BGH Beschluss vom 19.09.2006 – VIII ZR 336/04
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. September 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 3
§§ 564 Abs. 1, 564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung
sind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September
2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach
begonnen hat.
BGH, Beschluss vom 19. September 2006 - VIII ZR 336/04 - LG Mühlhausen
AG Nordhausen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen
Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Revisionsverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beklagte zu 1 und die Beklagten zu 2 und 3, letztere gemeinschaft-
lich, schlossen am 27. August 2001 mit der Klägerin als Vermieterin jeweils ei-
nen Mietvertrag über eine Wohnung in dem selben Haus. Die Verträge sind auf
die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen; die Mietzeit sollte am 1. Dezember
2001 beginnen und am 30. November 2006 enden. Die Beklagten verpflichteten
sich, vor dem Einzug die malermäßige Instandsetzung der Wohnungen ein-
schließlich des Ausbesserns kleiner Putzschäden zu übernehmen. Ende Okto-
ber 2001 teilten sie der Klägerin mit, anlässlich des Beginns der Instandset-
zungsarbeiten hätten sie festgestellt, dass die Wände der Wohnungen nass und
mit Schimmel behaftet seien und dass aufgrund fehlender Firstziegel Wasser in
das Haus eindringe. Gleichzeitig forderten sie die Klägerin zur Beseitigung die-
ser Mängel auf. Mit Anwaltsschreiben vom 30. November 2001 kündigten die
Beklagten die Mietverträge fristlos, hilfsweise ordentlich, und erklärten vorsorg-
lich deren Anfechtung mit der Begründung, die Feuchtigkeitsschäden seien
nach wie vor vorhanden.
Die Klägerin hat von der Beklagten zu 1 einerseits und von den Beklag-
ten zu 2 und 3 als Gesamtschuldnern andererseits Miete für die Zeit von De-
zember 2001 bis Dezember 2003 in Höhe von jeweils insgesamt 10.025 € nebst
Zinsen verlangt und außerdem Klage auf Feststellung erhoben, dass die Miet-
verhältnisse mit den Beklagten fortbestehen. Das Amtsgericht hat der Klage in
vollem Umfang stattgegeben; die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten
ist erfolglos geblieben. Die Beklagten begehren die Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe für die Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit zutreffender
Begründung zurückgewiesen. Unter diesen Umständen muss den Beklagten
Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Revision auch nicht deswegen bewilligt
werden, weil das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung der Rechtssache zugelassen hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
und des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren allerdings auch
dann in aller Regel hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in
der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten
Rechtsfrage abhängt. Prozesskostenhilfe braucht hingegen selbst bei einer zu-
gelassenen Revision nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebli-
che Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung
aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder durch die in
der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne
als schwierig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347, 358 f; BGH, Beschluss vom
10. Dezember 1997 - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 unter II 1; Senatsbe-
schluss vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130 unter 1;
Beschluss vom 14. Oktober 2003 - XI ZR 21/03, ZIP 2003, 2295 unter 2; Se-
natsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZR 127/05, WuM 2005, 781). So ver-
hält es sich hier.
Für die Klageforderung auf rückständige Miete und für die von der Kläge-
rin begehrte Feststellung des Fortbestehens der Mietverhältnisse mit den Be-
klagten kommt es - da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein
wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht vorlag - darauf an,
ob die Beklagten die Mietverträge ordentlich kündigen konnten. Das hängt da-
von ab, ob die Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit laufen oder bis Ende No-
vember 2006 befristet sind. Das Berufungsgericht hat die Befristung der von
den Parteien geschlossenen Mietverträge auf fünf Jahre gemäß §§ 564 Abs. 1,
564 c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung (zukünftig a. F.)
als wirksam angesehen. Da ab dem 1. September 2001 ein Mietverhältnis auf
bestimmte Zeit nur noch unter den einschränkenden Voraussetzungen des
§ 575 BGB (in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung) eingegangen wer-
den kann, stellt sich die Frage - wegen derer das Berufungsgericht die Revision
zugelassen hat -, ob es für die Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB
a. F. auf das Datum des Vertragsschlusses (hier 27. August 2001) oder auf den
Beginn der vereinbarten Mietzeit (hier 1. Dezember 2001) ankommt. Die Be-
antwortung dieser Frage ist in dem oben genannten Sinne nicht schwierig, da
sie sich anhand der einschlägigen gesetzlichen Regelungen sowie der Materia-
lien und der Stellungnahmen im Schrifttum dazu ohne weiteres beantworten
lässt.
Gemäß Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB finden auf ein am 1. September 2001
bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit die bis dahin für befristete Miet-
verhältnisse geltenden Vorschriften der §§ 564c, 564b, 556a bis 556c, 565
Abs. 1 und 570 BGB weiterhin Anwendung. Zu entscheiden ist deshalb nur, ob
der Beginn des Mietverhältnisses in diesem Sinne durch den Abschluss des
Mietvertrages oder den Beginn der darin vereinbarten Mietzeit bestimmt wird.
Da ein Vertragsverhältnis bereits durch den (wirksamen) Vertragsschluss und
nicht erst durch die Fälligkeit der vertraglich vereinbarten Leistungen oder den
Vollzug begründet wird, legt schon der Wortlaut der Regelung nahe, dass es für
die Anwendbarkeit von §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf das Datum des Ver-
tragsschlusses ankommt. Dafür spricht weiter die Begründung des Gesetzge-
bers zu Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB, in der es heißt (BT-Drucks. 14/4553,
S. 76): "Absatz 3 beinhaltet Übergangsvorschriften für zum Zeitpunkt des In-
krafttretens bereits bestehende Zeitmietverträge. Dies ist insbesondere deshalb
erforderlich, weil der bisherige einfache Zeitmietvertrag des § 564c Abs. 1 BGB
zukünftig entfällt. Aus Gründen des Vertrauensschutzes bleiben diese Verträge
auch zukünftig als Zeitmietverträge wirksam bestehen. Die Beendigung der be-
stehenden Zeitmietverträge richtet sich weiterhin nach altem Recht." Dement-
sprechend geht auch die ganz herrschende Auffassung im Schrifttum davon
aus, dass §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. auf alle Zeitmietverträge weiterhin
anzuwenden sind, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind,
auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat oder tatsächlich
die Übergabe erst danach erfolgt ist (Haug in Emmerich/Sonnenschein, Miete,
8. Aufl., § 575 Rdnr. 3; MünchKommBGB/Häublein, 4. Aufl., § 575 Rdnr. 14;
Staudinger/Rolfs, BGB (2003), § 575 Rdnr. 75; Schmidt-Futterer/Blank, Miet-
recht, 8. Aufl., § 575 Rdnr. 3; Bösche, WuM 2001, 367, 369; Gather, DWW
2001, 192, 201; Franke, ZMR 2001, 951, 953 f.; Jansen, NJW 2001, 3151,
3153; ebenso AG Nordhorn, NJW 2002, 2327 = WuM 2002, 310 = NZM 2002,
654; a. A. Lammel, Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 575 BGB Rdnr. 86; Stürzer,
WuM 2001, 423 f.).
Dieser Auslegung von Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB steht nicht entgegen
(a. A. Stürzer, aaO), dass der Wortlaut der Senatsentscheidung vom
21. Februar 1979 (VIII ZR 88/78, BGHZ 73, 350, 353 f.) den Eindruck erwecken
könnte, der Beginn des Mietverhältnisses sei mit dem Vollzug des Mietvertrags
gleichzusetzen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, wann die Frist für
eine vor Vollzug des Mietvertrages erklärte ordentliche Kündigung beginnt;
auch in diesem Zusammenhang hat der Senat es in der Sache abgelehnt, das
Vorliegen eines Mietverhältnisses (im Sinne der Kündigungsregelung des § 564
BGB a. F.) erst nach Vollzug des Mietvertrages anzunehmen (aaO, S. 354).
2. Das Berufungsgericht hat danach rechtsfehlerfrei die Anwendbarkeit
von §§ 564 Abs. 1, 564 c BGB a. F. bejaht und die Befristung der von den Par-
teien am 27. August 2001 geschlossenen Mietverträge auf fünf Jahre als wirk-
sam erachtet. Daraus folgt, dass die Mietverhältnisse zum Zeitpunkt der Kündi-
gungserklärung am 30. November 2001 nur bei Vorliegen eines wichtigen
Grundes (außerordentlich) kündbar waren. Einen solchen wichtigen Grund hat
das Berufungsgericht nicht als bewiesen angesehen. Auch insoweit sind
Rechtsfehler nicht ersichtlich.
Ball
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Koch
Vorinstanzen:
AG Nordhausen, Entscheidung vom 13.01.2004 - 26 C 525/02 -
LG Mühlhausen, Entscheidung vom 21.10.2004 - 1 S 56/04 -