BGH Beschlüsse vom 14.10.2003 – XI ZR 21/03
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
XI ZR 21/03
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Nobbe
und
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,
Dr. Wassermann und Dr. Appl
am 14. Oktober 2003
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird
abgelehnt.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)
158.380,23
Gründe
Die Revision des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO).
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche
des Beklagten verneint, die er der Klageforderung entgegensetzen oder
auf die er die Widerklage stützen könnte. Aus § 31 WpHG ergeben sich
- auch unter Berücksichtigung der Europäischen Richtlinie über Wertpa-
pierdienstleistungen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) - offensichtlich
keine Pflichten gegenüber dem Beklagten, denen die Klägerin nicht
nachgekommen wäre. Der Klägerin als Discount-Broker oblagen nur ein-
geschränkte Aufklärungspflichten (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 345,
353 ff.), denen sie mit dem dem Beklagten zur Verfügung gestellten
schriftlichen Informationsmaterial genügt hat. Das gilt auch im Hinblick
auf die besonderen Gefahren der vom Beklagten betriebenen Spekulati-
on auf Kredit. Die Frage, ob das Ausmaß der Kreditinanspruchnahme
des Beklagten darüber hinaus individuelle Warnhinweise erforderlich
gemacht hat, kann offenbleiben, weil die Klägerin es an gezielten Mah-
nungen zur Rückführung der Kontoüberziehungen und an damit verbun-
denen Warnungen vor den Risiken der hohen Verschuldung nicht hat
fehlen lassen. Eine Pflicht, den ausreichend informierten und gewarnten
Beklagten, einen damals 30 Jahre alten Akademiker mit sehr hoher Risi-
kobereitschaft, durch Nichtausführung seiner Wertpapierkaufaufträge
oder durch die Verweigerung der dafür erforderlichen Kreditmittel daran
zu hindern, seine riskanten Geschäfte durchzuführen, traf die Klägerin
nicht. Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat
nicht die Funktion, hinreichend aufgeklärte Kunden durch Begrenzung
ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen (Senatsurteil
BGHZ 147, 343, 349).
2. Aus dem Gesagten folgt zwingend die Aussichtslosigkeit der
Revision des Beklagten. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts
vom 13. März 1990 (NJW 1991, 413, 414) über die Bejahung einer hin-
reichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO in Fällen, in denen
die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwie-
rigen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt,
rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht. Dabei kann of-
fenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die aus Anlaß von
Prozeßkostenhilfe-Ablehnungen durch Instanzgerichte entwickelten und
ersichtlich auf die Prozeßsituation vor den Instanzgerichten zugeschnit-
tenen Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts auch auf Prozeß-
kostenhilfe-Anträge vor einem obersten Bundesgericht Anwendung fin-
den können. Eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärte
Rechtsfrage wirft der vorliegende Fall nämlich nicht auf.
Die von der Revision gestellte Frage, welche Pflichten sich für ei-
nen Discount-Broker insbesondere bei Gewährung von Kredit zum Wert-
papierkauf aus § 31 WpHG ergeben, läßt sich anhand des Gesetzes-
wortlauts unter Berücksichtigung vor allem der Senatsentscheidung
BGHZ 147, 343, 349 ohne weiteres beantworten. In diesem Urteil hat der
Senat ausgesprochen, daß die Entscheidung und Verantwortung, ob risi-
koreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapitalaus-
stattung abgeschlossen werden sollen, allein dem Kunden obliegt und
der Discount-Broker auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichend
informierter Kunden ausführen darf. Daß der Beklagte über die Risiken
einer Spekulation auf Kredit ausreichend informiert war, unterliegt, wie
dargelegt, keinem Zweifel. Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe
ihre Explorationspflichten aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verletzt, entbehrt
angesichts der vorgelegten Unterlagen und seiner langjährigen Erfah-
rung mit spekulativen Anlagen auch unter Berücksichtigung der Wertpa-
pierdienstleistungsrichtlinie jeder Grundlage. Die Zulassung der Revision
durch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung, die kei-
nen ausreichenden Grund für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dar-
stellt (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97,
NJW 1998, 1154,
vom 11. September 2002
NJW-RR 2003, 130, 131 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 172/03, Be-
schlußumdruck S. 2), war danach ebenso wenig veranlaßt wie die Ge-
währung von Prozeßkostenhilfe für die Vorinstanzen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl