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BGH Urteil vom 05.10.2006 – III ZR 166/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 166/05

URTEIL

Verkündet am: 5. Oktober 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 133 (B); BGB § 675 Abs. 1

a) Für die Auslegung einer Willenserklärung sind nur solche Umstände

heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar

waren.

b) Zu den Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Treuhandver-

trags, wenn der Kaufpreis vor Lieferung der Sache vereinbarungsgemäß

auf das Fremdgeldkonto eines Dritten gezahlt wird.

BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Juli 2005 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Osnabrück vom 7. März 2005 wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von 39.200 € in An-

spruch, die er als Käufer im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb

eines Kraftfahrzeuges auf ein Treuhandkonto der Beklagten, einer Steuerbera-

terin, leistete.

Die Beklagte schloss am 20. November 2003 mit der S. AG i.G. (im

Folgenden S. ) einen Treuhandvertrag. Die Beklagte übernahm darin die

Pflicht, ein Fremdgeldkonto einzurichten, auf das Gelder von Kunden der S.

aus Fahrzeugverkäufen eingehen sollten. In § 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags

war auf ein Kaufvertragsmuster der S. Bezug genommen, das die Beklagte

bereits in den Vertragsverhandlungen erhalten hatte. Dessen § 2 lautet aus-

zugsweise:

"a) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Ab- schluß des Vertrages gemäß § 1a) zahlbar und fällig auf ein dem Käufer vom Verkäufer im Kaufvertrag benanntes Konto bei einer Deutschen Bank oder Sparkasse, welches zur Absicherung des Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist."

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Nach § 2 Abs. 1 des Treuhandvertrags hatte die Beklagte mit dem Treu-

gut ausschließlich nach Weisung und Interesse der S. zu verfahren.

Im Dezember 2003 wurde ihr mitgeteilt, dass auf dem Anderkonto auch

der Eingang von Geldern der Kunden eines O. M. zu erwarten sei, der

für die S. Autoverkäufe vermittele.

M. und der Kläger schlossen am 20./22. Januar 2004 einen Kauf-

vertrag über ein Kraftfahrzeug. Hierfür wurde nicht das oben erwähnte Ver-

tragsmuster verwendet. M. trat überdies in eigenem Namen auf. Von dem

Kaufpreis sollte er 2.500 € unmittelbar erhalten. Der verbleibende Teil in Höhe

von 39.200 € sollte auf ein Treuhandkonto geleistet werden, zu dem es in § 4.3

des Kaufvertrags hieß:

"Die Restzahlung wird nach Einzahlung auf dem Treuhandkonto durch eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung versi- chert."

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Des weiteren wurde in § 4.5 des Kaufvertrags bezüglich des Treuhand-

kontos auf ein "Annahmeprotokoll" Bezug genommen, in dem dieses Konto nä-

her bezeichnet und als Treuhänderin die Beklagte angegeben wurde.

Der Kläger leistete die 39.200 € auf das inzwischen von der Beklagten

eingerichtete Fremdgeldkonto. Die Beklagte macht geltend, die Summe auf

Weisung der S. sodann an eine Autohaus S. KG überwiesen zu haben.

Zur Lieferung des gekauften Fahrzeugs an den Kläger kam es nicht.

Das Landgericht hat der auf Ersatz des an die Beklagte gezahlten Betra-

ges gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wieder-

herstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wieder-

herstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

I.

