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BGH Urteil vom 21.10.2008 – XI ZR 466/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 21. Oktober 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
Die Zustellung eines Mahnbescheids, mit dem ein Teilbetrag aus mehreren Einzelforderungen geltend gemacht wird, hemmt die Verjährung nicht, wenn eine genaue Aufschlüsselung der Einzelforderungen unterblieben ist und die Individualisierung erst nach Ablauf der Verjährungsfrist im an- schließenden Streitverfahren nachgeholt wird.
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07 - OLG Düsseldorf LG Duisburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 21. Oktober 2008 durch den Richter Dr. Joeres als
Vorsitzenden und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Dr. Grüneberg
und Maihold
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 16. März 2007 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg
vom
28. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Kläge-
rin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht
im Wege einer Teilklage die Rückzahlung zweier Darlehen. Die Beklagte
erhebt die Einrede der Verjährung.
2
Die Beklagte unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der S. AG
zwei Konten zur Stamm-Nr. …, die am 10. Dezember 1999 mit
1.116,18 DM (Endziffer 00) und mit 680.373,18 DM (Endziffer 01) im Soll
standen und von der Bank mit Schreiben vom 10. Dezember 1999 ge-
kündigt wurden. Mit Schreiben vom 29. März 2004 forderte die Klägerin,
die ein Inkassounternehmen betreibt, die Beklagte erfolglos zur Zahlung
einer Hauptforderung von 347.928,69 € nebst Verzugszinsen von
116.630,23 € und eines Bearbeitungsentgelts von 2.426 € auf. Die Klä-
gerin behauptet, die S. AG habe ihr die Forderung am 29. März 2004
zur Einziehung abgetreten.
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Die Klägerin hat am 3. November 2004 gegen die Beklagte den
Erlass eines Mahnbescheides über einen Teilbetrag von 25.000 € bean-
tragt. In dem Mahnbescheidsantrag ist der Anspruch mit "Darlehensrück-
zahlung gem. Fällige Forderung gemäß Kündigung 134690/04/0/1 vom
10.12.99 bis 02.11.04" bezeichnet; ferner enthielt der Antrag die Bemer-
kung, dass die Forderung "seit dem 11.11.03 an den Antragsteller abge-
treten bzw. auf ihn übergegangen (sei); früherer Gläubiger: S. AG".
Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 11. November 2004 zugestellt
worden.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie mangels Be-
stimmtheit des Klagegegenstandes unzulässig sei. Hiergegen hat die
Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung vom 5. Mai
2006 und in der Berufungsverhandlung am 23. Februar 2007 hat sie ihr
Klagebegehren dahin näher präzisiert, dass mit der Teilklage erstrangig
die Forderung betreffend das Konto mit der Endziffer 00 und nachrangig
die Hauptforderung betreffend das Konto mit der Endziffer 01 geltend
gemacht werde. Daraufhin hat das Berufungsgericht der Klage stattge-
geben. Mit der - vom erkennenden Senat - zugelassenen Revision be-
gehrt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückweisung der Beru-
fung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die Teilklage sei zulässig, weil die Klägerin den Klageanspruch in
der Berufungsinstanz hinreichend individualisiert habe, und im Übrigen
auch begründet. Die Aktivlegitimation ergebe sich unabhängig von dem
wirksamen Zustandekommen eines Abtretungsvertrages aus der Voll-
macht vom 29. März 2004, in der auch eine Ermächtigung zur gerichtli-
chen Geltendmachung des Anspruchs enthalten sei. Die Forderung sei
nicht verjährt, weil die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbe-
scheids rechtzeitig unterbrochen worden sei. Aufgrund der Angaben in
dem Mahnbescheid habe die Beklagte feststellen können, welche An-
sprüche gegen sie erhoben worden seien.
II.
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Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die Aktivlegitima-
tion der Klägerin bejaht.
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Dabei kann dahinstehen, ob sich diese nicht bereits aus der Abtre-
tung vom 29. März 2004 ergibt. Dem stünde, anders als das Berufungs-
gericht meint, nicht entgegen, dass die Klägerin das Angebot der
S. AG zum Abschluss eines Abtretungsvertrages nicht förmlich ange-
nommen hat. Die Verlautbarung der Vertragsannahme kann auch in dem
Tätigwerden der Klägerin, insbesondere in der Inanspruchnahme der Be-
klagten mit dem vorgerichtlichen Forderungsschreiben vom 29. März
2004, gesehen werden, weil eine ausdrückliche Annahmeerklärung
nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten und deren Zugang bei der
S. AG gemäß § 151 Satz 1 BGB entbehrlich war (vgl. Senatsurteil vom
14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02, WM 2003, 2327, 2328).
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Das Berufungsgericht hat jedoch die Aktivlegitimation der Klägerin
zu Recht aus der Vollmacht vom 29. März 2004 hergeleitet. Deren Aus-
legung durch das Berufungsgericht ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die Klägerin auf die
Vollmacht nicht ausdrücklich berufen hat. Da sie das diesbezügliche
Vorbringen der Beklagten nicht bestritten hat und das Berufungsgericht
in der Berufungsverhandlung die Aktivlegitimation der Klägerin auf die
Vollmacht gestützt hat, ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte
davon auszugehen, dass sich die Klägerin das Vorbringen der Beklagten
zumindest hilfsweise stillschweigend zu eigen gemacht hat.
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2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist aber der aus
§§ 607, 609 BGB a.F. geltend gemachte - dem Grunde und der Höhe
nach unstreitige - Darlehensrückzahlungsanspruch verjährt.
13
a) Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin ist mit der Kündigung
der Kredite gemäß § 609 Abs. 1 BGB a.F. im Dezember 1999 fällig ge-
worden. Die Verjährungsfrist betrug zunächst gemäß § 195 BGB a.F.
dreißig Jahre und hätte somit im Dezember 2029 geendet. Mit dem In-
krafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes gilt jedoch seit
dem 1. Januar 2002 die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB, die
gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem
1. Januar 2002 zu berechnen ist und somit am 31. Dezember 2004 ende-
te. Durch die Zustellung des Mahnbescheids am 11. November 2004 ist
die Verjährung des Zahlungsanspruchs der Klägerin nicht gehemmt wor-
den.
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b) Allerdings scheitert eine Hemmung der Verjährung nicht bereits
daran, dass - wie die Beklagte meint - die Klägerin im Mahnbescheid ei-
nen anderen prozessualen Anspruch geltend gemacht hätte als im weite-
ren Verlauf des streitigen Verfahrens. Dies ist nicht der Fall.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird mit
der Klage nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch geltend
gemacht. Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr der als Rechts-
schutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige
prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in
dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkreti-
siert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger
die begehrte Rechtsfolge herleitet. In diesem Sinn geht der Klagegrund
über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundla-
ge ausfüllen, hinaus. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei ei-
ner natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden, den Sach-
verhalt seinem Wesen nach erfassenden Betrachtungsweise zu dem zur
Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur
Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat
(BGHZ 117, 1, 5 f.; Senatsurteil vom 8. Mai 2007 - XI ZR 278/06,
WM 2007, 1241, 1242 m.w.Nachw.). Danach liegt im Übergang von ei-
nem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem
Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem An-
spruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht
wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts
grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klage-
änderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR
93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06,
NJW 2008, 2922 Tz. 19). Hingegen ändert sich der Streitgegenstand
nicht, wenn bei einer stillen Sicherungszession der Zedent die abgetre-
tene Forderung zunächst aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungs-
ermächtigung geltend macht und später aufgrund einer Rückabtretung
des Sicherungsnehmers weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 23. März
1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065, 1066) oder wenn die Aktivlegitima-
tion zunächst auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und
später auf eine Abtretung gestützt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai
2007 - XI ZR 278/06, WM 2007, 1241, 1242 Tz. 18).
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Nach diesen Grundsätzen hat sich der Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens nicht dadurch geändert, dass die Klägerin den
Anspruch gegen die Beklagte zunächst auf eine Abtretung vom
11. November 2003, sodann auf eine Abtretung vom 29. März 2004 und
schließlich - jedenfalls konkludent - auf die Einziehungsermächtigung
vom 29. März 2004 gestützt hat. Stets hat sie unabhängig von der Be-
gründung ihrer Aktivlegitimation den ursprünglich der S. AG zustehen-
den Darlehensrückzahlungsanspruch geltend gemacht.
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c) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist die Verjäh-
rung des Klageanspruchs nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.V. mit
§ 167 ZPO durch den Mahnbescheid gehemmt worden. Denn die Kläge-
rin hatte die Rückzahlungsansprüche in dem Mahnbescheidsantrag im
Hinblick auf den geltend gemachten Teilbetrag nicht hinreichend indivi-
dualisiert (hierzu unter aa) und konnte die fehlende Individualisierung
auch nicht mehr nach Ablauf der Verjährungsfrist wirksam nachholen
(hierzu unter bb).
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aa) Der von der Klägerin geltend gemachte Darlehensanspruch
war in dem Mahnbescheidsantrag nicht ausreichend individualisiert. Da-
zu ist erforderlich, dass er durch seine Kennzeichnung von anderen An-
sprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage ei-
nes der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann
und dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er sich gegen den An-
spruch zur Wehr setzen will. Wann diese Anforderungen erfüllt sind,
kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen
Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem
zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des
Anspruchs ab (st.Rspr.; BGHZ 172, 42, 55 Tz. 39; Senat, Urteile vom
3. Juni 2008 - XI ZR 353/07, WM 2008, 1298, 1299 Tz. 16 und vom
23. September 2008 - XI ZR 253/07, Umdruck S. 10 f. Tz. 18; BGH, Ur-
teil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 46/07, NJW 2008, 1220 f. Tz. 13). Die-
sen Anforderungen genügt der Mahnbescheid nicht. Zwar ergab sich
daraus, dass gegen die Beklagte eine Darlehensforderung geltend ge-
macht wurde. Für die Beklagte war aber nicht erkennbar, auf welche
Forderung aus den beiden Bankkonten mit den Endziffern 00 und 01 und
in welcher Höhe die Klägerin den geltend gemachten Teilbetrag in Höhe
von 25.000 € beziehen wollte. Ein auf der Grundlage des Mahnbescheids
erlassener Vollstreckungsbescheid hätte daher keinen der materiellen
Rechtskraft fähigen Inhalt gehabt.
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bb) Die verjährungshemmende Wirkung des Mahnbescheids ist
auch nicht rückwirkend durch die im Berufungsrechtszug frühestens im
Mai 2006 ordnungsgemäß nachgeholte Individualisierung eingetreten.
Dies hätte erfordert, dass die Klägerin - was hier nicht der Fall war - die
geltend gemachten Ansprüche in nicht rechtsverjährter Zeit individuali-
siert hätte.
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Die nachträgliche Individualisierung des Klageanspruchs kann
zwar die Zulässigkeit der Klage herbeiführen, hat aber für die Verjährung
keine Rückwirkung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
kommt es für die Hemmung der Verjährung im Falle des § 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids an; eine
rückwirkende Heilung durch eine nachträgliche Individualisierung der
Klageforderung nach Ablauf der Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht
(vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - IX ZR 160/07, WM 2008, 1935,
1936 Tz. 16 m.w.Nachw.).
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Dies gilt auch für den vorliegenden Fall der Geltendmachung eines
Teilbetrages aus mehreren Einzelforderungen, wenn im Mahnbescheid
eine genaue Aufschlüsselung des eingeforderten Betrages auf die Ein-
zelforderungen unterblieben ist. Für eine Unterscheidung zwischen der
Nachholung der fehlenden Aufteilung der Einzelforderungen und der Hei-
lung sonstiger Individualisierungsmängel besteht kein sachlicher Grund.
Ohne ausreichende Individualisierung der Einzelforderungen und genaue
Aufteilung des geforderten Teilbetrages kann weder auf Grundlage des
Mahnbescheides ein der materiellen Rechtskraft fähiger Vollstreckungsti-
tel ergehen noch wird dem Schuldner die Beurteilung ermöglicht, ob er
sich gegen den Anspruch ganz oder teilweise zur Wehr setzen will.
Demgegenüber ist der Gläubiger, der sich die Vorteile des Mahnverfah-
rens zunutze machen will, ohne weiteres zu einer ausreichenden Indivi-
dualisierung in der Lage.
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Soweit der Bundesgerichtshof zu § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB in der bis
zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung entschieden hat, dass die
Verjährung aller im Mahnbescheid ausreichend bezeichneten Einzelfor-
derungen bis zur Höhe des geltend gemachten Teilbetrages unterbro-
chen werde und deshalb eine Nachholung der Aufschlüsselung der Ein-
zelforderungen im weiteren Verlauf des Verfahrens jederzeit zulässig sei
(vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, WM 2000, 2375,
2377 und BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152,
2153, jeweils m.w.Nachw.), ist der erkennende Senat hieran nicht ge-
bunden. Das Verjährungsrecht hat durch das Schuldrechtsmodernisie-
rungsgesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) eine grundlegen-
de Neuregelung erfahren. Dabei sind unter anderem die Tatbestände der
Verjährungsunterbrechung abgeschafft worden und an ihre Stelle solche
der Hemmung und des Neubeginns der Verjährung getreten. Für die
Auslegung des § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ist daher die Rechtsprechung zu
§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. nicht bindend, so dass auch eine Vorlage
der Rechtsfrage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132
Abs. 2 GVG nicht geboten ist.
III.
23
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar. Ein anderer Hemmungstatbestand - hier kommt nur Hem-
mung durch Verhandlungen gemäß § 203 BGB in Betracht - liegt nicht
vor. Die Schreiben der Klägerin vom 29. März 2004 und 14. April 2004
enthielten zwar die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für eine
Ratenzahlungsvereinbarung, blieben aber von der Beklagten unbeant-
wortet, so dass hierin keine Verhandlungen i.S. des § 203 BGB gesehen
werden können. Durch das Vergleichsangebot der Eltern der Beklagten
vom 8. Juli 2005 konnte eine Hemmung der Verjährung bereits deshalb
nicht mehr eintreten, weil die Forderungen zu diesem Zeitpunkt bereits
verjährt waren.
IV.
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Das angefochtene Urteil war demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, konnte der Se-
nat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Beru-
fung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückweisen.
Joeres Müller Ellenberger
Grüneberg Maihold
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 28.02.2006 - 6 O 164/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.03.2007 - I-17 U 74/06 -