BGH Urteil vom 11.10.2001 – III ZR 288/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 11. Oktober 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 675
a) Zum Umfang der Pflichten eines Treuhänders, der zur Wahrung der
Interessen der - einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechts-
form einer BGB-Gesellschaft beitretenden - Anleger bestellt worden ist.
b) Zur Reichweite und den Auswirkungen einer summenmäßigen Haf-
tungsbeschränkung des Treuhänders in dem zugrundeliegenden Ver-
trag.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 288/00 - KG Berlin
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 31. Juli 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die im Laufe des Rechtsstreits verstorbene, von ihm beerbte, Mutter des
Klägers (im folgenden: die Klägerin) erklärte am 18. November 1992 ihren Bei-
tritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds zum Zwecke des Neubaus eines
Wohngebäudes in B. mit sechs Wohneinheiten und drei Tiefgaragenplätzen.
Es handelte sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR
M. Straße 37), die von der M. Grundstücks GmbH und deren Geschäftsführer,
H. L., mit einem Eigenkapital von 10.000 DM gegründet worden war; mit der
alleinigen Vertretung und Geschäftsführung war die M. Immobilien- und Beteili-
gungsgesellschaft mbH betraut, deren Alleingeschäftsführer ebenfalls H. L.
war. Das Eigenkapital sollte durch Aufnahme weiterer sechs Gesellschafter bis
auf 2.442.857 DM aufgestockt werden. Das geplante Investitionsvolumen sollte
sich auf 4.950.000 DM belaufen. Zur "Wahrnehmung und Wahrung" der Inter-
essen der Gesellschafter sollte ein Treuhänder bestellt werden, der die Freiga-
be des Eigenkapitals zu kontrollieren hatte. Am 30. Dezember 1992 schloß die
GbR M. Straße 37 - vertreten durch die M. Immobilien- und Beteiligungsgesell-
schaft, diese vertreten durch H. L. - mit dem beklagten Steuerberater, der auch
mit den steuerlichen Belangen der GbR betraut wurde, einen Treuhandvertrag.
Gemäß § 2 Abs. 2 dieses Vertrages durfte der Beklagte Beträge des Eigenka-
pitals sowie des Agios erst dann zur Zahlung freigeben, wenn folgende Vor-
aussetzungen erfüllt waren:
a) Nachweis über die Schließung des Fonds,
b) Vorlage der Baugenehmigung,
c) Vorlage verbindlicher Zusagen für Grundschulddarlehen in Höhe
von insgesamt 2.650.000 DM,
d) Vorlage einer verbindlichen Zusage für die Bauzwischenfinan-
zierung in ausreichendem Umfang,
e) Vorlage des Grundstückskaufvertrages.
Die Haftung des Treuhänders wurde in § 5 Abs. 3 "dem Grunde nach auf
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf DM 500.000" beschränkt.
Außer der Klägerin mit einer Einlage von 492.488 DM zuzüglich 5 %
Agio - worauf sie am 30. November 1992 147.746 DM und bis zum 30. Juni
1993 insgesamt weitere 246.245 DM einzahlte - traten bis Ende 1992 zwei
weitere Gesellschafter mit Einlagen von 497.844 DM bzw. 339.717 DM in die
GbR M. Straße 37 ein. Mangels weiterer Anlageinteressenten zeichnete die
M. Grundstücks GmbH unter dem 30. Dezember 1992 selbst drei Gesell-
schaftsanteile mit Einlagen von 338.318 DM, 411.766 DM und 363.224 DM, auf
die sie in der Folgezeit allerdings keine Zahlungen leistete. Mit Schreiben vom
6. Januar 1993 erklärte der Beklagte gegenüber der das Einzahlungskonto der
GbR M. Straße 37 führenden Bank die Freigabe des Eigenkapitals. Mit den
Baumaßnahmen wurde jedenfalls vor Februar 1994 nicht begonnen. Das
Bauvorhaben ist zwar mittlerweile fertiggestellt. Das Grundstück wurde jedoch
im Februar 1999 wegen der Schulden aus der Finanzierung des Vorhabens
zwangsversteigert.
Die Klägerin hat den Beklagten - zunächst mit einem am 21. Januar
1997 zugestellten Mahnbescheid - auf Ersatz des von ihr in das Gesellschafts-
vermögen eingezahlten (verlorenen) Eigenkapitals in Höhe von 393.991 DM in
Anspruch genommen. Sie hat geltend gemacht, der Beklagte habe den Verlust
durch vorsätzlichen oder zumindest grob fahrlässigen Verstoß gegen seine
Pflichten aus dem Treuhandvertrag verursacht, indem er das Eigenkapital frei-
gegeben habe, obwohl es (unter anderem) an einem Nachweis über die Schlie-
ßung des Fonds gefehlt habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben der
Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Ab-
weisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Zwar hat das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der Klä-
gerin gegen den Beklagten im Ansatz mit Recht in Betracht gezogen (näher zur
Aktivlegitimation unten II). Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Nicht frei von
Rechtsfehlern ist jedoch die Art und Weise, in der das Berufungsgericht sich
mit der im Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung auseinanderge-
setzt hat.
1.
a) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die ihm gegenüber
der Klägerin als Gesellschafterin der GbR M. Straße 37 obliegenden Sorgfalts-
pflichten jedenfalls dadurch verletzt, daß er am 6. Januar 1993 auf die bloße
Zeichnung der drei zuvor noch nicht plazierten Gesellschaftsanteile durch die
M. Grundstücks GmbH vom 30. Dezember 1992 die Freigabe des Eigenkapi-
tals erklärt habe. Der Beklagte sei mit seinem Verhalten dem Zweck seiner Be-
stellung zum Treuhänder - der Wahrung und Wahrnehmung der Interessen der
beigetretenen Gesellschafter - sorgfaltswidrig nicht gerecht geworden, selbst
wenn die im Treuhandvertrag als Voraussetzung für die Freigabe ausdrücklich
genannte "Schließung des Fonds" rein formell bereits mit der Zeichnung der
übrigen Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstücks GmbH eingetreten sein
sollte. Denn es wäre Aufgabe des Beklagten gewesen, vor der Freigabe des
Eigenkapitals nicht nur zu prüfen, ob die im Treuhandvertrag genannten Vor-
aussetzungen formell eingetreten waren, sondern darüber hinaus jedenfalls
auch zu überwachen, daß die formellen Voraussetzungen für die Freigabe
nicht in einer Weise geschaffen worden waren, die inhaltlich dem Zweck der
vertraglichen Regelungen über die Freigabe des Eigenkapitals zuwider lief.
Zweck der Regelung, die Freigabe des Eigenkapitals von der Schließung des
Fonds abhängig zu machen, sei es gewesen, vor der Begründung von mit Aus-
gaben verbundenen Verbindlichkeiten größeren Umfangs für die Gesellschaft
- etwa der Erteilung von Bauaufträgen - so weit wie möglich sicherzustellen,
daß das Eigenkapital der Gesellschaft durch den Beitritt weiterer Gesellschaf-
ter die im Gesellschaftsvertrag für das Gelingen des Projekts für erforderlich
gehaltene Höhe auch erreichen würde. Damit sollte einer Überschuldung der
Gesellschaft durch eine zu hohe Fremdfinanzierung vorgebeugt werden. Die-
sem Zweck hätte der Beklagte bei seiner Kontrolltätigkeit Rechnung tragen
müssen. Hierbei sei er zwar nicht ohne weiteres zu einer aufwendigen Kon-
trolle der Vermögensverhältnisse beitretender Gesellschafter verpflichtet ge-
wesen, er hätte seiner Kontrollfunktion aber jedenfalls dann nicht hinreichend
entsprochen, wenn sich ihm aufgrund konkreter Umstände im Einzelfall klar
zutage tretende Zweifel aufdrängen mußten, ob ein beitretender Gesellschafter
in der Lage sein würde, seiner Einlageverpflichtung nachzukommen, oder daß
auf andere Weise durch den Beitritt besondere Risiken für das Gelingen des
Projekts entstehen würden. Ein solcher Fall habe hier vorgelegen. Die Zeich-
nung der Gesellschaftsanteile durch die M. Grundstücks GmbH sei erfolgt, weil
diese bis zum Ende des Jahres 1992 für die restlichen Gesellschaftsanteile
keine Anleger habe werben können, andererseits schon für das Jahr 1992
Steuerermäßigungen für die bis dahin beigetretenen Gesellschafter hätten
geltend gemacht werden sollen. Der Umstand, daß die M. GmbH als Grün-
dungsgesellschafterin lediglich mit einem Anteil von 7.500 DM an der GbR
M. Straße 37 beteiligt gewesen sei, hätte dem Beklagten bereits erheblichen
Anlaß zu Zweifeln daran geben müssen, ob sie nach ihrer Vermögenslage die
von ihr formal übernommenen Einlageverpflichtungen gegenüber der GbR
M. Straße 37 überhaupt würde erfüllen können, bezogen hierauf hätte der Be-
klagte die Freigabe jedenfalls nicht vor der Stellung von Sicherheiten erklären
dürfen. Darüber hinaus hätte der Beklagte auch wegen des Umfangs der von
der Gründungsgesellschafterin gezeichneten Eigenkapitalanteile, die fast die
Hälfte des nach dem Gesellschaftsvertrag insgesamt aufzubringenden Eigen-
kapitals ausmachten, und auch deshalb von einem erhöhten und zu einer zu-
sätzlichen Kontrolle Veranlassung gebenden Risiko für die Anleger ausgehen
müssen, weil der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der M. Grund-
stücks GmbH zugleich der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer der M.
