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BGH Urteil vom 23.09.2003 – XI ZR 135/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 23. September 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

XI ZR 135/02

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

VerbrKrG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 9 Abs. 1 und 3

Auch ein finanziertes Immobiliengeschäft kann mit dem der Finanzierung

dienenden Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne

des § 9 VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkredit-

gesetz unterfällt und die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG

nicht greift.

BGH, Urteil vom 23. September 2003 - XI ZR 135/02 - OLG Braunschweig LG Braunschweig

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die

Richterin Mayen

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig

vom 14. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit auf-

gehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden

worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche im Zusam-

menhang mit einem Darlehen, das die Beklagten im Jahr 1998 bei der

klagenden Bank aufnahmen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Durch notariellen Vertrag vom 15. Oktober/11. November 1998 er-

warben die Beklagten im Rahmen eines Steuersparmodells von der

A. AG in V. eine Eigentumswohnung in einem Sanierungsobjekt in Au.

(Sachsen) zu einem Kaufpreis von 201.932,50 DM. Diesen finanzierten

sie in Höhe von 165.000 DM über ein grundpfandrechtlich gesichertes

Annuitätendarlehen der R-bank, in Höhe von 40.000 DM über einen

grundpfandrechtlich nicht gesicherten Kredit der Klägerin, der bereits im

August 1998 auf einem Formular der Klägerin beantragt wurde. Der Ab-

schluß der Kreditverträge erfolgte, ohne daß die Klägerin selbst Kredit-

verhandlungen mit den Beklagten führte, über den für die M. GmbH auf-

tretenden Vermittler L., der auch den Verkauf der Immobilie vermittelt

hatte. Die Klägerin zahlte die Darlehensvaluta auf das im Kreditantrag

benannte Konto des Beklagten zu 1) aus.

Nachdem die Beklagten Ende Mai 1999 die Zins- und Tilgungslei-

stungen an die Klägerin eingestellt hatten, kündigte diese das Darlehen.

Mit der Klage über 41.199,52 DM verlangt sie dessen Rückzahlung zu-

züglich Zinsen und Bearbeitungsgebühr sowie Kontoführungsgebühren.

Die Beklagten begehren im Wege der Widerklage die Freistellung von

sämtlichen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der R-bank

sowie die Rückzahlung der von ihnen an die Klägerin geleisteten Darle-

hensraten in Höhe von 2.075 DM nebst Zinsen. Sie machen geltend, es

sei kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, weil die Klä-

gerin das Vertragsangebot der Beklagten mit Schreiben vom

4. Dezember 1998 lediglich gegenüber dem Beklagten zu 1) angenom-

men habe. Die Klägerin sei ihnen ferner aus vorvertraglichem Aufklä-

rungsverschulden zum Schadensersatz verpflichtet und hafte für Falsch-

angaben des Vermittlers. Schließlich könnten sie der Klägerin gemäß § 9

Abs. 3 VerbrKrG auch Einwendungen aus dem Grundstückskaufvertrag

entgegen halten, der formnichtig, wirksam angefochten und zudem sit-

tenwidrig sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage

abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne

Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

A.

Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§ 543 Abs. 1 Nr. 1

ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat zwar die Zulassung der Revision im

Urteilstenor auf die Entscheidungen über die mit Klage und Widerklage

geltend gemachten Zahlungsanträge beschränkt, da es nur bei ihnen

- nicht aber bei dem ebenfalls von den Beklagten verfolgten Freistel-

lungsantrag - auf die klärungsbedürftige Rechtsfrage ankomme, ob § 9

Abs. 1 VerbrKrG auf derartige Immobilienanlagegeschäfte Anwendung

finde. Diese Beschränkung der Zulassung ist aber unzulässig und damit

wirkungslos.

Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstän-

digen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden. Unzulässig ist es,

die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf

bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278; 111,

158, 166; Senatsurteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02, WM 2003,

1370, 1371; BGH, Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003,

1399, 1400 f.). Der Teil des Prozeßstoffs, für den die Zulassung ausge-

sprochen wird, muß vom restlichen Prozeßstoff teilbar sein. Im Falle ei-

ner Zurückverweisung darf die Änderung dieses Teils nicht in die Gefahr

eines Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil geraten (BGH, Urteil

vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, ZIP 2003, 1399, 1401; MünchKomm/

Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband § 543 Rdn. 33).

Das aber wäre hier der Fall. Die Beklagten berufen sich über § 9

VerbrKrG hinaus sowohl gegenüber der Klage als auch im Rahmen bei-

der Widerklageanträge auf eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder

zugerechnetem (§ 278 BGB) Aufklärungsverschulden. Bei einer Be-

schränkung der Revisionszulassung auf einzelne Anträge bestünde da-

her im Hinblick auf die Frage einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht-

verletzung die Gefahr widersprechender Entscheidungen.

2. Ist die Beschränkung der Revisionszulassung unzulässig, muß

das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (BGH, Urteil

vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, WM 1984, 279, 280 m.w.Nachw., inso-

weit in BGHZ 88, 85 ff. nicht abgedruckt). An diesem Grundsatz ist auch

nach der Änderung des Rechtsmittelrechts festzuhalten. Fehlt es an ei-

ner wirksamen Beschränkung der Zulassung, so ist allein die Beschrän-

kung, nicht aber die Zulassung unwirksam, die Revision daher unbe-

schränkt zugelassen (Senatsurteil vom 20. Mai 2003 aaO; BGH, Urteil

vom 4. Juni 2003 aaO S. 8 f.).

B.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und

zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Darlehensvertrag sei wirksam zwischen den Parteien zustande

gekommen. Die schriftliche Annahmeerklärung der Klägerin sei dahin

auszulegen, daß die Annahme auch gegenüber der Beklagten zu 2) habe

erklärt werden sollen. Eine Haftung der Klägerin aus eigenem oder zuge-

rechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden bestehe nicht. Die

Beklagten könnten sich auch nicht mit Erfolg auf einen Einwendungs-

durchgriff nach § 9 Abs. 3 VerbrKrG berufen. Ein verbundenes Geschäft

im Sinne des § 9 VerbrKrG liege nicht vor. Entgegen einer in Rechtspre-

chung und Literatur vertretenen Ansicht, die § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG

als unwiderlegliche Vermutung und den Begriff des Sichbedienens im

Sinne dieser Vorschrift objektiv-technisch verstehe, sei der Begriff aus

der Sicht der beteiligten Verkehrskreise und nach Art des in Rede ste-

henden Geschäfts wertend auszulegen. Danach komme in den Fällen

des Erwerbs von Immobilien/Anteilen im Rahmen eines Anlage- oder

Steuersparmodells die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit im Sinne

des § 9 VerbrKrG nicht in Betracht, weil selbst der rechtsunkundige Laie

wisse, daß die kreditgebende Bank und der Grundstücksveräußerer re-

gelmäßig verschiedene Rechtsträger seien, die ihre eigenen, jeweils ver-

schiedenen Interessen wahrnähmen. Abgesehen davon fehle es im vor-

liegenden Fall für die Annahme eines verbundenen Geschäfts an der von

der ganz überwiegenden Meinung verlangten Zweckbindung des Darle-

hens.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. In revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist das Be-

rufungsgericht allerdings im Wege der Auslegung der Erklärungen der

Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß beide Beklagte Vertragspartner

des Darlehensvertrags mit der Klägerin waren. Die tatrichterliche Ausle-

gung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur

der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein

anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-

letzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer acht gelassen wurde

(BGH, Urteile vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, WM 2000, 1289,

1291 f. und vom 3. April 2000 - II ZR 194/98, WM 2000, 1195, 1196; Se-

natsurteil vom 25. Juni 2002 - XI ZR 239/01, WM 2002, 1687, 1688). Das

ist hier nicht der Fall.

Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht die Auslegung

des Berufungsgerichts insbesondere nicht dem ausdrücklichen Wortlaut

der Vertragserklärungen. Die Kreditzusage der Klägerin vom 4. Dezem-

ber 1998 enthält keine ausdrückliche und eindeutige Erklärung, daß der

von den Beklagten beantragte Kredit nur dem Beklagten zu 1) gewährt

werden sollte. Den Umstand, daß dieses Schreiben ausschließlich an

den Beklagten zu 1) adressiert und nur dessen Name in der Anrede ent-

halten ist, hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Vertragserklä-

rungen berücksichtigt, ohne daß ihm hierbei revisionsrechtlich beachtli-

che Fehler unterlaufen wären.

2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von den Beklagten

geltend gemachte Einwendungsdurchgriff gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG

scheide aus, hält rechtlicher Überprüfung hingegen nicht stand.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann auch ein

finanziertes Immobiliengeschäft mit dem der Finanzierung dienenden

Verbraucherkreditvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9

VerbrKrG bilden, sofern der Kreditvertrag dem Verbraucherkreditgesetz

unterfällt und - wie hier mangels grundpfandrechtlicher Absicherung des

Kredits - die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht

greift.

Zwar hat der Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor Inkrafttreten

des Verbraucherkreditgesetzes die Auffassung vertreten, Immobilienkre-

dite und das jeweils finanzierte Grundstücksgeschäft seien grundsätzlich

nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzuse-

hen, weil bei einem Immobilienkauf auch der rechtsunkundige und ge-

schäftsunerfahrene Laie wisse, daß Kreditgeber und Immobilienverkäufer

in der Regel verschiedene Personen seien (BGH, Urteile vom 18. Sep-

tember 1970 - V ZR 174/67, WM 1970, 1362, 1363, vom 12. Juli 1979

- III ZR 18/78, WM 1979, 1054, vom 13. November 1980 - III ZR 96/79,

WM 1980, 1446, 1447 f., vom 9. Oktober 1986 - III ZR 127/85, WM 1986,

1561, 1562 und vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 906;

ebenso für einen nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Im-

mobilienkredit: BGH, Urteil vom 19. Mai 2000 - V ZR 322/98, WM 2000,

1287, 1288).

Diese Grundsätze gelten auch nach Inkrafttreten des Verbraucher-

kreditgesetzes fort, soweit es um Realkreditverträge im Sinne des § 3

Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG geht. Auf diese finden nach der ausdrücklichen

gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG die Regelungen

über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) keine Anwendung (Senat,

BGHZ 150, 248, 263 sowie Urteile vom 10. September 2002 - XI ZR

151/99, WM 2002, 2409, 2410 und vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01,

WM 2003, 61, 63 f.).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lassen sich die

genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall aber nicht ohne weite-

res übertragen. Hier wurde ein Verbraucherkredit zum Erwerb einer Im-

mobilie gewährt, bei dem es sich mangels grundpfandrechtlicher Absi-

cherung nicht um einen Realkredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG handelt. In einem solchen Fall bleibt § 9 VerbrKrG angesichts

der gesetzlichen Regelung der §§ 3, 9 VerbrKrG anwendbar.

Der Gesetzgeber hat den Anwendungsbereich des Verbraucher-

kreditgesetzes in den §§ 1-3 VerbrKrG ausdrücklich geregelt. Obwohl es

ihm nach Art. 11 der Richtlinie des Rates vom 22. Dezember 1986

- 87/102/EWG, Abl. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987 in der Fassung

der Änderungsrichtlinien des Rates vom 22. Februar 1990 - 90/88/EWG,

Abl. Nr. L 61/14 vom 10. März 1990 und des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 16. Februar 1998 - 98/7/EG, Abl. Nr. L 101/17 vom

1. April 1998 (Verbraucherkreditrichtlinie) offen gestanden hätte, eine

Durchgriffsregelung nur für Kredite, die für den Bezug von Waren oder

Dienstleistungen vereinbart werden, vorzusehen und sämtliche Immobili-

enkredite

auszunehmen

(Ott

in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt,

VerbrKrG 2. Aufl. § 9 Rdn. 35), hat er von einer generellen Ausnahme für

sämtliche Immobilienkredite abgesehen. Er hat vielmehr in § 3 Abs. 2

Nr. 2 VerbrKrG lediglich die sog. Realkredite vom Anwendungsbereich

des § 9 VerbrKrG ausgenommen, zu denen der hier zu beurteilende

- grundpfandrechtlich nicht gesicherte - Kredit nicht gehört. Seine Ent-

scheidung, nicht alle zur Finanzierung von Grundstücksgeschäften die-

nenden Verbraucherkredite von der Anwendung des § 9 VerbrKrG aus-

zunehmen, sondern nur die Realkredite im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG, hat der Gesetzgeber dabei ausdrücklich auch in Kenntnis der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BT-Drucks. 11/5462 S. 12, 23)

getroffen. Damit hat er eine bewußte und abschließende, von der Recht-

sprechung zu respektierende Regelung darüber geschaffen, auf welche

Verbraucherimmobilienkredite § 9 VerbrKrG nicht anwendbar sein soll.

Für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Annahme einer wirt-

schaftlichen Einheit im Sinne des § 9 VerbrKrG scheide über § 3 Abs. 2

Nr. 2 VerbrKrG hinaus bei Immobilienkrediten generell aus, ist deshalb

kein Raum mehr (in diesem Sinne auch bereits Senatsurteile vom

18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1247 und vom 18. März

2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917).

b) Nach dem Vorbringen der Beklagten bilden Kauf- und Kredit-

vertrag hier ein verbundenes Geschäft

im Sinne des § 9 Abs. 1

VerbrKrG.

aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings für zweifelhaft

gehalten, ob Kreditvertrag und Kaufvertrag hier nach § 9 Abs. 1 Satz 1

VerbrKrG als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind.

