BGH Urteil vom 15.10.2003 – VIII ZR 358/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
Verkündet am: 15. Oktober 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
§ 325 Abs. 1, § 326 Abs. 1 A (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung)
Zur Frage, ob eine Automobilherstellerin Anspruch auf Rückzahlung von Zuschüs- sen hat, die sie aufgrund einer Vereinbarung unter Beteiligung des Insolvenzver- walters an einen insolventen Zulieferer zur Fortführung des Geschäftsbetriebes geleistet hat.
b) InsO § 95 Abs. 1 HGB § 354 a
Zur Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung mit einem derartigen Anspruch ge- genüber Kaufpreisansprüchen, die der Zulieferer vor Eröffnung des Insolvenzver- fahrens an ein Factoringunternehmen abgetreten hat.
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2003 - VIII ZR 358/02 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. November 2002 wird auf
ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Factoring-Gesellschaft und macht gegen die Be-
klagte, eine Automobilherstellerin, ihr abgetretene Kaufpreisansprüche aus der
Lieferung von Automobilbauteilen durch die L. V. A. GmbH
(im folgenden: L. GmbH) geltend.
Die L. GmbH belieferte die Beklagte - wie auch andere Automobil-
hersteller -
laufend unter anderem mit Schaltgabeln, Schaltwellen und
Verschlußteilen für Kraftfahrzeuge. Die zugrundeliegenden Allgemeinen Ein-
kaufsbedingungen der Beklagten enthielten ein Abtretungsverbot für gegen sie
gerichtete Forderungen.
Am 1. August 2000 schloß die L. GmbH mit der Klägerin einen Fac-
toring-Vertrag, aufgrund dessen die L. GmbH auch die im vorliegenden
Rechtsstreit geltend gemachten Kaufpreisforderungen gegen Bezahlung an die
Klägerin abtrat. Mit Schreiben vom 9. November 2000, der Beklagten zugegan-
gen am 13. November 2000, unterrichtete die Klägerin die Beklagte darüber,
daß die Kaufpreisforderungen aus den Lieferungen der L. GmbH an sie
abgetreten seien.
Gleichfalls am 13. November 2000 beantragte die L. GmbH die Er-
öffnung des Insolvenzverfahrens. Da die L. GmbH hohe Verluste und er-
hebliche Schulden gegenüber ihren Vorlieferanten hatte, bestand die Gefahr,
daß sie ihren Verpflichtungen zur Lieferung der für die Automobilherstellung
notwendigen Bauteile nicht mehr nachkommen könnte. Der zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellte Rechtsanwalt Dr. W. führte deshalb in der
Folgezeit mit der Beklagten und anderen Kunden der L. GmbH Verhand-
lungen über deren Weiterbelieferung. Diese mündeten
in eine am
18. Dezember 2000 und am 4. Januar 2001 mündlich getroffene und später
schriftlich bestätigte Vereinbarung zwischen der L. GmbH und dem unter
der aufschiebenden Bedingung seiner Bestellung zum Insolvenzverwalter han-
delnden Dr. W. einerseits und den Kunden der L. GmbH, unter an-
derem der Beklagten, andererseits. Ziel der Vereinbarung war es, der L.
GmbH die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen. Zu diesem
Zweck verpflichteten sich die Kunden, an die L. GmbH einen Beitrag zur
Deckung der im Jahr 2001 zu erwartenden Verluste (Verlustausgleichsfonds)
sowie einen Betrag zur Befriedigung der Vorlieferanten der L. GmbH (so-
genannter "Feuerwehrfonds") zu bezahlen. Die maßgeblichen Bestimmungen
lauten auszugsweise:
"§ 2 Auftragserteilung, Auftragsbelassung und Auftragsdurch-
führung
(1) Die von den Kunden an L. erteilten Aufträge über die im Jahre 2000/2001 zu erbringenden Lieferungen ... verbleiben unverändert bei L. ; die Kunden sind bereit, im Rahmen dieser Aufträge weitere Lieferungen von L. abzunehmen. Die Kunden verpflichten sich insbesondere, aus Anlaß des In- solvenzantrages oder Insolvenzverfahrens keine an L. erteilten Aufträge an Dritte zu verlagern ...
...
(3) Wenn und soweit Aufträge der Kunden vor dem 13.11.2000 gekündigt worden waren, wird die Kündigung hiermit "zurück- genommen"; auch diese Aufträge verbleiben demnach bei L. . Es gelten die unmittelbar vor der Kündigungserklärung maßgeblichen Preise. Den von der ursprünglichen Kündigung betroffenen Kunden ist jedoch bekannt, daß die durch diese Aufträge verursachten Verluste ebenfalls im Rahmen des § 3 gedeckt werden müssen. ...
§ 3 Verlustdeckung, Zahlungen zur Schadensbegrenzung in der
Automobilindustrie
(1) L. geht anhand der Umsatzplanung 2001 von einem Ver- lust (...) in Höhe von 35 Mio. DM aus (...). Den Kunden ist be- kannt, daß L. aus insolvenzrechtlichen Gründen diesen Jahresfehlbetrag weder tragen kann noch hinnehmen darf. L. wird nach Beendigung der Verlustausgleichspflicht wohlwollend prüfen, ob nicht - liquiditätswirksame Abschrei- bungen ... an die Kunden zurückerstattet werden können.
(2) Die Kunden verpflichten sich, den im Geschäftsjahr 2001 ent- stehenden Verlust auszugleichen. Bei dem vorgenannten Be- trag handelt es sich um einen nach derzeitiger Erkenntnis ge- planten Höchstbetrag. Sollte sich auch der tatsächliche Verlust erhöhen, gilt die Verlustausgleichspflicht gemäß Satz 1 auch insoweit. ...
Mit den vorstehenden Leistungen leisten die Kunden zugleich im eigenen Interesse Aufwendungen, die dazu dienen (sollen), die bei ihnen bereits eingetretenen oder im Fall einer Einstel-
lung der Geschäftstätigkeit durch L. bei ihnen zu befürch- tenden Schäden (...) zu begrenzen oder zu minimieren.
...
§ 9 Bestätigung der Hilfsmaßnahmen im Antragsverfahren
(1) ...
(2) Um den im November 2000 unmittelbar drohenden Zusam- menbruch des Unternehmens L. - auch wegen der von den L. -Zulieferern in vielen Fällen verfügten Liefer- stopps - zu vermeiden, haben sich die Kunden am 22.11.2000 dazu verpflichtet, "vorkonkursliche" Ansprüche der L. - Zulieferer im Rahmen einer Treuhandkonstruktion durch Eta- blierung eines "Feuerwehrfonds" (...) zu finanzieren. ... Soweit Gelder aus diesem "Feuerwehrfonds" nicht benötigt werden, werden diese an die Kunden zurückerstattet. Den Kunden ist bekannt, daß die an diesen Fonds geleisteten Beiträge ... verloren sind und nicht anderweitig verrechnet werden kön- nen."
Die Beklagte zahlte an den vorläufigen Insolvenzverwalter Ende Novem-
ber 2000 abzüglich späterer Erstattungen 3.719.943,- DM in den "Feuerwehr-
fonds". Am 1. Februar 2001 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und
Dr. W. zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. Februar 2001 zahlte die
Beklagte 5,2 Millionen DM in den Verlustausgleichsfonds.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung des noch offenen Kaufprei-
ses in einer Gesamthöhe von 4.548.254,83 DM (= 2.325.485,75
n-
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:1)(cid:14)(cid:11)(cid:15)(cid:5)(cid:17)(cid:16)
gen der L. GmbH an die Beklagte, welche bis zum 10. November 2000 er-
folgt sind und die teils zum 25. Dezember 2000, teils zum 25. Januar 2001 fällig
waren. Hilfsweise hat sie Zahlung an den Insolvenzverwalter beantragt. Die Be-
klagte hat sich gegenüber der Klageforderung unter anderem auf eine Aufrech-
nung mit einem Anspruch auf Ersatz des Schadens berufen, der ihr durch die
zur Abwendung eines Lieferstopps aufgrund der oben genannten Vereinbarung
erbrachten Zahlungen entstanden sei, und zwar in erster Linie wegen der Zah-
lungen in den Verlustausgleichsfonds und in zweiter Linie wegen der Zahlungen
in den "Feuerwehrfonds".
Das Landgericht hat der Klage lediglich im Hilfsantrag entsprochen und
die Beklagte unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung in
Höhe der Klageforderung zur Zahlung an den Insolvenzverwalter verurteilt. Es
hat ausgeführt, daß die Aufrechnung mit Wirkung gegen die Klägerin trotz der
Kenntnis der Beklagten von der Abtretung bei Entstehung der Forderung nicht
unzulässig sei; denn die Beklagte könne nach § 354a Satz 2 HGB durch Erklä-
rung gegenüber der L. GmbH mit Wirkung gegen die Klägerin aufrechnen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das Urteil des
Landgerichts dahin abgeändert, daß der Vorbehalt der Entscheidung über die
Aufrechnung entfällt. Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zuge-
lassene - Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei vorbehaltlos zu verurteilen, weil ihr die geltend ge-
machte Aufrechnungsforderung nicht zustehe.
Der Beklagten stehe für die in den Verlustausgleichsfonds und in den
"Feuerwehrfonds" erbrachten Zahlungen kein Anspruch aus § 325 BGB zu, weil
ein Leistungsunvermögen der L. GmbH nicht eingetreten sei. Die Beklagte
sei auch nicht nach § 326 Abs. 1 BGB zum Schadensersatzanspruch wegen
Nichterfüllung übergegangen, indem sie die Ablehnung der Leistung erklärt ha-
be, sondern habe mit ihren Zahlungen in die Fonds gerade die weitere Erfüllung
der Lieferverpflichtungen erreichen wollen.
Auch aus der Vereinbarung zwischen der L. GmbH und ihren Kun-
den könne die Beklagte keine Schadensersatzansprüche herleiten. Es ergebe
sich aus der Natur der Sache, daß durch die Vereinbarung Schadensersatzan-
sprüche gegen die L. GmbH nicht hätten begründet werden sollen. Die von
der Beklagten zu leistenden Zahlungen seien verlorene Zuschüsse gewesen
und hätten der L. GmbH verbleiben sollen. Es sei bei Vertragsschluß auch
nicht beabsichtigt gewesen, Schadensersatzforderungen gegen die L.
GmbH insoweit entstehen zu lassen, als sie nach einer Abtretung einem Dritten
aufrechnungsweise entgegengehalten werden könnten. Selbst wenn die Ver-
tragsparteien bezüglich der Entstehung von Ansprüchen eine Regelung nicht
getroffen hätten, bestehe jedenfalls ein Aufrechnungsverbot aus der Natur der
Sache. Eine Aufrechnung widerspräche dem Sinn der vereinbarten Leistungen,
die der L. GmbH hätten effektiv zugute kommen sollen. Durch eine Auf-
rechnung würden dem hilfsbedürftigen Unternehmen an anderer Stelle Ge-
genstände des Aktivvermögens in entsprechender Höhe entzogen werden.
II.
Diese Entscheidung hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand,
so daß das Rechtsmittel zurückzuweisen ist. Allerdings ist die von der Beklag-
ten erklärte Aufrechnung teilweise unzulässig, so daß sie bereits aus diesem
Grunde nicht durchgreift; soweit sie zulässig ist, hat das Berufungsgericht ohne
Rechtsfehler angenommen, daß die von der Beklagten aufgerechneten Ge-
genforderungen schon dem Grunde nach nicht bestehen.
1. Die Aufrechnung der Beklagten ist teilweise unzulässig.
a) Soweit die Beklagte ihre Gegenforderung auf Rückzahlung der in den
Verlustausgleichsfonds und den "Feuerwehrfonds" erfolgten Leistungen daraus
herleitet, daß der L. GmbH die Einhaltung ihrer Lieferverpflichtungen be-
reits unmittelbar nach Stellung des Insolvenzantrages am 13. November 2000
unmöglich gewesen sei und der vorläufige Insolvenzverwalter die Erfüllung der
Lieferverpflichtungen endgültig abgelehnt habe (unten 2. a) aa) und bb) ), wür-
de es sich dabei um Insolvenzforderungen handeln, die in der Insolvenz des
Aufrechnungsgegners grundsätzlich den Regelungen der §§ 94 – 96 InsO un-
terliegen.
aa) Hinsichtlich des von der Beklagten in erster Linie zu Aufrechnung ge-
stellten Anspruchs auf Rückzahlung der Leistungen in den Verlustausgleichs-
fonds steht der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3
InsO entgegen. Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 InsO ist, im
Unterschied zum früheren § 54 KO, die Aufrechnung mit einer bei Eröffnung
des Insolvenzverfahrens zwar bestehenden, aber später fällig werdenden For-
derung ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden
soll, fällig wird, bevor die Aufrechnung mit der Gegenforderung erfolgen kann.
Dies ist für einen möglichen Schadensersatzanspruch wegen der Zahlungen in
den Verlustausgleichsfonds der Fall. Ein sich nach Stellung des Insolvenzan-
trages möglicherweise ergebender und auf Zahlung gerichteter Schadenser-
satzanspruch aus § 325 Abs. 1 BGB, § 326 Abs. 1 BGB oder positiver Ver-
tragsverletzung wäre frühestens zu dem Zeitpunkt entstanden, zu dem die Be-
klagte die Zahlungen in den Verlustausgleichsfonds tatsächlich erbracht hat.
Die Zahlung in den Verlustausgleichsfonds erfolgte am 7. Februar 2001 und
damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Demgegenüber waren die mit
der Klage geltend gemachten Kaufpreisansprüche bereits am 25. Dezember
2000 und am 25. Januar 2001 fällig, so daß die Forderung, gegen die aufge-
rechnet werden soll, fällig war, bevor die Aufrechnung erfolgen konnte.
Allerdings gilt das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO nach
seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur für die Aufrechnung eines Insol-
venzgläubigers gegen eine Forderung des Insolvenzschuldners. Daran fehlt es
hier, weil die Klageforderung zur Zeit der Aufrechnungserklärung und noch vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der Insolvenzschuldnerin, der L.
GmbH, an die Klägerin abgetreten worden war. Die Beklagte ist jedoch nach
§ 354a Satz 2 HGB auch nach der Abtretung gegenüber der L. GmbH zur
Aufrechnung mit einer Gegenforderung berechtigt geblieben. Da eine Aufrech-
nungslage mangels Fälligkeit der Gegenforderung der Beklagten bei Insolvenz-
eröffnung noch nicht bestanden hat (vgl. § 94 InsO), ist die Aufrechnung je-
denfalls in entsprechender Anwendung des § 95 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung
mit Satz 1 InsO unzulässig. Die dem Schuldner einer Forderung in § 354a
Satz 2 HGB eingeräumte Befugnis, trotz Wirksamkeit der Abtretung noch an
den Zedenten - auch durch Aufrechnung (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl.,
§ 354a Rdnr. 2) - leisten zu dürfen, soll gewährleisten, daß dem Schuldner die
Rechtsposition erhalten bleibt, die er dem Zedenten gegenüber innehatte. Die
Vorschrift soll - ähnlich wie § 406 BGB (vgl. MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl.,
Bd. 2a, § 406 Rdnr. 1) - eine Verschlechterung der Rechtslage des Schuldners
infolge der Abtretung verhindern, sie aber nicht verbessern. Sie kann deshalb
dem Schuldner der abgetretenen Forderung die Möglichkeit, mit einer gegen
den Zedenten gerichteten Forderung aufzurechnen, nicht verschaffen, wenn
diese ohne die Abtretung nicht vorhanden gewesen wäre. Dies wäre hier aber
der Fall, wenn die Beklagte, obwohl einer Aufrechnung in der Person des Ze-
denten, der L. GmbH, das Verbot des § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO entgegen-
stünde, ihre Forderung der Klägerin gegenüber aufrechnungsweise durchset-
zen könnte.
bb) Hinsichtlich des von der Beklagten in zweiter Linie aufgerechneten
Anspruchs auf Rückzahlung der in den "Feuerwehrfonds" geleisteten Zahlun-
gen steht der Aufrechnung das Aufrechnungsverbot des § 95 Abs. 1 Satz 3
InsO nicht entgegen. Die Zahlungen in den "Feuerwehrfonds" sind Ende No-
vember 2000 erfolgt. Ein sich aus einer Unmöglichkeit der Leistung nach Stel-
lung des Insolvenzantrages oder der Ablehnung der Erfüllung durch den vorläu-
figen Insolvenzverwalter ergebender Schadensersatzanspruch auf Rückzahlung
dieser Leistungen wäre damit noch vor Insolvenzeröffnung fällig geworden. Die
dann schon bei Insolvenzeröffnung bestehende Aufrechnungsbefugnis der Be-
klagten wird nach § 94 InsO durch das Insolvenzverfahren gegen die L.
GmbH nicht berührt.
b) Soweit die Beklagte ihre Ansprüche auf Rückzahlung der in den Ver-
lustausgleichsfonds und den "Feuerwehrfonds" erfolgten Zahlungen auf eine
ergänzende Auslegung des zwischen dem Insolvenzverwalter der L. GmbH
und den Kunden geschlossenen Vertrages stützt (unten 2. b) aa) ), ist die Auf-
rechnung nicht unzulässig. Ein solcher vertraglicher Anspruch würde ab dem
Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung, von dem an nach den getroffenen Vereinba-
rungen der endgültige Insolvenzverwalter in den Vertrag eingetreten ist, auf ei-
ner der Verwaltung der Masse dienenden Handlung oder einem Erfüllungsver-
langen des Insolvenzverwalters beruhen und darum nach § 55 Abs. 1 Nr. 1
oder Nr. 2 InsO eine Masseverbindlichkeit darstellen. Die Bestimmungen §§ 94
bis 96 InsO regeln nach Wortlaut (§ 94 InsO) und Gesetzeszweck nur die Auf-
rechnung durch Insolvenzgläubiger und gelten deshalb nicht für die Aufrech-
nung durch Massegläubiger (MünchKomm-InsO/Brandes § 94 Rn. 46). Ob ent-
sprechend der Meinung der Revisionserwiderung (vgl. MünchKomm-InsO/Kreft
§ 103 Rn. 23) eine Aufrechnung dann nach § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO ausge-
schlossen wäre, wenn die von der Beklagten aufgerechneten Forderungen auf
einer dem Vertragsschluß vorausgehenden Ablehnung der Erfüllung der ur-
sprünglichen Lieferverpflichtungen durch den Insolvenzverwalter beruhen wür-
den (§ 103 Abs. 2 InsO), kann dahingestellt bleiben. Denn auf eine einseitige
Ablehnung der Lieferverpflichtungen durch den Insolvenzverwalter hat die Be-
klagte ihre Forderung nicht gestützt (unten 2. a) cc) ).
2. Soweit danach die Aufrechnung der Beklagten zulässig ist, greift sie
jedoch nicht durch, weil der Beklagten ein mit Wirkung gegen die Klägerin auf-
rechenbarer Anspruch gegen die L. GmbH auf Erstattung der von ihr in den
Verlustausgleichsfonds und den "Feuerwehrfonds" erbrachten Zahlungen nicht
zusteht.
a) Soweit das Berufungsgericht die Vereinbarung zwischen dem Insol-
venzverwalter und den Kunden der L. GmbH dahin ausgelegt hat, daß aus
ihr ein Schadensersatzanspruch der Kunden gegen die L. GmbH wegen
der in den "Feuerwehrfonds" zu leistenden Zahlungen nicht begründet werden
sollten, wird dies von der Revision ausdrücklich hingenommen. Die Revision ist
aber der Ansicht, der Beklagten stünden Ansprüche auf Schadensersatz zu,
weil die L. GmbH schon zum Zeitpunkt des Konkursantrages ihren Liefer-
verpflichtungen aus den ursprünglichen Lieferverträgen "nicht nachkommen
konnte und wollte". Sie meint, die Beklagte könne deshalb Erstattung der von
ihr zur Abwendung eines drohenden höheren Schadens in den Fonds geleiste-
ten Zahlung verlangen. Das Berufungsgericht hat einen solchen Schadenser-
satzanspruch jedoch mit Recht deshalb als nicht begründet erachtet, weil die
Beklagte von der L. GmbH auch nach dem 13. November 2000 beliefert
worden ist und die Beklagte diese Lieferungen auch nicht zurückgewiesen hat.
aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch
der Beklagten aus § 325 Abs. 1 BGB (in der gemäß Art. 229 § 5 EGBGB am
31. Dezember 2001 geltenden Fassung, im folgenden: a.F.) verneint. Selbst
wenn die L. GmbH zum Zeitpunkt des Insolvenzantrages ohne finanzielle
Hilfe Dritter nicht in der Lage war, Kraftfahrzeugbauteile wie bisher herzustellen
und an die Beklagte zu liefern, weil ihre Vorlieferanten wegen aufgelaufener
Schulden mit einem Lieferstopp drohten, ergibt sich daraus keine Unmöglichkeit
der zu erbringenden Leistung im Sinne von § 275 BGB a.F. Die L. GmbH
hatte der Gattung nach bestimmte Gegenstände zu liefern. Sie traf darum nach
§ 279 BGB a.F. eine Beschaffungspflicht, solange die jeweils zu liefernden Teile
noch nicht konkretisiert waren (§ 243 BGB). Die ihr obliegende Leistung wäre
deshalb nur dann unmöglich geworden, wenn die zu liefernden Kraftfahrzeug-
bauteile dauerhaft auch nicht anderweitig hätten beschafft werden können. Ob
eine solche Lage später hätte auftreten können, kann unerörtert bleiben, weil
die L. GmbH die Beklagte tatsächlich weiter beliefert hat.
bb) Zu Unrecht meint die Revision, ein Schadensersatzanspruch der Be-
klagten sei aus positiver Vertragsverletzung begründet, weil der vorläufige In-
solvenzverwalter es nach der Stellung des Insolvenzantrages ernstlich und
endgültig abgelehnt habe, den Liefervertrag mit der Beklagten zu erfüllen, in-
dem er erklärt habe, die Automobilindustrie könne für den Fall ausbleibender
Zahlungen nicht beliefert werden. Das Bestehen eines solchen Anspruchs ist
schon deshalb zweifelhaft, weil weder festgestellt noch vorgetragen ist, daß
dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 Satz 1 InsO die Verfü-
gungsbefugnis über das Vermögen der L. GmbH übertragen war, denn nur
dann konnte er mit Wirkung gegen die L. GmbH die Erfüllung verweigern.
Aber auch wenn man unterstellt, dem vorläufigen Insolvenzverwalter sei die
Verfügungsbefugnis übertragen gewesen, ist aufgrund der behaupteten Äuße-
rungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ein Anspruch der Beklagten aus
positiver Vertragsverletzung nicht gegeben.
Zutreffend ist, daß dem Gläubiger einer vertraglichen Hauptpflicht bei ei-
ner schon vor deren Fälligkeit erfolgenden endgültigen Erfüllungsverweigerung
des Schuldners ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung zusteht, der ihm
in entsprechender Anwendung von § 326 Abs. 1 BGB das Recht gibt, vom Ver-
trag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen (BGH, Urteil vom
18. Dezember 1985 - VIII ZR 47/85, NJW 1986, 842 unter I 1 b; BGHZ 65, 372,
374 f.). Die Erklärung des vorläufigen Insolvenzverwalters, er könne und wolle
die Beklagte und die anderen Kunden nur beliefern, wenn diese Zuschüsse zur
Befriedigung der Vorlieferanten und zum Ausgleich der zu erwartenden Verluste
leisten, mag als eine endgültige Verweigerung der Erfüllung betrachtet werden
können. Eine Erfüllungsverweigerung kann nämlich insbesondere auch dann
vorliegen, wenn ein Schuldner zur geschuldeten Leistung nur unter anderen,
zusätzlichen Bedingungen, als sie ursprünglich vereinbart waren, bereit ist (vgl.
BGH, Urteil vom 2. Juli 1968 - VI ZR 207/66, LM § 326 (H) Nr. 10 a unter II). Ein
solches Verhalten des Schuldners berechtigt den Gläubiger aber nur dann und
nur solange zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung, wie er sich auf die vom Schuldner gestellten
Bedingungen nicht einläßt (vgl. MünchKomm-BGB/Emmerich, 4. Aufl., Bd. 2,
Vor § 275 Rdnr. 250). Die Beklagte hat hier auf die Erklärung des vorläufigen
Insolvenzverwalters, nur unter den genannten weiteren Bedingungen liefern zu
können, nicht die Annahme der Erfüllung abgelehnt, sondern ist mit ihm in Ver-
tragsverhandlungen eingetreten und hat sich in dem dann mit dem (endgülti-
gen) Insolvenzverwalter zustande gekommenen Vertrag mit den verlangten
Zahlungen einverstanden erklärt. Damit stand ihr ein Recht zum Schadenser-
satz oder zum Rücktritt nicht zu.
cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, daß
auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches der Beklagten
aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. nicht gegeben sind.
Eine zeitliche Verzögerung der nach dem 13. November 2000 erfolgten
Lieferungen hat die Beklagte nicht behauptet. Sie hat eine Schadensersatzfor-
derung aus § 326 Abs. 1 BGB a.F. vielmehr daraus hergeleitet, daß der Insol-
venzverwalter in der nach Insolvenzeröffnung wirksam gewordenen Vereinba-
rung mit den Kunden zugleich die Erfüllung der ursprünglichen Lieferverträge
nach § 103 InsO abgelehnt habe; diese Vereinbarung sei so zu verstehen, daß
mit ihr die Verpflichtungen aus den ursprünglichen Lieferverträgen aufgehoben
und für die Lieferungen eine neue Vertragsgrundlage geschaffen worden seien.
Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Vereinbarung insbesondere im
Hinblick auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 getroffene Regelung, wonach die von den
Kunden für die Jahre 2000 und 2001 erteilten Aufträge "unverändert bei L. "
verbleiben, dahin ausgelegt, daß die ursprünglichen Lieferverträge von ihr nicht
berührt worden seien.
Ob die gegen diese Auslegung gerichteten Angriffe der Revision begrün-
det sind, kann dahingestellt bleiben. Denn selbst dann, wenn dem von der Be-
klagten vertretenen Verständnis der Vereinbarung vom 18. Dezember
2000/4. Januar 2001 zu folgen wäre, ergibt sich daraus nicht, daß damit die
Erfüllung des ursprünglichen Liefervertrags mit der Beklagten vom Insolvenz-
verwalter nach § 103 Abs. 1 InsO abgelehnt worden ist. Das Erlöschen des Er-
füllungsanspruchs aus dem ursprünglichen Liefervertrag beruht nach der von
der Beklagten vertretenen Auslegung der Vereinbarung nämlich nicht auf einer
einseitigen Ablehnung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, sondern auf
einer mit dem Insolvenzverwalter getroffenen Aufhebungsvereinbarung. Die
Beklagte und die anderen Kunden hätten es dann gerade nicht auf eine Ableh-
nung der Erfüllung durch den Insolvenzverwalter, durch die sie Ersatzansprü-
che wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger hätten geltend machen
können (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO), ankommen lassen, sondern die alten Lie-
ferverpflichtungen einvernehmlich aufgehoben. Damit wäre auch einem Scha-
densersatzanspruch wegen Nichterfüllung dieser Verpflichtungen die Grundlage
entzogen. Wenn die Beklagte für den von ihr zur Abwendung eines Schadens
durch Einstellung der Belieferung geleisteten Zuschuß Erstattung hätte verlan-
gen wollen, hätte sie dies neben der Aufhebung des alten Vertrages besonders
vereinbaren müssen.
b) Zu Unrecht meint die Revision, der Beklagten stehe ein Anspruch auf
Aufwendungsersatz gegen die L. GmbH für die in den Verlustausgleichs-
fonds und in den "Feuerwehrfonds" erbrachten Zahlungen zu.
aa) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht im Wege einer ergänzenden
Auslegung der zwischen dem Insolvenzverwalter der L. GmbH und den
Kunden geschlossenen Vereinbarung. Das Berufungsgericht, das anders als
das Landgericht eine ergänzende Auslegung des Vertrages erwogen hat, hat
angenommen, daß es sich bei dem von den Kunden in den Verlustausgleichs-
fonds und den "Feuerwehrfonds" zu leistenden Zahlungen nach Zweck und Ge-
samtzusammenhang der Vereinbarung um "verlorene Zuschüsse" der Kunden
an die L. GmbH handeln sollte. Diese tatrichterliche Auslegung einer Indivi-
dualvereinbarung ist revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar, ob
gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgeset-
ze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (vgl. etwa
BGH, Versäumnisurteil vom 23. April 1997 - VIII ZR 212/96, NJW 1997, 1845
unter II 1 b m.w.Nachw.). Einen derartigen Fehler vermag die Revision nicht
aufzuzeigen.
(1) Die Revision ist der Ansicht, die Annahme des Berufungsgerichts, die
von den Kunden zu leistenden Zahlungen sollten "verlorene Zuschüsse" an die
L. GmbH sein, könne allenfalls für die Zahlungen in den "Feuerwehrfonds"
gelten; nur für diesen sei in § 9 Abs. 2 Satz 4 der Vereinbarung vorgesehen,
daß die geleisteten Beiträge "verloren sind und nicht anderweitig verrechnet
werden können". Zutreffend ist, daß eine entsprechende ausdrückliche Rege-
lung für die Zahlungen in den Verlustausgleichsfonds fehlt. Gleichwohl ergibt
sich aus dem Zweck der Vereinbarung und dem Gesamtzusammenhang der
Bestimmungen über den Verlustausgleichsfonds, daß ein Rückzahlungsan-
spruch der Kunden auch für diese Zuschüsse nicht bestehen sollte.
Für die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung der Vereinbarung
spricht die im Zusammenhang mit den Zahlungen in den Verlustausgleichs-
fonds stehende Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 3 der Vereinbarung. Danach ver-
spricht die L. GmbH für die Zeit "nach Beendigung der Verlustausgleichs-
pflicht" "wohlwollend" zu prüfen, ob "nicht-liquiditätswirksame Abschreibungen"
an die Kunden zurückerstattet werden können. Auch wenn es weiterer Ausle-
gung bedürfte, was die Vertragsparteien mit dem Begriff der "nicht-
liquiditätswirksamen Abschreibungen" gemeint haben, wird aus dieser Rege-
lung doch deutlich, daß sich die L. GmbH lediglich zu einer wohlwollenden
Prüfung der Frage verpflichtet hatte, ob sie später die den Kunden durch die
Zahlungen entstehenden finanziellen Verluste ausgleichen kann. Dies zeigt,
daß die Vertragsparteien von einer Rechtspflicht der L. GmbH zur Rück-
zahlung der geleisteten Zuschüsse nicht ausgegangen sind.
(2) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht
mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt,
wonach die Parteien eine Verrechnung der Zahlungen in die Fonds nur für die
auf Lieferungen nach dem 13. November 2000 beruhenden Kaufpreisforderun-
gen hätten ausschließen wollen und nicht auch eine Verrechnung mit den vor
dem Insolvenzantrag entstandenen Forderungen.
Zwar hätte ein dahingehender tatsächlicher Wille der Vertragsparteien
bei Vertragsschluß Vorrang vor dem Willen, wie er in § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 9
Abs. 2 Satz 4 objektiv zum Ausdruck kommt und dem Zweck der Vereinbarung
entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002,
2038 = WM 2002, 763 unter II 3 a m.w.Nachw.). Ein solcher Wille der Vertrags-
parteien ergibt sich jedoch weder aus dem von der Revision bezeichneten Vor-
trag der Beklagten noch aus der von der Revision in bezug genommenen Aus-
sage des Zeugen Dr. B. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht.
Soweit die Beklagte vorgetragen hat, die Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 4
sei auf Wunsch des Insolvenzverwalters aufgenommen worden, um zu verhin-
dern, daß wegen Zahlungen in den "Feuerwehrfonds" gegen von ihm geltend
zu machende, ab dem 13. November 2000 entstandene Forderungen aufge-
rechnet werde, mag das der Anlaß gewesen sein, eine solche Regelung zu
treffen. Daß sich die Vertragsparteien darüber einig waren, die in die Fonds
geleisteten Beträge sollten entgegen dem uneingeschränkten Wortlaut der Ab-
rede gerade nicht "verloren", sondern nur gegenüber den genannten Forderun-
gen nicht aufrechnungsfähig sein, läßt sich dem Vorbringen der Beklagten nicht
entnehmen.
Auch aus der Aussage des Zeugen Dr. B. , der für den Insolvenz-
verwalter die Vereinbarung mit den Kunden ausgehandelt und formuliert hat,
wird nicht deutlich, daß die Kunden als Vertragspartner die konkrete Vorstellung
geäußert haben, ihnen stehe aus der Vereinbarung ein Anspruch auf Rückzah-
lung der in die Fonds geleiteten Beiträge zu, mit dem sie ausschließlich gegen
vor der Insolvenzantragsstellung entstandene und bereits abgetretene Forde-
rungen der L. GmbH aufrechnen könnten. Der Zeuge hat lediglich bekun-
det, ihm sei es auf die bereits abgetretenen Forderungen nicht angekommen
und er habe auf Nachfragen gesagt, daß die Kunden die Altforderungen mit der
Klägerin regeln sollten. Zwar hat er weiter ausgesagt, daß nach seiner Vorstel-
lung Altforderungen der L. GmbH bzw. der Klägerin von § 9 Abs. 2 der Ver-
einbarung nicht erfaßt würden. Er hat aber gleichzeitig eingeräumt, nicht zu
wissen, inwieweit der Automobilindustrie - das heißt den Kunden - dies klar ge-
wesen sei.
Die Beklagte hat damit einen vom Wortlaut und objektiven Sinngehalt
des Vertrages abweichenden rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, die
Rechte der Beklagten übereinstimmend lediglich bezüglich später erworbener
Forderungen einzuschränken, nicht dargetan, so daß das Berufungsgericht we-
sentlichen Auslegungsstoff nicht übergangen hat.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision steht der Beklagten ein An-
spruch auf Aufwendungsersatz für die in den Verlustausgleichsfonds und in den
"Feuerwehrfonds" erbrachten Zahlungen nicht aus dem Gesichtspunkt einer
Leistung eines Geldbetrages ist keine Geschäftsbesorgung für den Empfänger.
Die Zahlung erfolgte darüber hinaus auch nicht "ohne Auftrag"; denn nach der
fehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts hatte sie ihren Rechtsgrund in
der Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Kunden der L.
GmbH. Schon aus diesem Grund ist für eine, von der Revision befürwortete,
analoge Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag
gleichfalls kein Raum.
Dr. Deppert
Dr. Beyer
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen