Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.10.2003 – IV ZR 39/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

B. AG, vertreten durch den Vorstand, Ba.straße …, M.,

Beklagte und Beschwerdeführerin,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. K. -

gegen

1. Stefan G.,

2. Kerstin G.,

beide wohnhaft A. … 15, W.,

Kläger und Beschwerdegegner,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. -

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2003 durch den

Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius und

Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom

20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde

aufgezeigten Rechtsfragen sind durch die Urteile des Senats vom

heutigen Tage in den Verfahren IV ZR 33/03 und IV ZR 398/02 geklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 65.655 €

Terno

Seiffert

Ambrosius

Dr. Kessal-Wulf

Felsch