Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.10.2004 – VI ZR 151/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 12. Oktober 2004 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

BGB § 249 Satz 2 Fb, Ga

Ein "Unfallersatztarif" ist nur insoweit ein "erforderlicher" Aufwand zur Schadens-

beseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. als die Besonderheiten dieses Tarifs

mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines

Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfall-

geschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem

"Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie

auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation

veranlaßt und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.

BGH, Urteil vom 12. Oktober 2004 - VI ZR 151/03 - LG Essen

AG Essen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Rich-

ter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Essen vom 9. April 2003 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht Es-

sen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, die ein zur Rechtsberatung und zum geschäftsmäßigen

Erwerb von Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung

zugelassenes Inkassobüro und Mietwagenunternehmen betreibt, macht gegen

die Beklagte, einen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, Ansprüche auf Ersatz

restlicher Mietwagenkosten geltend, die der Unfallgeschädigte an sie abgetre-

ten hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.

Bei einem Verkehrsunfall vom 12. März 1999 beschädigte der Versiche-

rungsnehmer der Beklagten eines von zwei Fahrzeugen des Taxiunternehmers

S.; dieses fiel reparaturbedingt bis 26. März 1999 aus. S. mietete bei der Kläge-

rin vom 12. bis 17. März und vom 18. bis 26. März 1999 jeweils ein Ersatzfahr-

zeug entsprechend dem Unfallersatztarif der Klägerin zu einem Tagesgrund-

preis von 170 DM, einem Kilometerpreis von 1,40 DM und einem Preis für die

Zusatzausstattung eines Taxis von 27 DM/Tag, jeweils netto. Unstreitig bietet

die Klägerin die Vermietung von Ersatzfahrzeugen im Rahmen einer "Mobili-

tätsgarantie" von Automobilherstellern bzw. KFZ–Händlern deutlich günstiger

an.

Der Geschädigte trat am 12. März 1999 in einer weiteren Vereinbarung

seine Ansprüche auf Ersatz der Mietwagenkosten an Erfüllungs Statt an die

Klägerin ab. Die Klägerin war hierbei mit dem Geschädigten einig darüber, daß

dieser keine Zahlungen zu leisten habe, gleichgültig welchen Betrag die Kläge-

rin werde beitreiben können.

Die Klägerin stellte der Beklagten für die Vermietung der Ersatzfahrzeu-

ge 4/5 aus 8.920 DM ohne Mehrwertsteuer abzüglich 10 % Eigenersparnis,

nämlich

in Rechnung.

6.313,20 DM

Die Beklagte zahlte hierauf lediglich

4.419,24 DM;

nur dieser Betrag sei angemessen.

Die restlichen

1.893,96 DM = 968,37 €

macht die Klägerin im Rechtsstreit geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-

klagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen, aber die Revision zugelas-

sen, mit der die Klägerin ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im we-

sentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Zahlung zu. Ein

Mietpreis in Geld sei nicht vereinbart gewesen. Eine Gesamtschau der Verein-

barungen ergebe vielmehr, daß der Geschädigte keine Mietzinsen habe zahlen

sollen. Die völlige Freistellung des Geschädigten von jeder Zuzahlung führe

dazu, daß die "Preisvereinbarung" diesen nicht betroffen und ihm insoweit ein

Rechtsbindungswille gefehlt habe. Seine Gegenleistung für die Anmietung der

Fahrzeuge sei allein die Abtretung des Schadensersatzanspruchs gewesen,

ohne daß ein Nachforderungsrecht bestanden habe. Der Anspruch der Klägerin

aus abgetretenem Recht des Geschädigten beschränke sich deshalb auf den

Betrag, der gemäß § 249 Satz 2 BGB zur Schadloshaltung "erforderlich" gewe-

sen sei. Unter Berücksichtigung einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung

komme der Unfallersatztarif der Klägerin als Maßstab nicht in Betracht. Der Ge-

schädigte habe sich mit der konkreten Vertragsgestaltung deutlich mehr erkauft

als nur die Schadloshaltung. So habe er sich keine Eigenersparnis bei Anmie-

tung eines Fahrzeugs derselben Klasse anrechnen lassen müssen; auch habe

er weder vorfinanzieren noch sich mit der Beklagten wegen eines Vorschusses

in Verbindung setzen müssen. Vor allem habe die Klägerin das Risiko über-

nommen, daß der Ersatzanspruch nicht in vollem Umfang durchsetzbar sei. Auf

diese geldwerten Vorteile bestehe kein Anspruch des Geschädigten. Dieser sei

bei der vorliegenden Vertragsgestaltung in keiner Weise schutzwürdig. Weil er

die Preisgestaltung faktisch der Klägerin überlassen habe, müsse er sich deren

Marktüberblick zurechnen lassen. Angemessen sei somit ein geringerer Miet-

preis. Dieser liege nicht über dem von der Beklagten bereits bezahlten Betrag.

Das zeige schon der Preis, den die Klägerin im Rahmen der Mobilitätsgarantie

mit (pauschal) 329 DM/Tag berechne. Auch unter Berücksichtigung anderer

Anbieter mit erheblich günstigeren Preisen sei nicht erkennbar, daß der Ge-

schädigte mehr als 360 DM/Tag an Taximiete habe aufbringen müssen.

II.

Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat der Geschädigte mit

der Klägerin den in den Mietverträgen festgehaltenen Preis als Mietzins für die

Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Die gegenteilige Auslegung der von

den Beteiligten geschlossenen Vereinbarung durch das Berufungsgericht ver-

letzt anerkannte Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) und ist daher für

das Revisionsgericht nicht bindend (st. Rspr., z.B. BGHZ 131, 136, 138

m.w.N.). Die Auslegung von Willenserklärungen und Individualvereinbarungen

ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtli-

chen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze, gesetzli-

che Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob

sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrens-

vorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer acht gelassen wurde (vgl.

BGH, Urteile vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1

Vertragsauslegung 1; vom 17. Dezember 2003 - XII ZR 308/00 - NJW 2004,

848, demnächst BGHZ 157, 233). Das ist hier indes der Fall, weil das Beru-

fungsgericht den Wortlaut des Vertrages und die Interessenlage der Parteien

nicht hinreichend berücksichtigt hat.

a) Nach dem Wortlaut der zwischen der Klägerin und dem Geschädigten

geschlossenen Mietverträge war der Geschädigte verpflichtet, als Miete für die

Fahrzeuge einen Tagesgrundpreis von 170 DM, einen Kilometer-Preis von

1,40 DM und einen Preis für die Taxi-Ausstattung in Höhe von 27 DM/Tag (je-

weils netto) zu entrichten. Das ergibt bei einer Mietzeit von 12 Tagen unter Ab-

zug ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % den von der Klägerin ge-

forderten Gesamtbetrag.

Das Berufungsgericht verkennt dies nicht. Es hält den Wortlaut des ge-

schlossenen Vertrages jedoch nicht für maßgeblich, weil den Willenserklärun-

gen der Vertragsparteien vor dem Hintergrund der von ihnen vereinbarten Ab-

tretung der Schadensersatzforderung des Geschädigten an die Beklagte ein

abweichender Sinn beizulegen sei. Dem ist nicht zu folgen.

b) Der Wortlaut einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist aller-

dings, selbst wenn er eindeutig ist, dann nicht maßgeblich, wenn die Vertrags-

parteien die Erklärung übereinstimmend in einem vom Wortlaut abweichenden

Sinn verstehen

(st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003

- VIII ZR 361/02 – NJW-RR 2004, 628, 629 m.w.N.). Ein solcher übereinstim-

mender, vom Wortlaut des Mietvertrages abweichender Geschäftswille der Klä-

gerin und des Geschädigten ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner ab-

weichenden Ansicht berücksichtigt das Berufungsgericht den wesentlichen Aus-

legungsstoff nicht hinreichend und läßt den Grundsatz einer nach beiden Seiten

hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 131, 136, 138 m.w.N.) außer

Acht.

Die Vertragsparteien haben in den Mietverträgen konkrete Preise fest-

gehalten. Daß die Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten

diese Preise nicht gegen den Geschädigten, sondern gegen die Beklagte

durchsetzen sollte, ist kein hinreichendes Indiz dafür, daß der Mietzins entge-

gen dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in der Abtretung des Ersatz-

anspruchs des Geschädigten bestehen sollte. Anderes ist auch dem Umstand,

daß die Klägerin mit dem Abzug einer Eigenersparnis rechnen mußte, nicht zu

entnehmen. Dagegen entsprach es den Interessen der Klägerin, mit dem Ge-

schädigten eine feste Preisvereinbarung zu treffen, da nur so die Möglichkeit

bestand, Ersatz in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu erhalten. Den Interes-

sen des Geschädigten als Mieter entsprach es, durch Vereinbarung eines Miet-

zinses Einfluß auf den Preis zu nehmen, um diesen im Rahmen des nach § 249

Satz 2 BGB a.F. (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung scha-

densersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 – BGBl. I 2674) zu erstat-

tenden Betrages zu halten. Eine Vereinbarung, die als "Mietzins" lediglich eine

Abtretung des Schadensersatzanspruches vorsah, lag hiernach weder im Inter-

esse der Klägerin noch des Geschädigten und kann daher nicht als vom Willen

der Beteiligten umfaßt angesehen werden.

c) Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, es sei zu unterscheiden zwi-

schen dem Mietvertrag und einem Forderungskauf ("Factoring-Vertrag"). Die

Schadensersatzforderung sei zu einem Preis angekauft worden, der der Höhe

des vereinbarten Mietpreises entspreche; sodann sei eine Erfüllung durch Ver-

rechnung durchgeführt worden. Dies ist bereits im Ansatz unzutreffend.

Die Vereinbarung über die Miete des Ersatzfahrzeuges und die Forde-

rungsabtretung sind als Einheit zu betrachten. Die Vertragsparteien waren nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits bei Abschluß des Mietvertra-

ges einig, daß der Geschädigte keine Zahlungen erbringen, sondern die Abtre-

tung an Erfüllungs Statt erfolgen solle. In einem solchen Fall liegt ein einheitli-

cher Mietvertrag vor, bei dem der Mieter das Recht erhält, den vereinbarten

Mietpreis durch Abtretung der Schadensersatzforderung zu

tilgen (vgl.

BGHZ 89, 126, 128 ff.; allgemein zur Vereinbarung einer Leistung an Erfüllungs

Statt: MüKo-BGB/Wenzel, 4. Auflage, § 364 Rdnr. 1). Das Berufungsgericht

durfte daher nicht von einem selbständigen Forderungskauf ausgehen. Ob die

Vereinbarung hier – wie die Revision meint – als "Factoring" gewertet werden

könnte, obwohl sie lediglich die Übertragung einer einzigen fälligen Forderung

gegen einen solventen Schuldner betrifft (vgl. Staudinger/Busche, BGB,

13. Bearbeitung, Einl. zu §§ 398 ff., Rdnr. 136; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufla-

ge, § 398 Rdnr. 18; Martinek, Moderne Vertragstypen, Band 1, Kapitel III

§ 9 I. 1.), ist nach allem nicht abschließend zu entscheiden.

2. Ist mithin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von der

Vereinbarung des Unfallersatztarifs auszugehen, bedeutet das nicht ohne wei-

teres, daß die Klägerin Ersatz der Mietwagenkosten nach diesem Tarif von der

Beklagten verlangen kann.

a) Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadens-

behebung im Sinne des § 249 Satz 2 BGB (vgl. Senatsurteile vom 6. November

1974 – VI ZR 27/73 – VersR 1974, 90 – insoweit nicht in BGHZ 61, 346 ff.; vom

4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – VersR 1985, 283, 284; vom 2. Juli 1985

- VI ZR 177/84 - VersR 1985, 1092). Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbe-

grenzt zu ersetzen. So ist der Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung

eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs durch § 251 Abs. 2 BGB begrenzt

(vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO und vom

19. Oktober 1993 – VI ZR 20/93 – VersR 1994, 64, 65).

Auch sind Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als

dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die

Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwen-

dungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des

Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. Senatsurteile

BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; 154, 395, 398; 155, 1, 4 f.; Senatsurteil

vom 4. Dezember 1984 – VI ZR 225/82 – aaO). Der Geschädigte ist dabei unter

dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des

ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der

Schadensbeseitigung zu wählen (st. Rspr., vgl. Senatsurteile BGHZ 132, aaO.;

155, aaO.; vom 2. Juli 1985 – VI ZR 86/84 – VersR 1985, 1090 und

- VI ZR 177/84 - aaO, jeweils m.w.N.).

b) Im allgemeinen ist davon auszugehen, daß der Geschädigte nicht al-

lein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er

ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber einem

Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres er-

kennbar ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 373, 378 f.).

Dieser Grundsatz, an dem der Senat festhält, kann jedoch keine unein-

geschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer

Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeb-

lich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Dies wird etwa dann anzuneh-

men sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmi-

ges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die hier zu beurteilende Konstella-

tion ist es typisch, daß die Kraftfahrzeugmieter kein eigenes Interesse an der

Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteilig-

ten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen

aus diesem Vertrag wirtschaftlich zu tragen haben, auf die Tarifwahl aber kei-

nen Einfluß nehmen können. Das kann – wie im Schrifttum geltend gemacht

wird und inzwischen auch in der Rechtsprechung der Instanzgerichte anklingt

(vgl. OLG München NZV 1994, 359; OLG Naumburg NZV 1996, 233; OLG Jena

OLGR 2003, 316 f.) – zur Folge haben, daß die Preise der dem Unfallgeschä-

digten angebotenen "Unfallersatztarife" erheblich über den für Selbstzahler an-

gebotenen "Normaltarifen" liegen (vgl. Albrecht NZV 1996, 49 ff.; Cavada, Die

Unfallersatztarife, S. 3 ff.; a.A. Göhringer ZfS 2004, 437 ff.). Wenn das so ist,

kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung "erforderliche" Geldbe-

trag nicht ohne weiteres mit dem "Unfallersatztarif" gleichgesetzt werden. Des-

halb ist zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als

"erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann.

Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit

Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines

Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Un-

fallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber

dem "Normaltarif" höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen,

weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die zu dem von § 249 BGB

erfaßten, für die Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwand gehören.

c) Im hier zu entscheidenden Fall hatte die Beklagte darauf hingewiesen,

daß die Preise nach dem "Unfallersatztarif" der Klägerin deutlich über den Prei-

sen anderer Tarife lägen. Sie hat vor dem Tatrichter geltend gemacht, es seien

nur die Kosten zu ersetzen, die bei "Selbstzahlermiete" anfielen und damit

bestritten, daß der vom Geschädigten mit der Klägerin vereinbarte Mietzins zur

Herstellung "erforderlich" (§ 249 Satz 2 BGB) war. Nach Aufhebung und Zu-

rückverweisung wird das Berufungsgericht daher – gegebenenfalls nach weite-

rem Sachvortrag der Parteien – mit sachverständiger Hilfe zu prüfen haben, ob

der von der Klägerin mit dem Geschädigten vereinbarte Tarif nach den oben

dargelegten Grundsätzen in seiner Struktur als "erforderlicher" Aufwand zur

Schadensbeseitigung zu werten und deshalb im Rahmen des § 249 BGB er-

stattungsfähig ist.

Soweit das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschä-

digten im hier zu entscheidenden Fall ein günstigerer "Normaltarif" zugänglich

war. Die von der Klägerin im Rahmen einer "Mobilitätsgarantie" verlangten Prei-

se können allerdings zu diesem Vergleich nicht herangezogen werden, weil das

Fahrzeug des Klägers nicht unter eine solche Mobilitätsgarantie fiel. Es handel-

te sich auch nicht um ein Fahrschulfahrzeug; die von der Schwesterfirma der

Klägerin für Fahrschulfahrzeuge verlangten Tarife konnte der Geschädigte da-

her ebenfalls nicht erlangen. Er kann auch nicht auf die Preise der M. Taxi-

Vertragswerkstatt in D. vom November 2001 verwiesen werden; das Ersatz-

fahrzeug wurde weder im Jahr 2001 angemietet noch wurde das Unfallfahrzeug

in dieser Vertragswerkstatt repariert.

Anknüpfungspunkt kann vielmehr nur ein "Normaltarif" sein, also regel-

mäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter markt-

wirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung dieses Betrags

ist nur gerechtfertigt, soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbe-

dingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, wird der Tatrichter auf Grund des Vortrags

der Klägerin gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen ge-

mäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen haben. Die Beweislast für die Berechtigung

einer Erhöhung des Tarifs obliegt dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnach-

folger.

Müller

Greiner

Pauge

Stöhr

Zoll