BGH Beschluss vom 05.10.2005 – VIII ZR 127/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers,
Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Revision gegen das Berufungs-
urteil, hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Dem steht nicht entgegen,
dass das Berufungsgericht die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen
hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann
hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache
von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage ab-
hängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zugelassenen Re-
vision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage
zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick
auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in der Rechtspre-
chung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig
erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom 10. Dezember
1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbeschluss vom
11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1; Beschluss
vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2). So ist es hier.
Das Berufungsgericht hat die Beklagten gemäß § 546 BGB zur Räumung
und Herausgabe des von ihnen gemieteten Hauses an den Kläger verurteilt, da
es nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB ein berechtigtes Interesse des Klägers an der
Beendigung des Mietverhältnisses bejaht und deswegen die Kündigung des
Klägers vom 30. Januar 2003 als wirksam angesehen hat. In diesem Zusam-
menhang stellt sich die Frage, wie das berechtigte Interesse des Vermieters an
der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573
Abs. 1 Satz 1 BGB beschaffen sein muss, wenn der Vermieter - wie hier der
Kläger - die vermieteten Räume nur teilweise für eigene Wohnzwecke, über-
wiegend jedoch für eigene gewerbliche Zwecke nutzen will. Diese Frage ist in
dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da sie sich anhand der Rechtspre-
chung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats ohne weiteres beant-
worten lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur
Eigenbedarfskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB = § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BGB a.F.) ist der Entschluss des Vermieters, seine Wohnung selbst zu Wohn-
zwecken zu nutzen, im Hinblick auf sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ge-
schütztes Eigentum grundsätzlich zu achten und einer gerichtlichen Nachprü-
fung entzogen (BVerfGE 79, 292, 304 f; 81, 29, 32 ff). Für den hier gegebenen
Wunsch des Klägers, seine Wohnung nur teilweise für eigene Wohnzwecke,
überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke (Einrichtung eines Architek-
turbüros) zu nutzen, kann nichts anderes gelten. Das hierdurch begründete In-
teresse an der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1
BGB ist schon im Hinblick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufs-
freiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich
geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht (aaO 33 f) aus verfassungs-
rechtlichen Gründen nicht beanstandeten Senatsrechtsprechung reicht für die
Annahme von Eigenbedarf die Absicht des Vermieters, in den vermieteten
Räumen selbst zu wohnen, nur aus, wenn er hierfür vernünftige Gründe hat, die
seinen Wunsch nachvollziehbar erscheinen lassen (BGHZ 103, 91, 97 ff). Ge-
mäß den vorstehenden Ausführungen müssen solche Gründe auch in dem hier
vorliegenden Fall gegeben sein, dass der Vermieter seine Wohnung nur teilwei-
se für eigene Wohnzwecke, überwiegend jedoch für eigene berufliche Zwecke
nutzen will. Davon ist wegen der von ihm erkannten Nähe zur Eigenbedarfs-
kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auch das Berufungsgericht ausgegan-
gen, das derartige Gründe auf Seiten des Klägers bejaht hat, ohne dass inso-
weit Rechtsfehler ersichtlich sind.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns