BGH Urteil vom 28.10.2003 – XI ZR 263/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 28. Oktober 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
XI ZR 263/02
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
HWiG § 3 a.F., ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Abschluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt bei einem wirksamen Widerruf eines Darle- hensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a.F.. Etwas anderes kann nur bei Vorliegen besonde- rer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die aus- nahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsver- einbarung sprechen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 - OLG Oldenburg LG Oldenburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 28. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe,
die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den
Richter Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Juni
2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-
klagten Bausparkasse aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über
die Bestellung einer Grundschuld, soweit sie nicht in den belasteten
Grundbesitz erfolgt.
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 200.700 DM für eine zu
Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung nahmen der Kläger
und seine damalige Ehefrau bei der Beklagten mit Darlehensvertrag vom
2. Juli 1992 ein Darlehen von 188.000 DM auf, das über drei dazu abge-
schlossene - parallel zu den Zinsraten anzusparende - Bausparverträge
getilgt werden sollte. Zur Absicherung des Kredits bestellten sie mit nota-
rieller Urkunde vom 27. Juni 1992 eine Grundschuld in Höhe von
188.000 DM, übernahmen für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe
der Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) die persönliche Haftung
und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen.
Nachdem der Kläger und seine frühere Ehefrau die vereinbarten
Zahlungen auf das Darlehen nicht mehr erbracht hatten, kündigte die
Beklagte dieses im Mai 1999 und betreibt nunmehr gegen den Kläger die
Zwangsvollstreckung.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger darauf berufen, er und seine
frühere Ehefrau hätten den Darlehensvertrag gemäß § 1 HWiG in der bis
zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) mit
Schreiben vom 8. September 2000 wirksam widerrufen. Hierzu hat er
geltend gemacht, Mitarbeiter der Streithelferin hätten sie im Juni 1992
mehrfach zu Hause aufgesucht und zum Wohnungskauf sowie zur Darle-
hensaufnahme und zum Abschluß der Bausparverträge überredet. Zu-
dem hafte die Beklagte aus eigenem und zugerechnetem vorvertragli-
chen Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig
unterlassen, darauf hinzuweisen, daß der Wohnungserwerb und das ge-
wählte Finanzierungskonzept unrentabel seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision er-
strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-
fungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagten stehe kein Anspruch aus dem Darlehensvertrag zu.
Der Kläger und seine frühere Ehefrau hätten diesen Vertrag - es handele
sich um einen Realkreditvertrag im Sinne des Verbraucherkreditgeset-
zes - wirksam gemäß § 1 HWiG a.F. widerrufen. Zum Abschluß des Ver-
trages seien die Darlehensnehmer durch mündliche Verhandlungen im
Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Dies müsse sich die Be-
klagte nach den Grundsätzen des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen.
Da die vom Kläger und seiner früheren Ehefrau unterzeichnete Wider-
rufsbelehrung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 HWiG a.F. nicht genüge und daher die einwö-
chige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. nicht in Gang gesetzt ha-
be, sei der Widerruf vom 8. September 2000 rechtzeitig gewesen.
Der Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Darle-
hensvaluta gemäß § 3 HWiG a.F. zu, sondern allenfalls auf Übertragung
der finanzierten Eigentumswohnung. Kaufvertrag und Darlehensvertrag
bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Zwar seien nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung ein Realkreditvertrag und das dadurch
finanzierte
Grundstücksgeschäft regelmäßig voneinander zu trennen. Hier gelte
aber etwas anderes, weil der finanzierte Kauf der Eigentumswohnung als
einheitliches Steuersparmodell im "Paket" angeboten worden sei.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem
entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die An-
sicht des Berufungsgerichts, der Kläger und seine frühere Ehefrau hätten
den Darlehensvertrag wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a.F. widerrufen.
Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Sie wendet sich aber zu Recht gegen die Ausführungen, mit de-
nen das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf Rückzah-
lung der Darlehensvaluta abgelehnt hat.
a) Zwar verkennt auch das Berufungsgericht nicht, daß im Falle
eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages die Parteien gemäß
§ 3 Abs. 1 HWiG a.F. jeweils verpflichtet sind, dem anderen Teil die
empfangenen Leistungen zurückzugewähren (Senatsurteile BGHZ 152,
331, 335 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744).
b) Von Rechtsirrtum beeinflußt ist aber die Ansicht des Berufungs-
gerichts, die Beklagte könne hier ausnahmsweise nicht die Rückzahlung
des Darlehens, sondern allenfalls die Übertragung der finanzierten Ei-
gentumswohnung verlangen, weil der Darlehensvertrag und der Kaufver-
trag über die Eigentumswohnung eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
Das trifft nicht zu.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 9. April 2002 (BGHZ 150, 248,
262 f. m.w.Nachw.) dargelegt hat, sind nach ständiger langjähriger
Rechtsprechung mehrerer Senate des Bundesgerichtshofs der Realkre-
ditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht
als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen
(vgl. auch Senatsurteile vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003,
483, 484 f., vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743 und
vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02, Umdruck S. 8). Dies sieht auch
das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend. Es verkennt aber,
daß der Gesetzgeber dem Rechnung getragen hat, indem er in § 3
Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, daß die Regelungen über verbun-
dene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2
Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden, und daß das für Realkredite,
die dieser Vorschrift unterfallen, angesichts des eindeutigen Wortlauts
der Bestimmung ausnahmslos gilt (Senatsurteile BGHZ 152, 331, 337
und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich
hier um einen solchen Realkredit, so daß für die Annahme eines verbun-
denen Geschäfts im Sinne des § 9 VerbrKrG kein Raum ist. Der Widerruf
des Realkreditvertrages berührt daher entgegen der Auffassung des Be-
rufungsgerichts die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentums-
wohnung nicht. Die Beklagte hat vielmehr gemäß § 3 Abs. 1 HWiG a.F.
gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Net-
tokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (vgl. Se-
natsurteile BGHZ 152, 331, 336, 338, vom 26. November 2002 - XI ZR
10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,
1741, 1743).
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG
(BGHZ 150, 248, 253 ff.) ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge,
daß das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art ge-
nerell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkredit-
gesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürge-
schäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (Senatsurteile BGHZ 150, 248,
263, BGHZ 152, 331, 338, vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02,
WM 2003, 483, 485 und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003,
1741, 1743). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen,
weil ihr Artikel 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von
Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überläßt
(Senatsurteile BGHZ 152, 331, 338, vom 21. Januar 2003 - XI ZR 125/02
aaO und vom 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00 aaO; Senatsbeschluß vom
16. September 2003 - XI ZR 447/02, Umdruck S. 6 ff.). Das gilt, wie der
Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen
eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die
Immobilie (EuGH WM 2001, 2434, 2437).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als
richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Nach dem für die Revision zugrundezulegenden Sachverhalt
wird der Anspruch der Beklagten aus § 3 HWiG a.F. durch die vollstreck-
bare Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung durch den
Kläger ebenfalls abgesichert.
a) Der Kläger hat mit notarieller Urkunde vom 27. Juni 1992 die
persönliche Haftung für einen Geldbetrag in Höhe der vereinbarten
Grundschuld übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung
in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die formularmäßige Vereinba-
rung von abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtungen und die damit
verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das
gesamte Vermögen des Schuldners verstößt - wie das Landgericht zu
Recht ausgeführt hat - nicht gegen § 3 AGBG. Es entspricht jahrzehn-
telanger Praxis, daß sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner
identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen
regelmäßig der
Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muß; eine
unangemessene Benachteiligung des Schuldners
liegt darin nicht
(BGHZ 99, 274, 282; Senatsurteile BGHZ 114, 9, 12 f. und vom
26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 65 f.). Der Kläger
mußte daher mit einer solchen Klausel rechnen. Auf die nach der Be-
hauptung des Klägers unterbliebene Belehrung durch den Notar kommt
es deshalb nicht entscheidend an (Senatsurteil vom 26. November 2002
- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66).
b) Nach dem Vortrag der Beklagten sichern die Grundschuld und
die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwer-
fung auch Bereicherungsansprüche der Beklagten. Dies folgt nach An-
sicht der Revision aus der in Nr. 3.10.2 der Darlehensbedingungen der
Beklagten enthaltenen Sicherungszweckabrede, ausweislich derer die
Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderun-
gen der Gläubigerin gegen den Schuldner aus jedem Rechtsgrund dien-
te. Zu Recht verweist die Revision darauf, daß eine so weite Sicherungs-
zweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestel-
lers im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens Bereicherungsansprüche
der Darlehensgeberin absichert (BGHZ 114, 57, 72; Senatsurteil vom
26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66). Abgesichert ist
auch ein etwaiger Anspruch aus § 3 HWiG a.F., denn dieser Rückge-
währanspruch ist der Sache nach nichts anderes als ein Anspruch auf
Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders aus-
gestalteter Bereicherungsanspruch (Senatsurteile vom 2. Februar 1999
- XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 26. November 2002 - XI ZR
10/00 aaO; BGHZ 131, 82, 87; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Januar
2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484).
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Darlehensbedingungen
der Beklagten, in denen die weite Sicherungszweckbestimmung enthal-
ten ist, seien nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden,
schließt auch das eine Absicherung des Rückgewähranspruchs durch die
Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvoll-
streckungsunterwerfung nicht aus. Eine Sicherungsabrede, die formlos
und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluß zum Ab-
schluß des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfaßt nämlich
auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht
nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die
als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Ver-
tragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprü-
che entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzule-
gender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die
Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung spre-
chen könnten (BGHZ 114, 57, 72 f.), kann etwas anderes gelten.
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - nach seiner Rechtsauf-
fassung konsequent - keine Feststellungen getroffen. Wie der Kläger zu
Recht anmerkt, gilt das auch für die Einbeziehung der in den Darlehens-
bedingungen enthaltenen weiten Sicherungszweckerklärung in den Dar-
lehensvertrag.
2. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz geltend
macht, er habe mit Schreiben vom 8. September 2000 auch die der
Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung
unter die Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Sicherungsvereinba-
rung wirksam widerrufen mit der Folge, daß die Beklagte die einge-
räumten Sicherheiten gemäß § 3 HWiG zurückzugewähren habe, fehlen
ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Das gilt auch für die
Frage, ob die notarielle Grundschuldbestellung mit Übernahme der per-
sönlichen Haftung und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung eine
Sicherungszweckerklärung enthält (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a.F.). Auch
die Parteien haben sich in den Vorinstanzen weder mit der Sicherungs-
vereinbarung noch mit der Auslegung der Widerrufserklärung befaßt. Da-
zu müssen sie Gelegenheit erhalten.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO)
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Bungeroth Joeres
Mayen Appl