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BGH Beschlüsse vom 14.10.2003 – XI ZR 21/03

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XI ZR 21/03

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Nobbe

und

die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller,

Dr. Wassermann und Dr. Appl

am 14. Oktober 2003

beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird

abgelehnt.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:4)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:1)(cid:10)(cid:5)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:5)(cid:15)(cid:14)

158.380,23

Gründe

Die Revision des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO).

1. Mit Recht hat das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche

des Beklagten verneint, die er der Klageforderung entgegensetzen oder

auf die er die Widerklage stützen könnte. Aus § 31 WpHG ergeben sich

- auch unter Berücksichtigung der Europäischen Richtlinie über Wertpa-

pierdienstleistungen (Wertpapierdienstleistungsrichtlinie) - offensichtlich

keine Pflichten gegenüber dem Beklagten, denen die Klägerin nicht

nachgekommen wäre. Der Klägerin als Discount-Broker oblagen nur ein-

geschränkte Aufklärungspflichten (vgl. Senatsurteil BGHZ 142, 345,

353 ff.), denen sie mit dem dem Beklagten zur Verfügung gestellten

schriftlichen Informationsmaterial genügt hat. Das gilt auch im Hinblick

auf die besonderen Gefahren der vom Beklagten betriebenen Spekulati-

on auf Kredit. Die Frage, ob das Ausmaß der Kreditinanspruchnahme

des Beklagten darüber hinaus individuelle Warnhinweise erforderlich

gemacht hat, kann offenbleiben, weil die Klägerin es an gezielten Mah-

nungen zur Rückführung der Kontoüberziehungen und an damit verbun-

denen Warnungen vor den Risiken der hohen Verschuldung nicht hat

fehlen lassen. Eine Pflicht, den ausreichend informierten und gewarnten

Beklagten, einen damals 30 Jahre alten Akademiker mit sehr hoher Risi-

kobereitschaft, durch Nichtausführung seiner Wertpapierkaufaufträge

oder durch die Verweigerung der dafür erforderlichen Kreditmittel daran

zu hindern, seine riskanten Geschäfte durchzuführen, traf die Klägerin

nicht. Die Interessenwahrungspflicht des § 31 Abs. 1 Nr. 1 WpHG hat

nicht die Funktion, hinreichend aufgeklärte Kunden durch Begrenzung

ihrer Entscheidungsfreiheit vor sich selbst zu schützen (Senatsurteil

BGHZ 147, 343, 349).

2. Aus dem Gesagten folgt zwingend die Aussichtslosigkeit der

Revision des Beklagten. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts

vom 13. März 1990 (NJW 1991, 413, 414) über die Bejahung einer hin-

reichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO in Fällen, in denen

die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwie-

rigen, höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage abhängt,

rechtfertigt die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht. Dabei kann of-

fenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen die aus Anlaß von

Prozeßkostenhilfe-Ablehnungen durch Instanzgerichte entwickelten und

ersichtlich auf die Prozeßsituation vor den Instanzgerichten zugeschnit-

tenen Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts auch auf Prozeß-

kostenhilfe-Anträge vor einem obersten Bundesgericht Anwendung fin-

den können. Eine schwierige, höchstrichterlich noch nicht geklärte

Rechtsfrage wirft der vorliegende Fall nämlich nicht auf.

Die von der Revision gestellte Frage, welche Pflichten sich für ei-

nen Discount-Broker insbesondere bei Gewährung von Kredit zum Wert-

papierkauf aus § 31 WpHG ergeben, läßt sich anhand des Gesetzes-

wortlauts unter Berücksichtigung vor allem der Senatsentscheidung

BGHZ 147, 343, 349 ohne weiteres beantworten. In diesem Urteil hat der

Senat ausgesprochen, daß die Entscheidung und Verantwortung, ob risi-

koreiche Spekulationsgeschäfte trotz unzureichender Eigenkapitalaus-

stattung abgeschlossen werden sollen, allein dem Kunden obliegt und

der Discount-Broker auch objektiv unvernünftige Aufträge hinreichend

informierter Kunden ausführen darf. Daß der Beklagte über die Risiken

einer Spekulation auf Kredit ausreichend informiert war, unterliegt, wie

dargelegt, keinem Zweifel. Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe

ihre Explorationspflichten aus § 31 Abs. 2 Nr. 1 WpHG verletzt, entbehrt

angesichts der vorgelegten Unterlagen und seiner langjährigen Erfah-

rung mit spekulativen Anlagen auch unter Berücksichtigung der Wertpa-

pierdienstleistungsrichtlinie jeder Grundlage. Die Zulassung der Revision

durch das Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung, die kei-

nen ausreichenden Grund für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe dar-

stellt (BGH, Beschlüsse vom 10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97,

NJW 1998, 1154,

vom 11. September 2002

NJW-RR 2003, 130, 131 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 172/03, Be-

schlußumdruck S. 2), war danach ebenso wenig veranlaßt wie die Ge-

währung von Prozeßkostenhilfe für die Vorinstanzen.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl