das Revi-
sionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1990 - IV ZR 64/89 - VersR
1990, 974). Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, ergibt sich
aus dem unstreitigen Teil des angefochtenen Berufungsurteils, daß die Staats-
anwaltschaft der Klägerin auf eine erneute Aktenanforderung vom 16. August
1994 mitgeteilt hat, die Akten seien wegen eingelegter Revision vorläufig nicht
entbehrlich. Den Beweis der Richtigkeit dieser tatbestandlichen Feststellung hat
die Klägerin nicht erschüttert.
b) Die auf die Aktenanforderung vom 16. August 1994 erfolgte Antwort
der Staatsanwaltschaft führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
aber nicht zu einer Erkundigungspflicht der Klägerin, wer Revision eingelegt
habe.
Im Ansatz zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der
grundsätzlich erforderlichen positiven Kenntnis ausnahmsweise eine auf der
Hand liegende Erkenntnismöglichkeit gleichstehen kann. Nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs kann nämlich die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F.
erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im
Einzelfall schon dann anzunehmen sein, wenn der Geschädigte diese Kenntnis
zwar tatsächlich noch nicht besitzt, sie sich aber in zumutbarer Weise ohne
nennenswerte Mühe beschaffen kann. In diesem Fall gelten die maßgebenden
Umstände in dem Augenblick als bekannt, in dem der Geschädigte auf die ent-
sprechende Erkundigung hin die Kenntnis erhalten hätte (vgl. Senatsurteile vom
3. November 1961 - VI ZR 254/60 - VersR 1962, 86, 87; vom 29. Mai 1973
- VI ZR 68/72 - VersR 1973, 841, 842 und vom 23. September 1975
- VI ZR 62/73 - VersR 1976, 166 f. sowie BGH, Urteil vom 5. April 1976
- III ZR 69/74 - VersR 1976, 859, 860). Diese Rechtsprechung beruht auf der
Erwägung, daß der Verletzte es nicht in der Hand haben darf, einseitig die Ver-
jährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die Augen vor einer sich ihm auf-
drängenden Kenntnis verschließt
(Senatsurteil vom 5. Februar 1985
- VI ZR 61/83 - VersR 1985, 367, 368). Der erkennende Senat hat aber mehr-
fach darauf hingewiesen, daß selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis der vom
Gesetz geforderten positiven Kenntnis grundsätzlich nicht gleichsteht; dies ist
vielmehr nur dann der Fall, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleich-
sam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen, und deshalb
letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder an-
dere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die
Kenntnis gehabt hätte (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 192, 198 ff.; 150, 94,
97 ff.; vom 6. Februar 1990
- VI ZR 75/89 - VersR 1990, 539; vom
16. Dezember 1997 - VI ZR 408/96 – aaO S. 380; vom 18. Januar 2000
- VI ZR 375/98 - aaO und vom 8. Oktober 2002 – VI ZR 182/01 – VersR 2003,
75, 76). So liegt der Fall jedoch nicht.
Zu der vom Berufungsgericht verlangten Nachfrage bei der Staatsan-
waltschaft bestand hier schon deshalb keine Veranlassung, weil der Klägerin
auch bei Kenntnis davon, daß es sich um eine Revision des Beklagten handel-
te, die Erhebung einer Schadensersatzklage gegen ihn noch nicht zumutbar
gewesen wäre. Das Wissen von der Person des Revisionsführers hätte nämlich
nur Aufschluß darüber gegeben, daß Anklage erhoben war und zu einer straf-
rechtlichen Verurteilung des Beklagten geführt hatte. Damit hätte die Klägerin
aber noch keine Kenntnis von dem Umfang der Anklage und der erfolgten Ver-
urteilung gehabt. Eine nähere Kenntnis davon wäre jedoch deswegen erforder-
lich gewesen, weil S. den Beklagten nicht nur einer, sondern mehrerer Taten
beschuldigt hatte und für die Geltendmachung des auf Ersatz von Heilbehand-
lungskosten gerichteten Regreßanspruchs gegen ihn auch von Bedeutung war,
ob und inwieweit eine Ursächlichkeit der ihm zur Last gelegten Taten für die
psychische Schädigung der Versicherungsnehmerin der Klägerin anzunehmen
war. Eine zuverlässige Beurteilung dieser Frage erforderte nähere Informatio-
nen über den Wahrheitsgehalt der erhobenen Beschuldigungen. Diese Kenntnis
hat die Klägerin erst am 28. Mai 1996 und damit weniger als drei Jahre vor Kla-
geerhebung erlangt.
III.
Da der Beklagte seine Berufung gegen das der Klage stattgebende erst-
instanzliche Urteil ausschließlich auf die - nicht durchgreifende - Einrede der
Verjährung gestützt hat, sind weitere Feststellungen weder zum Grund noch zur
Höhe des Anspruchs zu treffen. Deshalb kann der erkennende Senat gemäß
§ 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden und die Berufung des Be-
klagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
IV.
Müller
Greiner
Wellner
Pauge
Stöhr