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Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen den Parteien

kein Treuhandvertrag, aufgrund dessen die Beklagte zur Rückgewähr des auf

ihr Anderkonto eingezahlten Betrages verpflichtet ist. Die Parteien hätten in der

ersten Instanz übereinstimmend vorgetragen, zwischen ihnen bestünden keine

vertraglichen Beziehungen. Überdies habe der Kläger mit seiner Zahlung ledig-

lich seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber M. nachkommen wol-

len. Er habe deshalb keine Erklärung abgegeben, die auf Abschluss eines

Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtet gewesen sei. Auch die Beklagte

habe keine entsprechende Willenserklärung abgegeben. Sie habe mit der Ent-

gegennahme des Kaufpreises lediglich eine Verpflichtung aus dem mit der

S. geschlossenen Treuhandvertrag erfüllt. Für sie sei nicht erkennbar gewe-

sen, dass ihrem Handeln der Charakter einer Willenserklärung im Verhältnis

zum Kläger habe zukommen können. Der Abschluss eines weiteren Treuhand-

vertrags mit dem Kläger wäre mit den Verpflichtungen gegenüber der S. un-

vereinbar gewesen und hätte Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kön-

nen. Es sei auszuschließen, dass die rechtlich beratene Beklagte angesichts

dieser Risiken bereit gewesen sei, mit dem Kläger zusätzlich einen unentgeltli-

chen Treuhandvertrag zu schließen.

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Weitere Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht geprüft und

gleichfalls verneint.

II.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch ge-

mäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe der als Kaufpreis eingezahlten 39.200 €. Zwi-

schen den Parteien kam ein Treuhandvertrag zustande, aufgrund dessen die

Beklagte die ihr überlassenen 39.200 € nicht ohne weiteres an einen Dritten

hätte weiterreichen dürfen. Die Wertung des Berufungsgerichts, die Handlun-

gen der Parteien seien nicht als auf den Abschluss eines Treuhandvertrages

gerichtete Willenserklärungen anzusehen, hält der rechtlichen Nachprüfung

nicht stand. Da weitere Feststellungen zugunsten der Beklagten nicht zu erwar-

ten sind, kann der Senat die Erklärungen der Parteien selbst auslegen (vgl. Se-

natsurteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - WM 2006, 871, 872; BGHZ 121,

284, 289 jew. m.w.N.)

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1.

Zwar ist die Auslegung individualvertraglicher Erklärungen im Grundsatz

dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für das Revisionsgericht nicht bin-

dend, wenn sie gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln,

Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt (st. Rspr. z.B.: Senatsurteil vom

2. Februar 2006 aaO). Auch unter Berücksichtigung dieses eingeschränkten

Prüfungsmaßstabes sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von

Rechtsfehlern.

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2.

Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen, deren Einhal-

tung das Revisionsgericht nachzuprüfen hat, gehört insbesondere, dass der

Tatrichter von ihm selbst festgestellte wesentliche Tatsachen bei der Auslegung

gebührend berücksichtigt (z.B.: BGHZ 24, 39, 41; Zöller/Gummer, ZPO,

25. Aufl., § 546 Rn. 9). Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger habe mit

seiner Einzahlung auf das Fremdgeldkonto der Beklagten keine auf den Ab-

schluss eines Treuhandvertrags gerichtete Willenserklärung abgegeben, da er

lediglich seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag mit M. habe nach-

kommen wollen, hat es die vom ihm festgestellten Inhalte des Fahrzeugkaufver-

trags nebst Annahmeprotokoll, des zwischen der S. und der Beklagten ge-

schlossenen Treuhandvertrags sowie des darin in Bezug genommenen Muster-

kaufvertrags nicht hinreichend berücksichtigt. Werden diese Verträge vollstän-

dig in die Wertung einbezogen, stellt sich die Zahlung des Klägers als auf den

Abschluss eines Treuhandvertrags mit der Beklagten gerichtete Willenserklä-

rung dar.

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a) Das Konto, auf das der Kläger den Großteil des Kaufpreises zu zahlen

hatte, war in dem Kaufvertrag mit M. als mit einer Vermögenshaftpflicht-

versicherung versehenes Treuhandkonto bezeichnet. Der Kläger konnte des-

halb die Erwartung haben, die von ihm eingezahlten Gelder würden von einer

neutralen Person verwahrt, um die mit der Vorleistung des Kaufpreises verbun-

denen Risiken auszugleichen.

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b) Diese - der Interessenlage entsprechende - Erwartung der Käuferseite

war für die Beklagte bei objektiver Betrachtung erkennbar. Die Hintergründe

und die Interessenlage derjenigen, die Einzahlungen auf ihr Fremdgeldkonto

vornahmen, ergaben sich für sie aus dem mit der S. geschlossenen Treu-

handvertrag. In diesem war der Hinweis auf die Herkunft der zu verwahrenden

Gelder aus Fahrzeugkaufverträgen enthalten. Überdies wurde auf den - der

Beklagten bereits aus den Vorgesprächen bekannten - Text des Musterkaufver-

trags Bezug genommen (§ 1 Abs. 2 des Treuhandvertrags). Zwar waren dessen

Bedingungen mit denen des zwischen dem Kläger und M. geschlossenen

Kaufvertrags nicht identisch. In dem für die Beklagte entscheidenden Punkt hat-

ten die Verträge jedoch im Wesentlichen den gleichen Inhalt. Dem Musterkauf-

vertrag war gleichfalls zu entnehmen, dass die auf dem von der

Beklagten unterhaltenen Treuhandkonto eingehenden Gelder von Autokäufern

stammten. Ferner ging aus ihm hervor, dass die Käufer mit ihren Zahlungen

gegenüber dem Verkäufer eine Vorleistung erbrachten. Weiter war in § 2 a) des

Musterkaufvertrags bestimmt, dass der Kaufpreis auf ein Konto zu zahlen war,

das "zur Absicherung des Käufers" mit einer "Vermögensschadenhaftpflicht"

versichert war. Auch wenn - anders als in dem zwischen dem Kläger und

M. geschlossenen Vertrag - im Musterkaufvertrag der Begriff Treuhand-

konto nicht verwendet wurde, musste der Beklagten aufgrund der Tatsache,

dass die Käufer zwar vorleisteten, jedoch nicht an den Verkäufer, sondern an

einen Dritten zahlten, und aufgrund der Wendung "welches zur Absicherung

des Käufers durch eine Vermögens-Schadenshaftpflicht versichert ist" klar sein,

dass die Fahrzeugkäufer bei Einzahlung der Kaufpreise auf das von ihr unter-

haltene Treuhandkonto den Eindruck haben durften, sie verwahre die ihr über-

lassenen Gelder als neutrale Dritte auch zur Sicherung der Käuferinteressen.

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c) Hieraus ergibt sich, dass die Beklagte bei objektiver Betrachtung die

Zahlung des Klägers als schlüssigen Antrag auffassen musste, mit ihr zur Si-

cherung des Leistungsaustausches der Kaufvertragsparteien einen Treuhand-

vertrag zu schließen, der auch seinen Interessen als Käufer dienen sollte, wo-

bei es eine unerhebliche Abweichung darstellte, ob die Kunden des M. mit

diesem selbst oder mit der S. den Kaufvertrag schlossen. Die Zahlung des

Klägers war auf dem Hintergrund der der Beklagten bekannten Angaben ge-

genüber den Autokäufern mit der erkennbaren konkludenten Erklärung verbun-

den, sich in den Schutz eines Treuhandverhältnisses begeben zu wollen, auch

wenn es an einem ausdrücklichen Vorbehalt und einer konkreten Weisung, un-

ter welchen Voraussetzungen auszuzahlen war, fehlte. Aus den Umständen

ergab sich, dass die Leistung auf das Treuhandkonto der Beklagten der Siche-

rung des Klägers vor den mit seiner Vorleistung verbundenen Risiken diente.

Hieraus folgt, dass im - hier eingetretenen - Fall, dass das Fahrzeug nicht gelie-

fert wurde, die Rückzahlung des Kaufpreises an den Kläger gewährleistet wer-

den sollte, und zwar entweder von der Treuhänderin selbst, jedenfalls aber

(wirtschaftlich) durch die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung.

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3.

