BGH Urteil vom 14.10.2003 – XI ZR 101/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 14. Oktober 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
BGB § 151 Satz 1
Liegen die Voraussetzungen des § 151 Satz 1 BGB vor, so wird nur die Verlautbarung der Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehr- lich, nicht aber die Annahme als solche. Auch in diesem Falle ist daher ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers erforderlich, das vom Standpunkt eines unbetei- ligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirkli- chen Annahmewillen schließen läßt.
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom
30. Januar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufge-
hoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden
ist.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom
21. Dezember 2000 wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelverfah-
ren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten um Herausgabe- und Schadensersatzansprü-
che im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Lastkraftwagens nach
Griechenland. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kaufmann R. H. verkaufte im Juli 1999 eine Sattelzugmaschi-
ne, die er seinerseits von der Firma V. in N. für 160.000 DM gekauft,
aber noch nicht bezahlt hatte, zum Preis von 170.000 DM an die O. AG
(im folgenden: O.) in A.. Das Fahrzeug sollte an die Kläger als Leasing-
nehmer der O. ausgeliefert werden.
Am 29. Juli 1999 gab die Kreissparkasse N., die Rechtsvorgänge-
rin der Beklagten (im folgenden ebenfalls Beklagte genannt), auf Veran-
lassung H.'s gegenüber der O. eine Erklärung in englischer Sprache ab,
die in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut hat:
"Wir sind die Hausbank der Firma H.. Auf Ersuchen unseres Kun- den bitten wir Sie, den Betrag von DEM 170.000,00 - für die Sat- telzugmaschine vom Typ V. ... - durch SWIFT an die B.bank M. zu unseren Gunsten unter Angabe unseres Aktenzeichens 9... zu überweisen.
Nach Erhalt des genannten Betrags wird das Fahrzeug an Ihren Kunden, Herrn S. E., geliefert, und wir werden das Ursprungs- zeugnis des Herstellers für das genannte Fahrzeug durch Kurier an Ihre Anschrift senden.
Nach Lieferung des Fahrzeugs und Übersendung des Ursprungs- zeugnisses des Herstellers werden wir den von Ihnen übersandten Betrag der Firma H. gutschreiben."
Im August 1999 überwies O. den Kaufpreis von 170.000 DM auf
das Geschäftskonto des H. bei der Beklagten unter Angabe von dessen
Rechnungsnummer und Rechnungsdatum. Als Überweisungsbegünstig-
ter war "Transporto R. H." angegeben. Die Beklagte schrieb den Betrag
nach Abzug von Gebühren dem Konto des H. gut. Dieser zahlte der Fir-
ma V. den ihr zustehenden Kaufpreis nicht und verfügte über den gutge-
schriebenen Betrag anderweitig.
Die Firma V. händigte die Sattelzugmaschine an H. aus, behielt
aber das Ursprungszeugnis zurück. H. verbrachte das Fahrzeug zu den
Klägern nach Griechenland.
Die Kläger gehen aufgrund einer Bevollmächtigung der O. in ge-
willkürter Prozeßstandschaft gegen die Beklagte vor und verlangen Her-
ausgabe des Ursprungszeugnisses, hilfsweise Zahlung von 170.000 DM,
an die O.. Sie machen geltend, auf der Grundlage der Erklärung vom
29. Juli 1999 sei eine Treuhandvereinbarung mit O. zustande gekom-
men, aus der die Beklagte zur Herausgabe des Ursprungszeugnisses
oder, falls ihr dies nicht möglich sei, zur Rückerstattung der 170.000 DM
an O. verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat dem Hilfsantrag der Kläger in Höhe von 43.459,81
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:0)(cid:2)(cid:5)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:0)
stattgegeben. Gegen das Berufungsurteil haben sowohl die Kläger als
auch die Beklagte Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat nur die
Revision der Beklagten angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung,
soweit es der Klage stattgegeben hat, im wesentlichen ausgeführt:
Das streitgegenständliche Schuldverhältnis unterliege nach Art. 28
Abs. 1 Satz 1 EGBGB mangels ausdrücklicher oder konkludenter
Rechtswahl dem Recht des Staates, mit dem es die engsten Verbindun-
gen habe, und damit dem deutschen Recht. Danach sei zwischen O. und
der Beklagten ein Treuhandvertrag zustande gekommen. Die Beklagte
habe mit ihrem Schreiben vom 29. Juli 1999 der O. ein Vertragsangebot
gemacht. Dieses Angebot habe die O. konkludent angenommen. Dazu
habe es keiner ausdrücklichen Zustimmungserklärung bedurft, weil das
unentgeltliche Treuhandgeschäft für die O. rechtlich nur vorteilhaft ge-
wesen sei. Für die Vertragsannahme reiche es daher aus, daß O. das
Vertragsangebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäuße-
rung abgelehnt habe.
Aus dem Treuhandvertrag ergebe sich ein Schadensersatzan-
spruch der O. gegen die Beklagte wegen positiver Forderungsverletzung.
Zwar sei der Vorwurf der Kläger unbegründet, die Beklagte habe treuwid-
rig die Kaufpreisüberweisung zur Rückführung des der Firma H. einge-
räumten Kredits benutzt; auch sei den Klägern der Nachweis nicht ge-
lungen, daß die Beklagte einen Überweisungsauftrag des H. zugunsten
der Firma V. nicht ausgeführt habe, solange das Konto H. dafür noch ei-
ne ausreichende Deckung aufgewiesen habe. Der Beklagten sei jedoch
anzulasten, daß sie in Kenntnis der beengten wirtschaftlichen Verhält-
nisse des H. und des Sicherungsinteresses der O. nichts unternommen
habe, um entweder das Lkw-Geschäft zeitnah abzuwickeln oder zumin-
dest der O. einen Hinweis zu geben, daß man sich nicht mehr in die Ab-
wicklung des Vertrages einschalte und nicht für die Übersendung des
Ursprungszeugnisses sorgen werde. Es sei davon auszugehen, daß H.
auf entsprechende Schritte der Beklagten hin rechtzeitig einen Überwei-
sungsauftrag zugunsten der Firma V. erteilt hätte oder daß zumindest die
O. im Falle eines rechtzeitigen Hinweises der Beklagten auf die beste-
henden Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, über ein Arrestver-
fahren gegen H. wenigstens einen Teil des überwiesenen Geldes zu si-
chern. Durch die Untätigkeit der Beklagten sei der O. daher ein Schaden
in Höhe von 170.000 DM entstanden. Diesen Schaden könne die O. je-
doch nur zur Hälfte ersetzt verlangen, weil sie sich nach § 254 BGB ein
eigenes Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Dieses liege darin,
daß sie den Kaufpreis entgegen dem Verlangen der Beklagten nicht an
diese, sondern auf ein Kundenkonto des H. überwiesen habe.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entschei-
denden Punkt nicht stand.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings auf den vorlie-
genden Fall deutsches Recht angewandt. Ohne Rechtsfehler hat es auch
in dem Schreiben der Beklagten an die O. vom 29. Juli 1999 ein Angebot
zum Abschluß eines Treuhandvertrages gesehen.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Annahme des
Vertragsangebots der Beklagten durch die O. bejaht.
a) Nach § 151 Satz 1 BGB braucht die Annahme eines Vertrags-
antrags dem Antragenden gegenüber nicht erklärt zu werden, wenn eine
solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der
Antragende auf sie verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte kann im
allgemeinen bei unentgeltlichen Zuwendungen und bei für den Antrags-
empfänger lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften angenommen wer-
den (Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99, WM 1999, 2477,
2478 m.w.Nachw.). Wenn dies zutrifft, wird nur die Verlautbarung der
Vertragsannahme gegenüber dem Antragenden entbehrlich, nicht aber
die Annahme als solche. Auch im Falle des § 151 Satz 1 BGB ist ein als
Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten
des Angebotsempfängers, das vom Standpunkt eines unbeteiligten ob-
jektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen An-
nahmewillen schließen läßt, erforderlich (BGHZ 74, 352, 356; 111, 97,
101; Senatsurteil vom 12. Oktober 1999 aaO m.w.Nachw.).
b) Diese Erfordernisse hat das Berufungsgericht in zwei Punkten
verkannt.
aa) Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit
einer Annahmeerklärung der O. gegenüber der Beklagten. Die Beklagte
hat auf eine solche Erklärung unstreitig nicht verzichtet. Auch aus der
Verkehrssitte ergibt sich nicht, daß eine Annahmeerklärung hier entbehr-
lich gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wäre
eine Annahme des Treuhandangebots der Beklagten ungeachtet der Un-
entgeltlichkeit des in Aussicht genommenen Treuhandgeschäfts für die
O. keineswegs nur vorteilhaft gewesen. Die O. wäre dadurch nämlich mit
dem Risiko vereinbarungs- oder sachwidrigen Umgangs der Beklagten
mit dem Treugut belastet worden.
bb) Darüber hinaus fehlt es aber auch an einer Vertragsannahme
durch die O.. Da diese nicht dem Vorschlag der Beklagten, ihr die
170.000 DM zur Verfügung zu stellen, entsprochen, sondern den Betrag
im Gegenteil auf ein Firmenkonto des H. überwiesen hat, hat sie durch
ihr Verhalten nicht die Annahme, sondern die Ablehnung des Angebots
der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Daß das Empfängerkonto des H.
bei der Beklagten geführt wurde, ändert daran nichts; die Beklagte wurde
dadurch nicht zur Empfängerin der Überweisung, sondern war lediglich
Zahlstelle.
3. Da ein Treuhandvertrag zwischen der O. und der Beklagten
nicht zustande gekommen ist, oblagen der Beklagten keine Pflichten ge-
genüber der O.. Schadensersatzansprüche der O. gegen die Beklagte
sind daher ausgeschlossen, ohne daß es noch darauf ankäme, ob die
Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ursächlichkeit der angeblichen
Pflichtverletzungen der Beklagten für den Schaden der O. den Angriffen
der Revision der Beklagten standhalten.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben, soweit darin zum
Nachteil der Beklagten erkannt worden ist (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Da
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-
che selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und das klageab-
weisende landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl