Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.05.2002 – V ZR 115/01

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Mai 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 25. Januar 2001 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als es um die Höhe des zuer-

kannten Leistungsanspruchs geht.

Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an

das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 6. November 1997 verkaufte der Beklagte

ein in B. gelegenes und mit einem Miet- und Geschäftshaus be-

bautes Grundstück für 2.250.000 DM an die Klägerin. Der Vertrag enthält die

Zusicherung einer bestimmten "Jahresnetto-Ist-Kaltmiete" für das Jahr 1997

sowie eines ungekündigten Bestandes im einzelnen aufgeführter Mietverträge,

frei von Zahlungsrückständen.

Die Klägerin erbrachte die vertraglich geschuldeten Leistungen und

wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Schlüssel erhielt sie im Mai 1998

übergeben. Sie verlangt wegen Fehlens der zugesicherten Eigenschaften

Rückabwicklung des Kaufvertrages und Ersatz des darüber hinausgehenden

Schadens, zum Teil im Wege der Feststellungsklage.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Oberlandesgericht hat

ihr stattgegeben. Die Revision, mit der der Beklagte die Wiederherstellung des

landgerichtlichen Urteils erstrebt hat, hat der Senat nur hinsichtlich der Höhe

des zuerkannten Zahlungs- bzw. Befreiungsanspruchs angenommen. Die Klä-

gerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

Infolge der teilweisen Nichtannahme der Revision steht die Haftung des

Beklagten gemäß § 463 Satz 1 BGB a.F. dem Grunde nach rechtskräftig fest.

Soweit der Beklagte in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat, die Klä-

gerin habe sich die vereinnahmten Mieten auf den geltend gemachten Scha-

densersatzanspruch anrechnen zu lassen, meint das Berufungsgericht, es

fehle dazu an einer schlüssigen Darlegung der Höhe des gegenzurechnenden

Betrages durch den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten.

II.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die Klägerin gezogene

Mieteinnahmen als Vorteil auf den von ihr geltend gemachten Schaden an-

rechnen lassen muß, soweit diese nicht wiederum durch Betriebs- und Erhal-

tungskosten gemindert sind. Es entspricht auch höchstrichterlicher Rechtspre-

chung und allgemeiner Auffassung in der Literatur, daß für solche Vorteile

grundsätzlich der Schädiger, hier also der Beklagte, darlegungs- und be-

weispflichtig ist (BGHZ 94, 195, 217; Staudinger/Schiemann, BGB (1998),

§ 249 Rdn. 141; Baumgärtel/Strieder, Beweislast, 2. Aufl., § 249 Rdn. 14

m.w.N.).

2. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt.

a) So entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß

die Darlegungslast des Pflichtigen, wenn es um Geschehnisse aus dem Ver-

mögensbereich der anderen Partei geht, durch eine sich aus § 138 Abs. 1 und

2 ZPO ergebende Mitwirkungspflicht des Gegners gemindert wird (vgl. BGH,

Urt. v. 19. Dezember 1978, VI ZR 218/76, NJW 1979, 760, 761; Urt. v.

31. Januar 1991, IX ZR 124/90, WM 1991, 814, 815). Im Bereich der Vorteils-

ausgleichung hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall

auch eine Umkehrung der Darlegungs- und Beweislast angenommen, wenn

dies wegen der Nähe zu den in der Sphäre des Geschädigten liegenden Um-

ständen geboten erschien. So ist dem Geschädigten z.B. die Darlegungslast

hinsichtlich einer als Folge der Schädigung erlangten Steuerersparnis auferlegt

worden, weil nur ihm die für die Berechnung der Ersparnis erforderlichen Ein-

zelheiten bekannt waren (vgl. BGH, Urt. v. 10. Februar 1987, VI ZR 17/86,

NJW 1987, 1814, 1815; s. auch Senat, Urt. v. 15. April 1983, V ZR 152/82,

NJW 1983, 2137, 2139; BGH, Urt. v. 31. Januar 1983, II ZR 24/82, NJW 1983,

1735, 1736).

b) Diesen Besonderheiten trägt die Annahme des Berufungsgerichts, der

Beklagte habe für einen den Schaden mindernden Vermögensvorteil nicht aus-

reichend vorgetragen, nicht Rechnung. Es überspannt vielmehr die Anforde-

rungen an einen schlüssigen Vortrag, die stets nicht abstrakt festgelegt werden

können, sondern sich nach den jeweiligen Umständen richten und insbesonde-

re von der Einlassung des Prozeßgegners abhängen (vgl. BGH, Urt. v.

23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709).

Fest steht nämlich im vorliegenden Fall, daß Mieteinkünfte erwirtschaftet

worden sind, daß also der Klägerin ein zu berücksichtigender Vermögensvorteil

zugeflossen ist. Damit genügte der Beklagte zunächst seiner Darlegungslast

hinsichtlich des Vorhandenseins und der Geltendmachung eines die Klagefor-

derung mindernden Vorteils. Mehr konnte er nicht vortragen, da ihm nicht be-

kannt war und er dies auch nicht zuverlässig ermitteln konnte, in welcher Höhe

die Klägerin Mieteinnahmen erzielt hat und inwieweit diese wiederum durch

Betriebs- und Unterhaltskosten geschmälert sind. Jeder weitere Vortrag hätte

sich in Vermutungen erschöpft und zur weiteren Sachaufklärung nichts beige-

tragen. Daher wäre es jetzt Sache der Klägerin gewesen, Angaben zu den zur

Berechnung des Vorteils erforderlichen Umständen zu machen, um einerseits

den Vortrag zur Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zu

vervollständigen und wieder schlüssig zu machen und andererseits dem Be-

klagten die Möglichkeit zu geben, zu den konkretisierten Angaben Stellung zu

nehmen und diese entweder zu akzeptieren oder sie zu widerlegen.

Da das Berufungsgericht dies verkannt hat, ist das angefochtene Urteil

im Umfang der Annahme aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklä-

rung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Wenzel

Krüger

Klein

Lemke

Gaier