Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.10.2005 – VIII ZR 127/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Oktober 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,

Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Revision gegen das Berufungs-

urteil, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dem steht nicht entgegen,

dass das Berufungsgericht die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen

hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann

hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache

von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-

hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zugelassenen Re-

vision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage

zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick

auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtspre-

chung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig

erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom 10. Dezember

1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbeschluss vom

11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluss

vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2). So ist es hier.

Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß § 546 BGB zur Räumung

und Herausgabe des von ihnen gemieteten Hauses an den Kläger verurteilt, da

es nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ein berechtigtes Interesse des Klägers an der

Beendigung des Mietverhältnisses bejaht und deswegen die Kündigung des

Klägers vom 30. Januar 2003 als wirksam angesehen hat. In diesem Zusam-

menhang stellt sich die Frage, wie das berechtigte Interesse des Vermieters an

der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573

Abs. 1 Satz 1 BGB beschaffen sein muss, wenn der Vermieter - wie hier der

Kläger - die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, über-

wiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. Diese Frage ist in

dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da sie sich anhand der Rechtspre-

chung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ohne weiteres beant-

worten lässt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur

Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB = § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

BGB a.F.) ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohn-

zwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-

schütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprü-

fung entzogen (BVerfGE 79, 292, 304 f; 81, 29, 32 ff). Für den hier gegebenen

Wunsch des Klägers, seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke,

überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architek-

turbüros) zu nutzen, kann nichts anderes gelten. Das hierdurch begründete In-

teresse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1

BGB ist schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs-

freiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich

geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht (aaO 33 f) aus verfassungs-

rechtlichen Gründen nicht beanstandeten Senatsrechtsprechung reicht für die

Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten

Räumen selbst zu wohnen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat, die

seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (BGHZ 103, 91, 97 ff). Ge-

mäß den vorstehenden Ausführungen müssen solche Gründe auch in dem hier

vorliegenden Fall gegeben sein, dass der Vermieter seine Wohnung nur teilwei-

se für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke

nutzen will. Davon ist wegen der von ihm erkannten Nähe zur Eigenbedarfs-

kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch das Berufungsgericht ausgegan-

gen, das derartige Gründe auf Seiten des Klägers bejaht hat, ohne dass inso-

weit Rechtsfehler ersichtlich sind.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns