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BGH Beschluss vom 19.09.2006 – VIII ZR 336/04

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. September 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 3

§§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung

sind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September

2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach

begonnen hat.

BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04 - LG Mühlhausen

AG Nordhausen

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen

Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 und 3, letztere gemeinschaft-

lich, schlossen am 27. August 2001 mit der Klägerin als Vermieterin jeweils ei-

nen Mietvertrag über eine Wohnung in dem selben Haus. Die Verträge sind auf

die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; die Mietzeit sollte am 1. Dezember

2001 beginnen und am 30. November 2006 enden. Die Beklagten verpflichteten

sich, vor dem Einzug die malermäßige Instandsetzung der Wohnungen ein-

schließlich des Ausbesserns kleiner Putzschäden zu übernehmen. Ende Okto-

ber 2001 teilten sie der Klägerin mit, anlässlich des Beginns der Instandset-

zungsarbeiten hätten sie festgestellt, dass die Wände der Wohnungen nass und

mit Schimmel behaftet seien und dass aufgrund fehlender Firstziegel Wasser in

das Haus eindringe. Gleichzeitig forderten sie die Klägerin zur Beseitigung die-

ser Mängel auf. Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2001 kündigten die

Beklagten die Mietverträge fristlos, hilfsweise ordentlich, und erklärten vorsorg-

lich deren Anfechtung mit der Begründung, die Feuchtigkeitsschäden seien

nach wie vor vorhanden.

2

Die Klägerin hat von der Beklagten zu 1 einerseits und von den Beklag-

ten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern andererseits Miete für die Zeit von De-

zember 2001 bis Dezember 2003 in Höhe von jeweils insgesamt 10.025 € nebst

Zinsen verlangt und außerdem Klage auf Feststellung erhoben, dass die Miet-

verhältnisse mit den Beklagten fortbestehen. Das Amtsgericht hat der Klage in

vollem Umfang stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten

ist erfolglos geblieben. Die Beklagten begehren die Bewilligung von Prozess-

kostenhilfe für die Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-

sion.

II.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit zutreffender

Begründung zurückgewiesen. Unter diesen Umständen muss den Beklagten

Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision auch nicht deswegen bewilligt

werden, weil das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-

tung der Rechtssache zugelassen hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

4

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren allerdings auch

dann in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in

der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten

Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zu-

gelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebli-

che Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung

aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in

der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne

als schwierig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom

10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbe-

schluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1;

Beschluss vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2; Se-

natsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, WuM 2005, 781). So ver-

hält es sich hier.

5

Für die Klageforderung auf rückständige Miete und für die von der Kläge-

rin begehrte Feststellung des Fortbestehens der Mietverhältnisse mit den Be-

klagten kommt es - da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein

wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlag - darauf an,

ob die Beklagten die Mietverträge ordentlich kündigen konnten. Das hängt da-

von ab, ob die Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit laufen oder bis Ende No-

vember 2006 befristet sind. Das Berufungsgericht hat die Befristung der von

den Parteien geschlossenen Mietverträge auf fünf Jahre gemäß §§ 564 Abs. 1,

564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (zukünftig a. F.)

als wirksam angesehen. Da ab dem 1. September 2001 ein Mietverhältnis auf

bestimmte Zeit nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen des

§ 575 BGB (in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) eingegangen wer-

den kann, stellt sich die Frage - wegen derer das Berufungsgericht die Revision

zugelassen hat -, ob es für die Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB

a. F. auf das Datum des Vertragsschlusses (hier 27. August 2001) oder auf den

Beginn der vereinbarten Mietzeit (hier 1. Dezember 2001) ankommt. Die Be-

antwortung dieser Frage ist in dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da

sie sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der Materia-

lien und der Stellungnahmen im Schrifttum dazu ohne weiteres beantworten

lässt.

6

Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB finden auf ein am 1. September 2001

bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit die bis dahin für befristete Miet-

verhältnisse geltenden Vorschriften der §§ 564c, 564b, 556a bis 556c, 565

Abs. 1 und 570 BGB weiterhin Anwendung. Zu entscheiden ist deshalb nur, ob

der Beginn des Mietverhältnisses in diesem Sinne durch den Abschluss des

Mietvertrages oder den Beginn der darin vereinbarten Mietzeit bestimmt wird.

Da ein Vertragsverhältnis bereits durch den (wirksamen) Vertragsschluss und

nicht erst durch die Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen oder den

Vollzug begründet wird, legt schon der Wortlaut der Regelung nahe, dass es für

die Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf das Datum des Ver-

tragsschlusses ankommt. Dafür spricht weiter die Begründung des Gesetzge-

bers zu Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB, in der es heißt (BT-Drucks. 14/4553,

S. 76): "Absatz 3 beinhaltet Übergangsvorschriften für zum Zeitpunkt des In-

krafttretens bereits bestehende Zeitmietverträge. Dies ist insbesondere deshalb

erforderlich, weil der bisherige einfache Zeitmietvertrag des § 564c Abs. 1 BGB

zukünftig entfällt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben diese Verträge

auch zukünftig als Zeitmietverträge wirksam bestehen. Die Beendigung der be-

stehenden Zeitmietverträge richtet sich weiterhin nach altem Recht." Dement-

sprechend geht auch die ganz herrschende Auffassung im Schrifttum davon

aus, dass §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf alle Zeitmietverträge weiterhin

anzuwenden sind, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind,

auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat oder tatsächlich

die Übergabe erst danach erfolgt ist (Haug in Emmerich/Sonnenschein, Miete,

8. Aufl., § 575 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 575 Rdnr. 14;

Staudinger/Rolfs, BGB (2003), § 575 Rdnr. 75; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-

recht, 8. Aufl., § 575 Rdnr. 3; Bösche, WuM 2001, 367, 369; Gather, DWW

2001, 192, 201; Franke, ZMR 2001, 951, 953 f.; Jansen, NJW 2001, 3151,

3153; ebenso AG Nordhorn, NJW 2002, 2327 = WuM 2002, 310 = NZM 2002,

654; a. A. Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 575 BGB Rdnr. 86; Stürzer,

WuM 2001, 423 f.).

7

Dieser Auslegung von Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB steht nicht entgegen

(a. A. Stürzer, aaO), dass der Wortlaut der Senatsentscheidung vom

21. Februar 1979 (VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 353 f.) den Eindruck erwecken

könnte, der Beginn des Mietverhältnisses sei mit dem Vollzug des Mietvertrags

gleichzusetzen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, wann die Frist für

eine vor Vollzug des Mietvertrages erklärte ordentliche Kündigung beginnt;

auch in diesem Zusammenhang hat der Senat es in der Sache abgelehnt, das

Vorliegen eines Mietverhältnisses (im Sinne der Kündigungsregelung des § 564

BGB a. F.) erst nach Vollzug des Mietvertrages anzunehmen (aaO, S. 354).

8

2. Das Berufungsgericht hat danach rechtsfehlerfrei die Anwendbarkeit

von §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. bejaht und die Befristung der von den Par-

teien am 27. August 2001 geschlossenen Mietverträge auf fünf Jahre als wirk-

sam erachtet. Daraus folgt, dass die Mietverhältnisse zum Zeitpunkt der Kündi-

gungserklärung am 30. November 2001 nur bei Vorliegen eines wichtigen

Grundes (außerordentlich) kündbar waren. Einen solchen wichtigen Grund hat

das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Auch insoweit sind

Rechtsfehler nicht ersichtlich.

Ball

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Dr. Koch

Vorinstanzen:

AG Nordhausen, Entscheidung vom 13.01.2004 - 26 C 525/02 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 S 56/04 -