Gleichfalls auf einem revisionsrechtlich beachtlichen Auslegungsfehler

beruht die Erwägung des Berufungsgerichts, die Annahme eines solchen Ange-

bots durch die Beklagte sei auszuschließen, weil sie sich ansonsten in Wider-

spruch zu dem mit der S. geschlossenen Vertrag gesetzt hätte und dies

nicht ihrem Willen habe entsprechen können. Für die Auslegung sind nur solche

Umstände heranzuziehen, die dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkenn-

bar waren (Bamberger/Roth/Wendtland, BGB, § 133 Rn. 23 m.w.N.; Pa-

landt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 133 Rn. 9, 15). Der zwischen der S. und

der Beklagten geschlossene Vertrag war jedoch, wie sie selbst vorgetragen hat,

den Käufern nicht bekannt. Er ist deshalb bei der Auslegung nicht zu berück-

sichtigen. Die Verwahrung des Geldes auf dem Treuhandkonto ist in diesem

Fall, sofern nicht schon die unterlassene Zurückweisung des Betrags als

schlüssige Annahmeerklärung zu werten ist, jedenfalls als Annahme des Ver-

tragsangebots ohne Erklärung gemäß § 151 Satz 1 BGB aufzufassen. In dieser

Handlung der Beklagten ist das für die Annahme ohne Erklärung erforderliche

als Willensbetätigung zu wertende, nach außen hervortretende Verhalten des

Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt

(vgl. z.B.: Senatsurteil BGHZ 160, 393, 396 f; BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteile

vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 101/02 - NJW 2004, 287, 288 und vom 12. Ok-

tober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277), enthalten.

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Sollte die Beklagte bei der vorbehaltlosen Verwahrung des vom Kläger

eingezahlten Geldes kein Erklärungsbewusstsein gehabt haben - etwa weil sie

die Leistung des Klägers nicht als Angebot zum Abschluss eines Treuhandver-

trags verstanden hat oder weil sie, wie das Berufungsgericht angenommen hat,

sich nicht in Widerspruch zu dem mit der S. geschlossenen Treuhandvertrag

setzen wollte -, hülfe ihr dies nichts. Sie müsste sich ihr Verhalten als Ange-

botsannahme zurechnen lassen, da es sich für den Kläger als Ausdruck eines

bestimmten Rechtsfolgewillens darstellte und sie bei Anwendung der im Ver-

kehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass ihre

Handlung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Annahme aufge-

fasst werden durfte (vgl. BGHZ 109, 171, 177).

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4.

Nicht rechtsfehlerfrei ist schließlich auch die Erwägung des Berufungsge-

richts, das Zustandekommen eines Treuhandvertrags zwischen den Parteien

sei - unabhängig vom objektiven Erklärungssinn ihrer Handlungen - auch des-

halb auszuschließen, weil beide Seiten in der ersten Instanz übereinstimmend

vorgetragen hätten, zwischen ihnen bestünden keine vertraglichen Beziehun-

gen, und dies auch den Vortrag des Fehlens der tatsächlichen Voraussetzun-

gen eines Vertragsschlusses beinhalte. Soweit im ersten Rechtszug davon ge-

sprochen worden ist, zwischen den Parteien habe kein Vertragsverhältnis be-

standen, hat es sich lediglich um eine das Gericht nicht bindende Äußerung

einer Rechtsansicht gehandelt. Tatsachen, die diese Auffassung zu unter-

mauern vermochten, hat der Kläger hingegen auch in erster Instanz nicht vor-

gebracht. Vielmehr hat er im Kern vorgetragen, dass er seine Zahlung bewusst

und gewollt auf das Treuhandkonto der Beklagten in der Erwartung geleistet

habe, sein Geld sei dort auch in dem Fall, dass das Fahrzeug nicht geliefert

werde, sicher.

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5.

Die Sache ist zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), so dass der

Senat selbst abschließend über die Klage befinden kann.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 07.03.2005 - 2 O 1786/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.07.2005 - 15 U 26/05 -