BGH Beschluss vom 22.10.2003 – IV ZR 39/03
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
B. AG, vertreten durch den Vorstand, Ba.straße …, M.,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. K. -
gegen
1. Stefan G.,
2. Kerstin G.,
beide wohnhaft A. … 15, W.,
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. -
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius und
Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom
20. Dezember 2002 wird zurückgewiesen. Die von der Beschwerde
aufgezeigten Rechtsfragen sind durch die Urteile des Senats vom
heutigen Tage in den Verfahren IV ZR 33/03 und IV ZR 398/02 geklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 65.655 €
Terno
Seiffert
Ambrosius
Dr. Kessal-Wulf
Felsch