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BGH Urteil vom 22.10.2003 – IV ZR 33/03

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IV ZR 33/03

URTEIL

Verkündet am: 22. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

BGB §§ 242 Cd, 134; RBerG Art. 1 § 1

Ein Darlehensnehmer, der sich im Darlehensvertrag wirksam verpflichtet hat, sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen, darf aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung keine Vorteile ziehen (§ 242 BGB).

Ist die Unterwerfungserklärung nicht durch ihn selbst, sondern durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegeben worden, kann er sich daher gegenüber der kre- ditgebenden Bank auf die Unwirksamkeit der Erklärung nicht berufen (hier: Abgabe der Unterwerfungserklärung durch Treuhänderin aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB nichtigen Vollmacht).

BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 33/03 - OLG Naumburg LG Halle

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Ambrosius,

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Oktober 2003

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom

9. Januar 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer

notariellen Urkunde.

Sie erwarb mit notariellem Kauf- und Werklieferungsvertrag vom

23. September 1992 im Rahmen eines Anlagemodells ein Studentenap-

partement

in einer Wohnanlage

in A. . Den Kaufpreis von

154.916 DM finanzierte die Beklagte. Die beiden Darlehensverträge über

115.567 DM und 39.349 DM enthalten jeweils folgende Klausel:

"Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Darlehen durch ei- ne ... Grundschuld ohne Brief in Darlehenshöhe mit 16% Jah- reszinsen an ausschließend erster Rangstelle ... zu sichern. Die Unterwerfung des Eigentümers unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das Grundstück hat in der Weise zu erfolgen, daß sie auch gegen jeden künftigen Eigentümer zu- lässig sein soll. Sämtliche Darlehensnehmer haben sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen."

Die nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld wurde am

23. September 1992 durch die Voreigentümerin bestellt. In derselben

notariellen Urkunde übernahm die Klägerin die persönliche Haftung in

Höhe des Grundschuldbetrages (Kapital- und Nebenleistungen) und un-

terwarf sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

Bei Abschluß des Kaufvertrages, der Darlehensverträge und bei

der persönlichen Haftungsübernahme anläßlich der Bestellung der

Grundschuld wurde die Klägerin durch die C. mbH vertreten. Mit die-

ser hatte sie einen notariellen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen,

der in Abschnitt II eine Vollmacht enthielt, sie bei der Vorbereitung,

Durchführung und gegebenenfalls Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs

zu vertreten. Die Vollmacht, deren Umfang im nachfolgenden Text der

Urkunde näher beschrieben ist, erstreckte sich auf die Vornahme aller

Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die

Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den

Erwerb bzw. die Errichtung des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung

und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig waren oder dem Bevoll-

mächtigten als zweckmäßig erschienen.

Die Beklagte hat nach Abschluß der dinglichen Zwangsvollstrek-

kung aus der notariellen Urkunde vom 23. September 1992 die persönli-

che Zwangsvollstreckung betrieben. Dagegen hat die Klägerin Klage er-

hoben; sie hat zum einen Angriffe gegen die Wirksamkeit des Vollstrek-

kungstitels geführt und zum anderen materiell-rechtliche Einwendungen

gegen den titulierten Anspruch geltend gemacht. Das Landgericht hat ihr

Begehren abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin

hatte Erfolg. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstel-

lung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Beklagten führt zur Aufhebung des ange-

fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der zwischen der Klägerin

und der C. mbH geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die zu

dessen Ausführung erteilte Vollmacht seien wegen Verstoßes gegen

Art. 1 § 1 RBerG nichtig. Die C. mbH habe die rechtliche Abwicklung

eines Grundstückserwerbs für die Klägerin im Rahmen eines Bauträger-

modells besorgt, ohne über die dafür erforderliche Genehmigung zu

verfügen. Ihre Tätigkeit sei mehr als eine bloße Hilfs- oder Nebentätig-

keit zu ihren steuerberatenden Aufgaben gewesen. Die Unwirksamkeit

des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasse die darauf beruhende Voll-

macht. Die C. mbH habe die durch die Klägerin nicht genehmigten

Vertretergeschäfte demnach ohne Vertretungsmacht getätigt; die Vor-

aussetzungen für eine Duldungsvollmacht seien nicht gegeben. Auf Ver-

trauensschutz nach § 172 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen, da

diese materiell-rechtliche Vorschrift auf die ausschließlich nach prozes-

sualen Grundsätzen zu beurteilende Unterwerfungserklärung nicht an-

wendbar sei. Aus der betreffenden Unterwerfungserklärung könne die

Beklagte daher nicht vollstrecken. Darüber hinaus stehe der Beklagten

aus der persönlichen Haftungsübernahme der Klägerin kein Zahlungsan-

spruch zu, so daß sich die Klägerin auch deshalb mit Erfolg gegen die

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wenden könne. Die C. mbH sei

auch insoweit von der Klägerin nicht wirksam bevollmächtigt worden. Ob

der Beklagten eine Ausfertigung der notariellen Vollmachtsurkunde vor-

gelegen habe (§ 172 BGB), könne dahinstehen, weil nach einer Ausle-

gung der notariellen Urkunde als Empfängerin des abstrakten Schuldver-

sprechens gemäß § 780 BGB die Verkäuferin der Eigentumswohnung

anzusehen sei. Es handele sich um einen Vertrag zugunsten Dritter, aus

dem die Beklagte das Recht erworben habe, die versprochene Leistung

zu fordern. Für den Vertrauensschutz komme es ausschließlich auf die

Person der Verkäuferin an. Diese sei an der unerlaubten Rechtsberatung

beteiligt gewesen, so daß sie sich auf eine Rechtscheinshaftung nicht

berufen könne. Die Verkäuferin habe die Tätigkeit der C. mbH im ein-

zelnen gekannt und sei außerdem Initiatorin des Bauherrenmodells ge-

wesen. Die Klägerin sei der Beklagten schließlich nicht aus den beiden

Darlehensverträgen verpflichtet, die Vertretergeschäfte der C. mbH zu

genehmigen. Durch eine solche Genehmigung würde der Vollstrek-

kungstitel erstmals wirksam errichtet. Die Darlehensverträge seien erst

nach Beurkundung des Schuldversprechens und der Unterwerfungserklä-

rung abgeschlossen worden, so daß am 23. September 1992 noch kein

Anspruch der Beklagten auf Abgabe entsprechender Willenserklärungen

bestanden habe.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten

stand.

1. Zutreffend ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts,

die Klägerin habe sich nicht wirksam der Zwangsvollstreckung in ihr ge-

samtes Vermögen unterworfen. Für die Beurteilung, ob ein Geschäftsbe-

sorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (Art. 1

§ 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG) nach § 134 BGB unwirksam ist, kommt es auf

seine konkrete Ausgestaltung an; sein Inhalt und Umfang sind am Maß-

stab des Rechtsberatungsgesetzes zu messen

(Senatsurteil vom

26. März 2003 - IV ZR 222/02 - ZIP 2003, 943 unter II 1, zur Veröffentli-

chung in BGHZ bestimmt; BGH, Urteil vom 3. Juni 2003 - XI ZR 289/02 -

NJW-RR 2003, 1203 unter II 3 a; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 - III

ZR 182/00 - WM 2001, 2260 unter II 2 b aa). Nach den Feststellungen

des Berufungsgerichts war die C. mbH zur umfassenden Vertretung

der Klägerin berechtigt. Sie sollte für die Klägerin die erforderlichen Ver-

träge abschließen und gegebenenfalls rückabwickeln, sie bei Gerichten

und Behörden vertreten und insgesamt die mit dem Erwerbsvorgang ver-

bundenen finanztechnischen, wirtschaftlichen und steuerlichen Angele-

genheiten übernehmen. Damit war ihr eine rechtliche Betreuung von er-

heblichem Gewicht übertragen. Der Treuhandvertrag hatte in seiner

Hauptsache die eigenverantwortliche Abwicklung eines Grundstückser-

werbs zum Gegenstand. Der der Treuhänderin in diesem Umfang erteilte

Auftrag war umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der

Durchführung des Vorhabens, erheblichen Beratungsbedarf mit sich

bringen. Er ging über die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange und über

einfache Hilfstätigkeiten deutlich hinaus. Es war vornehmliche Aufgabe

der Treuhänderin, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkrete

fremde Rechte - die der Klägerin - zu verwirklichen und konkrete fremde

Rechtsverhältnisse, insbesondere durch den Abschluß von Verträgen

oder sogar deren Rückabwicklung, zu gestalten. Die von ihr geschulde-

ten Dienstleistungen setzten, wenn sie sachgerecht erbracht werden

sollten, erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 Abs. 1

Satz 1 RBerG darf eine solche geschäftsmäßige Besorgung fremder

Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu

von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist (BGHZ 145,

265, 269). Über die erforderliche Erlaubnis hat die Treuhänderin nicht

verfügt; der mit der Klägerin geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag

war mithin nichtig (vgl. Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO; BGHZ aaO;

BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01 - ZIP 2003, 165 unter

II 2; Urteil vom 14. Mai 2002 - XI ZR 155/01 - WM 2002, 1273 unter II 1;

Urteil vom 11. Oktober 2001 aaO; Urteil vom 18. September 2001 - XI ZR

321/00 - WM 2001, 2113 unter II 3).

2. Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfaßt neben dem

Treuhandvertrag selbst auch die seitens der Klägerin der C. mbH zur

Ausführung der ihr übertragenen Geschäftsbesorgung erteilte Vollmacht.

a) Das Verbot unerlaubter Rechtsberatung soll die Rechtsuchen-

den vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegen-

heiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des

Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von

der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheiten fernhalten

(BVerfG NJW 2002, 1190 unter 2 b aa (1); vgl. ferner BGHZ 37, 258,

262). Dieser Zweckrichtung liefe es zuwider, dem Rechtsberater - trotz

Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsvertrages -

die rechtliche Befugnis zu belassen, seine gesetzlich mißbilligte Tätigkeit

zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten

seiner durch die Verbotsnormen geschützten Auftraggeber abzuschlie-

ßen. Nur bei Unwirksamkeit auch der Vollmacht kann ein sachgemäßer,

dem Ziel des Gesetzes entsprechender Schutz erreicht werden (BGH,

Urteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02 - ZIP 2003, 988 unter II 2 b;

vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - ZIP 2003, 984 unter II 1 b; vom

14. Mai 2002 aaO unter II 2; vom 11. Oktober 2001 aaO unter II 2 b bb).

b) Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte die Zwangsvoll-

streckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794

Abs. 1 Nr. 5 ZPO betreibt. Diese geht auf eine einseitige Willenserklä-

rung der Treuhänderin mit Wirkung für die Klägerin zurück, die auf das

Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtet war und rein pro-

zessualen Grundsätzen untersteht (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980

- III ZR 62/79 - WM 1981, 189 unter II 1; RGZ 146, 308, 312; Zöl-

ler/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 794 Rdn. 29). Das bedeutet, daß die auf Ab-

gabe einer solchen Erklärung gerichtete Vollmacht den Vorschriften der

§§ 78 ff. ZPO und nicht denen der §§ 164 ff. BGB unterfällt. Dennoch

wirkt sich der Verstoß gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG i.V. mit

§ 134 BGB auch auf die prozessuale Vollmacht aus, weil anderenfalls

Sinn und Zweck des gesetzlichen Verbots nicht zu erreichen wären. Es

muß die Wirksamkeit jeder Rechtshandlung verhindert werden, die sei-

tens des unerlaubt rechtsberatenden Geschäftsbesorgers für seinen

Auftraggeber vorgenommen wird. Es wäre nicht hinzunehmen, könnte die

C. mbH die Klägerin nicht aus einer materiell-rechtlichen Haftungs-

übernahme (§ 780 BGB) wirksam verpflichten, wohl aber zu ihren Lasten

eine prozessuale Unterwerfungserklärung abgeben und auf diese Weise

einen - ungleich gefährlicheren - Vollstreckungstitel schaffen. Die beson-

deren rechtlichen Folgen, die mit der Vollstreckungsunterwerfung nach

§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbunden sind, gebieten daher die Anwendung

des § 134 BGB (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 2 b; vgl.

auch BGHZ 139, 387, 392). Die Wahrnehmung der der Treuhänderin

übertragenen Aufgaben setzt auch und gerade auf prozessualem Gebiet

gesicherte Rechtskenntnisse voraus, über die

im allgemeinen nur

Rechtsanwälte und - nach behördlicher Sachkundeprüfung - Personen

verfügen, denen eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangele-

genheiten erteilt worden ist. Wird weder ein Rechtsanwalt noch eine Per-

son tätig, die die erforderliche Erlaubnis vorweisen kann, sind die auf

prozessualem Gebiet vorgenommenen Handlungen unwirksam. Daran

hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Angriffe der Revision

fest.

3. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend erkannt, daß die

§§ 172 ff. BGB für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht

keine Geltung haben (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 3;

BGH, Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 - III ZR 262/85 -

WM 1987, 307 unter 2; RGZ 146 aaO). Die Vorschriften der §§ 78 ff.

ZPO bilden für die Prozeßvollmacht ein Sonderrecht. Materiell-rechtliche

Regelungen über die Vollmacht können daher nur Geltung erlangen,

wenn die ZPO auf sie verweist oder in ihnen allgemeine Rechtsgedanken

der Stellvertretung zum Ausdruck kommen

(BGH, Urteil vom

18. Dezember 2002 - VIII ZR 72/02 - NJW 2003, 963 unter II 3). Das ist

hier nicht der Fall. Es besteht kein Anlaß, die auf die materiell-rechtliche

Vollmacht zugeschnittenen, zum Schutz des Geschäftsgegners einge-

führten Vorschriften der §§ 172 ff. BGB anzuwenden. Die Zivilprozeßord-

nung enthält vor allem in ihren §§ 80, 88 und 89 insoweit eigene Rege-

lungen, die eine Rechtscheinshaftung des Vollmachtgebers nicht vorse-

hen.

4. Es ist ferner kein Anhaltspunkt dafür gegeben, daß die Klägerin

das prozessuale Handeln der Treuhänderin ausdrücklich oder still-

schweigend genehmigt hätte. Entgegen der Auffassung der Revision ist

eine solche Genehmigung nicht in der Entgegennahme der Darlehens-

valuta, dem langjährigen Zins- und Kapitaldienst und in dem Bestreben

nach Erzielung steuerlicher Vorteile zu sehen. Denn eine Genehmigung

setzt voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zu-

mindest mit ihr rechnet und in seinem Verhalten der Ausdruck des Wil-

lens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich angesehene Geschäft

verbindlich zu machen (Senatsurteil vom 26. März 2003 aaO unter II 4;

BGH, Urteil vom 14. Mai 2002 aaO unter II 3 c im Anschluß an BGH, Ur-

teil vom 22. Oktober 1996 - XI ZR 249/95 - WM 1996, 2230 unter II 2).

Dafür liegt Sachvortrag nicht vor. Die von der Revision angeführte Ent-

scheidung des XII. Zivilsenats (Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR

300/99 - ZIP 2003, 667 unter II b) steht der Auffassung des Senats nicht

entgegen. Sie ist auf einen anders gelagerten mietrechtlichen Sachver-

halt zugeschnitten. Die Revision übersieht zudem, daß der Vollmachts-

mangel nicht nur das abstrakte Schuldversprechen gemäß § 780 BGB

und die mit der Beklagten abgeschlossenen Darlehensverträge, sondern

vor allem auch die Vollstreckungsunterwerfung betrifft. Eine Genehmi-

gung müßte sich daher nicht nur auf den Darlehensvertrag, sondern

ebenso auf das zu Sicherungszwecken abgegebene Schuldversprechen

einschließlich Unterwerfungserklärung beziehen. Eine solche Wirkung

kann der bloßen Hinnahme steuerlicher Vorteile und der Bedienung der

Kreditschuld, selbst wenn dies über einen längeren Zeitraum geschehen

ist, von vornherein nicht beigemessen werden.

5. Nicht abschließend beurteilen läßt sich jedoch, ob es der Kläge-

rin gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die

Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen.

Hätte die Klägerin sich in den beiden Darlehensverträgen verpflichtet,

sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu

unterwerfen, müßte sie eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich

abgeben. Dann aber verstieße es gegen Treu und Glauben, die Unwirk-

samkeit der von der C. mbH bereits abgegebenen Unterwerfungserklä-

rung geltend zu machen. Da die Klägerin der C. mbH eine nichtige

Vollmacht erteilt hat, müßte sie deren Erklärung genehmigen und ihr da-

mit rückwirkend Wirksamkeit verleihen; sie wäre gehindert, aus der bis-

herigen Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung Vorteile zu zie-

hen (vgl. BGH, Nichtannahmebeschluß vom 18. Februar 2003 -XI ZR

138/02; Nichtannahmebeschluß vom 30. Oktober 1986 aaO). Zu wel-

chem Zeitpunkt die Darlehensverträge abgeschlossen worden sind, ist

dabei entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Beurteilung ei-

nes etwaigen treuwidrigen Verhaltens unerheblich.

a) Nach dem Inhalt der beiden Darlehensverträge hat sich die Klä-

gerin als Darlehensnehmerin "der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr

gesamtes Vermögen" zu unterwerfen. Diese von ihr abzugebende Un-

terwerfungserklärung bezieht sich auf einen materiell-rechtlichen An-

spruch nach § 780 BGB. Die Aufnahme der Verpflichtung in den Darle-

hensvertrag, sich der Zwangsvollstreckung auch in das persönliche Ver-

mögen zu unterwerfen, beinhaltet zugleich die Verpflichtung zur Über-

nahme der persönlichen Haftung. Nur so gibt die betreffende Klausel

Sinn. Die Klägerin sollte der Beklagten Sicherheiten stellen. Dazu ge-

hörte zum einen, der Beklagten eine nach § 800 ZPO gegen den jeweili-

gen Eigentümer des belasteten Grundstücks vollstreckbare Grundschuld

zu verschaffen. Der dem zugrunde liegende materiell-rechtliche An-

spruch ist auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das haftende Grund-

stück gerichtet. Wenn die Klägerin sich zum anderen der Zwangsvoll-

streckung in ihr gesamtes (persönliches) Vermögen unterwerfen sollte,

konnte damit also weder der Anspruch nach §§ 1147, 1192 Abs. 1 BGB

gemeint sein, noch konnte es darum gehen, der Beklagten gemäß § 794

Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Darlehensverbindlichkeit zu titulieren, der die Klä-

gerin nach Auszahlung des Darlehensbetrages gegenüber der Beklagten

ohnehin ausgesetzt war. Vielmehr konnte die von der Beklagten ver-

langte weitere Sicherheit nur in der Übernahme der persönlichen Haftung

bestehen, in der ein Schuldanerkenntnis gemäß § 780 BGB liegt. Auf

diese Weise sollte die Klägerin die Basis für den ihr gewährten Kredit

verstärken; neben der Grundschuld hatte auch das Schuldanerkenntnis

eine entsprechende Sicherungsfunktion (vgl. BGHZ 98, 256, 259; BGH,

Urteil vom 21. Januar 1976 - VIII ZR 148/74 - WM 1976, 254 unter 2 c).

b) Ein Verstoß gegen die §§ 3, 9 AGBG ist darin nicht zu erken-

nen. Die Aufnahme der dargestellten schuldrechtlichen Verpflichtung des

Darlehensnehmers in den Darlehensvertrag ist bankenüblich (vgl. BGH,

Urteil vom 26. November 2002 - XI ZR 10/00 - WM 2003, 64 unter III 1;

Urteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 - ZIP 1991, 1054 unter IV). Es ent-

spricht jahrzehntelanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kre-

ditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankendarlehen regel-

mäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen

muß. Ein solches Verlangen der Bank kommt für ihn daher nicht überra-

schend. Die Übernahme einer selbständigen, von der zu sichernden Kre-

ditverbindlichkeit gelösten abstrakten persönlichen Haftung in Höhe des

Grundschuldbetrages soll in Verbindung mit der Unterwerfung unter die

sofortige Zwangsvollstreckung die Ansprüche der Beklagten aus der

bankmäßigen Geschäftsverbindung zur Klägerin sichern, indem sie de-

ren Durchsetzung erleichtert. Eine unangemessene Benachteiligung der

Klägerin ist damit nicht verbunden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November

2002 aaO; BGHZ 99, 274, 282).

c) Dieser im späteren Darlehensvertrag übernommenen Verpflich-

tung entsprechen die von der C. mbH anläßlich der Beurkundung der

Grundschuld am 23. September 1992 abgegebenen Erklärungen. Bei der

Unterwerfungserklärung handelt es sich dabei um eine einseitige, nicht

empfangsbedürftige prozessuale Willenserklärung gemäß § 794 Abs. 1

Nr. 5 ZPO (BGH, Beschluß vom 30. Oktober 1986 aaO). Auf den vom

Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt, die C. mbH als rechts-

geschäftliche Vertreterin der Klägerin habe ihre Erklärungen nicht ge-

genüber der Beklagten, sondern gegenüber der Verkäuferin der Eigen-

tumswohnung abgegeben, kommt es daher an dieser Stelle nicht an.

d) Das Berufungsgericht hat indes keine Feststellungen dazu ge-

troffen, ob die Darlehensverträge ihrerseits wirksam zustande gekommen

sind und daher geeignet sind, eine entsprechende Verpflichtung der Klä-

gerin zu begründen.

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin nehmen die Darlehens-

verträge nicht an den Rechtsfolgen des § 134 BGB teil. Ein Verstoß des

Rechtsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG führt grundsätzlich nicht zur

Nichtigkeit der Verträge, die von ihm als Vertreter abgeschlossen worden

sind. Anders als durch den Geschäftsbesorgungsvertrag, der den

Rechtsbesorger zu der unerlaubten Tätigkeit verpflichtet, und durch die

Vollmacht, die die unerlaubte Rechtsbesorgung durch Vertretung ermög-

licht, wird durch diese Geschäfte die unerlaubte Rechtsbesorgung in kei-

ner Weise gefördert. Daß die Geschäfte sich als Folge der unzulässigen

Rechtsbesorgung darstellen und die Umstände ihres Zustandekommens

gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, genügt nicht, um sie als nach

§ 134 BGB nichtig anzusehen. Es ist weiter nicht davon auszugehen,

daß die Beklagte in einer Weise mit der Treuhänderin zusammengear-

beitet hat, daß ihre Tätigkeit als Beteiligung an der unerlaubten Rechts-

besorgung angesehen werden müßte. Der Darlehensvertrag diente nicht

der verbotenen Rechtsbesorgung, sondern allein dem zulässigen Zweck

des Erwerbs einer Eigentumswohnung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2003

aaO unter II 3 c m.w.N.). Daran ist, auch unter Berücksichtigung der Ar-

gumente der Revisionserwiderung, festzuhalten.

(2) Der von der Klägerin gerügte Verstoß gegen die Bestimmung

des § 4 VerbrKrG a.F., der zur Nichtigkeit der Darlehensverträge führen

soll, liegt nicht vor. Wie die Klägerin selbst einräumt, waren die erforder-

lichen Mindestangaben über die Kreditbedingungen in den Darlehens-

verträgen vollständig enthalten. Nur darauf kommt es an. Der Aufnahme

der Pflichtangaben in die Vollmacht selbst, die im übrigen schon aus an-

derem Grunde unwirksam ist, bedurfte es nicht (BGHZ 147, 262, 266).

Die Klägerin rügt weiter, es sei ein Umgehungstatbestand (§ 5 HWiG

a.F.) geschaffen worden, da sie die Treuhänderin in einer "Haustürsitua-

tion" beauftragt habe, während diese bei Abschluß der Ausführungsge-

schäfte außerhalb einer solchen tätig geworden sei, so daß sich die

Ausführungsgeschäfte deshalb als nicht widerruflich erwiesen. Dem war

im Hinblick auf die notarielle Beurkundung von Treuhandvertrag und

Vollmacht und den Ausschlußgrund des § 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG nicht

nachzugehen (vgl. BGHZ 144, 223, 229).

(3) Da die Darlehensverträge von der C. mbH als Vertreterin der

Klägerin abgeschlossen worden sind, durfte das Berufungsgericht jedoch

nicht offen lassen, ob der Beklagten - wie sie behauptet und unter Be-

weis gestellt hat - bei Abschluß der Darlehensverträge eine Ausfertigung

der notariellen Vollmachtsurkunde vorlag (§ 172 BGB). Die Darlehens-

verträge sind auf materiell-rechtliche Willenserklärungen zurückzuführen,

für die die §§ 170 ff. BGB Geltung haben, auch wenn die Bevollmächti-

gung des Geschäftsbesorgers gemäß Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134

BGB nichtig ist (BGH, Urteile vom 3. Juni 2003 aaO unter II 3 b; vom

25. März 2003 aaO unter II 2 c aa). Die zu den Voraussetzungen des

§ 172 BGB erforderlichen Feststellungen werden daher ebenso nachzu-

holen sein wie die Prüfung, ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen

des § 173 BGB gegeben sind. Zu letzterem verweist der Senat auf die

Urteile des Bundesgerichtshofes vom 18. September 2001 (aaO unter II

5) und vom 14. Mai 2002 (aaO unter II 3 c).

6. Das Urteil erweist sich auf Grundlage der bisherigen Tatsa-

chenfeststellungen nicht aus einem anderen Grunde als richtig. Wenn die

Klägerin sich darauf beruft und das Berufungsgericht ihr darin folgt, daß

die von ihr erhobene Vollstreckungsgegenklage Erfolg haben müsse,

weil sie aus der persönlichen Haftungsübernahme nicht in Anspruch ge-

nommen werden könne, so setzt auch dies voraus, daß die Klägerin sich

nicht aufgrund eines ihr zurechenbaren Rechtscheins so behandeln las-

sen muß, als habe sie der C. mbH wirksam eine materiell-rechtliche

Vollmacht erteilt. Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts

kommt es allein darauf an, ob dieser Rechtsschein gegenüber der Be-

klagten gesetzt worden

ist. Denn das von der C. mbH am

23. September 1992 in Vertretung der Klägerin abgegebene Angebot auf

Abschluß eines Vertrages gemäß § 780 BGB war an die Beklagte - und

nicht an die Verkäuferin der Eigentumswohnung - gerichtet. Die vom Be-

rufungsgericht vorgenommene Auslegung der notariellen Urkunde, es

handele sich insoweit um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB),

ist nicht frei von Rechtsfehlern. Sie verstößt gegen den anerkannten

Auslegungsgrundsatz, daß die jeweilige Interessenlage der Parteien zu

berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 21. September 2001 - V ZR 14/01 -

FamRZ 2002, 1178 unter II 2). Das Berufungsgericht läßt außer Betracht,

daß es - wie dargelegt - langjähriger Praxis der Banken entspricht, den

Darlehensnehmer zu verpflichten, die persönliche Haftung zu überneh-

men und sich der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu

unterwerfen. Dabei hat die Bank regelmäßig kein Interesse daran, ledig-

lich die schwächere Rechtstellung eines begünstigten Dritten aus einem

Vertrag im Sinne des § 328 BGB zu erlangen. Ebensowenig ist dem Ve-

räußerer einer Immobilie daran gelegen, Vertragspartner eines abstrak-

ten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB zu werden. Vielmehr richtet

sich das Angebot des Kreditschuldners an die ihn finanzierende Bank,

welches dieser spätestens mit der Aushändigung der Grundschuldbe-

stellungsurkunde oder deren vollstreckbarer Ausfertigung zugeht. Die

Annahme des Antrages, deren Zugang gemäß § 151 Satz 1 BGB ent-

behrlich ist, ergibt sich schlüssig aus ihrem Verhalten, etwa aus ihrem

Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, der widerspruchslosen

Entgegennahme einer ohne einen solchen Antrag erteilten vollstreckba-

ren Ausfertigung der notariellen Urkunde oder aus der Erteilung des

Vollstreckungsauftrages (BGH, Urteil vom 18. Oktober 1990 - IX ZR

258/89 - WM 1991, 20 unter II 1). So ist vorliegend verfahren worden.

Die C. mbH hat die persönliche Haftungsübernahme namens der

Klägerin erklärt. Die Beklagte hat eine vollstreckbare Ausfertigung er-

halten und daraus die Zwangsvollstreckung betrieben. Daß ihr die Aus-

fertigung auf Betreiben der Verkäuferin der Eigentumswohnung erteilt

worden ist, ist dabei ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht wird daher

auch in diesem Zusammenhang zu prüfen haben, ob der Beklagten die

Vollmachtsurkunde in vollstreckbarer Ausfertigung vorlag. Dabei kommt

es nicht allein auf das Schuldversprechen nach § 780 BGB an. Es ge-

nügt, daß die Vollmacht in Ausfertigung bei Abschluß der Darlehensver-

träge vorlag. Dann wäre die Klägerin - wie für die prozessuale Unter-

werfungserklärung - jedenfalls nach Treu und Glauben gehindert, sich

auf eine Unwirksamkeit der persönlichen Haftungsübernahme zu beru-

fen. Abschließender tatrichterlicher Würdigung bedürfen zudem - sollte

es darauf noch ankommen - die von der Klägerin geltend gemachten

Schadensersatzansprüche (zu den damit verbundenen rechtlichen Fra-

gen vgl. das Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 - unter II

2, zur Veröffentlichung bestimmt).

Terno Seiffert

Frau RiBGH Ambrosius ist durch Krankheit ge- hindert zu unterschreiben.

Terno

Dr. Kessal-Wulf Felsch