Immobilien- und Beteiligungsgesellschaft mbH gewesen sei, dem nach dem
Gesellschaftsvertrag die alleinige Vertretung und Geschäftsführung für die
GbR M. Straße 37 unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens
übertragen war: Dem Geschäftsführer hätte es oblegen, für die von ihm eben-
falls vertretene M. Grundstücks GmbH das geschuldete Eigenkapital aufzu-
bringen und zugleich gegen sie die Forderung der GbR M. Straße 37 auf Lei-
stung der Einlage durchzusetzen. Aufgrund dieser Gesamtumstände hätte der
Beklagte
daher
der
ihm
übertragenen
Kontrollfunktion nur gerecht werden können, wenn er entweder die Freigabe
des Eigenkapitals erst nach Einzahlung der von der M. Grundstücks GmbH zu
leistenden Einlagen oder nach Beibringung entsprechender Sicherheiten für
die Einzahlung, etwa in Form von Bankbürgschaften, erklärt hätte oder zu-
nächst Weisungen der übrigen Gesellschafter - nach deren eingehender Be-
lehrung über die mit einer Freigabeerklärung vor dem Beitritt weiterer Gesell-
schafter aufgrund der besonderen Sachlage verbundenen Risiken - eingeholt
hätte.
Das Berufungsgericht meint weiter, der Beklagte habe seine Vertrags-
pflichten in der beschriebenen Weise zumindest grob fahrlässig verletzt. Er
habe mit der Freigabe des Eigenkapitals am 6. Januar 1993 in besonders
schwerem Maße gegen die ihm gegenüber den Anlegern obliegenden Sorg-
faltspflichten verstoßen. Die mit der Freigabe des Eigenkapitals nach Zeich-
nung der rechtlichen Gesellschaftsanteile nur durch die Gründungsgesell-
schafterin verbundenen Risiken für die übrigen Gesellschafter hätten sich ihm
geradezu aufdrängen müssen. Der Beklagte hätte voraussehen müssen, daß
aufgrund der Zeichnung von fast der Hälfte der Gesellschaftsanteile durch die
Gründungsgesellschafterin zwischen dem Gesamtvolumen des Projekts und
dem tatsächlich zur Verfügung stehenden Eigenkapital ein unausgewogenes
Verhältnis bestand und damit jedenfalls vor Erbringung von Sicherheiten durch
die Gründungsgesellschafterin oder der Veräußerung ihrer Anteile an neu ein-
tretende Gesellschafter das Gelingen des Gesamtprojekts jedenfalls einem
deutlich erhöhten Risiko ausgesetzt gewesen sei. Wenn der Beklagte sich bei
dieser Sachlage entgegen dem Sinn und Zweck des Treuhandvertrages allein
auf die von ihm angeführte formale Rechtsposition zurückgezogen habe, der
Fonds sei mit der Zeichnung durch die Gründungsgesellschafterin geschlos-
sen, habe er damit die ihm gegenüber den Gesellschaftern obliegende Schutz-
pflicht in besonders grobem Maße unbeachtet gelassen.
b) Diese Würdigung, die - sowohl was die objektive Pflichtwidrigkeit des
Verhaltens des Beklagten als auch die Bewertung des Grades des Verschul-
dens des Beklagten angeht - zu einem wesentlichen Teil im tatrichterlichen
Bereich liegt, wird von der Revision ohne Erfolg angegriffen.
aa) Zu Unrecht rügt die Revision, der Tatrichter habe bei der Würdigung
der Pflichten des Beklagten nach dem Treuhandvertrag eine vom Beklagten in
den Tatsacheninstanzen behauptete "Auftragsbeschränkung" unberücksichtigt
gelassen, nämlich den Vortrag des Beklagten, seine Aufgabe habe allein darin
bestanden, die Tatbestandsvoraussetzungen für die Freigabe zu überprüfen
und bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die Freigabe zu erklären.
Mit Recht hat das Berufungsgericht diesem allgemein gehaltenen Vortrag im
Blick auf den Schutzzweck des Treuhandvertrages keine Bedeutung beige-
messen.
Mangels irgendeiner "Beschränkung" des Treuhandauftrags des Be-
klagten geht auch die weitere Rüge der Revision ins Leere, das Berufungsge-
richt habe sich nicht mit den rechtlichen Möglichkeiten des Beklagten, die Frei-
gabe der Gelder zu unterbinden, auseinandergesetzt; den Gesellschaftern der
GbR M. Straße 37 wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Beklagten
gerichtlich auf Freigabe in Anspruch zu nehmen. Dies trifft angesichts der Auf-
gabenstellung, die der Beklagte als Treuhänder hatte, gerade nicht zu. Auf den
von der Revision hervorgehobenen Umstand, daß den Gesellschaftern im Falle
einer Verweigerung der Abgabe der Freigabeerklärung möglicherweise Steuer-
vorteile für das Jahr 1992 entgangen wären, konnte es in diesem Zusammen-
hang, in dem es vor allem darum ging, den Anlegern die Sicherheit ihrer Anla-
ge zu gewährleisten, nicht ankommen.
bb) Hiervon ausgehend ist es aus Rechtsgründen auch nicht zu bean-
standen, daß das Berufungsgericht in subjektiver Hinsicht (mindestens) grobe
Fahrlässigkeit des Beklagten angenommen hat. Soweit die Revision einen an-
deren Standpunkt vertritt, versucht sie nur in unzulässiger Weise, ihre eigene
Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.
c) Die Revision dringt auch nicht durch, soweit sie den Standpunkt des
Beklagten weiterverfolgt, es fehle an einem Ursachenzusammenhang zwischen
der vom Berufungsgericht angenommenen Pflichtverletzung des Beklagten und
dem Schaden der Klägerin, dem Verlust der von ihr geleisteten Eigenkapital-
beträge.
aa) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt: Ohne die Freigabeer-
klärung des Beklagten hätte die geschäftsführende Gesellschafterin keinen
Zugriff auf das von den beigetretenen Gesellschaftern, also auch auf das von
der Klägerin eingezahlte Eigenkapital gehabt. Es hätte mit dem Bauvorhaben
nicht begonnen werden können, da es aufgrund der hierfür aufgenommenen
Kredite zur Überschuldung des Gesamtprojekts und damit zum Verlust der
Einlagen geführt habe. Wegen des unzureichenden Eigenkapitals hätten weder
die für die Bauausführung erforderlichen Kredite aufgenommen noch die Bau-
aufträge erteilt werden können. In der Folge wäre die Gesellschaft entweder
durch Kündigung oder durch Gesellschafterbeschluß aufgelöst worden oder sie
hätte bereits wegen Unmöglichkeit des Erreichens des Gesellschaftszwecks
mit der Folge geendet, daß der Klägerin im Rahmen der Auseinandersetzung
das von ihr eingezahlte Eigenkapital hätte zurückgezahlt werden müssen. Da
dies infolge der Überschuldung und Zwangsversteigerung des Bauvorhabens
nicht mehr möglich gewesen sei, habe die Klägerin einen Schaden erlitten, zu
dessen Vermeidung die Übertragung der Kontrolle der Eigenkapitalfreigabe auf
den Beklagten gerade habe beitragen sollen.
bb) Dem hält die Revision entgegen, es wäre Sache der Klägerin gewe-
sen, vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, daß vor der
Freigabe keine Verbindlichkeiten bestanden, für welche die Klägerin gehaftet
hätte. Dies sind indessen Erwägungen, die - worauf schon das Berufungsge-
richt zutreffend hingewiesen hat - zum Fragenkreis eines rechtmäßigen Alter-
nativverhaltens des Schädigers gehören, für den der Schädiger (der Beklagte)
darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur Senatsurteile BGHZ 143, 362 und
vom 7. Dezember 2000 - III ZR 84/00 - WM 2001, 861). Mit Recht hat das Be-
rufungsgericht beachtenswerten Vortrag des Beklagten in dieser Richtung nicht
gesehen.
Was den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang angeht, hilft
dem Beklagten auch der Hinweis der Revision nicht weiter, der Beklagte habe
in den Tatsacheninstanzen vorgetragen und unter Beweis gestellt, daß zum
Zeitpunkt der Freigabeerklärung bei der M. GmbH hinreichende Mittel vorhan-
den gewesen seien, um ihren Einlageverpflichtungen nachzukommen. In dem
von der Revision zitierten Schriftsatz heißt es lediglich, daß "die Behauptung
des Klägers, die M. Grundstücks GmbH habe über keinerlei Mittel verfügt, ...
falsch" sei; einer Beweisaufnahme zugänglicher Tatsachenvortrag liegt darin
nicht.
d) Des weiteren beanstandet die Revision ohne Erfolg, daß das Beru-
fungsgericht es bei der Schadensberechnung (Ansatz der verlorenen Kapital-
einlage der Klägerin) abgelehnt hat, unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsaus-
gleichung die von der Klägerin für die Anlage in Anspruch genommenen Steu-
ervorteile abzusetzen. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß derartige
Steuervorteile zwar an sich nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung
zugunsten des Geschädigten zu berücksichtigen sind, jedoch dann nicht, wenn
davon auszugehen ist, daß sie durch eine Nachversteuerung wieder entfallen
werden, wobei es im Schadensersatzprozeß auf die genaue Höhe der endgül-
tigen Versteuerung nicht ankommt (vgl. BGHZ 74, 103, 114 ff; BGH, Urteile
vom 25. Februar 1988 - VII ZR 152/87 - MDR 1988, 665 und vom 11. Mai 1989
- VII ZR 12/88 - NJW-RR 1989, 1102, 1103 f). Entgegen der Revision durfte
das Berufungsgericht diese Grundsätze auch im Rahmen des vorliegenden
Anlagemodells anwenden (vgl. - im Zusammenhang mit einem Bauherrenmo-
dell - Urteil vom 11. Mai 1989 aaO).
2.
Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Anspruch
auf Schadensersatz noch nicht verjährt ist.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Schadenser-
satzansprüche gegen einen Steuerberater aus dem Treuhandvertrag bei einer
Immobilienanlage der vorliegenden Art nicht anders als bei einem Bauherren-
modell gemäß § 68 StBerG in drei Jahren verjähren. Die Verjährung beginnt
nach dieser Vorschrift mit dem Zeitpunkt, in dem "der Anspruch entstanden" ist.
Dieser Tatbestand liegt vor, wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach
erwachsen, ferner wenn durch die Verletzungshandlung eine als Schaden an-
zusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne daß
feststehen muß, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig wird, oder
wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder auch ein endgül-
tiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht entfernt liegenden Möglich-
keit des künftigen Auftretens bisher noch nicht erkennbarer, adäquat verur-
sachter Nachteile bei verständiger Würdigung gerechnet werden kann (BGHZ
100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f). In diesen Fällen kann und muß der Ablauf der
Verjährungsfrist durch Erhebung einer Klage auf Feststellung der Pflicht, den
noch nicht bezifferbaren entstandenen und entstehenden Schaden zu erset-
zen, unterbrochen werden (BGHZ 114, 150, 153). Ausgehend hiervon vertritt
das Berufungsgericht den Standpunkt, im Streitfall sei der maßgebliche Scha-
den nicht schon mit der Erklärung der Freigabe des Eigenkapitals durch den
Beklagten am 6. Januar 1993 entstanden. Hiermit sei zwar bereits eine Ge-
fährdung des Vermögens der Klägerin eingetreten, jedenfalls soweit diese
schon einen Teilbetrag von 147.746 DM eingezahlt gehabt habe. Es sei jedoch
völlig offen gewesen, ob sich diese Vermögensgefährdung in einem Schaden
manifestieren würde, weil zum damaligen Zeitpunkt, als die Gesellschaft je-
denfalls für Anleger erst kurze Zeit in Erscheinung getreten sei, die durchaus
realistische Möglichkeit bestanden habe, daß sich weitere Anleger finden und
der Gesellschaft unter Übernahme der von der M. Grundstücks GmbH ge-
zeichneten Anteile beitreten würden. Auch habe trotz der durch die Aufgabe
der Eigenkapitalfreigabekontrolle durch den Beklagten eingetretenen Vermö-
gensgefährdung durchaus die Möglichkeit bestanden, daß die geschäftsfüh-
rende Gesellschaft über größeres Vermögen verfügte oder die Eingehung
weiterer Verbindlichkeiten, insbesondere die Auftragserteilung für den Baube-
ginn, davon abhängig machen würde, daß sich weitere Gesellschafter fänden.
Ein den Beginn der Verjährungsfrist auslösender Vermögensnachteil sei für die
Klägerin zwar nicht erst mit dem Eintritt der Überschuldung des Projekts ent-
standen, aber auch noch nicht vor der neue Kosten in nennenswertem Umfang
auslösenden Erteilung des Bauauftrags im Frühjahr 1994, möglicherweise auch
erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die M. Grundstücks GmbH begonnen habe, den
Kredit für das Bauvorhaben nicht mehr zu bedienen.
Diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen
nicht zu beanstanden. Soweit die Revision hierzu einen anderen Standpunkt
vertritt, begibt sie sich wiederum in den Bereich des ihr verschlossenen
tatrichterlichen Ermessens. Durchgreifende Rechtsfehler der Argumentation
des Berufungsgerichts zeigt sie in diesem Zusammenhang nicht auf. Dies gilt
auch, soweit die Revision meint, von einem Schadenseintritt bereits im Zu-
sammenhang mit der Freigabeerklärung vom 6. Januar 1993 müsse im Hinblick
auf die - vom Berufungsgericht angenommene - fehlende wirtschaftliche Lei-
stungsfähigkeit der M. Grundstücks GmbH ausgegangen werden. An konkreten
diesbezüglichen Feststellungen für die Zeitpunkte, um die es hier geht, fehlt es.
b) Durfte das Berufungsgericht danach einen Beginn der dreijährigen
Verjährung nicht vor Februar 1994 zugrunde legen, so hat es andererseits mit
Recht eine Unterbrechung der Verjährung durch den von der Klägerin am
23. Dezember 1996 beantragten und dem Beklagten am 21. Januar 1997 zu-
gestellten Mahnbescheid angenommen (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 693
Abs. 2 ZPO). Zu Unrecht meint die Revision, Gegenstand des Mahnbeschei-
dantrages der Klägerin sei nicht ein Schadensersatzanspruch aus dem Treu-
handvertrag gewesen. Mit dem im Mahnbescheid angegebenen "Rückzah-
lungsanspruch aus Treuhandvertrag" in Höhe von 393.991 DM war bei sachge-
rechter Auslegung auch ein Schadensersatzanspruch gemeint.
3.
Das Berufungsgericht legt die in § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages ent-
haltene Haftungsbeschränkung dahin aus, daß der Beklagte gegenüber jedem
Gesellschafter der GbR M. Straße 37 bis zur Höhe von 500.000 DM hafte, mit
der Folge, daß vorliegend jeder Gesellschafter seinen eigenen Schaden unab-
hängig von den anderen Gesellschaftern allein geltend machen und seinen
Schaden ohne Berücksichtigung eines anderen Gesellschaftern zustehenden
Schadensersatzanspruchs berechnen könne. Diese Auslegung erläutert das
Berufungsgericht wie folgt: § 5 Abs. 3 des Treuhandvertrages sei auslegungs-
bedürftig, weil die Bestimmung nach ihrem Wortlaut mehrere Interpretations-
möglichkeiten offenlasse. Hier komme in Betracht, daß
- die Haftung des Beklagten für alle von ihm verursachten Schäden insgesamt
- oder für jeden einem Versicherungsfall im Sinne der Bestimmungen für die
Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters entsprechenden Scha-
densfall auf einen Betrag von 500.000 DM begrenzt werden sollte
- oder daß die Haftungsbegrenzung für jede einzelne haftungsbegründende
Handlung des Steuerberaters
- oder für jeden Schaden eines jeden Geschädigten gesondert gelten sollte,
der aufgrund einer haftungsbegründenden Handlung des Beklagten entstan-
den sei.
Der Sinn und Zweck der Bestimmung bestehe darin, die nach dem Ge-
setz zunächst unbeschränkte Haftung des Steuerberaters aus seiner Treu-
handtätigkeit für die Gesellschaft bzw. die Gesellschafter in einem überschau-
baren Rahmen zu halten. Diesem Sinn würde durch jede der genannten Ausle-
gungsmöglichkeiten Rechnung getragen, weil die Bestimmung nach allen ge-
nannten Auslegungsmöglichkeiten die gesetzlich nicht beschränkte Haftung auf
einen berechenbaren Rahmen zurückführen würde. Konkrete Anhaltspunkte
dafür, welche der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten die Partei-
en gemeint hätten, seien nicht ersichtlich. Daher sei wegen der hier gebotenen
engen Auslegung zu Lasten des die Haftungsbeschränkung in Anspruch neh-
menden Steuerberaters der den Gesellschaftern günstigsten Auslegung der
Vorzug zu geben, daß die Haftungsbeschränkung gesondert für jeden Schaden
eines jeden Geschädigten gelten solle, der aufgrund einer haftungsbegründen-
den Handlung des Beklagten entstanden sei.
a) Die Revision rügt, die vorliegende Würdigung des Berufungsgerichts
verstoße gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht ha-
be nicht berücksichtigt, daß der Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und
der GbR M. Straße 37 abgeschlossen worden sei; die Gesellschafter seien
- nach dem eigenen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts - lediglich in den
Schutzbereich des Vertrages einbezogen gewesen. Werde in einem Vertrag
zwischen zwei Vertragsparteien eine Haftungsbeschränkung von 500.000 DM
vereinbart, so betreffe diese schon begrifflich die gesamte Schadensersatz-
haftung des Steuerberaters und nicht eine Haftung gegenüber jedem in den
Schutzbereich des Vertrages Einbezogenen, zumal es nicht nachvollziehbar
wäre, den Beklagten beispielsweise gegenüber den jeweils nur einen Anteil
haltenden natürlichen Personen in derselben Höhe haften zu lassen wie ge-
genüber der drei Anteile haltenden juristischen Person M. Grundstücks GmbH.
Darüber hinaus sei die Würdigung des Berufungsgerichts auch mit dem
Grundsatz der interessengerechten Auslegung (vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli
1998 - V ZR 360/96 - NJW 1998, 3268 und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 -
NJW 2000, 2099) nicht zu vereinbaren. Bei der Auslegung des Berufungsge-
richts würde die Haftungsbegrenzung auf 500.000 DM keinen Sinn machen,
weil die Einlage der einzelnen Gesellschafter teilweise erheblich unterhalb der
Grenze von 500.000 DM gelegen habe, folglich der allenfalls in Betracht kom-
mende Einlageverlust als größter anzunehmender Schaden eine Haftungsbe-
schränkung in der formulierten Höhe nach der Auslegung des Berufungsge-
richts überhaupt nicht erfordert hätte.
Der Senat braucht auf diese Rüge nicht einzugehen. Das Berufungsge-
richt hat gegebenenfalls - sollte es für die Vertragsauslegung allein auf den
vorliegenden Vertragstext ankommen - Gelegenheit, sich mit den genannten
Gesichtspunkten näher auseinanderzusetzen.
b) Die Auslegung der Haftungsbeschränkung auf 500.000 DM in § 5
Abs. 3 des Treuhandvertrages hält nämlich schon aus einem anderen Grund
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Auf den objektiven Erklärungssinn abgegebener Vertragserklärungen
kommt es nicht an, soweit ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien
vorliegt. Eine vom übereinstimmenden Willen der Parteien abweichende Aus-
legung kommt dann nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 14. Februar 1997 - V ZR
32/96 - ZIP 1997, 1206; vgl. auch BGHZ 87, 150, 152 ff; BGH, Urteil vom
24. Juli 1998 - V ZR 74/97 - NJW 1998, 3196). Eine andere Frage wäre, ob
sich der Beklagte - unter dem Gesichtspunkt, daß der Treuhandvertrag vom 30.
Dezember 1992 maßgeblich zum Schutz Dritter (der an dem Immobilienfonds
zu beteiligenden Anleger) abgeschlossen wurde - gegenüber der Klägerin als
Anlegerin an einem für diese günstigeren Vertragstext festhalten lassen müßte.
Eine solche Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, weil der Text des Treu-
handvertrages insoweit (§ 5 Abs. 3) nicht im Sinne der Klägerin eindeutig, son-
dern - auch nach dem Verständnis des Berufungsgerichts - auslegungsbedürf-
tig ist.
Die Feststellung des wirklichen Parteiwillens durch das Gericht setzt die
schlüssige Behauptung voraus, daß die Parteien diesen Willen einander zu
erkennen gegeben haben (BGH, Urteil vom 30. April 1992 - VII ZR 78/91 -
NJW 1992, 2489). Im Streitfall hat der Beklagte unter Berufung auf das Zeug-
nis des H. L. vorgetragen, es sei "mit dem Geschäftsführer der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts besprochen" - d.h. nach dem gesamten Zusammenhang,
es sei zwischen dem die GbR M. Straße 37 vertretenden H. L. und dem Be-
klagten besprochen worden -, "daß die 500.000 DM auf die Gesellschaft insge-
samt beschränkt waren und nicht etwa für jeden einzelnen Fall gedacht waren".
Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht diesen unter Beweis
gestellten Vortrag nicht übergehen durfte.
II.
Es bedarf daher zum Inhalt und zur Geltung der im Zusammenhang mit
dem Treuhandvertrag vereinbarten Haftungsbegrenzung für den Treuhänder
- solange sich nach den bisherigen Feststellungen das Verschulden des Be-
klagten in (grober) Fahrlässigkeit erschöpft - einer erneuten umfassenden
tatrichterlichen Würdigung, so daß das angefochtene Urteil aufgehoben und
die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß (§ 565
Abs. 1 ZPO). Die Verurteilung des Beklagten stellt sich nicht unabhängig von
der vereinbarten Haftungsbegrenzung aus anderen Gründen als richtig dar
(§ 563 ZPO).
Ein Treuhandvertrag, den - wie hier nach dem gewählten Vertragstext -
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als "Treugeber" abschließt, betrifft - un-
beschadet dessen, daß die neuere Rechtsprechung ihr sogar Rechtsfähigkeit
zuerkennt (s. das für BGHZ vorgesehene BGH-Urteil vom 29. Januar 2001
- II ZR 331/00 - WM 2001, 408) - in erster Linie die Gesellschafter in ihrer ge-
samthänderischen Bindung. Das schließt allerdings nicht aus, daß nach dem
besonderen Schutzzweck des Vertrages bestimmte Ersatzansprüche einzelnen
Gesellschaftern zustehen können. Insoweit ist die im Streitfall vom Berufungs-
gericht vorgenommene Vertragsauslegung nicht zu beanstanden, daß hier für
den Fall des Verlustes eingezahlter Eigenkapitalbeträge die geschädigten An-
leger selbst anspruchsberechtigt sein sollten; diese Auslegung wird im Revisi-
onsverfahren auch von keiner der Parteien angegriffen.
Das bedeutet aber nicht ohne weiteres, daß selbst in dem revisions-
rechtlich - als für den Beklagten am günstigsten - zu unterstellenden Fall einer
Begrenzung der Schadensersatzansprüche der Anleger gegen den Beklagten
wegen vorzeitiger Freigabe des Eigenkapitals auf insgesamt 500.000 DM jeder
einzelne Geschädigte seinen eigenen Verlust ohne Rücksicht auf die Ansprü-
che der anderen Anleger aus demselben Haftungsfall bis zur Höhe der ge-
samten Haftungsbegrenzung geltend machen könnte.
Nach dem Sachstand im Revisionsverfahren läßt sich nicht ausschlie-
ßen, daß neben der Klägerin auch andere Anleger ihre Einlagen infolge der
Vertragsverletzung des Beklagten verloren haben und infolgedessen die be-
treffenden Ersatzansprüche insgesamt den Betrag von 500.000 DM weit über-
steigen. Sollten derartige Ersatzansprüche gegen den Beklagten geltend ge-
macht worden und auch noch nicht verjährt sein - wozu der Beklagte im einzel-
nen vortragen müßte -, so könnte in Betracht kommen, auf der Grundlage des
Treuhandvertrages vom 30. Dezember 1992 eine Teilgläubigerschaft (vgl.
§ 420 BGB) anzunehmen, möglicherweise auch im Sinne einer anteiligen Kür-
zung der Ansprüche etwa nach dem Vorbild des § 12 Abs. 2 StVG (für den Fall
von Haftpflichthöchstbeträgen). Dies zu klären ist, soweit es in der erneuten
Berufungsverhandlung noch darauf ankommen sollte, in erster Linie Sache
tatrichterlicher Vertragsauslegung.
Rinne
Streck
Schlick
Kapsa
Galke