Dazu müßten die Verträge eine so enge Verbindung aufweisen,

daß sich beide als Teilstücke einer rechtlichen oder wenigstens wirt-

schaftlich-tatsächlichen Einheit eng ergänzten

(BT-Drucks. 11/5462

S. 23; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1979 - III ZR 46/78, WM 1980, 159,

160). Hiergegen bestehen Bedenken. Weder sind Kauf- und Kreditver-

trag zeitgleich abgeschlossen (zu diesem

Indiz: Senatsurteil vom

18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 917) noch formularmäßig

einheitlich ausgestaltet. Konkrete wechselseitige Hinweise auf den je-

weils anderen Vertrag fehlen. Der bloße Umstand, daß die in dem Kre-

ditvertrag enthaltene Widerrufsbelehrung eine Belehrung über verbunde-

ne Geschäfte enthält, genügt hierfür schon deshalb nicht, weil es sich

um einen Formularvertrag handelt, der für unterschiedliche Vertragsge-

staltungen offen sein muß. Insbesondere sieht der Darlehensvertrag kei-

ne Zweckbindung der Darlehensvaluta vor, die den Darlehensnehmern

folgerichtig auf einem Konto zur Verfügung gestellt wurde, über das sie

frei verfügen konnten. Soweit der Überschrift des Begleitschreibens der

Klägerin zur Kreditzusage "Finanzierung der von Ihnen erworbenen Im-

mobilie..." und dem nachfolgenden Text zu entnehmen ist, daß das Dar-

lehen zur Finanzierung des Kaufpreises aus einem bestimmten Grund-

stücksgeschäft aufgenommen worden ist, geht dies nicht über die regel-

mäßig einem Kreditgeschäft innewohnende Zweckbestimmung hinaus.

bb) Letztlich kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 9

Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG vorliegen. Die Annahme einer wirtschaftlichen

Einheit folgt hier nämlich aus § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG, da sich die

Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten bei Abschluß des Kreditvertra-

ges jedenfalls der Mitwirkung der Vertriebsbeauftragten der Verkäuferin

bedient hat.

Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Juli 2003 (II ZR

387/02, WM 2003, 1762, 1763) entschieden hat, wird die wirtschaftliche

Einheit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG unwiderleglich vermutet, wenn

der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zu-

stande kommt, der von sich aus eine Bank um Finanzierung seines An-

lagegeschäfts ersucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte

des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunter-

lagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das

sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit er-

klärt hatte.

Diese Voraussetzungen sind hier nach dem Vorbringen der Be-

klagten gegeben. Danach war die M. GmbH, für die der Vermittler L. tätig

geworden ist, von der Verkäuferin der Eigentumswohnungen mit deren

Vertrieb beauftragt. Dies soll der Klägerin bekannt gewesen sein. Zudem

sollen zwischen der Klägerin und der Verkäuferin bzw. der M. GmbH

ständige Geschäftsbeziehungen bestanden haben, in deren Rahmen die

Klägerin eine allgemeine Zusage zur Finanzierung der Wohnungskäufe

erteilt habe. Die M. GmbH war gleichzeitig auf Provisionsbasis für die

Klägerin als Kreditvermittlerin tätig und besaß deren Kreditantragsfor-

mulare. Unter Verwendung eines solchen Formulars hat sie bzw. der für

sie handelnde Vermittler L. schon vor Abschluß des Wohnungskaufver-

trages den Kreditantrag aufgenommen und der Klägerin, die keinerlei

eigene Verhandlungen mit den Beklagten geführt hat, zugeleitet. Dabei

ist der Kreditantrag, wie im Antragsformular der Klägerin vorgesehen,

auch für die "Verkäuferfirma" unterzeichnet worden. Die M. GmbH ist da-

nach nicht auf Initiative der Beklagten tätig geworden. Vielmehr liegt ein

arbeitsteiliges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der Ver-

triebsbeauftragten der Verkäuferin vor.

Da die Parteien zu den Kontakten zwischen der Klägerin und der

M. GmbH bzw. dem Vermittler L. streitig und unter Beweisantritt vorge-

tragen haben, bedarf es noch Feststellungen des Berufungsgerichts zum

Vorliegen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2

VerbrKrG.

III.

Das angefochtene Urteil war daher in dem aus dem Tenor ersicht-

lichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur an-

derweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Nobbe Müller Joeres

Wassermann Mayen