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BGH Urteil vom 22.10.2003 – VIII ZR 361/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 22. Oktober 2003 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die

Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte unterzeichnete am 17. September 1997 ein von der W. -

Leasing GmbH (fortan: W. ) formularmäßig vorbereitetes und an diese ge-

richtetes Angebot auf Abschluß eines Leasingvertrages über einen näher be-

zeichneten neuen, bereits ausgelieferten Schnellmontagekran. Der Nettokauf-

preis des Krans

ist mit 261.250 DM, die monatliche Leasingrate mit

4.624,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Als Vertragsbeginn ist der

15. September 1997 genannt. Weiter enthält der vorgedruckte, stellenweise

maschinenschriftlich ergänzte Vertragstext unter anderem folgende Bestim-

mungen:

"Der Leasingvertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Der Leasingneh- mer hat das Recht, den Leasingvertrag mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, erstmals zum Ablauf des 30 Monats ab Vertrags- beginn zu kündigen (Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes); danach ebenfalls halbjähr- lich. ...

Der Berechnung der monatlichen Leasingraten liegt eine kalkula- torische Vertragslaufzeit von mindestens 72 Monaten zugrunde. Deshalb garantiert der Leasingnehmer bei einer früheren Beendi- gung des Vertrages die Summe der restlichen kalkulierten Lea- singraten abzüglich einer Vorteilsausgleichung, die Einsparungen durch vorzeitigen Rückfluß des eingesetzten Kapitals sowie Vor- teile aus einer früheren Rückgabe und Verwertung des Leasing- Gegenstandes berücksichtigt. Dementsprechend schuldet der Leasingnehmer bei Beendigung des Leasingvertrages:

bis zum Ablauf des 30 Monats 68 %,

bis zum Ablauf des 36 Monats 59 %,

bis zum Ablauf des 42 Monats 51 %,

bis zum Ablauf des 48 Monats 42 %

bis zum Ablauf des 54 Monats 33 %,

bis zum Ablauf des 60 Monats 23 %,

bis zum Ablauf des 66 Monats 13 %,

bis zum Ablauf des -- Monats -- %,

danach 0 % jeweils vom Nettoanschaffungspreis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Neben einer angemessenen Abzin- sung der garantierten Abschlußzahlung wird dem Leasingnehmer der Verwertungserlös gemäß Ziff. 12 der Vertragsbedingungen gutgeschrieben."

Ebenfalls am 17. September 1997 unterzeichnete die Beklagte eine Ab-

nahmebestätigung für den im Leasingantrag bezeichneten Kran. Die W.

nahm das Vertragsangebot der Beklagten am 25. September 1997 an und

zahlte den Kaufpreis an die Lieferantin des Krans, eine Firma E. . De-

ren Repräsentant, der Baugerätehändler K. , hatte den Abschluß des Lea-

singvertrages vermittelt und dafür nach der Behauptung der Beklagten von der

W. eine Provision erhalten.

Unter dem Datum des 16. September 1997 schloß die Beklagte mit der

Lieferantin des Krans eine "Referenzvereinbarung", die unter anderem folgende

Regelungen enthält:

"a) Referenzausschüttung:

Für die Kranreferenzen wird ein Referenzbetrag über 30 Monate à DM 4.624,10 zuzügl. MwSt. somit ein Gesamtbetrag über DM 138.723,00 zuzügl. MwSt. zugunsten dem Bauunternehmen K. S. GmbH, P. ausgeschüttet, so daß lt. Vereinbarung bei Ankauf oder Miete des E. -Baukrans SM 40.10 die Erstzahlung beginnend per April 2000 mit DM 4.624,10 gewährleistet ist. Bei Anmietung ab April 2000 gelten die marktüblichen Konditionen.

...

d) Rücknahmegarantie:

(Vertrieb Süd- Gesondert wird zwischen E. -M. deutschland) vertreten durch Herrn H. K. und dem Bau- unternehmen K. S. GmbH, folgende Vereinbarung getrof- fen:

da) Der o.a. E. Schnellmontagekran Typ: SM 40.10 wird zugunsten dem Bauunternehmen K. S. GmbH im Zuge der Referenzvereinbarung bis einschließlich dem Kalendermonat März 2000 in Form einer Mietleasing mit monatlicher Refundierung der Leasingrate zur freien Verwendung überlassen. Es fließen keine Eigenzahlungen der Bauunternehmung K. S. GmbH.

db) Im Anschluß steht es dem Bauunternehmen K. S. GmbH frei, den o.a. E. -Baukran Typ: SM 40.10 per April 2000 mittels Barzahlung der Restsumme in Ankauf zu nehmen, mit Mietleasing in Abzahlung zu bringen oder die Rückgabe des Schnellmontagekrans an E. -M. zu veranlassen.

dc) Bei Rückgabe des E. Schnellmontagekrans Typ: SM 40.10 werden dem Bauunternehmen K. S. GmbH keinerlei Kosten von E. -M. in Rechnung gestellt, so daß bis einschl. März 2000 eine Verwendung inkl. Vermietung des E. -Baukrans Typ: 40.10 ohne Eigenzahlung gewähr- leistet ist."

Dieser Vereinbarung entsprechend erstattete die Lieferantin der Beklag-

ten die von dieser gezahlten Leasingraten bis einschließlich September 1999.

Nachdem die Zahlung für Oktober 1999 ausgeblieben war, kündigte die Be-

klagte mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 den Leasingvertrag zum 25. März

2000. Mit einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 2000 vertrat sie die Auffas-

sung, der Leasingvertrag sei aus mehreren Gründen - unter anderem wegen

arglistiger Täuschung über Identität, Baujahr und Verkehrswert des gelieferten

Krans - nichtig.

Die Klägerin, nach eigener Behauptung Rechtsnachfolgerin der W. ,

kündigte den Leasingvertrag mit Schreiben vom 22. Juni 2001 (GA I 197) we-

gen Zahlungsverzuges fristlos und forderte Schadensersatz in Höhe von

237.683,14 DM. Mit der Klage begehrt sie die Verurteilung der Beklagten zur

Zahlung der rückständigen Leasingraten für die Monate November 1999 bis

August 2000 - zusammen 53.639 DM - sowie eine Ausgleichszahlung in Höhe

von

59 %

des Nettoanschaffungswertes

von

261.250 DM,

somit

154.137,50 DM, jeweils zuzüglich 13,54 % Verzugszinsen.

Die Beklagte wendet ein, sie sei von K. , dessen Verhalten die Klägerin

sich zurechnen lassen müsse, über Identität, Alter und Zeitwert des gelieferten

Krans arglistig getäuscht worden. Weiter habe K. ihr vorgespiegelt, es stehe

ihr nach Ablauf der Referenzzeit frei, den Kran zurückzugeben, ihn zu leasen

oder zu kaufen. K. habe sie arglistig darüber getäuscht, daß sie keine Mög-

lichkeit habe, sich nach Ablauf der Referenzzeit aus dem Leasingvertrag zu

lösen. Die Beklagte wendet sich ferner gegen die Höhe der Klageforderung,

erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages und rechnet mit Schadenser-

satzansprüchen wegen unterlassener Hinweise auf die Divergenz zwischen

Leasingvertrag und Referenzvereinbarung auf.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Be-

klagte habe den Leasingvertrag mit ihrem Schreiben vom 18. Mai 2000 wirksam

gemäß § 123 BGB angefochten, weil K. , der im Verhältnis zur Klägerin nicht

als Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sei, der Beklagten arg-

listig vorgespiegelt habe, Leasingvertrag und Referenzvereinbarung gehörten

inhaltlich dergestalt zusammen, daß die Beklagte sich aufgrund des in der Re-

ferenzvereinbarung eingeräumten Rückgaberechts auch aus dem Leasingver-

trag lösen könne.

Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob dem Landgericht darin zu

folgen ist, daß die Beklagte den Leasingvertrag wirksam wegen arglistiger Täu-

schung angefochten habe. Dem könnte nach Auffassung des Berufungsgerichts

entgegenstehen, daß der vom Landgericht für durchgreifend erachtete Anfech-

tungsgrund - die arglistige Täuschung über die nach dem Vertragsinhalt nicht

gegebene Möglichkeit, sich nach Ablauf der 30-monatigen Referenzzeit ohne

weiteres auch aus dem Leasingvertrag zu lösen - von der Beklagten erst im

Prozeß und damit nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 BGB

geltend gemacht worden sei.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Frage der Wirksamkeit

der Anfechtung indessen nicht entscheidungserheblich, weil schon die Ausle-

gung der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarungen ergebe, daß der Kläge-

rin aus dem Leasingvertrag vom 17./25. September 1997 kein Zahlungsan-

spruch gegen die Beklagte zustehe. Eine solche Forderung ergebe sich zwar

aus dem Wortlaut der Vereinbarung; in der höchstrichterlichen Rechtsprechung

sei jedoch anerkannt, daß der Tatrichter auch an den scheinbar eindeutigen

Wortlaut einer Willenserklärung nicht gebunden sei, wenn die Umstände bei der

Abgabe der Erklärung es nahe legten, daß der Erklärende mit seiner Äußerung

einen anderen Sinn verbunden habe, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch

entspreche. Ein solcher Fall sei hier gegeben. Anlaß und Grundlage für den

Abschluß des Leasingvertrages sei die Referenzvereinbarung zwischen der

Beklagten und der Lieferantin E. gewesen. Vor dem Hintergrund der

Referenzvereinbarung sei klar gewesen, daß entgegen dem Vertragswortlaut

kein Leasingvertrag auf unbestimmte Zeit mit einer kalkulatorischen Vertrags-

laufzeit von mindestens 72 Monaten habe geschlossen werden sollen. Durch

den Abschluß des Leasingvertrages hätten nur die Voraussetzungen für die

Durchführung der Referenzvereinbarung geschaffen werden sollen. Dem sei

durch eine einschränkende Auslegung der Zahlungsverpflichtung des Leasing-

vertrages Rechnung zu tragen. Die Zahlungsverpflichtung habe danach nur

unter der Bedingung bestehen sollen, daß der Beklagten die Leasingraten

durch die Firma E. erstattet würden und die Beklagte den Kran nach

Ablauf der 30-monatigen Referenzzeit kostenfrei zurückgeben könne. Die unter

den Parteien streitige Frage, ob der W. bei Abschluß des Leasingvertrages

die Referenzvereinbarung bekannt gewesen sei, könne offenbleiben. Denn die

W. müsse sich die Kenntnis ihres Verhandlungsgehilfen K. in entspre-

chender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. K. sei Wis-

sensvertreter der W. gewesen, habe alle Verhandlungen mit der Beklagten

geführt und den Abschluß des Leasingvertrages veranlaßt. Der für die Ausle-

gung des Leasingvertragsangebots maßgebliche Empfängerhorizont der W.

sei daher nicht nach deren eigenem, sondern nach dem Kenntnisstand ihres

Verhandlungsführers K. zu bestimmen. Nicht nur für Willensmängel und das

Kennen oder Kennenmüssen bestimmter Umstände, sondern auch für die

Auslegung von Willenserklärungen gemäß § 133 BGB sei auf die Kenntnis der

eingeschalteten Hilfsperson abzustellen. Für ein kollusives Zusammenwirken

der Beklagten mit K. , das einer Wissenszurechnung entgegenstehen könnte,

bestünden keine Anhaltspunkte.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die

Auslegung der auf den Abschluß des Leasingvertrages gerichteten Willenser-

klärungen der Vertragsparteien durch das Berufungsgericht verletzt anerkannte

Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für das Revisionsge-

richt nicht bindend.

1. Nach dem Wortlaut der Leasingvertragsurkunde, von dem jede Ausle-

gung auszugehen hat, ist die Beklagte zur Zahlung monatlicher Leasingraten in

Höhe von 4.624,12 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und für den Fall der Beendi-

gung des Vertrages durch ordentliche Kündigung zur Zahlung einer nach der

Dauer der verbleibenden kalkulatorischen Restlaufzeit gestaffelten Ausgleichs-

zahlung verpflichtet. Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vorausgesetzt, ergibt

sich aus ihr eine Zahlungspflicht der Beklagten in der von der Klägerin einge-

klagten Höhe.

2. Auch das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut

des geschlossenen Vertrages jedoch für nicht maßgeblich, weil den auf den

Vertragsabschluß gerichteten Willenserklärungen der Vertragschließenden vor

dem Hintergrund der zwischen der Beklagten und der Lieferantin getroffenen

Referenzvereinbarung ein vom Wortlaut abweichender Sinn beizulegen sei.

Dem ist nicht zu folgen.

a) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist aller-

dings, selbst wenn er eindeutig ist, für die Auslegung dann nicht maßgeblich,

wenn der Erklärende und der Erklärungsempfänger diese übereinstimmend in

einem vom Wortlaut abweichenden Sinne verstehen. Denn der übereinstim-

mende Wille der Vertragschließenden geht jeder abweichenden Auslegung der

von ihnen abgegebenen Erklärungen vor (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom

7. Dezember 2001 - V ZR 65/01, NJW 2002, 1038 unter II 3 b aa m.w.Nachw.).

b) Einen solchen übereinstimmenden, vom Wortlaut des Leasingvertra-

ges abweichenden Geschäftswillen der Beklagten und des Zeugen K. hat

das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei der "Refe-

renzvereinbarung" nebst Rücknahmegarantie und dem Leasingvertrag handelt

es sich um Abreden, die die Beklagte mit verschiedenen, untereinander nicht

verbundenen Vertragspartnern, mit der Firma E. und der W. , ge-

troffen hat. Das hat die Beklagte auch gesehen. Das Berufungsgericht ist der

Annahme, daß die Beklagte den Wortlaut des Leasingvertrages mit der W.

richtig verstanden hat und deshalb der Ansicht war, daß dieser für sie zu gelten

habe. Mit dieser Feststellung sind aber seine weiteren Erwägungen nicht ver-

einbar, allein aus dem Inhalt der beiden Verträge ergebe sich, daß die Willens-

erklärung der Beklagten in bezug auf den Leasingvertrag nicht in diesem Sinne

gemeint gewesen sei. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei der Auffassung ge-

wesen, sie könne sich aufgrund der Referenzvereinbarung, die sie mit der Fir-

ma E. , einem Dritten, geschlossen habe und durch die sämtliche Kos-

ten von dieser hätten übernommen werden sollen, von dem Leasingvertrag lö-

sen. In diesem Sinne gibt auch das Berufungsgericht den Parteivortrag im Tat-

bestand seiner Entscheidung wieder, und dementsprechend hat sich die Be-

klagte verhalten. Sie hat den Leasingvertrag, nachdem die Firma E.

ihr die Leasingraten nicht erstattet hat, gekündigt und ihn in der Folgezeit we-

gen arglistiger Täuschung, zunächst nur in bezug auf die Vertragsgemäßheit

des gelieferten Krans, angefochten. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt

hat, hat sich die Beklagte damit in einem Irrtum über die rechtliche Tragweite

der mit der Firma E. getroffenen Vereinbarung, über deren rechtliche

Auswirkungen auf den Leasingvertrag befunden. Eine einschränkende Ausle-

gung des Inhalts des mit der W. geschlossenen Leasingvertrages ist hieraus

nicht herzuleiten.

III.

Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil daher keinen

Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis

als richtig (§ 561 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -

offengelassen, ob die Beklagte ihre auf Abschluß des Leasingvertrages gerich-

tete Willenserklärung wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.

Zu der innerhalb der Anfechtungsfrist mit Schreiben vom 18. Mai 2000 gegebe-

nen Begründung, Täuschung über die Vertragsgemäßheit des gelieferten

Krans, hat es keine Feststellungen getroffen. Die vom Landgericht für durch-

greifend erachtete Begründung für die arglistige Täuschung hat die Beklagte,

wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erst nach Ablauf der Jahres-

frist des § 124 BGB in der Klageerwiderung vom 30. Juli 2001 vorgebracht. Ei-

ne Abweisung der Klage wegen Anfechtung kommt deshalb jedenfalls im ge-

genwärtigen Verfahrensstadium nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt

bleiben, inwieweit die Anfechtungsgründe - arglistige Täuschung oder Irrtum - in

dem Anfechtungsschreiben genannt werden müssen (zur Auslegung eines An-

fechtungsschreibens vgl. BGHZ 34, 32, 39) und ob es einer tatsächlichen Be-

gründung für den Willensmangel bedarf. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - die

arglistige Täuschung ausschließlich mit einer bestimmten Tatsachenbehaup-

tung untermauert wird, kann der Anfechtungsgegner zunächst davon ausgehen,

daß die Anfechtung nicht zugleich auf eine weitere Täuschungshandlung ge-

stützt werden soll. Der Anfechtende kann dann mit einer erneuten Anfech-

tungserklärung innerhalb der Jahresfrist ab Kenntnis die andere Begründung

"nachschieben" (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - IX ZR 168/93, NJW

1995, 190, 191; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1965 - II ZR 45/63, NJW 1966,

39; zum Meinungsstand im einzelnen vgl. MünchKomm/Mayer-Maly/Busche,

BGB, 4. Aufl., § 143 Rdnrn. 7 bis 10).

2. Soweit sich die Klageforderung als begründet erweist, stellt sich die

Frage, ob der Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt

der culpa in contrahendo wegen eines der Klägerin zuzurechnenden - im

Rechtsstreit umstrittenen - Fehlverhaltens des Zeugen K. im Laufe der Ver-

handlungen vor Abschluß des Leasingvertrages zusteht (§§ 276, 278 BGB

a.F.). Ein derartiger Anspruch ist auch bei Vorliegen einer arglistigen Täu-

schung, zu deren Geltendmachung durch Anfechtung die Frist versäumt ist

(§ 124 BGB), nicht von vornherein ausgeschlossen (BGH, Urteil vom

26. September 1997 - V ZR 29/96, NJW 1998, 302, 303 m.w.Nachw.).

IV.

1. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat nicht

möglich, weil es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen, zunächst zur Fra-

ge der Aktivlegitimation der Klägerin, bedarf, die das Berufungsgericht von sei-

nem Rechtsstandpunkt ausgehend offenlassen durfte.

2. Für den Fall, daß der geltend gemachte Anspruch nunmehr der Kläge-

rin zusteht, schuldet ihr die Beklagte aus dem Leasingvertrag sowohl die rück-

ständigen Leasingraten für die Zeit von November 1999 bis zur vorzeitigen

Vertragsbeendigung als auch eine Ausgleichszahlung zur Herbeiführung der

Vollamortisation der Leasinggeberin (vgl. Senat BGHZ 95, 39, 53 ff.). Allerdings

hat der Senat in der zitierten Entscheidung eine Klausel, die - wie die entspre-

chende Regelung des Leasingvertrages der Parteien - Ausgleichszahlungen in

Höhe zeitlich gestaffelter Prozentsätze vom Nettoanschaffungswert vorsah,

mangels hinreichender Durchschaubarkeit für unwirksam gehalten (aaO S. 48).

Ob daran festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die eventuelle

Unwirksamkeit der vertraglichen Regelung hindert nicht die konkrete Berech-

nung des Erfüllungsinteresses der Leasinggeberin (Senat aaO S. 55 ff.), deren

Grundlagen der Leasingvertrag zutreffend aufführt.

3. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562

Abs. 1 ZPO) zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-

richt zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Beyer

Ball

Dr. Deppert

für den wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhinderten Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frellesen

21. Januar 2004