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BGH Urteil vom 22.10.2003 – IV ZR 398/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher ge- genüber der kreditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin auf- grund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - OLG Jena LG Gera

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius,

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Oktober

2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer

notariellen Urkunde.

Er erwarb im Rahmen eines Anlagemodells eine Eigentumswoh-

nung in einer Wohnanlage in D. . Den Kaufpreis finanzierte die Be-

klagte. Der durch den Kläger unterzeichnete Darlehensvertrag vom

27./30. Dezember 1993 über 235.400 DM sieht als Sicherheit die Be-

stellung einer nach § 800 ZPO vollstreckbaren Grundschuld in Darle-

hensgesamthöhe nebst 16% Jahreszinsen an ausschließend erster

Rangstelle vor. Er enthält ferner folgende Klausel:

"Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unter-

werfen. Die Bank kann die persönliche Haftung unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld so- wie ohne vorherige Zwangsvollstreckung in das Belei- hungsobjekt geltend machen."

Die Bestellung einer Grundschuld über 236.000 DM zugunsten der

Beklagten erfolgte am 5. Juli 1994 durch die Voreigentümerin. In der

notariellen Urkunde übernahm der Kläger, vertreten durch die

Dr. G. Treuhandgesellschaft mbH, die persönliche Haftung in Höhe

des Grundschuldbetrages (Kapital- und Nebenleistungen) und unterwarf

sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Mit der Treu-

händerin hatte er zuvor einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag

geschlossen, der in Abschnitt II eine Vollmacht beinhaltete, ihn bei der

Vorbereitung und Durchführung des Erwerbs der Eigentumswohnung und

gegebenenfalls bei der Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu ver-

treten. Die Vollmacht, deren Umfang im nachfolgenden Text der Urkunde

näher beschrieben ist, erstreckte sich auf die Vornahme aller Rechtsge-

schäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe

und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb

bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und

Vermietung erforderlich oder zweckmäßig waren oder dem Bevollmäch-

tigten als zweckmäßig erschienen.

Die Beklagte hat aus der notariellen Urkunde vom 5. Juli 1994 die

Zwangsvollstreckung wegen der persönlichen Haftung betrieben. Dage-

gen hat der Kläger Klage erhoben, der das Landgericht stattgegeben hat.

Die Berufung der Beklagten hat zur Klagabweisung geführt. Mit seiner

Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger

materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch erho-

ben, nicht aber die Unwirksamkeit der notariellen Unterwerfungserklä-

rung geltend gemacht hat. Begründete materiell-rechtliche Einwendun-

gen hat es verneint. Zwar sei der Treuhandvertrag wegen Verstoßes ge-

gen Art. 1 § 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Auch erfasse die Nichtigkeit

die vom Kläger erteilte Vollmacht, so daß die Treuhänderin bei der per-

sönlichen Haftungsübernahme ohne Vertretungsmacht gehandelt habe.

Der Kläger könne sich aber auf den Vollmachtsmangel gemäß § 242

BGB nicht berufen, weil er sich in dem von ihm persönlich mit der Be-

klagten abgeschlossenen Darlehensvertrag wirksam verpflichtet habe,

ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis abzugeben. Der Kläger habe sei-

ne auf den Abschluß dieses Vertrages gerichtete Willenserklärung nicht

wirksam nach dem HWiG widerrufen. Er habe nicht dargelegt, daß eine

etwaige Haustürsituation wenigstens mitursächlich für das Zustande-

kommen des Darlehensvertrages geworden sei. Der Kläger sei schon am

6. Dezember 1993 durch einen Anlagevermittler aufgesucht worden, zum

Abschluß des Darlehensvertrages sei es erst am 27. Dezember 1993 ge-

kommen. Bei einem solchen zeitlichen Abstand entfalle der Anscheins-

beweis dafür, daß er noch bei Unterzeichnung des Darlehensvertrages

durch eine anbieterinitiierte Verhandlungssituation beeinflußt und zur

Abgabe seiner Willenserklärung bestimmt worden sei. Schadensersatz-

ansprüche aus culpa in contrahendo könne der Kläger gleichfalls nicht

geltend machen. Die Beklagte habe weder eigene Aufklärungspflichten

verletzt, noch seien ihr solche des Vermittlers zuzurechnen. Der Kläger

habe seine Behauptung, eine Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm aus-

drücklich zugesichert, die ihm angediente Kapitalanlage sei "hervorra-

gend und bankgeprüft", nicht beweisen können. Sein Vortrag, die Be-

klagte habe mit der Treuhänderin und dem Vermittler zu seinem Nachteil

zusammengewirkt, sei zu pauschal, um eine Beweisaufnahme zu recht-

fertigen. Er habe weiter nicht dargelegt, daß bei ihm durch ein der Be-

klagten zurechenbares Verhalten besonderes Vertrauen hervorgerufen

worden sei. Sein Vortrag reiche zudem nicht aus, um von der Schaffung

eines besonderen Gefährdungstatbestandes durch die Beklagte oder von

dem Vorhandensein eines Wissensvorsprungs bei ihr auszugehen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Nicht zu folgen ist allerdings der Auffassung des Berufungsge-

richts, der Kläger habe lediglich eine Vollstreckungsgegenklage nach

§ 767 ZPO erhoben. Er führt nicht nur Einwendungen gegen den titulier-

ten materiell-rechtlichen Anspruch mit dem Ziel, dessen Vollstreckbarkeit

zu beseitigen, sondern stellt darüber hinaus die Wirksamkeit des for-

mellen Titels in Frage, die das Bestehen einer entsprechenden sachlich-

rechtlichen Verpflichtung des Titelschuldners nicht voraussetzt (vgl.

BGH, Urteil vom 1. Februar 1985 - V ZR 244/83 - WM 1985, 545 unter

II). Mit Angriffen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels läßt sich

eine Klage aus § 767 ZPO nicht begründen. Sie können aber zum Ge-

genstand einer prozessualen Gestaltungsklage in analoger Anwendung

des § 767 Abs. 1 ZPO gemacht werden (BGHZ 124, 164, 170). Dabei ist

es zulässig, beide Klagen miteinander zu verbinden (BGH, Urteil vom

27. September 2001 - VII ZR 388/00 - WM 2001, 2352 unter I 2 a). Das

ist, wie bereits das Landgericht in seinem Urteil richtig erkannt hat, hier

geschehen. Der Kläger stützt sich unter anderem darauf, aufgrund feh-

lender Vertretungsmacht der Treuhänderin sei anläßlich der notariellen

Beurkundung am 5. Juli 1994 ein wirksamer Titel gar nicht erst entstan-

den.

2. Darin ist ihm Recht zu geben.

a) Das Berufungsgericht hat den zwischen dem Kläger und der

Treuhänderin geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag als nichtig

angesehen. Für die Beurteilung, ob dieser Vertrag wegen Verstoßes ge-

gen ein gesetzliches Verbot (Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134

BGB unwirksam ist, kommt es auf seine konkrete Ausgestaltung an; sein

Inhalt und Umfang sind am Maßstab des Rechtsberatungsgesetzes zu

messen (Senatsurteil vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02 - ZIP 2003, 943

unter II 1 zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom

3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 - NJW-RR 2003, 1203 unter II 3 a; BGH,

Urteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b

aa). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Treuhände-

rin zur umfassenden Vertretung des Klägers berechtigt. Sie sollte für ihn

die erforderlichen Verträge abschließen und gegebenenfalls rückabwik-

keln, ihn bei Gerichten und Behörden vertreten und insgesamt die mit

dem Erwerbsvorgang verbundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen

und steuerlichen Angelegenheiten übernehmen. Damit war ihr eine

rechtliche Betreuung von erheblichem Gewicht übertragen. Der Treu-

handvertrag hatte in seiner Hauptsache die eigenverantwortliche Ab-

wicklung eines Grundstückserwerbs zum Gegenstand. Entgegen der

Auffassung der Beklagten lag dabei der Schwerpunkt der der Treuhände-

rin übertragenen Aufgaben im rechtlichen Bereich. Die Tätigkeit ging

über das hinaus, was im Zusammenhang mit einer steuerlichen Beratung

an rechtlicher Betreuung erforderlich geworden wäre (Art. 1 § 5 Nr. 2

RBerG); es handelte sich bei ihr nicht um einen bloßen Annex zu einer

auf anderem - steuerrechtlichen - Gebiet gelagerten Interessenwahrung.

Der der Treuhänderin erteilte Auftrag war umfassend und konnte, vor al-

lem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens, erheblichen

Beratungsbedarf mit sich bringen. Er beschränkte sich damit nicht auf

einfache Hilfstätigkeiten und die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange.

Vornehmliche Aufgabe der Treuhänderin war es, in eigener Verantwor-

tung und Entscheidung konkrete fremde Rechte - die des Klägers - zu

verwirklichen und konkrete fremde Rechtsverhältnisse, insbesondere

durch den Abschluß oder sogar die Rückabwicklung von Verträgen, zu

gestalten. Die von ihr geschuldeten Dienstleistungen setzten, wenn sie

sachgerecht erbracht werden sollten, erhebliche Rechtskenntnisse vor-

aus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG darf eine solche geschäftsmä-

ßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen be-

trieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis

erteilt worden ist (BGHZ 145, 265, 269). Über die erforderliche Erlaubnis

hat die Treuhänderin nicht verfügt; der mit dem Kläger geschlossene Ge-

schäftsbesorgungsvertrag war mithin nichtig (vgl. Senatsurteil vom

26. März 2003 aaO; BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002

- II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter II 2; Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR

155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1; Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO;

Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00 - WM 2001, 2113 unter II

3).

b) Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem

Treuhandvertrag selbst auch die seitens des Klägers der Treuhänderin

zur Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Voll-

macht.

(1) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchen-

den vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-

heiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des

Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von

der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten

(BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258,

262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotz

Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages -

die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit

zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten

seiner durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschlie-

ßen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer,

dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden (BGH,

Urteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - ZIP 2003, 988 unter II 2 b;

vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 1 b; vom

14. Mai 2002 aaO unter II 2).

(2) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsvoll-

streckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794

Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklä-

rung der Treuhänderin mit Wirkung für den Kläger zurück, die auf das

Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein pro-

zessualen Grundsätzen untersteht (RGZ 146, 308, 312; BGH, Urteil vom

23. Oktober 1980 - III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; Zöller/Stöber,

ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Abgabe einer

solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der §§ 78 ff.

ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch wirkt sich

der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB

auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls Sinn und

Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es muß die

Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die seitens des

unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen Auftraggeber

vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die Treuhände-

rin den Kläger nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungsübernahme

(§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu seinen Lasten eine pro-

zessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise einen

- ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die besonderen

rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach § 794

Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung des

§ 134 BGB (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2 b; vgl. auch

BGHZ 139, 387, 392). Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung

der Argumente der Beklagten fest.

c) Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treu-

händerin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (Senatsurteil vom

26. März 2003 aaO unter

II 3; BGH, Nichtannahmebeschluß vom

30. Oktober 1986 - III ZR 262/85 - WM 1987, 307 unter 2; RGZ 146

aaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozeßvollmacht

ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche Regelungen über die Vollmacht

können daher nur Geltung erlangen, wenn die ZPO auf sie verweist oder

in ihnen allgemeine Rechtsgedanken der Stellvertretung zum Ausdruck

kommen (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NJW

2003, 963 unter II 3). Das ist hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß,

die auf die materiell-rechtliche Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz

des Geschäftsgegners eingeführten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB an-

zuwenden. Die Zivilprozeßordnung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88

und 89 insoweit eigene Regelungen, die eine Rechtscheinshaftung des

Vollmachtgebers nicht vorsehen.

d) Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß der Kläger

das Handeln der Treuhänderin ausschließlich oder stillschweigend ge-

nehmigt hätte. Eine solche Genehmigung ist insbesondere nicht in der

Entgegennahme der Darlehensvaluta, dem langjährigen Zins- und Kapi-

taldienst und in dem Bestreben nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu

sehen. Denn eine Genehmigung setzt voraus, daß der Genehmigende

die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und in seinem

Verhalten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unver-

bindlich angesehene Geschäft verbindlich zu machen (Senatsurteil vom

26. März 2003 aaO unter II 4; BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II

3 c im Anschluß an BGH, Urteil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 -

WM 1996, 2230 unter II 2). Dafür liegt Sachvortrag nicht vor. Die Ent-

scheidung des XII. Zivilsenats (Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR

300/99 - ZIP 2003, 667 unter II b) steht, entgegen der Meinung der Be-

klagten, der Auffassung des Senats nicht entgegen. Sie ist auf einen an-

ders gelagerten, zudem mietrechtlich geprägten Sachverhalt zuge-

schnitten. Die Beklagte übersieht zudem, daß der Vollmachtsmangel das

abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 BGB und die Vollstreckungs-

unterwerfung betrifft. Eine Genehmigung müßte sich daher auf diese

beiden Erklärungen der Treuhänderin beziehen. Eine solche Wirkung

kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der

Kreditschuld, selbst wenn beides über einen längeren Zeitraum gesche-

hen ist, von vornherein nicht beigemessen werden.

3. Jedoch ist es dem Kläger nach Treu und Glauben verwehrt, sich

auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu be-

rufen (§ 242 BGB).

a) Nach dem Inhalt des von ihm persönlich abgeschlossenen Dar-

lehensvertrages hatte der Kläger der Beklagten als Sicherheit nicht nur

eine Grundschuld in Darlehensgesamthöhe zu stellen, sondern sich dar-

über hinaus der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu

unterwerfen. Das Berufungsgericht hat dies richtig dahin verstanden, daß

damit zugleich die Verpflichtung verbunden war, ein Angebot auf Ab-

schluß eines Vertrages über ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S. des

§ 780 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74 -

WM 1976, 254 unter I 2 a und ständig) abzugeben. Denn nur so gibt der

weitere Text der betreffenden Klausel Sinn, wonach die Beklagte be-

rechtigt ist, die "persönliche Haftung" - eben das Schuldanerkenntnis -

unabhängig von der Eintragung und dem Bestand der Grundschuld gel-

tend zu machen. Zudem hat der Kläger nach den Feststellungen des Be-

rufungsgerichts mit dem Darlehensvertrag eine Zweckerklärung unter-

schrieben, in der sowohl die Übernahme der persönlichen Haftung als

auch die darauf bezogene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvoll-

streckung als Sicherungsmittel aufgeführt werden.

b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu erken-

nen. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung des

Darlehensnehmers in den Darlehensvertrag ist bankenüblich (vgl. BGH,

Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1;

Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 - ZIP 1991, 1054 unter IV). Es ent-

spricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kre-

ditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankendarlehen regel-

mäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen

muß. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht überra-

schend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kre-

ditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des

Grundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die

sofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Beklagten aus der

bankmäßigen Geschäftsverbindung zum Kläger sichern, indem sie deren

Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung des

Klägers ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November

2002 aaO; BGHZ 99, 274, 282).

c) Hat sich der Kläger aber verpflichtet, die persönliche Haftung zu

übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ge-

samtes Vermögen zu unterwerfen, müßte er eine solche Unterwerfungs-

erklärung unverzüglich abgeben. Dann aber verstößt es gegen Treu und

Glauben, die Unwirksamkeit der von der Treuhänderin bereits abgege-

benen Unterwerfungserklärung geltend zu machen. Da er der Treuhän-

derin eine nichtige Vollmacht erteilt hat, müßte er deren Erklärung ge-

nehmigen und ihr damit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; er wäre ge-

hindert, aus der bisherigen Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflich-

tung Vorteile zu ziehen

(vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom

18. Februar

2003

- XI ZR

138/02; Nichtannahmebeschluß

vom

30. Oktober 1986 aaO).

4. Dieser schuldrechtlichen Verpflichtung ist nicht dadurch die

Grundlage entzogen worden, daß der Kläger seine auf den Abschluß des

Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach § 1 Abs. 1 HWiG

a.F. widerrufen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Anla-

gevermittler den Kläger bereits am 6. Dezember 1993 aufgesucht hat,

während der Darlehensvertrag erst am 27. Dezember 1993 zustande ge-

kommen ist. Es hat dazu ausgeführt, selbst bei Annahme einer Haustür-

situation am 6. Dezember 1993 sei dem Kläger der Nachweis nicht ge-

lungen, er sei durch diese zur Abgabe seiner auf den Abschluß des Dar-

lehensvertrages gerichteten Willenserklärung bestimmt worden. Das läßt

Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar bedarf es keines engen zeitlichen Zu-

sammenhangs zwischen der mündlichen Verhandlung im Sinne des § 1

Abs. 1 HWiG a.F. und der späteren Vertragserklärung. Bei zunehmen-

dem zeitlichen Abstand kann aber die Indizwirkung dafür entfallen, daß

die ursprüngliche Haustürsituation ursächlich für die Abgabe der wider-

rufenen Willenserklärung geworden ist (BGHZ 131, 385, 392; BGH, Urteil

vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 2 a; Urteil

vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02 - WM 2003, 483 unter II 2 b). Dem

Kläger bleibt der Nachweis gleichwohl bestehender Kausalität unbe-

nommen. Ob er aber durch die Haustürsituation in eine Lage gebracht

worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit beeinträchtigt wor-

den ist, sich auf den späteren Darlehensvertrag einzulassen oder davon

Abstand zu nehmen, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalles (vgl.

BGH aaO), der das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender Weise

nachgekommen ist. Es hat sämtliche vom Kläger vorgetragene Umstände

in seine Beurteilung einbezogen, insbesondere berücksichtigt, daß der

Kläger am 13. Dezember 1993 mit der Abgabe des Angebots auf Ab-

schluß eines Treuhandvertrages bereits eine rechtlich bindende Erklä-

rung abgegeben hat. Dennoch hat es einen Kausalzusammenhang zwi-

schen der vorgetragenen Haustürsituation und dem Zustandekommen

des Darlehensvertrages verneint. Dagegen kann sich der Kläger nicht mit

der Begründung wenden, das Berufungsgericht hätte den vorgetragenen

Sachverhalt anders bewerten müssen, denn insoweit ist die tatrichterli-

cher Würdigung einer revisionsrechtlichen Prüfung entzogen.

5. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Kläger gegen

den titulierten Anspruch erhobenen materiell-rechtlichen Einwendungen

nicht durchgreifen lassen. Die Beklagte hat weder gegenüber dem Kläger

bestehende Aufklärungspflichten verletzt, noch hat sie für die von ihm

behaupteten unrichtigen Angaben des Vermittlers nach § 278 BGB ein-

zustehen.

a) Vergeblich stellt sich der Kläger auf den Standpunkt, bei dem

von der Beklagten finanzierten Immobilienerwerb habe es sich um ein

einheitliches Geschäft gehandelt, das ihm als "Paket" angeboten worden

sei. Es ist vielmehr zwischen dem Finanzierungs- und dem finanzierten

Geschäft zu

trennen; die Annahme einer wirtschaftlichen oder

- weitergehend - rechtlichen Einheit scheidet grundsätzlich aus. Denn bei

einem Immobilienkauf weiß auch der rechtsunkundige und geschäftsun-

erfahrene Laie, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer regelmäßig

personenverschieden sind (BGHZ 150, 248, 263 und ständig). Daß sich

dies für den Kläger im gegebenen Fall anders dargestellt hat, ist von ihm

nicht schlüssig vorgetragen. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustim-

men, daß der Kläger sich insoweit auf pauschale Behauptungen be-

schränkt hat, die nicht auf das konkrete Anlagemodell bezogen sind und

denen es daher an der erforderlichen Substanz fehlt. Es ist nicht erkenn-

bar, daß die Beklagte in den Vertrieb der Eigentumswohnungen derart

eingeschaltet war, daß sie dem Kläger nach außen erkennbar gleichsam

als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheinen mußte, indem sie

Funktionen oder die Rolle des Veräußerers bzw. des Vertreibers über-

nahm und damit eine zusätzliche, auf die übernommenen Funktionen be-

zogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte (vgl. BGH, Urteil vom

3. Juni 2003 aaO unter II 4 b bb). Wenn nach dem Vortrag des Klägers

für den Vertreiber des Anlagemodells die Verpflichtung bestand, sämtli-

che Wohnungen mit einer von der Beklagten zu erstellenden Vollfinan-

zierung anzubieten, und die Beklagte zudem alle Vertragsformulare und

Werbematerialien genehmigt hat, bevor sie seitens des Vertreibers ver-

wendet werden durfte, betrifft dies rein interne Vorgänge. Daraus kann

nicht der Schluß gezogen werden, das Projekt habe sich für den Kläger

nach außen als einheitliches Geschäft darstellen müssen.

b) Die Angabe, für die zu erwerbende Wohnung seien monatlich

nicht mehr als 260 DM aus eigenen Mitteln aufzuwenden, stand im Zu-

sammenhang mit Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatli-

chen Belastung des Klägers unter Berücksichtigung der erwarteten Miet-

einnahmen, der erzielbaren Steuervorteile und der regelmäßigen Zins-

und Tilgungsaufwendungen. Sie bezog sich damit allein auf die Rentabi-

lität des Anlagemodells. Diese richtig darzustellen, gehörte nicht zum

Pflichtenkreis der Beklagten bei Anbahnung und Begründung des Kredit-

verhältnisses (BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 aaO unter II 4 b). Zur Risi-

koaufklärung über das finanzierte Geschäft ist die kreditgebende Bank

grundsätzlich nicht verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen,

daß der Darlehensnehmer selbst über die notwendigen Kenntnisse und

Erfahrungen verfügt oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient

(BGH aaO unter II 4 a; BGH, Urteil vom 18. März 2003 aaO unter II 3 a

und ständig). Die vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführte Ent-

scheidung des

III. Zivilsenats vom 9. Juli 1998

NJW 1998, 2898 unter II 2) steht dem nicht entgegen; die maßgebliche

Pflichtverletzung war dort ebenfalls nicht dem Kreditgeschäft zuzuord-

nen, sondern betraf das Anlagegeschäft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni

2000 - XI ZR 174/99 - WM 2000, 1685 unter II 1 c).

c) Der Kläger kann schließlich nicht geltend machen, die Beklagte

habe ihn über eine "versteckte" Innenprovision aufklären müssen. Bei

steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzieren-

de Kreditinstitut nicht gehalten, den Darlehensnehmer über etwaige, im

finanzierten Kaufpreis enthaltene Provisionen aufzuklären. Eine Aufklä-

rungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises

kommt nur ausnahmsweise in Betracht, falls nämlich die Innenprovision

zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis

und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Über-

vorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß (BGH, Urteil

vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - ZIP 2003, 22 unter II 2). Das ist

hier nicht hinreichend dargelegt.

Aus der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs

vom 9. März 1999 (1 StR 50/99 - BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögens-

schaden 55) läßt sich Abweichendes nicht herleiten. Der 1. Strafsenat

hat dort eine Verurteilung von Vertriebsmitarbeitern wegen Betruges auf-

gehoben, weil ein Vermögensschaden der Anleger nicht ordnungsgemäß

festgestellt war. Für die Aufklärungspflicht einer kreditgebenden Bank ist

die Entscheidung ohne Bedeutung, so daß die von der Revision ange-

regte Anrufung der vereinigten Großen Senate nicht in Betracht kommt

(BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - ZIP 2003, 1240 unter II 2

b bb). Auch sonst läßt der Vortrag des Klägers die Erkenntnis nicht zu,

für die Beklagte habe sich ergeben, daß er Opfer eines strafrechtlich re-

levanten Betruges geworden sei.

Terno Seiffert

Frau RiBGH Ambrosius ist durch Krankheit ge- hindert zu unterschreiben.

Terno

Dr. Kessal-Wulf Felsch